[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 27. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/4057
19. Wahlperiode 29.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz,
Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3731 –
Folgen der Economic Partnership Agreements für afrikanische AKP-Länder
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union plant, mit allen AKP-Staaten (Staaten aus dem
afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum, die zumeist ehemalige Kolonien
Frankreichs und Großbritannien sind) Economic Partnership Agreements
(EPAs) abzuschließen und hat dies bereits mit einigen von ihnen getan.
Mittlerweile werden die EPAs als Zwischenschritt zu einer Panafrikanischen
Freihandelszone betrachtet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 9 der Abgeordneten Heike Hänsel, Plenarprotokoll 18/217, Anlage 5).
Auch sprach Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Vorfeld des 5. EU-Afrika-
Gipfels 2017 von einer Neuverhandlung der Abkommen (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13393, Vorbemerkung der Fragesteller). Die geplanten und
bereits geschlossenen Abkommen stoßen in den betroffenen Staaten außerhalb
der EU auf zum Teil großen Widerstand. In Kenia war der Protest gegen das
EPA durch die Zivilgesellschaft und vor allem Kleinbauern und
Kleinbäuerinnen groß, da um die eigene Existenzgrundlage gefürchtet wurde. Auf die
Weigerung der kenianischen Regierung, das Abkommen zu unterzeichnen, führte
die EU im Jahr 2014 Zölle u. a. auf Schnittblumen ein (ein wichtiges Exportgut
Kenias), was die Regierung schließlich dazu veranlasste zu unterschreiben (vgl.
„Erpressung“ beim Handelsabkommen mit Ostafrika. Deutschlandfunk.de:
8. Juni 2015).
Viele afrikanische AKP-Staaten haben noch kein EPA unterzeichnet, während
mit einzelnen Staaten Interims-EPAs (IEPAs) ausgehandelt wurden.
Abkommen mit der EU haben zum jetzigen Zeitpunkt die Länder Ghana,
Elfenbeinküste, Kamerun, Mauritius, Madagaskar, die Seychellen, Simbabwe, Kenia,
Ruanda, Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Swasiland und Südafrika
unterzeichnet (vgl.
https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/Economic-Partnership-
Agreement-2.pdf, S. 11).
Die EU versichert eine „entwicklungsförderliche Ausgestaltung“ als zentrales
Element der EPAs (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13111, Antwort zu den
Fragen 1 bis 4 sowie Antwort zu Frage 5) und betrachtet sie als einen
„Zwischenschritt für eine umfassendere Neugestaltung der Handelsbeziehungen zu Afrika
auch mit dem Ziel der Schaffung einer Panafrikanischen Freihandelszone“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten
Heike Hänsel, Plenarprotokoll 18/217, Anlage 5). Zudem verzichtet die EU seit
2013 vollständig auf Exportsubventionen (vgl. Bundestagsdrucksache
18/13111, Antwort zu Frage 6). Diese wurden 2015 von der WTO
(Welthandelsorganisation) verboten (vgl. Handelskonferenz schafft Export-Zuschüsse
für Lebensmittel ab. Faz.net: 19. Dezember 2015). Die Folgen der EPAs sind
aber nicht leicht abzuschätzen und werden entgegen der
„entwicklungsförderlichen Ausgestaltung“, die die EU forcieren will, grundsätzlich oft als negativ für
die AKP-Staaten eingeschätzt (vgl. Europa erzeugt die Flüchtlinge selbst.
ZEIT ONLINE: 1. August 2016; Afrika, die EU und der Freihandel. DW.com:
12. Juni 2017; Umstrittenes EU-Freihandelsabkommen mit Afrika in Kraft.
EURACTIV.de: 11. Oktober 2016;
https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/
Economic-Partnership-Agreement-2.pdf). Auch der Afrika-Beauftragte der
Bundesregierung, Günter Nooke, kritisierte die Abkommen, da sie den
entwicklungspolitischen Bemühungen Europas zuwiderliefen (
https://attac-tuebingen.
de/files/2018/01/Economic-Partnership-Agreement-2.pdf, S. 15). Gerade der
Druck der EU zur Unterzeichnung der Abkommen belegt aus Sicht der
Fragesteller einen stärkeren Mehrwert auf europäischer Seite – trotz der geplanten
Neuausrichtung.
