Auszahlungszeitpunkt von Renten
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jürgen Pohl, Martin Hebner, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab April 2004 die Rentenauszahlung am Ende des Fälligkeitsmonats erfolgt. Bis dahin wurden alle Renten zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat voranging, in dem sie fällig wurden. Bestandsrenten sind nicht betroffen.
Begründung des von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf Bundestagsdrucksache 15/1831 war die langfristige Sicherung der Rentenversicherung. Warum gerade die Verlegung des Auszahlungstermins die Rentenversicherung langfristig sichern soll, wurde im Antrag nicht begründet. Es ist zu vermuten, dass es den Antragstellern zum einen um die Sicherung der Schwankungsreserve und zum anderen um kurzfristige Geldanlagemöglichkeiten für die Rentenversicherung ging. Durch die Verschiebung des Auszahlungstermins entstand bei Neurentnern eine Versorgungslücke beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes II in eine vorgezogene Altersrente. Zu diesem Thema erreichten den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Eingaben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welche genauen Ziele verfolgte die damalige Bundesregierung mit der Verschiebung des Auszahlungstermins?
Ist die Annahme richtig, dass es sich dabei um die Sicherung der Schwankungsreserve und kurzfristige Geldanlagemöglichkeiten für die Rentenversicherung handelte?
Sind diese Ziele erreicht worden?
Lässt sich die „Sicherung der Rentenversicherung“ durch diese Maßnahme beziffern?
Wie entwickelte sich von 2003 bis heute der Zinsertrag bei Geldanlage in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Gibt es Pläne, die Versorgungslücke von Neurentenbeziehern beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes II zu schließen, ohne dass die Bezieher ihrerseits tätig werden müssen?