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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entzug der Staatsbürgerschaft bei terroristischer Betätigung

Ausreise von Personen zur Unterstützung des Islamischen Staates (IS) oder anderer terroristischer Organisationen in Richtung Syrien/Irak, Nachweis tatsächlicher Unterstützungsleistungen, Ausbildung an Schusswaffen oder militärischem Großgerät, Teilnahme an Kampfhandlungen, Todesfälle bei Kampfhandlungen, Besitz der deutschen und/oder einer weiteren Staatsangehörigkeit, Rückkehrer, Ermittlungsverfahren; Einfügung eines neuen Verlusttatbestandes in das Staatsangehörigkeitsgesetz betr. Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland, Definition relevanter Begriffe, rechtliche Probleme<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.05.2018

Aktualisiert

24.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/196002.05.2018

Entzug der Staatsbürgerschaft bei terroristischer Betätigung

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Tobias Pflüger, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Regierungskoalition will Deutschen, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit nehmen, „wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann“ (vgl. Zeile 6047 ff. des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD). Damit wird ein Vorhaben wieder aufgegriffen, das die Bundesregierung bereits während der 18. Legislaturperiode aufgenommen, aber nicht zu Ende verfolgt hat.

Das Vorhaben wird im politischen Raum meist mit Blick auf den sog. Islamischen Staat (IS) begründet. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller begegnet die beabsichtigte Ausbürgerung terroristischer Kämpfer aber sowohl verfassungs- und völkerrechtlichen als auch praktischen Bedenken.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben bereits im Jahr 2015 ausgeführt, ein Verlusttatbestand im Staatsangehörigkeitsgesetz sei verfassungs- und völkerrechtlich zweifelhaft (WD 3 – 3000 – 190/15 und WD 2 – 3000 – 138/15). Der bisher schon geregelte Verlustgrund des Kriegsdienstes in einer ausländischen Streitkraft könne nicht auf die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten im Ausland ausgedehnt werden. Denn die Voraussetzung für den Verlust sei nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Abwendung vom eigenen Staatsverband zugunsten eines anderen Staates. Eine Regelung, die darauf abzielt, gleichsam illoyales Verhalten von Staatsbürgern (hier in Form der Unterstützung von Terrormilizen, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten des Grundgesetzes stehen) mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit zu ahnden, halten die Wissenschaftlichen Dienste aber für verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Ähnlich argumentieren sie in Hinblick auf völkerrechtliche Regelungen: Hier sei zunächst der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, „um eine Ausbürgerung aufgrund ‚Fehlverhaltens‘ nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Allein die Verurteilung wegen schwerer (einschlägiger) Straftaten wird in diesem Zusammenhang als konkretisierender Anknüpfungspunkt ebenso wenig ausreichen wie die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei“ (WD 2 – 3000 – 138/15).

Fraglich ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zudem, ob die beabsichtigte Maßnahme tatsächlich eine geeignete Form der Terrorismusbekämpfung ist. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Gefährder in Deutschland“ auf Bundestagsrucksache 18/11369 hat die Bundesregierung im März 2017 angegeben, in Bezug auf über 910 deutsche Islamisten, die Richtung Syrien/Irak gereist seien, lägen nur bei etwa einem Drittel Erkenntnisse vor, „dass sie an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt waren oder hierfür eine Ausbildung absolviert“ haben. Die Frage, wie viele sich tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt haben (worauf die Formulierung im Koalitionsvertrag abzielt), hat die Bundesregierung nicht beantwortet. Die Fragestellerinnen und Fragesteller schließen daraus, dass es ein erhebliches Nachweisproblem gibt. Zudem müsste der Begriff „Terrormiliz“ noch definiert werden.

Von den demzufolge weniger als 300 Personen, denen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen nachgewiesen werden kann, dürfte zudem nur ein sehr geringer Teil neben der deutschen noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, von denen wiederum ein Teil im Kampfgebiet ums Leben gekommen sein dürfte oder angesichts des Risikos der Strafverfolgung gar nicht vorhat, zurück nach Deutschland zu kommen. Sollten im Ausland aufhältige Personen ausgebürgert werden, ergäbe sich zudem das Problem, dass sie womöglich nicht mehr vom jeweiligen Drittstaat nach Deutschland ausgeliefert werden könnten, und Deutschland auf diese Weise selbst deren Strafverfolgung verhindert oder jedenfalls erschwert.

Auch die Wissenschaftlichen Dienste warnen vor einer derartigen „Privilegierung von deutschen IS-Kämpfern ohne Doppelstaatsangehörigkeit im Kontext einer effektiven Terrorismusbekämpfung […]. Denn nur die ausschließliche deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht die Rückkehr nach Deutschland – und könnte ein Anreiz sein, eine doppelte Staatsangehörigkeit im Vorfeld abzulegen.“

Die Fragestellerinnen und Fragesteller teilen diese Kritik. Die Staatsangehörigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ihr Inhaber sich gesetzeskonform verhält. Verstöße gegen die Rechtsordnung sind strafrechtlich zu ahnden, aber nicht mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit. Dies muss gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte gelten, wo es immer wieder dazu kam, dass Staatsangehörige, die aus Sicht der Herrschenden – tatsächlich oder nur vorgeblich – gegen die geltenden Normen und Werte verstoßen haben, ausgebürgert wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Syrien-/Irak-Konfliktes im Jahr 2011 aus Deutschland zur Unterstützung des Islamischen Staates (IS) oder anderer terroristischer Organisationen in Richtung Syrien/Irak gereist (bitte angeben, um welche Vereinigungen bzw. Phänomenbereiche bzw. pro- oder Anti-IS-Kräfte es sich handelt)?