Im Jahr 2017 stellte das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung den „Marshallplan mit Afrika“ vor (vgl.
www.bmz.de/de/
mediathek/publikatio-nen/reihen/infobroschueren_flyer/infobroschueren/
Materialie310_Afrika_Marshallplan.pdf), welcher voller ambitionierter
Forderungen und Ideen für die internationale und afrikanische Staatengemeinschaft
und Deutschland ist. Auf Seite 13 des „Marshallplans mit Afrika“ heißt es:
„Unsere afrikanischen Partner brauchen faire Chancen […] Stopp von schädlichen
Exporten nach Afrika; vom Freihandel zum fairen Handel, Förderung
wirtschaftlicher Strukturen und gezielter Aufbau von Wertschöpfung vor Ort“. Eine
große Sorge auf Seiten der afrikanischen Staaten mit Blick auf die EPAs ist der
Zusammenbuch lokaler Wirtschaftszweige und der Verlust von
Staatseinnahmen (vgl.
https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/Economic-Partnership-Ag-
reement-2.pdf, S. 14 ff.). Im Gegensatz zu der Formulierung im Marshallplan
werden Forderungen nach Schutzmaßnahmen von Seiten der AKP-Staaten nur
teilweise stattgegeben (zum Beispiel keine vollständige Öffnung aller
Wirtschaftszweige, sondern nur durchschnittlich 80 Prozent) oder sogar abgelehnt
(zum Beispiel geforderte Exportsteuern auf Rohstoffausfuhren (vgl. www.
deutschlandfunkkultur.de/gipfel-der-g20-kein-marshallplan-fuer-afrika.1005.
de.html?dram:article_id=388530).
Schädliche Exporte nach Afrika sind beispielsweise die billigen
Geflügelexporte der EU nach Ghana, die vor Ort die lokale Geflügelproduktion pleitegehen
lassen (vgl.
www.zeit.de/wirtschaft/2015-01/exporte-gefluegel-afrika). Vor
allem aber Exporte, die einen Wirtschaftszweig betreffen, der im Import-Land
noch gar nicht entstanden ist, oder nur rudimentär existiert, sind schädliche
Exporte. Während Wirtschaftszweige, die nicht konkurrenzfähig sind, von der
Liberalisierung evtl. ausgenommen werden können, bleibt die Frage, welche
Wirtschaftszweige durch die EPAs gar nicht erst entstehen können. Der
weltweite Handel mit Autos spielt in der Beziehung eine wichtige Rolle.
Stellvertretend für die Situation in Afrika ist der Automobilsektor in Ghana, nach
Kenntnis der Fragesteller, größtenteils auf Importe angewiesen (es gibt ein
kleines Unternehmen, welches in Ghana Autos produziert – siehe:
http://kantanka
automobile.com/ –, welches ein Produktionsvolumen von 100 Autos im Monat
leistet, vgl.
https://edition.cnn.com/2015/12/29/africa/ghana-katanka-cars-
feat/index.html). Das Straßenbild in Ghana ist von Autos europäischer und
asiatischer und damit insbesondere auch deutscher Hersteller (Neuwagen und
Gebrauchtwagen zugleich) geprägt.
Beim Export von unverarbeiteten Rohstoffen aus afrikanischen Ländern mit
dem anschließenden Import von verarbeiteten Produkten (zum Beispiel Kakao
und Schokolade) profitiert ausschließlich das Land, in dem die Verarbeitung
stattfindet, wenn das fertige Produkt anschließend ins Ursprungsland der
Rohstoffe importiert wird. Durch den Wegfall von Zöllen durch das EPA wird diese
Situation zugespitzt, da der Staat gar keine Einnahmen durch die
Wertschöpfung erzielen kann. Aus Sicht der Fragesteller fehlt jeder Euro, den die EU
verdient, auf der anderen Seite und hat das Potential, wirtschaftliche Not zu
erzeugen und zu vergrößern. Diese Not kann in Zukunft Fluchtbewegungen erzeugen
und diese müssten dann als Folge der EPAs gesehen werden, auch wenn dies
auf kurze Sicht noch nicht erkennbar zu sein scheint (vgl. die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13393).
1. Welchen aktuellen Status haben die Verhandlungen über die EPAs mit den
AKP-Ländern, mit denen noch kein Abkommen geschlossen wurde, nach
Kenntnis der Bundesregierung, vor allem vor dem Hintergrund der in der
Vorbemerkung erwähnten Ankündigung von Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel, die Abkommen neu verhandeln zu wollen (vgl.
www.g20germany.
de/Content/DE/AudioVideo/2017/Video/_streaming/2017-06-19-
streamingmerkel-c20-dialogforum-DE/2017-06-19-streaming-merkel-c20-dialogforum-
DE.html ab 41:55; bitte auf die einzelnen Länder in tabellarischer Form
eingehen)?
In der Vergangenheit gewährte die EU der Gruppe der afrikanischen, karibischen
und pazifischen (AKP) Staaten einseitig einen präferenziellen Marktzugang. Die
WTO-Ausnahmegenehmigung für diese einseitigen Handelspräferenzen lief
2007 aus. Vor diesem Hintergrund haben sich die EU und die AKP-Staaten im
Rahmen des Cotonou-Abkommens dazu verpflichtet, den bis dato einseitig
gewährten präferenziellen Marktzugang für die AKP-Staaten WTO-konform
auszugestalten und die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten
neu in Form der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs) zu regeln
(Artikel 36 und 37 des Cotonou-Abkommens). Die Verhandlungen wurden seit 2002
zwischen der EU und regionalen Gruppen von AKP-Staaten geführt. Die
Bundesregierung unterstützt die Umsetzung durch handelsbezogene
Entwicklungszusammenarbeit. Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung besonders für eine
entwicklungsfreundliche Implementierung ein. Dies beinhaltet auch die
kontinuierliche Überprüfung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung unserer Partnerländer.
