Staatsangehörigkeitsausweis
der Abgeordneten Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration von Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1883/1 im Rahmen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Lede Abal der Fraktion GRÜNE (Drucksache 16/1883 des Landtages von Baden-Württemberg) in Bezug auf den Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland dessen Frage 3 („Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?“) wie folgt beantwortet: „Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.
Des Weiteren wird zu Frage 5 („Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise sind von der jeweils zuständigen Behörde seit 1. Januar 2009 ausgestellt worden (aufgeschlüsselt nach Jahr und ausstellender Behörde)?“) geantwortet, dass vom 1. Januar 2009 bis zum 12. April 2017 insgesamt 8 800 Staatsangehörigkeitsausweise in Baden-Württemberg vergeben wurden. Bei einer Einwohnerzahl von fast 11 Millionen deutet dies daraufhin, dass wohl nicht einmal ein Promille der Bevölkerung Baden-Württembergs seine Staatsangehörigkeit nachweisen kann bzw. sicher sein kann, überhaupt eine zu haben.
Gemäß § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gilt: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, …“
Gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gilt: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ...“.
Demzufolge ist sowohl für eine rechtmäßige Landtagswahl, also auch für eine rechtmäßige Bundestagswahl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller fraglich, wie denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten festgestellt werden kann, wenn lediglich der Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg an, dass der deutsche Reisepass und der Personalausweis nicht die Erfordernisse zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele Einwohner der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen?
Wie werden die Anzahl und die Identität der deutschen Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfasst?
Wie viele Einwohner der Bundesrepublik Deutschlands besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis?
Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgestellt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Erachtet es die Bundesregierung als notwendig, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie wird bei Bundestagswahlen die Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten ermittelt?
Warum dürfen bei Bundestagswahlen Personen teilnehmen, die keinen Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in Bezug auf diese Wahlen rechtserheblich ist?
Welche Mitglieder der Bundesregierung besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis?