ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
der Abgeordneten René Springer, Frank Pasemann, Martin Hebner, Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jörg Schneider, Norbert Kleinwächter, Dr. Bernd Baumann, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Zur Eindämmung der Langzeitarbeitslosigkeit und zur „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut […]“ wurde das Programm zur Förderung von langzeitarbeitslosen Personen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt aufgelegt (Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vom 19. November 2014, Abschnitt 1.2, Absatz. 2). Die Voraussetzungen der Förderfähigkeit knüpfen regelmäßig an ein Mindestalter von 35 Jahren und zwei Jahre Arbeitslosigkeit der betreffenden Personen mit keinem oder keinem verwertbaren Berufsabschluss. 10 Prozent des geförderten Personenkreises dürfen aus sog. Intensivfällen bestehen, gekennzeichnet durch eine mehr als fünfjährige Arbeitslosigkeit und ein weiteres Hemmnis, z. B. mangelnde Sprachkenntnisse des Deutschen (Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vom 19. November 2014, Abschnitte 2.1 und 2.3.1).
Zur Identifikation entsprechender Stellen in Betrieben sollen Betriebsakquisiteure geeignete Betriebe zur Teilnahme am Programm motivieren. Die teilnehmenden Arbeitslosen sollen mit Qualifizierungsmaßnahmen und einem begleitenden Coaching unterstützt werden. Die Finanzierung der Maßnahmen soll über Lohnkostenzuschüsse für die Arbeitgeber stattfinden. Die Idee des Programms basiert auf dem Gedanken, die Eigenverantwortlichkeit durch Arbeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu fördern.
Unter Abschnitt 2.2.1 der Förderrichtlinie heißt es: „Die Betriebsakquisiteure sind für einen Zeitraum von 24 Monaten tätig“.
Unter Abschnitt 2.2.1 der Förderrichtlinie heißt es weiter: „Für tätigkeitsbezogene Qualifizierungen sind Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt 1 500 Euro während der Projektlaufzeit zuwendungsfähig“.
Unter Abschnitt 2.2.2 der Förderrichtlinie heißt es: „Coaching kann entweder durch Personal des Jobcenters (Stammpersonal oder zu diesem Zweck eingestellte befristet Beschäftigte) oder durch Dritte im Rahmen eines Vergabeverfahrens wahrgenommen werden“.
Medien haben über die vermeintliche Erfolglosigkeit von Programmen zur Verringerung von Langzeitarbeitslosigkeit berichtet. So schrieb die „ZEIT“ am 20. Januar 2016: „Viele Beschäftigungsprogramme hat es in den vergangenen Jahrzehnten gegeben, doch sie alle hatten eins gemeinsam: Die Langzeitarbeitslosigkeit blieb der gleichbleibend dunkle Fleck in der Arbeitslosenstatistik. […] Eine Wende in dieser erfolglosen Arbeitsmarktpolitik soll das ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose von Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) bringen, das im Juni letzten Jahres gestartet ist. Bis 2020 sollen insgesamt 885 Millionen Euro zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt bereitgestellt werden, die eine Hälfte über den Europäischen Sozialfond, die andere aus dem Sozialetat des Bundes. Allerdings wurden von den 33 000 Plätzen, die das Projekt vorsieht, bundesweit bisher nur knapp 2 000 belegt“ (www.zeit.de/wirtschaft/2016-01/arbeitslosigkeit-hartz-4-langzeitarbeitslosigkeitbeschaeftigungsprogramme).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Personen haben bisher am genannten Programm teilgenommen (bitte nach Alter, Geschlecht und Nationalität aufschlüsseln)?
Über welche schulische Bildung verfügten die in Frage 1 genannten Personen (bitte für die Gruppen in Frage 1 separat aufschlüsseln)?
Über welchen höchsten formalen beruflichen Bildungsabschluss verfügten die in Frage 1 genannten Personen (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele Personen befanden sich an den Stichtagen 31. Dezember 2015, 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 im genannten Programm (bitte für die Gruppen in Frage 1 separat aufschlüsseln)?
Wie hoch war bei den deutschen Teilnehmern der Anteil derer mit Migrationshintergrund (bitte jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend per 31. Dezember 2015 aufschlüsseln)?
Wie viele Programmteilnehmer sind im Anschluss an die Teilnahme am Programm in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden (bitte für die Gruppen in Frage 1 separat aufschlüsseln)?
Wie viele Programmteilnehmer sind im Anschluss an die Teilnahme am Programm in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden (bitte für die Gruppen in Frage 1 separat aufschlüsseln)?
Wie hoch ist die Anzahl der Betriebsakquisiteure, die länger als 24 Monate tätig waren oder es noch sind?
Wer trug bzw. trägt in diesem Fall die Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand?
Wurde die Grenze von 1 500 Euro in einigen Fällen überschritten?
Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde diese Grenze überschritten, und wer trägt dann den daraus entstandenen zusätzlichen finanziellen Aufwand?
Wie viele Coaches wurden im Rahmen solcher Vergabeverfahren beauftragt, und welche Kosten hat das jährlich verursacht (bitte jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend per 31. Dezember 2015 aufschlüsseln)?
Wie hoch war der tatsächliche prozentuale und absolute Anteil sog. Intensivfälle an allen Teilnehmern (bitte zum 31. Dezember 2015, 2016 und 2017 aufschlüsseln)?
Wie hoch war der tatsächliche prozentuale und absolute Anteil von Ausländern an den sog. Intensivfällen (bitte jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend per 31. Dezember 2015 aufschlüsseln)?
Wie hoch ist der Anteil derjenigen Intensivfälle, deren weiteres Hemmnis aus mangelnden Sprachkenntnissen des Deutschen besteht, an den gesamten Intensivfällen?
Wie wird Punkt 7.5 der Förderrichtlinie, in dem es heißt: „Eine Förderung durch dieses Programm ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung durch dieses Programm zu erhalten […]“, überprüft?
Sind der Bundesregierung derartige Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber andere Personen entlassen haben, um eine im Rahmen der o. g. Förderrichtlinie geförderte langzeitarbeitslose Person mit Lohnkostenzuschüssen einstellen zu können?
Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, und wie viele deutsche und wie viele ausländische Arbeitnehmer wurden dadurch von ihren Stellen verdrängt?
Wie viele deutsche und wie viele ausländische Arbeitnehmer haben hiervon dahingehend profitiert, dass sie als geförderte Langzeitarbeitslose eine Stelle erhalten haben, die durch die vorherige Vertragsbeendigung eines anderen Mitarbeiters frei wurde?
Wie oft darf ein Teilnehmer am in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Programm teilnehmen?
Wie viele Mehrfachteilnahmen hat es seit Bestehen des Programms gegeben (bitte nach Alter, Geschlecht und Nationalität aufschlüsseln)?
Wie viele Mehrfachteilnahmen hat es jährlich seit Bestehen des Programms gegeben (bitte jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend per 31. Dezember 2015 und gemäß Frage 1 aufschlüsseln)?
Wie hoch ist die Quote und Anzahl der Teilnehmer insgesamt, die vorzeitig aus dem Programm ausgeschieden sind (bitte jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend per 31. Dezember 2015 aufschlüsseln)?
Welche weiteren Programme zur Eingliederung von langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigen auf der Basis von Lohnkostenzuschüssen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- und auf Länderebene?
Seit wann existieren diese Programme?
Welche weiteren Programme zur Förderung bzw. Eingliederung von arbeitslosen Leistungsberechtigen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- und auf Länderebene?
Seit wann existieren diese Programme, und was ist die Rechtsgrundlage für jedes dieser Programme?