AKP-Staaten, mit denen noch kein Abkommen geschlossen wurde, steht es frei,
den ausverhandelten EPA-Verträgen ihrer jeweiligen regionalen Gruppe
beizutreten. Andere Staaten haben bereits ein regionales EPA verhandelt, dieses aber
noch nicht unterzeichnet.
Region Land Status
Südliches Afrika Angola Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der SADC-Gruppe
Östliches Afrika Burundi Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann
unterzeichnet werden
Tansania Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann
unterzeichnet werden
Uganda Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann
unterzeichnet werden
Westliches Afrika Mauretanien Das ausverhandelte EPA mit der ECOWAS-Gruppe kann
unterzeichnet werden
Nigeria Das ausverhandelte EPA mit der ECOWAS-Gruppe kann
unterzeichnet werden
Südöstliches Afrika Komoren Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Sambia Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Djibouti Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Eritrea Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Äthiopien Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Malawi Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Somalia Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Sudan Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der ESA-Gruppe
Zentralafrika Zentral Afrikanische
Republik
Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
Tschad Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
Republik Kongo Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
Demokratische
Republik Kongo
Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
Äquatorialguinea Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
Gabun Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
São Tomé und Príncipe Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten
EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe
2. Welchen aktuellen Status haben die Verhandlungen über die EPAs mit den
AKP-Ländern, mit denen Interims-EPAs (IEPAs) geschlossen wurden und
ein richtiges EPA geschlossen werden soll, nach Kenntnis der
Bundesregierung, vor allem vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung erwähnten
Ankündigung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, die Abkommen neu
verhandeln zu wollen (bitte auf die einzelnen Länder in tabellarischer Form
eingehen)?
Die bisher angewendeten Interim-EPAs sichern den betroffenen Ländern den
Zugang zum EU-Markt. Die Verhandlungen hierzu sind abgeschlossen. In
Westafrika betrifft dies die Stepping Stone EPAs mit Ghana und Côte d’Ivoire, in
Zentralafrika das regionale EPA, welches Kamerun unterzeichnet hat und den
übrigen Staaten der zentralafrikanischen Gruppe zum Beitritt offensteht, und im
südöstlichen Afrika das ESA-EPA, welches Mauritius, Seychellen, Simbabwe und
Madagaskar unterzeichnet haben und das den übrigen ESA-Staaten zum Beitritt
offensteht.
Für den aktuellen Verhandlungsstand der entsprechenden regionalen EPAs wird
auf die öffentlich zugänglichen Informationen der EU-Kommission verwiesen
(
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/september/tradoc_144912.pdf). Die
Bundesregierung verfügt über keine darüberhinausgehenden Informationen.
3. Welche Gründe haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dazu
veranlasst bestimmte Handelsverträge neu verhandeln zu wollen (bitte auf
konkrete Erkenntnisse eingehen, die das Umschwenken begründen)?
Bei den Ausführungen der Bundeskanzlerin zu den Handelsverträgen der EU mit
Afrika ging es darum, auf die Unterschiede bei den Rahmenbedingungen für
Handel mit den ärmsten Ländern (Least Developed Countries) und den
Mitteleinkommensländern (Middle Income Countries) hinzuweisen. Die Bundeskanzlerin
bezog sich in ihren Aussagen auf den im November 2017 stattgefundenen EU-
Afrika-Gipfel, der auch anlässlich des auslaufenden Cotonou-Vertrages eine
Gelegenheit war, derartige Fragen mit den afrikanischen Partnern zu diskutieren.
Insgesamt ist es ein Ziel der Bundesregierung in ihren Beziehungen mit Afrika, mehr
afrikanische Wertschöpfung sowie mehr Exporte von Waren mit höherem Anteil
afrikanischer Wertschöpfung zu ermöglichen, besseren regionalen Handel in
Afrika zu erreichen, Ungleichheiten abzubauen und entwicklungsförderliche
strukturelle Veränderungen zu unterstützen. Die Bundesregierung hat sich stets für
eine entwicklungsförderliche Ausgestaltung der EPAs eingesetzt. Die
Handelsverträge der EU mit Afrika sind aber nicht der letzte Schritt in der Entwicklung
der europäisch-afrikanischen Handelsbeziehungen. Daher ist es konsequent,
weiter zu prüfen, was getan werden kann, um sowohl in den Beziehungen zwischen
Afrika und Europa als auch in Afrika selbst Verbesserungen zu erreichen.
