Rechtsakte der Europäischen Union
des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Ursprünglich erhielt die Europäische Gemeinschaft ihre demokratische Legitimation ausschließlich von den Mitgliedstaaten. Sie waren auch die europäischen Gesetzgeber, und zwar im Rat, in dem die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten saßen, und der nur einstimmig entscheiden konnte. Kein Mitgliedstaat war so einem Recht – abgesehen von der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – unterworfen, dem er zuvor nicht zugestimmt hatte.
Mit der 1987 beschlossenen Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) erfolgte die teilweise Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses für Ratsentscheidungen, was mit Konsequenzen für die Rechtsetzung verbunden war. Die EEA war damit der Ausgangspunkt für die im Weiteren durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon veränderten Spielregeln hinsichtlich der europäischen Gesetzgebung. Fortan war es möglich, dass Staaten einem Recht unterworfen sind, dem sie nicht zugestimmt hatten, oder aber das sie sogar im nationalen demokratischen Prozess ausdrücklich abgelehnt hatten (Dieter Grimm 2016: Europa ja – aber welches? Zur Verfassung der europäischen Demokratie; S. 33-34).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele EU-Richtlinien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)?
Wie viele EU-Verordnungen wurden seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)?
Welche Richtlinien und Verordnung der EU wurden seit dem 1. Oktober 2013 erlassen (bitte nach ordentlichen (COD) und besonderen Gesetzgebungsverfahren (CNS und AVC) unterteilen)?
a) Wann erfolgte jeweils die Beschlussfassung im Rat?
b) Wer nahm für die Bundesregierung jeweils an der Abstimmung im Rat teil, und wer war der verantwortliche Bundesminister?
c) Wie stimmte die Bundesregierung jeweils ab?
d) Gab es Verfahren, in denen die Bundesregierung ihr Votum (z. B. nach Einberufung eines Vermittlungsausschusses nach COD) im Rat änderte? Wenn ja, in welchen?
e) In wie vielen Verfahren (diese bitte benennen) sah sich die Bundesregierung nach § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) dazu gezwungen, von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages abzuweichen und einem Rechtsakt der EU im Rat zuzustimmen oder abzulehnen, obwohl aus der Stellungnahme ein jeweils anderes Votum des Deutschen Bundestages hervorging?