[D eutscher Bundestag Drucksache 19/4279
19. Wahlperiode 12.09.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Kai Gehring,
Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/3798 –
Bilanz und Perspektiven der Allianz für Aus- und Weiterbildung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat im Dezember 2014 gemeinsam mit Vertreterinnen und
Vertretern der Länder, der Wirtschaft und der Gewerkschaften die „Allianz für
Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ beschlossen. Diese Allianz ist
Nachfolgerin einer Reihe von Bündnissen bzw. Pakten für Ausbildung seit dem Jahr
2004.
Die Allianz-Partner haben für die Jahre 2015 bis 2018 folgende Ziele
beschlossen:
die Bedeutung und Attraktivität der beruflichen Bildung in Deutschland
deutlich aufzuwerten,
die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss weiter zu reduzieren,
jedem ausbildungsinteressierten Menschen im Rahmen der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angesprochenen Ausbildungsgarantie
einen „Pfad“ aufzuzeigen, der ihn frühestmöglich zu einem Berufsabschluss
führen kann,
die Passungsprobleme zwischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern und
Unternehmen regional und berufsfachlich nachhaltig zu verringern,
auf der Grundlage einer weiter entwickelten Datenlage die Zahl der
angebotenen Ausbildungsplätze und die Zahl der ausbildungsbereiten Betriebe zu
erhöhen,
die Zahl der jungen Menschen im Übergangsbereich weiter zu reduzieren,
und den Übergangsbereich möglichst an staatlich anerkannten betrieblichen
Ausbildungsberufen zu orientieren,
die Qualität der Ausbildung kontinuierlich weiterzuentwickeln,
und die Weiterbildung und insbesondere die Aufstiegsfortbildung zu stärken.
Ergänzt wurden die Vereinbarungen durch spezielle Maßnahmen zur
Integration von Geflüchteten im Jahr 2015, die im Wesentlichen der schnellen
Integration von Geflüchteten in Ausbildung bzw. Arbeit dienen sollen, sobald ihr
Aufenthaltsstatus gesichert ist.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
10. September 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Allianz für Aus- und Weiterbildung wird bis Ende 2018 laufen. Mehrere
Allianz-Partner haben mittlerweile ihr Interesse und das Bedürfnis nach einer
Fortführung der Allianz geäußert; auch die Regierungskoalition hat sich für eine
Fortsetzung der Allianz mit folgenden Zielsetzungen ausgesprochen: „Wir
wollen die Allianz für Aus- und Weiterbildung fortsetzen und mit dem Ziel
weiterentwickeln, allen jungen Menschen einen qualitativ hochwertigen
Ausbildungsplatz garantiert anzubieten. Die assistierte Ausbildung, bei der neben den
Jugendlichen auch Eltern, Schulen und Unternehmen unterstützt werden, wollen
wir bundesweit ausbauen. Gleichzeitig wollen wir das Instrument der
ausbildungsbegleitenden Hilfen stärken, um so Unterstützung bei
Lernschwierigkeiten oder bei Problemen im sozialen Umfeld zu ermöglichen. Wir drängen weiter
auf die bundesweite ausbildungsfreundliche Umsetzung der wichtigen 3+2-
Regelung für den Arbeitsmarktzugang gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz“
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 31).
1. Welche Aktivitäten haben die Allianz-Partner entwickelt, um die Bedeutung
und Attraktivität der beruflichen Bildung in Deutschland deutlich
aufzuwerten?
a) Welche davon entfallen auf gemeinsame Anstrengungen mehrerer oder
aller Allianz-Partner, welche haben Partner einzeln entwickelt?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Seit Gründung der Allianz für Aus- und Weiterbildung Ende 2014 haben die
Partner vielfältige Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die duale Ausbildung zu
stärken und für junge Menschen noch attraktiver zu gestalten. Zentrale Initiativen
sind u.a. die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den
Weg gebrachte Fördermaßnahme „Assistierte Ausbildung“, das „Vier-Wellen-
Konzept“ der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der jährlichen „Woche der
Ausbildung“, sowie die gemeinsame Initiative „Bildungsketten“ des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des BMAS. Zudem ist es
gelungen, das Meldeverhalten der Betriebe bei den zu besetzenden Ausbildungsplätzen
deutlich zu verbessern (2015: + 9 900; 2016: + 13 800; 2017: + 14 674). Diesem
Engagement einzelner Partner gehen gemeinsame Überlegungen im „Allianz“-
Kreis voraus; alle Partner haben die Initiativen gemeinsam beworben.
Die „Allianz“-Partner haben im Herbst 2015 Perspektiven für Geflüchtete
aufgezeigt und Maßnahmen zu deren Arbeitsmarktintegration auf den Weg gebracht
(Erklärung der Partner „Gemeinsam für Perspektiven von Flüchtlingen“). Dazu
gehören u. a. die bei den Kammern angesiedelten „Willkommenslotsen“, die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert.
Darüber hinaus haben Bund, Länder und die Bundesagentur für Arbeit weiter an
gemeinsamen Konzepten für die Berufsorientierung – auch an Gymnasien –
gearbeitet sowie Maßnahmen für einen besseren Übergang von der Schule in die
Ausbildung initiiert und ausgebaut. Das Engagement der Sozialpartner in der
„Allianz“ zeigt sich in vielseitigen Initiativen, wie beispielsweise der fortlaufenden
Bereitstellung von Praktikumsplätzen in den Betrieben, Hospitationsangeboten
für Geflüchtete und intensiven Werbekampagnen für die duale Ausbildung. Die
Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände haben gemeinsam die Pilotierung eines
„niedrigschwelligen Beschwerdemanagements“ für Auszubildende auf den Weg
gebracht.
