[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Juli 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3558
19. Wahlperiode 25.07.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Sevim Dağdelen,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/2942 –
Mangelnde Transparenz bei Ermittlungen zum Salisbury-Zwischenfall
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Drei Monate nach einem Zwischenfall (
www.opcw.org/special-sections/
salisbury-incident/) im britischen Salisbury, bei dem drei Personen mit einem
Phosphorsäureester der sogenannten Nowitschok-Gruppe vergiftet worden sein
sollen, bleiben Großbritannien und seine Alliierten, darunter die deutsche
Bundesregierung, der Öffentlichkeit nach Auffassung der Fragesteller zentrale
Antworten schuldig oder verweigern (
www.linksfraktion.de/presse/presse
mitteilungen/detail/salisbury-zugang-zu-fakten-dem-parlament-ermoeglichen)
den notwendigen Zugang zu Informationen. Während die Genannten die
russische Regierung für den Zwischenfall verantwortlich machen und nach
Auffassung der Fragesteller nicht überprüfbare Theorien verbreiten, haben 17 EU-
Mitgliedstaaten und sieben weitere Staaten Strafmaßnahmen gegen Russland
beschlossen. Die meisten dieser Staaten gehören der NATO an.
Nach Angaben (
www.theguardian.com/uk-news/2018/may/01/no-suspects-
yetin-skripal-nerve-agent-attack-mps-told) des britischen Sicherheitsberaters Mark
Sedwill sind der oder die Verantwortlichen für einen Chemiewaffenanschlag im
britischen Salisbury Anfang März 2018 bis heute jedoch noch nicht ermittelt.
Die Bundesregierung hat mehrfach den Standpunkt vertreten, dass
wahrscheinlich die Russische Föderation für den Anschlag verantwortlich sei. „Es gibt
keine andere plausible Erklärung“, so Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, fast
wortgleich äußerte sich Staatsminister Niels Annen (SPD) in der Fragestunde
des Deutschen Bundestages am 21. März 2018 (Plenarprotokoll 19/22, S. 1915
(A), Antwort zu Frage 24): „Es gibt keine plausible andere Erklärung.“
Eine zentrale Rolle in der laufenden Debatte spielt ein Bericht zum Salisbury-
Zwischenfall der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW).
Der Report war der britischen Regierung im Rahmen eines Ersuchens um
technische Hilfe an die OVCW gemäß Artikel VIII, 38e des
Chemiewaffenübereinkommens zugegangen. Laut OVCW haben die Mitgliedstaaten den
Abschlussbericht erhalten. Die Bundesregierung hat Mitgliedern des Deutschen
Bundestages eine Einsichtnahme bislang verweigert (
www.heise.de/tp/features/
Wusste-die-Bundesregierung-dass-es-Nowitschok-in-Labors-von-Nato-Laendern-
gab-4060347.html).
Der Generaldirektor der OVCW, Ahmet Üzümcü, hat gegenüber der US-
Tageszeitung „The New York Times“ indes erklärt (
www.nytimes.com/2018/05/04/
world/europe/opcw-skripal-attack.html), das in Salisbury festgestellte Toxin
der Nowitschok-Gruppe sei in einer Konzentrationen zwischen 50 bis 100
Gramm zum Einsatz gekommen. Dies erlaube den Rückschluss, dass das in
Salisbury verwendete Toxin aus einem staatlichen Waffenprogramm stamme. Die
OVCW veröffentlichte daraufhin eine Erklärung, wonach sich die Menge des in
Salisbury verwendeten Toxins nicht genau abschätzen lasse, jedoch eher im
Bereich von Milligramm denn in Gramm liege.
Der nationale Sicherheitsberater der britischen Regierung, Mark Sedwill,
schrieb (
www.gov.uk/government/publications/letter-from-the-uk-
nationalsecurity-adviser-to-the-nato-secretary-general) am 13. April 2018 in einem
Brief an NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg, der Wirkstoff aus der
Nowitschok-Gruppe sei in der russischen militärischen Forschungsanlage in
Schichany entwickelt worden – als Teil eines offensiv ausgerichteten
Chemiewaffenprogramms mit Namen Foliant. In den 2000er Jahren seien Trägermittel
erprobt und Personen im Einsatz ausgebildet worden. Kleine Mengen von
Nowitschok-Toxinen seien seither hergestellt worden. Inzwischen wurde auch
bekannt, dass NATO-Staaten und deren Geheimdienste, darunter auch der
Bundesnachrichtendienst in Deutschland, im Besitz dieser Toxine waren oder sind
und diese an andere NATO-Staaten weitergegeben haben (
www.zeit.de/politik/
ausland/2018-05/geheimdienst-nowitschok-bnd-nervengift-russland).