4. Hat die Bundesregierung bereits Neuverhandlungen von bestehenden
Interims-EPAs durch die EU erwirkt, vorbereitet oder geplant?
Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche Auswirkungen hat das JEFTA-Abkommen zwischen der EU und
Japan auf die geplanten EPAs mit den afrikanischen AKP-Staaten, gerade mit
Blick auf die negativen Folgen, die es für die afrikanischen AKP-Staaten
aufgrund des erhöhten Wettbewerbs (zwischen der EU und Japan) haben
kann (vgl.
www.tagesschau.de/ausland/eu-japan-freihandelsabkommen-101.
html), nach den Plänen der Bundesregierung?
Laut einer Studie der Europäischen Kommission („The Economic Impact of the
EU-Japan Economic Partnership Agreement“;
http://trade.ec.europa.eu/doclib/
html/157116.htm) vom Juni 2018 führt das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen der EU und Japan zu keiner BIP-Reduktion für Drittstaaten. Vielmehr
profitieren Drittstaaten von der gesteigerten Gesamtnachfrage infolge des EU-
Japan-Abkommens. Darüber hinaus profitieren Drittstaaten vom Abbau nicht-
tarifärer Handelshemmnisse durch das Abkommen. Für die am wenigsten
entwickelten Staaten ergeben sich direkte Spillover-Effekte von bis zu 45 Prozent. So
führt z. B. eine 5-prozentige Reduktion der Handelskosten zwischen der EU und
Japan zu einer 2,25-prozentigen Reduktion der Handelskosten zwischen den
LDCs und Japan.
6. Was hat die Bundesregierung mit ihrem Drängen in EU-Gremien auf
„weitere Fortschritte im Bereich Nachhaltigkeit“ und einem „verstärkten Dialog
zwischen den Regionen“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13393) mit Blick auf die EPAs konkret erreicht?
Die Bundesregierung hat sich während der Verhandlungen zu den EPAs für eine
starke Verankerung von Nachhaltigkeitsstandards und eine weitgehende
Einbindung der Zivilgesellschaft eingesetzt. Damit hat Deutschland dazu beigetragen,
dass sämtliche EPAs Bezüge zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Einbindung der
Zivilgesellschaft enthalten. So enthält etwa das SADC-EPA ein
Nachhaltigkeitskapitel, in dem insbesondere Umwelt- und Sozialstandards verankert werden. Ein
regionaler EPA-Beratungsausschuss soll den Dialog mit der Zivilgesellschaft
sicherstellen. Das EAC-EPA und das ECOWAS-EPA enthalten Bezüge zum
Cotonou-Abkommen, das die Parteien zur Einhaltung von Menschenrechten,
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Es sieht die Überwachung des
Abkommens durch partizipative Verfahren vor.
Deutschland unterstützt die nachhaltige Umsetzung der EPAs und den Austausch
zwischen Regionen durch Entwicklungszusammenarbeit. Zum Beispiel werden
die Partnerregionen SADC und CARIFORUM bei der Umsetzung der EPAs und
bei der Analyse der Folgen der Abkommen für die nachhaltige Entwicklung
beraten und der überregionale Austausch zu Erfahrungen und Ansätzen bei der
Umsetzung der EPAs zwischen diesen Regionen gefördert.
7. Was ist das Ergebnis der fortlaufenden Prüfung der Handelspolitik
hinsichtlich der fairen Ausgestaltung auf EU-Ebene (vgl. die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/13393)?
a) Wenn die Handelspolitik als überwiegend fair befunden wurde, warum
soll dann neu verhandelt werden?
b) Wenn die Handelspolitik als überwiegend unfair befunden wurde, was
sind die konkreten Gründe und Ursachen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission in der
wertebasierten Handelspolitik der Europäischen Union und darin, diese fortlaufend zu
überprüfen. Dies erfolgt u. a. durch den Bericht der Europäischen Kommission über
die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle: Eine
fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung“ [COM(2017) 491 final]. In
dem Bericht kommt die Europäische Kommission zu folgendem Schluss: „In den
ersten beiden Jahren der Umsetzung der Strategie Handel für alle wurden
beträchtliche Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen, transparenten,
verantwortungsvollen Handelspolitik erzielt, die sich den wirtschaftlichen
Herausforderungen stellt und die Chancen zu nutzen versteht. Die EU gestaltet aktiv die
Regeln für den Welthandel, indem sie fortschrittliche, innovative Abkommen
abschließt wie zum Beispiel die Abkommen mit Kanada und mit Japan. Diese
Arbeit ist jedoch noch nicht abgeschlossen und soll fortgeführt werden. Die
Kommission muss angefangene Arbeiten zu einem erfolgreichen Abschluss bringen.