Mit Unterstützung aller „Allianz“-Partner haben darüber hinaus mehrere
praxisnahe Workshops und Branchendialoge zu aktuellen Herausforderungen auf dem
Ausbildungsmarkt stattgefunden. Auf der „Allianz“-Webseite
www.aus-und-
weiterbildungsallianz.de wird die Öffentlichkeit umfassend über die Arbeit der
„Allianz“ und über die Unterstützungsangebote der „Allianz“-Partner für
Ausbildungsbetriebe und Auszubildende informiert.
b) Gibt es weitere, noch nicht umgesetzte Vorschläge zur
Attraktivitätssteigerung, und falls ja, warum wurden sie bislang nicht umgesetzt?
c) Wurde nach Ansicht der Bundesregierung eine deutliche
Attraktivitätssteigerung der beruflichen Bildung erreicht, und wenn ja, woran macht sie
das fest?
Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die duale Ausbildung in Deutschland bietet eine praxisnahe und hochwertige
berufliche Qualifikation für junge Menschen und verfügt über eine große
Integrationskraft. Sie trägt als Erfolgsmodell dazu bei, dass der Fachkräftenachwuchs
gesichert und die Jugendarbeitslosigkeit in Deutschland gering ist.
Umfragen zufolge sind über 70 Prozent der Auszubildenden mit der Qualität ihrer
Ausbildung zufrieden. Gleichwohl gilt es, den aktuellen Herausforderungen wie
regionalen und beruflichen Passungsproblemen auf dem Ausbildungsmarkt zu
begegnen und die duale Ausbildung noch attraktiver zu machen. Die Allianz für
Aus- und Weiterbildung will auch über 2018 hinaus gemeinschaftlich und mit
eigenen Maßnahmen der Partner zu diesem Ziel beitragen.
2. Wie viele zusätzliche Ausbildungsbetriebe wurden jeweils in den
Jahren 2015, 2016 und 2017 für die Ausbildung gewonnen?
Daten zu zusätzlich gewonnenen Ausbildungsbetrieben werden nicht erhoben. Im
Jahr 2015 (Stichtag 31. Dezember) beteiligten sich von den bundesweit über
2,14 Millionen Betrieben mit mindestens einem/einer
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 427 496 Betriebe an der beruflichen Ausbildung Jugendlicher.
Damit nahm die Zahl der Ausbildungsbetriebe im Vorjahresvergleich um 3 625
bzw. um 0,8 Prozent ab. Hintergründe dazu können dem
Berufsbildungsbericht 2018 entnommen werden. Im Jahr 2016 bildeten 426 375 Betriebe aus, das
sind 1 121 weniger als 2015. Für das Jahr 2017 liegen der Bundesregierung noch
keine Daten vor.
a) Wie und von welchen Allianz-Partnern wurden die zusätzlichen
Ausbildungsbetriebe gewonnen?
Der „Allianz“ ist es durch gemeinsame Anstrengungen gelungen, das
Ausbildungsverhalten der Betriebe zu befördern. Eine Zuordnung der einzelnen
Aktivitäten der „Allianz“-Partner auf die Zahl zusätzlicher Ausbildungsbetriebe ist nicht
möglich.
Die Ausbildungsstellenakquise und die umfassende Arbeitgeberberatung gehören
zum Kerngeschäft des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit.
Entsprechend dem „Vier-Wellen-Konzept“ der Allianz für Aus- und Weiterbildung,
welches möglichst vielen vermittlungsbereiten Jugendlichen eine betriebliche
Ausbildung anbieten will, gibt es regelmäßige Veranstaltungen und Initiativen
aller „Allianz“-Partner im gesamten Bundesgebiet. So findet jährlich im Frühjahr
die „Woche der Ausbildung“ statt, um die Arbeitgeber für die frühzeitige
Nachwuchsrekrutierung zu sensibilisieren. Weitere Aktionen sind beispielsweise der
„IHK-Tag der Ausbildungschance“ und die Initiative „Nicht ohne
Ausbildungsplatz in die Ferien!“ vor den Sommerferien. Vor Beginn des Ausbildungsjahres
lädt die Veranstaltung „Jetzt aber los: Chance nutzen“ ausbildungssuchende
Jugendliche ein und die „Nachvermittlung“ der Bundesagentur für Arbeit Anfang
Oktober unterstützt nochmals bei der Ausbildungsplatzsuche.
b) Wie viele der jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zusätzlich
gewonnenen Ausbildungsbetriebe entfallen auf kleine und kleinste
Betriebe?
Daten zu zusätzlich bereit gestellten Ausbildungsplätzen in den
Ausbildungsbetrieben werden nicht erhoben. Unbeschadet der positiven Gesamtbilanz weist die
Zahl der ausbildenden Kleinst- und Kleinbetriebe folgende Entwicklungen auf:
Sie sank 2015 um 6 820 (-3,3 Prozent) auf 200 340. Im Jahr 2016 gab es einen
weiteren Rückgang um 4 551 Betriebe (-2,3 Prozent) auf 195 789. Bei den
Kleinbetrieben (10 bis 49 Beschäftigte) lag die Zahl der Ausbildungsbetriebe im Jahr
2016 mit 159 011 um 1 912 (+1,2 Prozent) über dem Vorjahresniveau (2015:
157 099, +1,2 Prozent gegenüber 2014). Für das Jahr 2017 liegen der
Bundesregierung noch keine Daten vor.
c) Wie bewertet die Bundesregierung das erzielte Ergebnis?
Die Bundesregierung bewertet in der Gesamtschau die Ausbildungsbilanz im Jahr
2017 positiv. Sowohl die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze als auch die
Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung nachfragen, hat zugenommen.
Es wurden mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen als im Vorjahr. Da das
Ausbildungsangebot stärker anstieg als die Nachfrage, hat sich die
Ausbildungsmarktsituation zugunsten der nachfragenden jungen Menschen verbessert. Die
Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben mit ihren Maßnahmen dazu
beigetragen, dass sich die Situation auf dem Ausbildungsmarkt stabilisiert hat.
Gleichwohl besteht weiter Handlungsbedarf. Die Zahl der unbesetzten
Ausbildungsplätze ist weiter gestiegen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die
nach Beginn des Ausbildungsjahres noch auf der Suche nach einer
Ausbildungsstelle waren, ist leicht zurückgegangen, liegt aber immer noch auf einem zu hohen
Niveau. Passungsprobleme stellen deshalb weiterhin eine zentrale
Herausforderung dar.
Um auch künftig den Fachkräftebedarf sicherstellen zu können, müssen alle
Potenziale für die duale Berufsausbildung erschlossen werden.
3. Wie viele Jugendliche haben jeweils in den Jahren 2015, 2016, 2017 die
Schule ohne Schulabschluss verlassen?
a) Wie hat sich die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss gegenüber
den Jahren vor Vereinbarung der Allianz entwickelt, und ließ sich das Ziel
einer Halbierung der Betroffenenzahl erreichen?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Entwicklung der Schulabgänge ohne Abschluss wird auf die
Antwort zu Frage 3c verwiesen, die quantitative Entwicklung ist im Bericht „Bildung
in Deutschland 2018“ (
www.bildungsbericht.de/de/nationaler-bildungsbericht,
Seite 120/121) dargelegt.
b) Sind bei den Zahlen regionale Unterschiede zu verzeichnen, und wenn ja,
wie erklärt dies die Bundesregierung?
Es gibt regionale Differenzen je nach Bundesland. Zahlen ergeben sich aus der
Anlage 1.* Der Bundesregierung liegen dazu keine erläuternden Begründungen
vor.
c) Welche Maßnahmen haben die Allianz-Partner unternommen, um die
Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss zu vermindern (bitte getrennt
nach Akteuren auflisten)?
Die Bundesländer, in der „Allianz“ vertreten durch die ständige Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), die
Wirtschaftsministerkonferenz und die Arbeits- und Sozialministerkonferenz, sind im
Rahmen ihrer Kulturhoheit für das Schulwesen zuständig.
Die hierfür zuständige KMK hat sich darauf verständigt, die Förderung der
leistungsschwächeren Schülerinnen und Schüler zu einem Schwerpunkt
gemeinsamer Aktivitäten zu machen. Die entsprechende „Förderstrategie für
leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler“ vom März 2010 verfolgt das Ziel, den
Anteil der Schülerinnen und Schüler, die am Ende ihres Bildungsganges ein
Mindestniveau der Kompetenzentwicklung nicht erreichen und damit keinen
Schulabschluss erhalten, wesentlich zu reduzieren. Die aktuellsten Entwicklungen sind
zu finden im Bericht zum Stand der Umsetzung der Förderstrategie für
leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler (Bericht der Kultusministerkonferenz vom
14. September 2017).
Ergänzend engagieren sich die Kammerorganisationen für die Integration von
Jugendlichen mit schulischen Problemlagen. Die Handwerkskammern, Industrie-
und Handelskammern, Verbände, Innungen und Kreishandwerkerschaften
unterstützen die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern
allgemeinbildender Schulen und beteiligen sich in verschiedenen Ländern an kooperativen
Modellen, um schulmüde Jugendliche zu einem Schulabschluss zu führen (z. B.
Landesprogramm „Betrieb und Schule (BUS)“ in Nordrhein-Westfalen (NRW),
Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) in Baden-Württemberg). Industrie- und
Handelskammern sowie Handwerkskammern bieten berufsorientierende Praktika
in Mitgliedsunternehmen an und helfen dabei, leistungsstarken ebenso wie
leistungsschwächeren Jugendlichen adäquate Berufsperspektiven zu vermitteln und
deren Motivation beim Lernen in den allgemeinbildenden Schulen zu steigern.
* Von einer Drucklegung der Anlage wurde abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/4279 auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages abrufbar.
4. Wie viele Jugendliche sind in den Jahren 2015, 2016, 2017 ohne
Ausbildungsplatz geblieben (bitte nach Schulabschlüssen aufschlüsseln:
a) Ohne
b) mit Hauptschulabschluss/einfachem bzw. erweitertem
Berufsbildungsabschluss
c) mittlerem Schulabschluss/mittlerer Reife
d) Abitur/Hochschulreife)?
Die folgende Statistik der BA weist – mit Stichtag zum 30. September – Zahlen
zu Personen aus, die noch einen Ausbildungsplatz suchen. Diese Daten betreffen
in Teil 1 der Tabelle „unversorgte Bewerber/innen“ und in Teil 2 der Tabelle
Personen, die trotz einer Alternative noch eine Ausbildungsstelle suchen.
Unversorgte Bewerber/-innen
2014/2015 2015/2016 2016/2017
Kein Hauptschulabschluss 599 538 685
Mit Hauptschulabschluss 6.276 6.042 6.504
Realschulabschluss 7.358 6.981 7.908
Fachhochschulreife 3.272 3.280 3.498
Allgemeine Hochschulreife 2.535 2.781 3.728
Keine Angabe 672 928 1.389
Insgesamt 20.712 20.550 23.712
Bewerber/-innen mit Alternative zum 30.09.
2014/2015 2015/2016 2016/2017
Kein Hauptschulabschluss 783 781 838
Mit Hauptschulabschluss 16.957 16.700 15.658
Realschulabschluss 25.146 24.472 22.769
Fachhochschulreife 9.054 9.347 8.876
Allgemeine Hochschulreife 6.497 6.936 6.699
Keine Angabe 1.643 1.817 1.669
Insgesamt 60.080 60.053 56.509
Tabelle 3: Seit dem Beginn des Berichtsjahres gemeldete Bewerber jeweils zum
30. September: Unversorgte Bewerber/-innen und Bewerber/-innen mit
Alternative zum 30. September nach schulischer Vorbildung, Deutschland 2014/15 bis
2016/17.
Hinsichtlich der Jugendlichen ohne Bewerberstatus und Ausbildungsplatz, die
sich im sogenannten Übergangssystem befinden, wird auf den Bericht „Bildung
in Deutschland 2018“ (
www.bildungsbericht.de/de/nationaler-bildungsbericht,
S. 137) verwiesen.
5. Gibt die aktuelle Ausbildungsplatzsituation nach Einschätzung der
Bundesregierung Anlass,
a) außerbetriebliche und
b) überbetriebliche Ausbildung zu verstärken,
c) und wenn ja, warum, in welchen Bereichen und mit welchen konkreten
Maßnahmen?
Die Allianz für Aus- und Weiterbildung verfolgt das Ziel, allen eine Chance auf
betriebliche Ausbildung zu geben. Die betriebliche Ausbildung hat gerade mit
Blick auf die hohe und steigende Zahl unbesetzter Ausbildungsplätze (2017:
48 900) Vorrang.
6. Wie vielen Jugendlichen hat die Initiative „Bildungsketten“ nach Kenntnis
der Bundesregierung den Übergang in Ausbildung ermöglicht, und hält die
Bundesregierung diese Zahlen angesichts der steigenden
Ausbildungslosigkeit für ausreichend, und wenn ja, warum, und wenn nein, wie möchte die
Bundesregierung der steigenden Ausbildungslosigkeit zukünftig begegnen?
Mit der vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Initiative „Abschluss
und Anschluss – Bildungsketten“ werden die Förderinstrumente von Bund,
Bundesagentur für Arbeit und den Ländern im Übergangsbereich von der Schule in
die Ausbildung aufeinander abgestimmt und verzahnt, um eine systematische
Gesamtförderstruktur zu gestalten. Die Initiative umfasst Maßnahmen aller Akteure
im Rahmen der Berufsorientierung und der individuellen Förderung. Aufgrund
des breiten Ansatzes der Initiative kann eine kausale zahlenmäßige Erfassung
nicht nachvollzogen werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, die
„Bildungsketten“-Initiative durch Bund-Länder-Vereinbarungen ab 2021 fortzusetzen.
7. Hat das Instrument „assistierte Ausbildung“ nach Einschätzung der
Bundesregierung Einfluss auf die Zahl erfolgreich absolvierter
Ausbildungsverhältnisse, und wenn ja, in welchem Umfang?
Aufgrund der erst kurzen Laufzeit des Förderinstrumentes „Assistierte
Ausbildung“ liegen noch keine Erkenntnisse über den erfolgreichen Abschluss von mit
„Assistierter Ausbildung“ geförderter Berufsausbildung vor. Belastbare
statistische Daten zu den Absolventinnen und Absolventen der ersten Jahrgänge werden
zum Jahresende 2018 erwartet.
a) Was hat die in der Allianz vereinbarte Evaluation des Instruments
ergeben?
Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben sich darauf verständigt,
die „Assistierte Ausbildung“ auf der Grundlage eines zahlenbasierten
Monitorings zu begleiten. In einem Praktiker-Workshop haben sie Ende 2016 eine erste
Bilanz zu den Erfahrungen mit dem neuen Instrument gezogen. Zusätzlich hat die
Hochschule der BA eine wissenschaftliche Begleitstudie durchgeführt.
Beleuchtet wurde dabei der gegenwärtige Stand der Umsetzung unter Berücksichtigung
vertiefter Praxiserfahrungen der Beteiligten: Agenturen/Jobcenter,
Bildungsdienstleister, Teilnehmende und ergänzend Betriebe. Die Ergebnisse
verdeutlichen ein hohes Maß an inhaltlicher Zufriedenheit, gleichwohl wurde der Bedarf
einer qualitativen Modifizierung der „Assistierten Ausbildung“ unter
Vermeidung inhaltlicher Überschneidungen zu anderen Instrumenten im
Jugendlichenbereich geäußert. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse sind punktuelle
Verbesserungen bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung vorgenommen
worden.
b) Warum soll die assistierte Ausbildung trotz ihrer positiven Effekte nur
befristet fortgeführt werden und nicht als Regelinstrument in das Dritte
Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden?
Mit dem Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im
Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien
Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist die
„Assistierte Ausbildung“ zunächst um zwei Jahrgänge verlängert worden. Zweck
der Verlängerung ist, wie die Gesetzesbegründung erläutert, hinreichend
Spielraum zu erhalten, um auf breiterer Grundlage dauerhaft über die Zukunft der
„Assistierten Ausbildung“ entscheiden zu können, ohne dass es zu einer Lücke oder
einem Auslaufen der Förderung vor einer abschließenden Entscheidung kommt.
Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag den weiteren Ausbau der
„Assistierten Ausbildung“ vereinbart.
8. Wie viele der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die seit 2015 in
Deutschland registriert wurden, haben eine berufliche Ausbildung
begonnen?
a) Wie viele davon befinden sich noch in Ausbildung bzw. haben ggf. die
Ausbildung erfolgreich beendet?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Umfassende Daten zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Ausbildung
liegen der Bundesregierung nicht vor, da ein eventuell vorhandener
Migrationshintergrund oder Flüchtlingsstatus in der Berufsbildungsstatistik nicht erhoben wird.