V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
z u d e n F r a g e n 1 , 5 , 9 , 1 3 b i s 1 7 , 1 9 , 2 6 u n d 2 7
Gegenstand der Fragen 1, 5, 9, 13 bis 17, 19, 26 und 27 sind Informationen, die
in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall
birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von
Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu
technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend
die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben.
Würden als Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den
Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche
Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von
Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr
erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Bei Missachtung der von
ausländischen Stellen erbetenen Vertraulichkeit würde zudem auch die
Handlungsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Erfüllung
seines gesetzlichen Auftrags (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG) erheblich eingeschränkt, da eine solche Störung
der wechselseitigen Vertrauensgrundlage eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge hätte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr bzw. der Bundessicherheitsbehörden nicht ausreichend
Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen sowie die Kenntnisstände der Bundeswehr bzw. der
Bundessicherheitsbehörden so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u F r a g e 1 8
Die Beantwortung der Frage 18 kann aus Staatswohlgründen nicht in offener
Form erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste
des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrages aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Sie dienen der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch
den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten solcher Erkenntnisse sowie der vorgenannten
Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem
Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informations-gewinnung
führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes
erhebliche Nachteile zur Folge haben, was für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein kann.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.*
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Stand der
Ermittlungen zum Salisbury-Zwischenfall vor?
Die britische Regierung hat der Bundesregierung detailliert dargelegt, weshalb
die Verantwortung Russlands sehr wahrscheinlich ist und andere Alternativen
nicht plausibel sind. Dieser Schluss hat weiterhin Bestand und basiert sowohl auf
der Analyse der Proben als auch auf weiteren Erkenntnissen. Die
Bundesregierung stimmt mit dieser Einschätzung der britischen Regierung überein. Im
Übrigen verweist die britische Regierung auf die laufenden Ermittlungen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort zu Frage 18 als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2. Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die laufenden
Ermittlungen involviert?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2135
verwiesen.
3. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung (
www.faz.net/agentur
meldungen/dpa/putin-fordert-gemeinsame-untersuchung-mit-london-zu-
skripal-15608261.html) des russischen Präsidenten Wladimir Putin, die
Ermittlungen gemeinsam mit Großbritannien durchzuführen, wenn ja, in
welcher Weise, wenn nein, weshalb nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2135
verwiesen.
4. Konnte die Bundesregierung die von der britischen Regierung oder von
britischen Nachrichtendiensten vorgelegten Dokumente und Informationen
anhand eigener Erkenntnisse verifizieren, falls ja, wie sehen ihre eigenen
Erkenntnisse aus?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen zu den laufenden
Ermittlungen vor.
5. Hat Großbritannien seinen Bündnispartnern inzwischen konkrete Beweise
für eine Verantwortung Russlands vorgelegt, oder stützen sich die
Anschuldigungen weiterhin auf Annahmen und nicht bestätigten Theorien?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Lehnt das Auswärtige Amt auch gegenüber Mitgliedern des Deutschen
Bundestages die Vorlage – nicht die physische Weitergabe – des gesamten
OVCW-Berichtes weiterhin ab?
Falls ja, mit welcher Begründung?
Als Auftraggeber des Gutachtens der Organisation für das Verbot Chemischer
Waffen (OVCW) war die Regierung Großbritanniens im Rahmen eines
Ersuchens um technische Hilfe gemäß Artikel VIII, 38(e) des
Chemiewaffenübereinkommens einziger Empfänger des Berichtes mit voller Entscheidungsfreiheit
darüber, wer über die Inhalte des Gutachtens Kenntnis erlangen sollte.