Sie muss erstens dafür Sorge tragen, dass bestehende Abkommen sorgfältig
umgesetzt werden, damit die neuen Chancen zur Erbringung echter Vorteile an der
Basis genutzt werden. Die EU wird zweitens ihre Strategie fortführen, bei den
laufenden Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) und mit
ihren bilateralen Partnern auf moderne Vorschriften hinzuwirken, die den
Anforderungen des Handels im 21. Jahrhundert gerecht werden. Die EU kann auch aus
der praktischen Umsetzungsarbeit lernen, um ihre Vorgehensweise zu
modernisieren und anzupassen, indem sie zum Beispiel prüft, wie die Bestimmungen zur
nachhaltigen Entwicklung am besten umgesetzt werden können. Schließlich soll
die Handelspolitik auch auf neue Bereiche, zum Beispiel die Gleichstellung der
Geschlechter, ausgeweitet werden. Die Kommission wird eng mit dem Rat, dem
Europäischen Parlament und allen Interessenträgern zusammenarbeiten, um die
Umsetzung der Strategie fortzuführen und dafür zu sorgen, dass die EU-
Handelspolitik weiterhin allen Bürgern in Europa und anderswo zugutekommt.“ Die
Bundesregierung begrüßt diese Schlussfolgerungen.
8. Wie bringt die Bundesregierung die Aussage von Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel, dass die EPAs für die ärmsten Länder (Least-Developed-
Countries – LDC) „relativ gut“ sind und erst nach wirtschaftlicher
Verbesserung Ungerechtigkeiten entstünden, in Einklang mit der Schlussfolgerung
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/13393), dass EPAs für die LDCs deshalb
unattraktiv sind, da sie auch ohne Freihandelsvertrag über das „Everything But
Arms“-Abkommen einen zoll- und quotenfreien Zugang zum europäischen
Markt bekommen und durch einen Freihandelsvertrag aber eigene
Zolleinnahmen einbüßen würden (vgl. Afrika, die EU und der Freihandel. dw.com:
12. Juni 2017)?
Die EU gewährt Entwicklungsländern über das Allgemeine Präferenzsystem
(APS) einseitig vergünstigten Zugang zum EU-Markt. Unter der „Alles außer
Waffen“ Initiative („Everything But Arms“, EBA) erhalten alle am wenigsten
entwickelten Länder (LDCs) bedingungslos zoll- und quotenfreien Zugang zum
EU-Markt für alle Produkte außer Waffen und Munition. Länder, die vom Status
als LDC „graduieren“, haben nach einer mehrjährigen Übergangsfrist keinen
Zugang mehr zu EBA.
Für die wirtschaftliche Entwicklung vieler Partnerländer ist ein zollfreier
Marktzugang in die EU möglichst ohne Unterbrechungen von entscheidender
Bedeutung. EPAs bieten den Partnerländern dauerhaft Rechtssicherheit hinsichtlich
eines zoll- und quotenfreien Zugangs zum EU-Markt, auch wenn sie nicht bzw.
nicht mehr als LDC klassifiziert sind. LDCs erhalten durch EPAs somit
langfristig gesicherten freien Zugang zum EU-Markt und umgehen dadurch die
angesprochene Problematik des Präferenzverlusts bei wirtschaftlicher Verbesserung.
9. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die Verhandlungspositionen der
Partnerländer (der EPAs zwischen der EU und den AKP-Staaten) konkret
gestärkt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/13393)?
Die Bundesregierung unterstützt durch Entwicklungszusammenarbeit die
verschiedenen EPA-Partnerregionen wie SADC, EAC, und ECOWAS. Die
Unterstützung der regionalen wirtschaftlichen Integration beinhaltet u. a. die Stärkung
der institutionellen sowie wirtschaftspolitischen Kapazitäten der Sekretariate
regionaler Wirtschaftsgemeinschaften. Regionale Integration in Partnerregionen
trägt dazu bei, dass Partnerländer ihre Interessen stärker koordinieren und sie so
effektiver in Verhandlungen einbringen können. Partnerinstitutionen auf
nationaler und regionaler Ebene sind insbesondere mit Blick auf die Verhandlung und
Umsetzung der EPAs gestärkt worden.
Daneben stärkt die Bundesregierung die Verhandlungskapazitäten von
Partnerländern durch konkrete Unterstützung im Bereich der internationalen
Handelspolitik, etwa im Rahmen des Advisory Center for WTO Law (ACWL). Diese
Institution bietet Entwicklungsländern Beratung im internationalen Handelsrecht. Die
Bundesrepublik ist seit 2017 assoziiertes Mitglied.
10. Wenn die Bundesregierung in ihren Beziehungen mit Afrika das Ziel
verfolgt, „mehr afrikanische Wertschöpfung sowie mehr Exporte von Waren
mit höherem Anteil afrikanischer Wertschöpfung zu ermöglichen“ (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393), warum besteht
die Bundesregierung trotzdem auf eine durchschnittlich 80-prozentige – also
sehr hohe – Liberalisierung der Produktlinien?