Eine Datenquelle, die Rückschlüsse auf die Anzahl der Geflüchteten in
beruflicher Ausbildung zulässt, ist die Ausbildungsmarktstatistik der BA. Sie weist
Daten zu Bewerbern und Bewerberinnen für Berufsausbildungsstellen aus, die sich
bei der BA registriert haben. Seit dem Berichtsjahr 2015/2016 wird die Gruppe
der gemeldeten ausländischen Bewerber und Bewerberinnen nach ihrem
Aufenthaltsstatus erfasst. Die BA definiert die Gruppe der Geflüchteten dabei wie folgt:
„Personen im Kontext von Fluchtmigration“ umfassen Ausländer mit einer
Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung. Die
Abgrenzung dieser „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ im Sinne der BA-
Statistik entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“
(z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das
Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Im
Berichtsjahr 2017 haben deutlich mehr geflüchtete junge Menschen mithilfe einer
Arbeitsagentur oder eines Jobcenters eine duale Ausbildung gesucht als im Vorjahr.
Die Zahl der gemeldeten Bewerber und Bewerberinnen mit Fluchthintergrund
war zum 30. September 2017 von rund 10 253 Personen im Vorjahr auf rund
26 428 gestiegen (+16 175 bzw. +158 Prozent). Der Anteil der Bewerber und
Bewerberinnen mit Fluchthintergrund an allen gemeldeten
Ausbildungsstellenbewerbern und -bewerberinnen betrug 2017 damit 4,8 Prozent (2,9 Prozentpunkte
mehr als im Vorjahr).
Von den 26 428 bei der BA gemeldeten Bewerbern und Bewerberinnen mit
Fluchthintergrund hatten zum Stichtag 30. September 2017 insgesamt 9 475
einen Ausbildungsvertrag abschließen können.
Die Quote der Einmündungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit
Fluchthintergrund in eine (duale) Ausbildung betrug im Berichtsjahr 2017 somit 35,9
Prozent und fiel damit 2,2 Prozentpunkte höher aus als im Vorjahr.
In der folgenden Tabelle sind die Ausbildungsverhältnisse dargestellt, die seit
2015 von Staatsangehörigen aus den acht zugangsstärksten Asylherkunftsländern
begonnen wurden:
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Auszubildende nach Staatsangehörigkeit
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Auszubildende am Stichtag
Staatsangehörigkeit 30. September 2014 30. September 2015 30. September 2016 30. September 2017
1 2 3 4
Insgesamt 1.602.134 1.592.195 1.591.812 1.602.729
darunter aus den
Asylherkunftsländern
(Top 8) 4.786 6.611 12.236 27.678
davon
Eritrea 156 347 1.024 2.203
Nigeria 235 304 529 827
Somalia 183 269 573 845
Afghanistan 1.673 2.371 4.012 9.964
Irak 1.266 1.479 1.812 2.844
Islamische Republik
Iran 514 677 1.005 1.760
Pakistan 219 330 581 1.019
Arabische Republik
Syrien 540 834 2.700 8.216
Statistik der Bundesagentur für Arbeit, August 2018
Trotz schwieriger Rahmenbedingungen ist auch das Engagement der „Allianz“-
Partner bei der Ausbildung von Flüchtlingen groß. Immer mehr Betriebe aus dem
Bereich der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern
bilden junge Flüchtlinge aus. Im Handwerk werden derzeit über 11 000, im Bereich
Industrie, Handel und Dienstleistungen über 20 000 Flüchtlinge ausgebildet.
b) Was sind nach Auffassung der Bundesregierung Gründe für die
Nichtaufnahme bzw. Nichtbeendigung einer dualen Ausbildung durch
Geflüchtete?
Die Bundesregierung besitzt nur punktuelle Erkenntnisse zu den Gründen einer
Nichtaufnahme bzw. einer vorzeitigen Beendigung von dualen Ausbildungen
durch Geflüchtete. Die BA erhebt keine Daten zu den Gründen für
Vertragslösungen bzw. Ausbildungsabbrüchen. Auch die Berufsbildungsstatistik weist
hierzu keine Daten aus. Aussagen zu Gründen, warum ausbildungsinteressierte
Bewerber und Bewerberinnen mit Fluchthintergrund keine duale
Berufsausbildung begonnen haben oder diese vorzeitig beenden, sind anhand von Studien und
Befragungen möglich.
Mit Blick auf Vertragslösungen bzw. Ausbildungsabbrüche haben diverse
Studien (u. a. BA/BIBB-Migrationsstudie
www.bibb.de/de/59586.php) folgende
Ursachen seitens der Auszubildenden ermittelt: Konflikte mit den Ausbildenden,
eine mangelnde Ausbildungsqualität, ungünstige Arbeitsbedingungen,
persönliche und gesundheitliche Gründe, finanzielle Aspekte sowie falsche
Berufsvorstellungen. Seitens der Ausbildungsbetriebe werden zum Teil vorgebracht:
mangelnde Ausbildungsleistung und Motivation, unzureichende schulische
Vorbildung und fehlende Deutschkenntnisse, mangelnde Integration in das
Betriebsgeschehen, zudem noch Insolvenz und Betriebsschließungen. Aus einer Befragung
des IAB (vgl. IAB Kurzbericht 15/2016, Seite 6) geht hervor, dass eine Mehrheit
der Flüchtlinge die möglichst schnelle Einmündung in eine Arbeit wünscht, um
eigenes Geld zu verdienen. Aufgrund fehlender Abschlüsse handelt es sich
hierbei oft nur um Helferjobs. Die BA versucht, Geflüchtete von den Vorteilen einer
Ausbildung zu überzeugen. Für die Aufnahme einer Ausbildung bzw. für den
erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung sind hinreichende Sprachkenntnisse
notwendig, auch um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Bei neu
zugezogenen Flüchtlingen sind in der Regel keine Deutschkenntnisse vorhanden. Für
den Erfolg einer Ausbildung sind neben Sprachkenntnissen auch Lerntempo,
Vorbildung und Berufserfahrung sowie die Motivation wichtige Kriterien.