Großbritannien hat die OVCW gebeten, eine Zusammenfassung der wesentlichen
Ergebnisse des Gutachtens zu veröffentlichen (s. link S/1612/2018: Note by the
Technical Secretariat: Summary of the Report on Activities Carried Out in Support of
a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland (Technical Assistance Visit TAV/02/18)) und das Gutachten
allen Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens zugänglich zu machen,
was am 12. April 2018 erfolgt ist. Auf britisches Ersuchen hin wurden ferner am
18. April 2018 der Exekutivrat der OVCW sowie der VN-Sicherheitsrat in
Sondersitzungen über die Inhalte des Gutachtens unterrichtet. Großbritannien hat die
Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens ausdrücklich gebeten, das
von der OVCW als „highly protected“ eingestufte Gutachten wegen der darin
enthaltenen schutzwürdigen Informationen, die auch die noch laufenden
polizeilichen Ermittlungen betreffen, Dritten nicht zugänglich zu machen. Eine Vorlage
des Gutachtens würde dem Anspruch auf Vertraulichkeit der Partnerstaaten
untereinander zuwiderlaufen und hätte gravierende nachteilige Auswirkungen auf
die bilateralen Beziehungen.
7. Wie begründet die Bundesregierung, dass die einfache Bereitstellung
von Sachinformationen „in besonders hohem Maße das Staatswohl“ der
Bundesrepublik Deutschland berührt (
www.noz.de/deutschland-welt/politik/
artikel/1241534/fall-skripal-linke-wirft-bundesregierung-bewusste-
taeuschungvor)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2419 verwiesen.
8. Würde die Hinterlegung in einem Geheimschutzraum des Deutschen
Bundestages nach Ansicht der Bundesregierung gegen die offenbar vereinbarte
Nichtweitergabe des OVCW-Berichtes verstoßen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
9. Wie können sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach
Ansicht der Bundesregierung eine umfassende und qualifizierte Meinung zum
Zwischenfall in Salisbury bilden, wenn ihnen mit dem OVCW-Bericht
grundlegende Informationen vorenthalten werden und die öffentliche
Zusammenfassung keine relevanten Informationen enthält, die über die
Medienberichterstattung hinausgehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie auf die Vorbemerkung 1 der
Bundesregierung verwiesen.
10. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der OVCW, Großbritannien,
anderen EU-Mitgliedstaaten, Internationalen Organisationen oder anderen
Stellen dafür eingesetzt, den genannten OVCW-Bericht Mitgliedern des
Deutschen Bundestages zugänglich zu machen, wenn nein, warum nicht, wenn
ja, in welcher Weise?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den von OVCW-
Generaldirektor Ahmet Üzümcü gegenüber der Zeitung „The New York Times“
genannten vermuteten Toxinmenge vor?
12. Hält die Bundesregierung den Einsatz von 50 bis 100 Gramm eines
Phosphorsäureesters aus der Nowitschok-Gruppe für wahrscheinlich, wenn ja,
warum, wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die OVCW veröffentlichte am 4. Mai 2018 eine Erklärung, wonach sich die
Menge des in Salisbury verwendeten Toxins nicht genau abschätzen lasse (www.
opcw.org/news/article/opcw-spokespersons-statement-on-amount-of-nerve-
agentused-in salisbury/).
13. Teilt die Bundesregierung die Aussage des britischen Sicherheitsberaters
Mark Sedwill, wonach Russland im letzten Jahrzehnt das Foliant-Programm
fortgeführt habe und kleine Mengen Nowitschoks hergestellt und bevorratet
haben soll?
a) Wenn ja, auf welche belastbaren Erkenntnisse stützt sich diese Position?
b) Aus welcher Zeit stammen diese Erkenntnisse?
c) Über welche eigenen Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt verfügt die
Bundesregierung?
14. Wann hat die Bundesregierung erstmals davon erfahren, dass Russland im
vergangenen Jahrzehnt Phosphorsäureester aus der Nowitschok-Gruppe in
kleinen Mengen herstellt und bevorratet, und welche eigenen Erkenntnisse
liegen ihr dazu vor?
15. Wenn der in Salisbury festgestellte Wirkstoff, wie die Bundesregierung sagt,
nur „ein Element von mehreren“ gewesen ist (
www.sueddeutsche.de/politik/
doppelagent-sergej-skripal-klinik-entlassen-1.3985220), welche anderen
Spuren weisen auf die russische Seite als Verantwortliche hin?
16. Aus welcher oder welchen Quellen stammen nach Kenntnis der
Bundesregierung die mutmaßlichen weiteren Spuren, die zur Erkenntnis beigetragen
haben, dass Russland eine Verantwortung für den Zwischenfall in Salisbury
hat?