Wenn die Bundesregierung nicht auf die 80-prozentige Liberalisierung
besteht, wie wirkt sie konkret auf die EU ein, um diese zu verhindern?
Aufgrund der 2007 ausgelaufenen WTO-Ausnahmegenehmigung für einseitig
von der EU gewährte Handelspräferenzen haben sich die EU und die AKP-
Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens dazu verpflichtet, ihre
Handelsbeziehungen in Form der EPAs WTO-konform auszugestalten. Die Regeln der WTO
erfordern, dass präferenzielle Handelsabkommen grundsätzlich reziprok zu
gestalten sind und im Wesentlichen den gesamten Handel („substantially all trade“)
zwischen den Vertragsparteien umfassen müssen (General Agreement on Tariffs
and Trade, GATT Art. XXIV).
Die EPAs basieren auf dem Prinzip der asymmetrischen Marktöffnung, bei der
die WTO-rechtliche Reziprozität aufgrund des Entwicklungsstands der
Partnerländer im zulässigen Rahmen stark eingeschränkt wurde. Dabei gewährt die EU
den AKP-Staaten umgehend zoll- und quotenfreien Marktzugang. Demgegenüber
erfolgt die Marktöffnung auf Seiten der AKP-Staaten mit Übergangsfristen von
bis zu 25 Jahren und unter Ausnahme sensibler Produkte. Nach Ende dieser Frist
sind etwa 75 bis 80 Prozent der Importe aus der EU in die Partnerländer zollfrei,
wobei der genaue Umfang zwischen den einzelnen EPAs variiert. Ein geringerer
Liberalisierungsgrad als in den EPAs vereinbart wäre handelsrechtlich
unzulässig.
Der in EPAs vereinbarte Grad an Liberalisierung ist im Vergleich zu anderen
Freihandelsabkommen (FHA) relativ gering. Die Volkswirtschaften vieler
Partnerländer sind auf relativ wenige Sektoren konzentriert. Indem die Länder 20 bis
25 Prozent der Zolllinien permanent von Liberalisierung ausnehmen, können sie
einen Großteil ihrer sensiblen Wirtschaftssektoren dauerhaft vor Importen
schützen. Außerdem enthalten EPAs diverse Schutzmöglichkeiten, die auch in
liberalisierten Sektoren ergriffen werden können, etwa zum Schutz junger Industrien.
11. Welchen Status hat der Aktionsplan, der im Anschluss an den 5. EU-Afrika-
Gipfel von den beteiligten Akteuren ausgearbeitet werden sollte (vgl. die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1582)?
a) Welche konkreten neuen Initiativen beinhaltet dieser?
b) Wie soll der erwähnte Follow-up-Mechanismus funktionieren, und wie
soll er konkret umgesetzt werden?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Beratungen zwischen der EU und der Afrikanischen Union (AU) über den in
der politischen Absichtserklärung des EU-AU-Gipfels vom November 2017
angestrebten Aktionsplan dauern noch an.
12. Welche Wirkung hat das Exportförderprogramm des Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach Kenntnis der Bundesregierung
(vgl.
www.bundestag.de/blob/532154/2109aeb63eaa7217c4274f7e4ee3cbf9/
wd-5-075-17-pdf-data.pdf, S. 18) auf die deutschen Exporte?
Die Evaluation des Agarexportförderprogramms durch die Gesellschaft für
Innovationsforschung und Beratung mbH (GIB) hat ergeben, dass 43,4 Prozent der
befragten Unternehmen durch das Exportförderprogramm neue Geschäfte in
ausländischen Zielmärkten anbahnen und/oder abschließen konnten.
13. Hält die Bundesregierung das Exportförderprogramm des BMEL vor dem
Hintergrund des begründeten Verbots von Exportsubventionen durch die
WTO (Welthandelsorganisation) im Zusammenhang mit dem Grundsatz des
fairen Handels für legitim?
Aus dem Exportfördertitel des BMEL werden keine Exportsubventionen gezahlt.
Mit dem 2010 vom BMEL aufgelegten Exportförderprogramm für die Agrar- und
Ernährungswirtschaft soll branchenspezifisch insbesondere klein- und
mittelständischen Unternehmen der Erhalt von bestehenden und die Erschließung neuer
Absatzmärkte im Ausland erleichtert werden.
14. Welche konkreten Projekte fördert die Bundesregierung, über die „Grünen
Innovationszentren“ hinaus, zur Umsetzung der Ziele, die im „Marshallplan
mit Afrika“ beschrieben sind?