Vertragslösung bzw. Ausbildungsabbruch heißt nicht, dass die Ausbildung nicht
bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzt oder eine andere Ausbildung begonnen
wird.
Bekannt ist, dass die Vertragslösungsquote umso höher ausfällt, je niedriger der
allgemeinbildende Schulabschluss der Auszubildenden ist. Viele Geflüchtete
haben keinen (anerkannten) Schulabschluss bzw. erwerben in Deutschland eher
einen niedrigen Schulabschluss. (vgl. Berufsbildungsbericht 2017, S. 75 f.). Hier
gelten für Flüchtlinge die gleichen Gründe wie für Auszubildende ohne
Fluchthintergrund.
Seitens der Wirtschaft gibt es Hinweise, dass die uneinheitliche Anwendung der
so genannten 3+2 Regelung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 bis 12 AufenthG) zur
Verhinderung der Begründung von Ausbildungsverhältnissen wie zu
Ausbildungsabbrüchen führen kann. Eine Quantifizierung dieser Hinweise ist gegenwärtig
allerdings nicht möglich, regional werden Einzelentscheidungen der
Ausländerbehörden in Bayern und Baden-Württemberg kritisiert.
9. Welche Vereinbarungen der Allianz:
berufsschulischen Angeboten in zumutbarer Entfernung,
Beibehaltung des Fachklassenprinzips,
Entwicklung von Konzepten zur Gewinnung qualifizierter Fachlehrkräfte
und
Sicherstellung der technologischen Anschlussfähigkeit der
Berufsschulen
sind nach Kenntnis der Bundesregierung an den beruflichen Schulen
umgesetzt worden?
Die Beibehaltung eines standortnahen Berufsschulangebotes ist ein wichtiges
Kriterium, um die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und Jugendlichen zu
erhalten. In diesem Bewusstsein hat die Kultusministerkonferenz als Partner der
Allianz für Aus- und Weiterbildung die „Erklärung der Kultusministerkonferenz
zur Beibehaltung des Fachklassenprinzips in der Berufsschule vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 16. Juni 2018) verabschiedet. Darin werden verschiedene
Herangehensweisen auf unterschiedlichen Umsetzungsebenen erörtert, welche die
Fachklassenbildung in der Berufsschule vor Ort unterstützen. Maßgeblich für eine wirksame
Implementierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist das gemeinsame,
zwischen allen Beteiligten abgestimmte Handeln.
a) Welche Schwierigkeiten haben sich gezeigt?
Die Länder sehen sich auf Grund der in einigen Branchen zurückgehenden
Ausbildungszahlen mehr und mehr gezwungen, Fachklassenstandorte mit Blick auf
die Gewährleistung der Ausbildungsqualität zu zentralisieren. Die Deckung des
Lehrkräftebedarfs speziell in den Berufsfeldern Elektrotechnik und Metalltechnik
stellt die Kultusverwaltungen dauerhaft vor große Herausforderungen. Nicht
zuletzt auf Grund der in der jüngeren Vergangenheit deutlich verbesserten
Beschäftigungsperspektiven in der freien Wirtschaft finden auch originär ausgebildete
Lehramtsabsolventen attraktive Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Schule.
Alle Anstrengungen zur Erhöhung der Studienanfängerzahlen in den
grundständigen Lehramtsstudiengängen der Universitäten haben bisher nicht zu dem
gewünschten Erfolg geführt. Um trotzdem eine ausreichende Anzahl von
Lehrkräften in diesen Bereichen rekrutieren zu können, versuchen die Länder durch
verschiedene Maßnahmen neue Zielgruppen wie Seiten- und Quereinsteiger für die
Lehrtätigkeit zu gewinnen.
Die Attraktivität des Lehrberufes soll für die neuen Zielgruppen erhöht werden,
beispielsweise durch die Etablierung von Lehramtsstudienmodellen außerhalb
der Universitäten oder durch eine enge Verzahnung des Masterstudiums mit dem
Referendariat für einen schnelleren Berufs- und Erwerbseinstieg (Modellprojekt
an der TUM School of Education, Technische Universität München). Zudem
können in besonderen Mangelbereichen Zulagen für Berufseinsteiger gewährt
werden (z. B. in Baden-Württemberg).
b) Sind die beruflichen Schulen ausreichend auf die unterschiedlichen
Digitalisierungsanforderungen in den Ausbildungsberufen vorbereitet?
Die fortschreitende Digitalisierung bedingt Innovationen von Arbeits-,
Produktions- und Geschäftsprozessen, die sich auf die einzelnen Ausbildungsberufe
auswirken und die kontinuierliche Anpassung und Modernisierung der
Sachausstattung von beruflichen Schulen notwendig machen. Die zuständigen kreisfreien
Städte und Landkreise leisten große Anstrengungen, um den beruflichen Schulen
die für einen zeitgemäßen Unterricht erforderliche Ausstattung zur Verfügung zu
stellen. Die Kultusministerkonferenz, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände haben sich dafür
ausgesprochen, dass berufliche Schulen angemessen an den verschiedenen
Förderprojekten des Bundes partizipieren. Dem trägt die Bundesregierung mit der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Ausstattungsoffensive für berufliche Schulen im
Rahmen der Investitionsoffensive für Schulen nach Artikel 104c Grundgesetz (GG)
Rechnung. Dazu gehört der „Digitalpakt Schule“, welcher derzeit zwischen Bund
und Ländern verhandelt wird.
10. Welche Maßnahmen haben die Allianz-Partner unternommen, um die
Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung zu
erhöhen?
