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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Personenstands- sowie familienrechtliche Situation Intersexueller

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

11.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/228123.05.2018

Personenstands- sowie familienrechtliche Situation Intersexueller

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Mario Brandenburg, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Katharina Kloke, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Personenstandsrecht schreibt vor, dass nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Bis zum Jahr 2013 wurde dabei ein binäres Geschlechtssystem zugrunde gelegt, welches nur eine Unterscheidung in „männlich“ und „weiblich“ erlaubte. Der Deutsche Bundestag hat dann mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit geschaffen, auf eine Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu verzichten, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann (§ 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes – PStG). Aus medizinischer Sicht wird schon länger nicht mehr an einem binären Geschlechtsmodell festgehalten, weil es zahlreiche Varianten der Geschlechtsentwicklung gibt (Deutscher Ethikrat, in: Intersexualität, Stellungnahme, Berlin 2012). Der Verzicht auf die zwangsweise rechtliche Zuordnung war deshalb eine wegweisende Entscheidung zur Anerkennung der Persönlichkeitsrechte intersexueller Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im Jahr 2017, dass die geschlechtliche Identität ein „konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit“ eines Menschen ist. Es hob die (jedenfalls sofern das Personenstandsrecht eine Geschlechtsangabe erfordert) bestehende Bedeutung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität für die selbstbestimmte Entwicklung einer Person hervor. Auch die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen zu lassen, ermöglicht, der Rechtsprechung des BVerfG folgend, eine Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit“ nicht hinreichend. Der Gesetzgeber muss deshalb nun bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen. Er kann, wie das BVerfG ausführt, beispielsweise generell auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag verzichten oder betroffenen Personen zusätzlich zum fehlenden Eintrag die Möglichkeit geben, eine positive Geschlechtsbezeichnung zu wählen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2019/16).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Kinder in Deutschland nach Einführung des § 22 Absatz 3 PStG ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen wurden? Wenn ja, wie viele Kinder sind es (bitte inklusive Anteil an der Gesamtgeburtenanzahl, nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

2

Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, sofern nach der Geburt zunächst eine Zuordnung in das binäre System erfolgt war, eine Streichung des bestehenden Geschlechtseintrags zu erwirken? Sofern nach Auffassung der Bundesregierung eine entsprechende Möglichkeit besteht, welche Bedingungen sind dafür zu erfüllen? Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Personen nach Einführung des § 22 Absatz 3 PStG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

3

Welche bundesrechtlichen Normen und Statistiken nehmen derzeit auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister Bezug oder setzen das Vorhandensein eines personenstandsrechtlichen Geschlechts voraus? Erachtet die Bundesregierung das Anknüpfen dieser Normen und Statistiken an den Geschlechtseintrag als jeweils erforderlich? Wenn ja, warum ist eine Notwendigkeit aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall gegeben? Sind die Angaben jeweils für eine Politik zur Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich bzw. begründen sie individuelle Ansprüche auf sozialen Schutz oder berufliche Förderung?

4

Wie plant die Bundesregierung, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen? Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?

5

Falls die Bundesregierung die Möglichkeit der positiven Eintragung einer weiteren Geschlechtsbezeichnung plant, wird diese Bezeichnung einheitlich vorgegeben? Wenn ja, wie soll sie nach aktueller Planung der Bundesregierung lauten (bitte begründen)?

6

Gibt es Pläne der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien, die Eintragung einer solchen Geschlechtsbezeichnung neben der freien, selbstbestimmten Entscheidung der Menschen bzw. ihrer Eltern an weitere Kriterien oder gar eine Begutachtung der geschlechtlichen Identität zu knüpfen? Wenn ja, welche Kriterien und Rahmenbedingungen für eine Begutachtung sehen diese Pläne vor (bitte begründen)?

7

Wie will die Bundesregierung eine spätere Änderung des Geschlechtseintrags regeln (bitte begründen)?

8

Wie weit fortgeschritten ist die Umsetzung der Anpassung des Personenstandsrechts hinsichtlich der Ablauffrist zum 31. Dezember 2018?

9

Erachtet die Bundesregierung die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister als auch zukünftig notwendig?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Verfahren, in denen Intersexuelle, die die Eintragung einer anderen Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich begehren, derzeit aufgrund der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt sind?

11

Können nach Auffassung der Bundesregierung Personen ohne Geschlechtseintrag nach § 22 Absatz 3 PStG vor dem Hintergrund, dass § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Möglichkeit der Ehe „für zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts“ eröffnet, eine Ehe eingehen?

12

Können nach Auffassung der Bundesregierung Personen ohne Geschlechtseintrag nach § 22 Absatz 3 PStG vor dem Hintergrund, dass nach § 1591 BGB die Mutter eines Kindes „die Frau, die es geboren hat“, ist und Vater dem Wortlaut des § 1592 BGB entsprechend ein „Mann“ ist, Mutter bzw. Vater im Sinne der Normen sein?

13

Plant die Bundesregierung im Zuge der Anpassung des Personenstandsrechts auch eine Reform des Familienrechts?

Berlin, den 14. Mai 2018

Christian Lindner und Fraktion

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