Kinder- und Vielehen in Deutschland
des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Jahr 2016 lebten in Deutschland 1 475 verheiratete ausländische Jugendliche unter 18 Jahren. Unter 14 Jahren waren hiervon 361 Kinder, 120 waren 14 oder 15 Jahre alt (www.zeit.de/politik/deutschland/2017-04/kinderehe-kabinett-cducsu-spd-gesetzentwurf-heiko-maas).
Am 22. Juli 2017 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft. Hiernach sind gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ehen von Personen unter 16 Jahren, auch die, die im Ausland geschlossen worden sind, nichtig. Eheschließungen, bei denen eine Person zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen ist, sollen gerichtlich annulliert werden können. Nach einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (www.bild.de/politik/inland/hartz-4/keine-anerkennung-von-kinder-und-viel-ehen-55375666.bild.html) dürfen die Jobcenter Kinderehen sowie Zweit-, Dritt- und Viertfrauen aus Vielehen von Muslimen nicht mehr bei Hartz IV anerkennen. Die Jobcenter sind darüber hinaus angehalten, bei Ehen Minderjähriger das Alter genau zu beachten, da Ehen mit einem Partner unter 16 Jahren von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam sind und aus diesem Grund auch keine „Partnerschaft“ im Sinne des SGB II vorliegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Auf welcher Rechtsgrundlage können Ausländer nach Ansicht der Bundesregierung ihre Zweit-, Dritt- und Viertfrau nach Deutschland nachholen bzw. haben diese in der Vergangenheit nachgeholt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1574)?
Wird der Familiennachzug bezüglich der Zweit-, Dritt oder Viertfrau mit Kindern mit der Statusangabe „alleinerziehende Mütter“ versehen?
In wie vielen Fällen wurde die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Mehrehe nach Kenntnis der Bundesregierung wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) versagt?
Mit welchen finanziellen Ent- bzw. Belastungen des Staates ist zu rechnen, wenn die Zweit-, Dritt-, oder Viertfrau künftig bei Harzt-IV-Bezug als eigenständige Bedarfsgemeinschaft geführt wird?
Wie viele Kinderehen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland registriert (bitte nach Ehen mit Kindern unter 14 Jahren, unter 16 Jahren und unter 18 Jahren aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verwaltungsbehörden, wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit, ergriffen, um das genaue Alter der „Eheleute“ festzustellen?
In wie vielen Fällen wurde die Nichtigkeit der Ehe bereits festgestellt?
Wie viele Eheaufhebungsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen bei den Familiengerichten anhängig?
Wie viele Anträge auf Aufhebung der Ehe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits gemäß § 1316 Absatz 1 BGB durch die zuständigen Verwaltungsbehörden gestellt?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Nichtanerkennung der Kinderoder Vielehe für die betroffenen Frauen?
Wie reagieren die Behörden, wie z. B. das Jugendamt, nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn sie von Kinderehen Kenntnis erlangen?
Findet nach Kenntnis der Bundesregierung z. B. eine Inobhutnahme des betroffenen Kindes durch das Jugendamt statt?
Wenn nein, wie schützt der deutsche Staat diese Kinder vor sexuellem Missbrauch?