Die Bundesregierung erachtet die Themen Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit
als wichtige bildungspolitische Ziele.
BMBF und BMWi fördern bereits seit langem die Durchlässigkeit zwischen
beruflicher und akademischer Bildung durch systemische Maßnahmen Deutscher
Qualifikationsrahmen, Fortbildungsberufe, Meisterprüfungsverordnungen (DQR),
Initiativen und Programme (Beispiele Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung:
offene Hochschulen“; „Initiative zur Gewinnung von Studienabbrecherinnen und
Studienabbrechern für die berufliche Bildung“) sowie Weiterbildungs- und
Aufstiegsstipendium und Bildungsprämie.
So wurden im Jahr 2017 erstmalig Qualifikationen der beruflichen
Aufstiegsfortbildung nach § 54 BBiG den DQR-Niveaus 5 und 6 zugeordnet. Mit der 2016 in
Kraft getretenen 3. Novelle des AFBG
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes) wurden 2017 insgesamt 619 Mio. Euro, davon allein vom Bund rund
252 Mio. Euro (2016: 199 Mio. Euro), an Förderleistungen gezahlt. Mit der
geplanten erneuten Novellierung des AFBG (seit 2016: Aufstiegs-BAföG, zuvor:
Meister-BAföG) werden Gleichwertigkeit, Attraktivität und Durchlässigkeit der
beruflichen Bildung weiter gestärkt.
Die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern beteiligen sich
als Partner der „Allianz“ an zahlreichen Aktivitäten zur Förderung der
Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung. Dazu gehören
beispielsweise die Durchführung von Praxistrainings mit Anrechnungspotenzialen für die
akademische Bildung, Kooperationen mit Anbietern von
Anrechnungsdatenbanken oder Erprobung von Kombinationen aus Berufsausbildung und Abitur. Unter
der Dachmarke „Mit Praxis zum Erfolg“ vermitteln die Industrie- und
Handelskammern Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen in die berufliche Aus-
und Weiterbildung. Sie bieten zudem berufsbegleitende Studienangebote oder
Studienvorbereitungskurse für beruflich Qualifizierte an. Gemeinsam mit
Initiatoren und Partnern vor Ort engagieren sich die Kammern außerdem bei der
Pilotierung hybrider Bildungsformate. Das Handwerk bietet
ausbildungsintegrierende duale Studiengänge an und berät Studienaussteiger und
Studienaussteigerinnen in Kooperation mit den Hochschulen und den Agenturen für Arbeit im
Rahmen der JOBSTARTER-Plus-Initiative.
a) Welche Bundesländer bzw. welche Hochschulen haben ihre
Anforderungen für beruflich Qualifizierte gelockert, und welche
Anrechnungsverfahren für berufliche Qualifikationen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung implementiert?
Die Länder haben sich in der Kultusministerkonferenz auf gemeinsame Standards
für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte geeinigt (Beschluss der
KMK vom 6. März 2009). Über den Inhalt ihrer Beschlüsse und Vereinbarungen
informiert das Sekretariat der Kultusministerkonferenz in der Veröffentlichung
„Hochschulzugang über berufliche Bildung – Wege und Berechtigungen“ vom
8. September 2015. In der beigefügten Synopse aus 2014 (Anlage 2)* sind die in
den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich
Qualifizierte dargestellt. Aktuellere und umfassende Informationen finden sich
auf der Internetseite
www.studieren-ohne-abitur.de, die vom Centrum für
Hochschulentwicklung betrieben wird. Dort finden sich neben ausführlichen
Informationen zu allen Ländern auch Berichte zur Entwicklung der
Zugangsmöglichkeiten. Der aktuellste Bericht aus 2017 ist beigefügt (Anlage 3).
Durch die BMBF Förderinitiative ANKOM (
http://ankom.dzhw.eu) wurde der
Einstieg für beruflich Qualifizierte an insgesamt 20 Universitäten,
Fachhochschulen und einem Bildungswerk erleichtert. Es wurden sowohl Zertifikatskurse
als auch Module auf die Studienabschlüsse anerkannt.
b) In welchen Ausbildungsberufen wurden seit 2015 Anrechnungsverfahren
für akademische Teilqualifikationen implementiert?
Anrechnungsverfahren für akademische Teilqualifikationen wurden und werden
in einzelnen Ausbildungsordnungen nicht implementiert, weil das
Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine derartige Verordnungsermächtigung nicht vorsieht.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich. § 8 Absatz 1 BBiG bestimmt
generell, dass auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden
die Ausbildungszeit zu kürzen ist, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel
in der gekürzten Zeit erreicht wird.
c) Würde nach Einschätzung der Bundesregierung eine stärkere
Modularisierung der Ausbildung die wechselseitige Anrechnung vereinfachen?
Die Bundesregierung sieht in einer stärkeren Modularisierung der Ausbildung
keinen geeigneten Ansatzpunkt für die Erhöhung der wechselseitigen
Anrechnung von erbrachten Leistungen zwischen beruflicher und akademischer Bildung.
Auch aus Sicht der Industrie- und Handelskammern und des Handwerks ist eine
Modularisierung der Ausbildung nicht sinnvoll. Aus Ausbildungsberufen
abgeleitete Teilqualifikationen könnten aus Sicht der Wirtschaftsorganisationen aber
eine Chance für geringqualifizierte junge Erwachsene über 25 Jahre sein, einen
Berufsabschluss nachzuholen. Die Unternehmen könnten ihrerseits von der
Möglichkeit profitieren, durch schrittweise Qualifizierung neue Mitarbeiter zu
gewinnen bzw. an- und ungelernte Arbeitnehmer zu Fachkräften weiterzuentwickeln.
