Abschiebungen und Wiedereinreise – Theorie und Praxis des Aufenthaltsrechts in Deutschland
der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach Berichterstattung in „WELT ONLINE“ vom 24. April 2018 („Warum der Staat Bin Ladens Leibwächter nicht los wird“) scheiterte die Abschiebung des früheren Leibwächters Osama bin Ladens, Sami A., bisher daran, dass sein Herkunftsland Tunesien nicht zusichern will, dass „bei einer Rückehr nach Tunesien weder Folter, Tod noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und seine Menschenwürde geachtet wird“. Im Vergleichsfall des Gefährders Hamza C. gelang die Abschiebung nach Algerien, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2018 entschieden hatte, dass eine Abschiebung auch in einen Staat möglich ist, dessen Rechtsordnung die Todesstrafe kennt, diese aber faktisch nicht angewendet wird. Es stellt sich die Frage, welche Hindernisse eine Abschiebung von Sami A. noch verzögern (www.welt.de/politik/deutschland/article175790491/Gefaehrder-in-NRW-Warum-der-Staat-Bin-Ladens-Leibwaechter-nicht-loswird.html).
In einem weiteren Fall (WELT ONLINE vom 11. Mai 2018, „Nur einer von 25 abgelehnten Asylbewerbern kehrt nach Afrika heim“) wurde publik, dass es nach der Abschiebung einer nepalesischen Familie namens Rana nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte, nachdem diese Familie kurz nach Abschiebung wieder mit offiziellem Visum eingereist ist. Der Familienvater hatte die Abschiebung seit 1998 mit erheblicher krimineller Energie verhindert; sie konnte erst im Mai 2017 vollzogen werden, nachdem alle angerufenen Gerichte und die Härtefallkommission die Abschiebung als rechtens erlaubten. Der Duisburger Oberbürgermeister scheint mit Hilfe der Landesregierung die Ausländerbehörde seiner Stadt angewiesen zu haben, die Wiedereinreise zu ermöglichen, die schon im August 2017 wieder erfolgte. Dazu wurde ein Austauschprogramm mit der nepalesischen Stadt Lekhnath beschlossen, was offenbar die Ausstellung eines Visums nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Schüleraustausch ermöglichte. Für die Eltern sei ein befristeter Aufenthaltstitel (gemeint ist wohl ein Visum) „zurechtgezimmert“ worden mit einer dreijährigen Gültigkeit (www.welt.de/politik/deutschland/article176286725/Migration-Abschiebung-abgelehnter-Asylbewerber-aus-Afrika-scheitert-oft.html?wtrid=onsite.onsitesearch und www.welt.de/politik/deutschland/plus167577146/Abschiebung-ein-Fehler-Die-kriminellen-Methoden-von-Bivsis-Vater.html).
In derselben Ausgabe wurde behauptet, 2017 hätten 8 210 Personen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, die schon in einem anderen EU-Staat als asylberechtigt anerkannt worden waren, aber nur 10 Prozent davon wären in den Staat der Anerkennung zurückgekehrt bzw. rücküberstellt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Mai (2 BvR 632/18) im Fall des Hamza C. auf die Möglichkeit der Abschiebung von Sami A. nach Tunesien (www.welt.de/politik/deutschland/plus167577146/Abschiebung-ein-Fehler-Die-kriminellen-Methoden-von-Bivsis-Vater.html)?
Wurde im Fall der Abschiebung des Hamza C. der algerische Herkunftsstaat vor der Abschiebung ebenfalls um Zusicherung ersucht, dass „bei einer Rückehr nach Tunesien weder Folter, Tod noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und seine Menschenwürde geachtet wird“, und hat Algerien diese Zusicherung erteilt?
Wann wurde die Todesstrafe in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt vollstreckt, m. a. W. sind die Verhältnisse insoweit mit Algerien vergleichbar?
Wäre eine Abschiebung nach dem Urteil des BVerfG nach Tunesien möglich, auch wenn die o. g. Zusicherung nicht erteilt wird?
Warum verbindet die Bundesregierung ihre Forderung an Tunesien nicht mit der Ankündigung, im Weigerungsfalle Entwicklungshilfezahlungen zu kürzen oder einzustellen?
War die Abschiebeentscheidung für die nepalesische Familie Rana in Duisburg im Mai 2017 mit einer Wiedereinreisesperre verbunden, und wenn ja, wie lange war die Sperre befristet?
Mit welcher Begründung wurde die Sperrfrist verkürzt oder aufgehoben, nachdem die Ausländerbehörde Duisburg im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 31 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) der Erteilung eines Visums zustimmte?
Warum hat die Auslandsvertretung in Nepal – also eine Bundesbehörde – im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 71 Absatz 2 AufenthG der Erteilung eines Visums zugestimmt und damit eine rechtmäßige Abschiebung rückgängig gemacht, nachdem die Überprüfung des Falles hätte ergeben müssen, dass die eine Visumerteilung möglich scheinen lassenden Umstände gezielt dafür geschaffen wurden, die Abschiebeentscheidung rückgängig zu machen?
War die „Visumentscheidung Rana“ der diplomatischen Vertretung in Nepal Gegenstand von Diskussionen und einer Einzelfallentscheidung im zuständigen Referat des Auswärtigen Amts, m. a. W. hat sich die Botschaft vor Visumerteilung des Einverständnisses des Auswärtigen Amts versichert?
Trifft die Darstellung in „DIE WELT“ vom 11. August 2017 zu, wonach der Duisburger Oberbürgermeister „mit Landesregierung in Düsseldorf und Auswärtigem Amt in Berlin“ alle Hebel in Bewegung setzte, m. a. W., kam es zur Ermöglichung einer schnellen Wiedereinreise zu einem darauf gerichteten, gezielten Zusammenwirken dieser drei Ebenen?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung – wenn Frage 10 bejaht wird – dass das Auswärtige Amt eine Abschiebeentscheidung, die von den zuständigen Behörden fast 20 Jahre lang verfolgt worden war, praktisch und in kürzester Zeit konterkarierte?
Wie ist dieses Vorgehen mit Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) vereinbar – wenn Frage 10 bejaht wird – wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, m. a. W. sieht die Bundesregierung keinen Verstoß gegen die Rechtsbindung, wenn Behörden und Staat nur zwei Monate nach einer rechtmäßigen Abschiebung diese Entscheidung faktisch durch die Ermöglichung der Wiedereinreise aufheben?
Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Visa für die Mitglieder der Familie Rana erteilt?
Trifft es zu, dass 2017 über 8 000 im europäischen Ausland als asylberechtigt anerkannte Personen in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, und sind diese Asylanträge unbeachtlich, unzulässig, oder werden diese Verfahren in herkömmlicher Weise geführt?
Trifft es zu, dass von diesen über 8 000 Antragstellern fast alle in Deutschland bleiben, und worauf ist das zurückzuführen?