17. Um welche Arten von Erkenntnissen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung (etwa Videoaufnahmen mutmaßlicher Täter, Erkenntnisse aus
TKÜ-Maßnahmen, Zeugenaussagen o. Ä.)?
Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
18. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass alle bisherigen Erkenntnisse von
der britischen Seite stammen?
Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
19. Welche Staaten verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Zeitpunkt des Vorfalles in Salisbury über Proben von Giften aus der
Nowitschok-Gruppe?
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
20. Sieht die Bundesregierung durch neue öffentliche Erkenntnisse, vor allem in
Bezug auf den Zugriff auf Toxine der Nowitschok-Gruppe durch NATO-
Staaten, Anlass, ihre ursprüngliche Position zu korrigieren?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
21. Teilt die Bundesregierung die Haltung des russischen Botschafters in
Deutschland, Sergej Netschajew, nach der sich Großbritannien für die
Anschuldigungen gegen Moskau entschuldigen sollte (
www.zeit.de/
politik/ausland/2018-05/skripal-affaere-russland-grossbritannien-
botschafterrueckkehr-entschuldigung)?
Großbritannien hat detailliert dargelegt, weshalb die Verantwortung Russlands
für den Einsatz eines Nervengifts am 4. März 2018 in Salisbury, Großbritannien,
sehr wahrscheinlich ist und es keine andere plausible alternative Erklärung gibt.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung für eine Entschuldigung
Großbritanniens.
22. Geht die Bundesregierung davon aus, dass im Zusammenhang mit dem
Salisbury-Zwischenfall von Großbritannien oder alliierten Staaten
völkerrechtliche Gegenmaßnahmen getroffen werden, die über die bisher getroffenen
Retorsionsmaßnahmen hinausgehen, oder plant die Bundesregierung selbst
entsprechende Gegenmaßnahmen?
Die in enger Abstimmung innerhalb der Europäischen Union und mit NATO-
Verbündeten getroffenen Maßnahmen waren ein starkes Signal der Solidarität mit
Großbritannien und signalisierten die Entschlossenheit, Angriffe auf unsere
engsten Partner und Alliierten nicht unbeantwortet zu lassen. Die Bundesregierung
hält die getroffenen Maßnahmen weiter für angemessen.
23. Auf welche internationalen Übereinkommen oder Rechtsnormen hat sich
nach Ansicht der Bundesregierung das am 12. März 2018 gegenüber
Russland ausgesprochene 48-Stunden-Ultimatum zur Offenlegung eines
angeblichen Nowitschok-Programms begründet?
24. Stand dieses Ultimatum und die genannte Fristsetzung nach Ansicht der
Bundesregierung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des
Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung versteht die Aufforderung der britischen Regierung vom
12. März 2018 an die Regierung der Russischen Föderation, binnen 48 Stunden
auf die von der britischen Regierung an die Regierung der Russischen Föderation
gerichteten Fragen zu antworten, als eine politische Fristsetzung. Nach Ansicht
der Bundesregierung ist Artikel 9 des Chemiewaffenübereinkommens nicht
davon berührt.
25. Sieht die Bundesregierung einen offenkundigen Verstoß Russlands gegen
Kooperationsverpflichtungen aus dem CWÜ, und wenn ja, wie begründet sie
diese?
Die Bundesregierung appelliert an die Regierung der Russischen Föderation, zur
Aufklärung beizutragen, die Fragen Großbritanniens zu beantworten und das
russische Nowitschok-Programm vollumfänglich gegenüber der OVCW offen zu
legen. Eine Mitwirkung Russlands ist für die Aufklärung unerlässlich.
26. Sind Bundeswehr, Nachrichtendienste des Bundes oder sonstige
Bundeseinrichtungen derzeit im Besitz von Stoffen der Nowitschok-Gruppe?
a) Wenn ja, wo lagern sie, und wie wird die Sicherheit der Bevölkerung
gewährleistet?
b) Wenn nein, wann und wo wurden sie vernichtet?
27. Sind Bundeswehr, Nachrichtendienste des Bundes oder sonstige
Bundeseinrichtungen derzeit im Besitz sonstiger biologischer, chemischer oder
atomarer Kampfstoffe (bitte Menge und Lagerorte detailliert aufführen)?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
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