Der „Marshallplan mit Afrika“ umfasst mehr als 100 Reformideen, um die
afrikanischen Partner bei der Umsetzung der Agenda 2063 der AU mit den darin
festgelegten Entwicklungsvisionen und Reformzielen zu unterstützen. Seit der
Veröffentlichung arbeitet die Bundesregierung gemeinsam mit afrikanischen
Partnern, im Ressortkreis, mit anderen Gebern, mit der Zivilgesellschaft und der
Wirtschaft sowie auf internationaler Ebene an der Weiterentwicklung und
Umsetzung der Reformideen. Der Marshallplan gliedert die Reformideen in drei
thematische Säulen, welche von den Grundlagenthemen für Entwicklung
(Fundament) getragen werden.
Als Beispiel zur Umsetzung der Reformideen in der ersten Säule „Wirtschaft,
Handel und Beschäftigung“ dienen die im vergangenen Jahr geschlossenen
Reformpartnerschaften mit drei afrikanischen Partnerländern. Die
Reformpartnerschaften flankieren die Investitionspartnerschaften der G20 „Compact with
Africa“-Initiative und haben zum Ziel, die Rahmenbedingungen für
privatwirtschaftliches Engagement zu verbessern und Arbeitsplätze in den Partnerländern
zu schaffen. Mit der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung sollen die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Investitionen gefördert, die
Attraktivität von Wirtschaftsstandorten in Afrika verbessert und der afrikanische
Mittelstand gestärkt werden.
Mit der Förderung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur
(APSA) wird die zweite Säule „Frieden und Sicherheit“ unterstützt. Die APSA
umfasst zentrale Instrumente zur Krisenprävention, Konfliktbearbeitung und
Friedenskonsolidierung der AU sowie Regionalen Wirtschaftsgemeinschaften
und den Regionalen Mechanismen zur Vermeidung, Bewältigung und Beilegung
von Konflikten.
Zur Förderung von „Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ (dritte Säule) wird
beispielsweise zur Stärkung der Eigenleistungsfähigkeit und Weiterentwicklung von
Strategien und Methoden der Finanz- und Steuerfahndung die afrikaweite
Ausbildung von Steuerbeamtinnen und -beamten, Finanzermittlungsbehörden,
Staatsanwaltschaften und Antikorruptionsbehörden im Rahmen der im Sommer
2017 gemeinsam mit der OECD, Kenia und Italien gegründeten „Africa Academy
for Tax and Financial Crime Investigation“ unterstützt.
Beispielhaft für Maßnahmen zur Umsetzung der Reformideen aus dem
Fundament des Marshallplans (u. a. Ernährung, Sicherung natürlicher
Lebensgrundlagen, Energie und Bildung) ist die „Grüne Bürgerenergie für Afrika“. Ziel der
Initiative ist der Aufbau von dezentralen bedarfsgerechten erneuerbaren
Energiesystemen in ländlichen Regionen.
15. Gibt es politische Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Verhinderung
von (irregulärer) Migration, die Teil der EPAs sind?
Wenn ja, welche Verpflichtungen sind das?
Die Verhinderung von (irregulärer) Migration ist nicht Gegenstand der EPAs.
16. Sind die Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen AKP-Staaten
und Organen der EU Teil dieser Verpflichtungen?
Wenn ja, zwischen welchen Organen müssen welche Informationen
ausgetauscht werden?
EPAs sehen verschiedene institutionelle Formate vor, in denen sich relevante
staatliche und nichtstaatliche Akteure zur Umsetzung der Abkommen
austauschen (zum Beispiel die gemeinsamen Handels- und Entwicklungsausschüsse des
jeweiligen EPA). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Welche Auswirkungen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung im
Außenhandel mit der EU bei den Ländern allgemein ergeben, die bereits ein
EPA oder IEPA mit der EU geschlossen haben?
a) Welche Folgen haben sich für die Ländergruppe des südlichen Afrika
(SADC EPA Group) seit Einführung des EPA (seit Oktober 2016) im
Außenhandel mit der EU ergeben?
b) Welche Folgen haben sich für Kenia seit Einführung des EPA (seit
September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben?
c) Welche Folgen haben sich für Ruanda seit Einführung des EPA (seit
September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben?
d) Welche Folgen haben sich für Ghana seit Einführung des IEPA (seit
Dezember 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben?
e) Welche Folgen haben sich für die Elfenbeinküste seit Einführung des
IEPA (seit September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben?
f) Welche Folgen haben sich für Kamerun seit Einführung des IEPA (seit
August 2014) im Außenhandel mit der EU ergeben?
g) Welche Folgen haben sich für Madagaskar, Mauritius, Simbabwe, und die
Seychellen seit Einführung des EPA (seit Mai 2012) im Außenhandel mit
der EU ergeben?
Die Fragen 17 bis 17g werden gemeinsam beantwortet.