2

Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich in irgendeiner Form Unterstützungsleistungen für eine terroristische Organisation geleistet (bitte möglichst angeben, für welche Organisation genau, ob es sich um eine Vereinigung für oder gegen den IS handelte)?

3

Wie viele der gereisten Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausbildung an Schusswaffen oder militärischem Großgerät erhalten (bitte angeben, um welche Organisationen bzw. pro- oder Anti-IS-Kräfte es sich handelt)?

4

Wie viele der gereisten Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bewaffnet an Kampfhandlungen auf Seiten des Islamischen Staates oder einer anderen terroristischen Organisation teilgenommen (bitte möglichst die Zahl der Personen und die jeweilige terroristische Organisation nennen)?

5

Wie viele jener Personen, die zum Zweck der Unterstützung terroristischer Organisationen nach Syrien bzw. in den Irak gereist sind, sind dort ums Leben gekommen? Wie viele jener Personen, die bewaffnet an Kampfhandlungen teilgenommen haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien bzw. im Irak ums Leben gekommen?

6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, wie viele a) gereiste Personen, b) Personen, die (nicht-kämpferische) Unterstützungsleistungen für terroristische Organisationen erbracht haben, und c) Personen, die bewaffnet an Kampfhandlungen terroristischer Organisationen teilgenommen haben und noch am Leben sind jeweils  die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,  neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (hier bitte angeben, um welche anderen Staatsangehörigkeiten es sich handelt, und ob es sich jeweils um die erste oder zweite Staatsangehörigkeit handelt)?

7

Wie viele jener Personen, die sich aktiv an Kampfhandlungen terroristischer Organisationen im Irak und in Syrien beteiligt haben und neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und noch am Leben sind, halten sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf? Wie viele von diesen sind in Untersuchungs- oder Strafhaft, und gegen wie viele von ihnen laufen Ermittlungs- oder Strafverfahren?

8

Will die Bundesregierung den geplanten Verlusttatbestand bzgl. der deutschen Staatsangehörigkeit wie im Koalitionsvertrag vorgesehen auf die „konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz“ im Ausland beschränken?

Wenn ja,

a) wie definiert sie den Begriff „Terrormiliz“, und welche Terrormilizen gibt es ihrer Auffassung nach derzeit (bitte vollständig auflisten),

b) wie definiert sie den Begriff „Kampfhandlungen“, und sind hiermit auch terroristische Anschläge oder Kriegsverbrechen gegenüber Zivilisten oder Gefangenen gemeint,

c) ist mit der Beteiligung an Kampfhandlungen die Beteiligung als Kämpfer gemeint oder auch eine unbewaffnete Unterstützungs- oder Vorbereitungsleistung, beispielsweise als Sanitäter, Pionier, Kundschafter, Koch, Logistiker, Funker, Mechaniker, Medienarbeiter usw.,

d) ist mit der Beteiligung an Kampfhandlungen bereits das Tragen einer Schusswaffe zum Selbstschutz durch nicht zu den kämpfenden Einheiten gehörende zivile Angehörige terroristischer Vereinigungen im Kriegsgebiet zu verstehen,

e) wie will sie jeweils die Bestätigung über eine solche Beteiligung an Kampfhandlungen erlangen, und inwieweit reichen dafür beispielsweise über soziale Netzwerke verbreitete Bilder einer Person mit einer Schusswaffe in der Hand aus, und

f) zielt die Definition darauf, dass die Kampfhandlungen „im Ausland“ stattfinden bzw. stattgefunden haben, oder lediglich darauf, dass die Terrormiliz ihren Schwerpunkt im Ausland hat?

Wenn nein, welche Regelung strebt sie dann an (hier bitte auch ggf. Definitionen der relevanten Begriffe anführen)?

9

Will die Bundesregierung bei der Verlustregelung unterscheiden zwischen Personen, bei denen die deutsche Staatsangehörigkeit die erste oder zweite ist, und wenn ja, warum?

10

Hat die Bundesregierung bereits Rechtsgutachten zur geplanten Verlustregelung eingeholt oder beabsichtigt sie dies noch, und wenn ja, welche Angaben kann sie zu ihren Fragestellungen und den Ausführungen der Gutachten machen?

11

Welche rechtlichen Probleme sind aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der geplanten Verlustregelung zu lösen, und welche Vorstellungen hat sie davon, wie sie diese lösen will (bitte möglichst konkret ausführen)?

12

Will die Bundesregierung den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von einem rechtskräftigen Urteil eines deutschen – oder auch eines ausländischen – Gerichtes abhängig machen, aus dem die Erfüllung der in der Verlustregelung genannten Kriterien hervorgeht, und wenn nein, warum nicht, und auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien soll dann die Entscheidung über den Verlust erfolgen?

13

Welche völkerrechtlichen Bestimmungen erlauben aus Sicht der Bundesregierung die geplante Verlustregelung, und wie beurteilt sie das Argument, das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit spiegele die Skepsis gegenüber wertungsabhängigen Verlusttatbeständen, und eine Verurteilung wegen schwerer Straftaten reiche für den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht aus?

14

Inwiefern steht aus Sicht der Bundesregierung die von ihr geplante Verlustregelung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (bitte ggf. einschlägige Urteile bzw. Passagen nennen)?

15

Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung die Beteiligung an Kampfhandlungen mit einer ausländischen nichtstaatlichen Miliz vergleichbar mit der Beteiligung an Kampfhandlungen einer ausländischen staatlichen Streitkraft (bitte begründen)?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung das Argument, die bisherige Verfassungsrechtsprechung knüpfe die Verlustgründe zwingend an die Mehrstaatigkeit und an die Lösung der mit der Mehrstaatigkeit verbundenen Loyalitätskonflikte?

Berlin, den 25. April 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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