Die EPAs afrikanischer Staaten sind teilweise noch nicht implementiert bzw.
werden erst seit kurzer Zeit angewendet. Valide Aussagen über die genauen
Auswirkungen der EPAs und Interim-EPAs auf den Außenhandel sind daher bisher nicht
möglich. Dies gilt insbesondere aufgrund der langen Übergangsfristen für die
schrittweise Liberalisierung auf Seiten der AKP-Staaten. Die EU bereitet derzeit
ein umfassendes Monitoring-System zur Analyse der Auswirkungen von EPAs
in Partnerländern vor. Die Monitoring-Berichte werden dann von der EU
veröffentlicht.
Die Erfahrungen mit dem seit 2008 angewendeten CARIFORUM-EPA mit
15 Karibikstaaten zeigen, dass EPAs keine sprunghaften Veränderungen in den
Partnerstaaten bewirken (die EU-Kommission hat zum CARIFORUM-EPA
bereits einen ersten Monitoring-Report erstellt, siehe
http://trade.ec.europa.eu/
doclib/docs/2014/october/tradoc_152824.pdf). Vielmehr sind sie auf eine
langfristig nachhaltige Gestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung und regionalen
Integration ausgerichtet. Dieses Ziel kann allerdings nur erreicht werden, wenn
alle Vertragsparteien die darin festgelegten Bestimmungen auch umsetzen und
die Partnerländer dabei unterstützt werden, die bestehenden Potenziale für sich
zu nutzen. Dies steht im Fokus des bereits umfassenden Engagements in der
Entwicklungszusammenarbeit.
18. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung erklärt werden, dass in Ghana
der Großteil des Hähnchenfleischs noch immer importiert wird und dieses
trotz Importzöllen und Transportkosten billiger ist als das lokal produzierte
Hähnchenfleisch?
In Ghana haben sich laut Daten der Vereinten Nationen zwischen 2003 und 2013
sowohl die inländische Produktion als auch der Import von Geflügelfleisch
verdoppelt (Abbildung 1). Dies ist auf die steigende Nachfrage (Abbildung 1) infolge
der gestiegenen Kaufkraft zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP), ein
Indikator für die Kaufkraft, stieg von 2010 bis 2015 um 8,1 Prozent. Dieser Trend
setzte sich nach Angaben der Weltbank 2016 und 2017 mit 3,7 Prozent bzw.
8,5 Prozent fort.
Abbildung 1:
Verbraucheranalysen zeigen, dass in Ghana produziertes Geflügelfleisch vor
allem in ländlichen Regionen bevorzugt und zum Kochen von traditionellen
Gerichten verwendet wird, während importiertes Fleisch vor allem von
kaufkräftigen Bevölkerungsschichten wegen des Verarbeitungsgrades (Convenience)
gekauft wird. Anzumerken ist, dass 2015 vor allem Ware aus Brasilien, aber auch
aus den USA über mehr als 50 Prozent der Marktanteile auf dem
Geflügelfleischmarkt in Ghana ausmachten und das Angebot der EU wesentlich dahinter
zurückblieb (Abbildung 2). Nach Modellanalysen des Thünen Instituts wird der
Marktanteil der EU in 2025 von 34 Prozent auf 22 Prozent weiter zurückgehen.
14.07.2015
Seite 1
Geflügel:
Erzeugung, Handel und Verbrauch in Ghana (1000t)
0
50
100
150
200
250
2003 2005 2007 2009 2011 2013
domestic production imports exports domestic consumption
Data source: UN Comtrade 2015, FAOSTAT 2015.
in
1
00
0
t
Abbildung 2:
19. Ist der Automobilsektor Teil der Handelsliberalisierung?
Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dies, grade vor dem
Hintergrund der Zielsetzung (entwicklungsförderliche Ausgestaltung) der EPAs?
Der Automobilsektor ist Teil der in EPAs vereinbarten Handelsliberalisierung.
Einige aus Sicht der Partnerländer sensible Automobilprodukte sind von der
Liberalisierung ausgenommen. Die konkreten Liberalisierungsverpflichtungen
variieren zwischen den einzelnen EPAs und zwischen Produktkategorien. Sie können
in den frei zugänglichen Vertragstexten eingesehen werden (
http://ec.europa.eu/
trade/policy/countries-and-regions/regions/).
Der Zugang zu Kraftfahrzeugen als Transportmittel ist für wirtschaftliche
Entwicklung von großer Bedeutung. Eine lokale Automobilproduktion ist in vielen
Partnerländern nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß vorhanden. Für den Fall,
dass Importe infolge des EPAs einen im Aufbau befindlichen Industriezweig
gefährden, sehen EPAs verschiedene Schutzmechanismen vor. Daher hält die
Bundesregierung die vereinbarte teilweise Öffnung des Automobilsektors für
entwicklungspolitisch sinnvoll.
14.07.2015
Seite 6
Ghanas Gelügelfleischimporte (2015)
Quelle: UN-Comtrade 2018.
EU28
34%
USA
11%
Brazil
41%
ROW
14%
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]