* Von einer Drucklegung der Anlage wurde abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/4279 auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages abrufbar.
11. Gab es bereits Treffen, und falls ja, wie stehen die Verhandlungen zur
Fortführung der Allianz in der Zeit nach 2018, und wann ist mit einem Abschluss
zu rechnen?
12. Ist beabsichtigt, die Zahl der Partner zu verändern oder zu erweitern?
Wenn ja, welche stehen in Rede?
13. Besteht die Absicht, die Kommunen zu beteiligen?
Falls ja, soll erneut der Versuch unternommen werden, Vergünstigungen im
ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr), die Studierende genießen, auch
Azubis zukommen zu lassen?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Allianz für Aus- und Weiterbildung über
2018 hinaus fortzusetzen und sie weiterzuentwickeln. Die bisherigen „Allianz“-
Partner haben auf Arbeitsebene Gespräche über eine Neuausrichtung der
„Allianz“ geführt. Entscheidungen sind noch nicht getroffen. Die Unterzeichnung der
neuen Vereinbarung wird für Ende 2018/Anfang 2019 angestrebt.
Die „Allianz“ wird das Thema „Azubi-Ticket“ im Blick behalten, insbesondere
wenn es um Fragen der Mobilität von Auszubildenden geht.
14. Gibt es Überlegungen, weitere finanzielle Erleichterungen in der Aus- oder
Weiterbildung im Sinne der Gleichwertigkeit von beruflicher und
akademischer Bildung vorzunehmen (z. B. kostenfreie Beschulung bei der
Meisterausbildung), und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
zu novellieren und in dieser Legislaturperiode dafür 350 Mio. Euro einzusetzen.
Die Novelle wird entsprechend der im Koalitionsvertrag getroffenen
Vereinbarung den Abbau finanzieller Hürden für den beruflichen Aufstieg mit dem Ziel
einer weiteren deutlichen Verbesserung beim Unterhaltszuschuss, Erfolgsbonus
und bei der Familienfreundlichkeit, die Erhöhung des Maßnahmezuschusses und
ein komplementäres Förderangebot für im Berufsbildungsgesetz zu verankernde
drei transparente Fortbildungsstufen beinhalten.
15. Werden die Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe in der
künftigen Allianz vertreten sein, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 wird verwiesen.
16. Wird die Integration Geflüchteter in den Ausbildungsmarkt in einer neuen
Allianz einen besonderen Stellenwert haben?
Nach derzeitigem Stand der Überlegungen soll es weiterhin ein Ziel der neuen
„Allianz“ werden, möglichst viele Menschen in eine duale Ausbildung und zu
einem qualifizierten Abschluss zu bringen, dazu zählen auch Geflüchtete.
a) Wann ist mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigten „bundesweiten ausbildungsfreundlichen Umsetzung der
wichtigen 3+2-Regelung für den Arbeitsmarktzugang“ zu rechnen?
b) Wo sieht die Bundesregierung hierfür bislang Hindernisse?
Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ausweitung der Ausbildungsduldung auf
staatlich anerkannte Helferausbildungen, soweit daran eine qualifizierte
Ausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungszusage
vorliegt, wird in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
Die Bundesregierung weist im Übrigen auf die Gesetzesbegründung zur
Einführung der Ausbildungsduldung hin, wonach diese dazu dient, für die Dauer einer
qualifizierten Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Ausbildungsbetriebe
sowie für Geduldete zu schaffen. Hindernisse in der Anwendung dieser Regelung
sind unter Berücksichtigung der in der Gesetzesbegründung formulierten
Zielsetzung nicht bekannt.
17. Ist beabsichtigt, die Investitionsoffensive und Digitalisierung der beruflichen
Schulen im Rahmen der Allianz zu vereinbaren, und wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
Der Koalitionsvertrag sieht einige Formate und diverse Maßnahmen im Bereich
der beruflichen Bildung vor. Den noch laufenden Gesprächen zwischen den
einzelnen Ressorts zu inhaltlichen Abgrenzungsfragen kann an dieser Stelle nicht
vorgegriffen werden.
18. Welche Akzente wird die Allianz
a) bei der Lernortkooperation bei beruflichen Schulen,
b) bei der Berufsorientierung und
c) bei der Stärkung der Weiterbildung und Aufstiegsfortbildung
setzen?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 wird verwiesen.
Anlage 1
C Abgänger und Absolventen nach Abschlussarten
I Allgemeinbildende Schulen
1 Absolventen/Abgänger
1.1 Abgänger nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss
1.1.3 Quote der Abgänger ohne Hauptschulabschluss (Anteil an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung)
Land 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BW 5,9 5,6 5,5 5,2 5,1 5,1 4,7 5,0 5,0 5,3
BY 6,9 6,4 5,9 5,6 5,2 4,9 4,5 4,5 4,8 5,3
BE 10,0 10,6 10,2 10,5 9,7 9,3 8,2 9,2 11,2 9,0
BB 12,0 11,8 11,0 9,8 8,6 8,5 8,0 7,7 7,9 7,4
HB 9,2 8,4 7,5 6,7 8,0 6,8 7,3 7,3 7,2 6,8
HH 10,6 8,8 8,1 8,3 6,9 6,7 4,6 4,9 5,8 6,3
HE 8,3 7,0 7,1 6,2 5,5 5,4 4,9 4,9 4,1 5,1
MV 12,5 15,8 14,4 13,8 13,3 12,0 10,4 8,4 8,4 9,2
NI 7,4 7,3 6,1 5,9 5,8 5,5 5,0 4,9 5,2 5,2
NW 6,9 6,8 6,5 6,0 5,7 5,6 5,9 6,2 5,9 5,7
RP 7,5 7,2 6,8 5,8 5,8 5,5 5,4 5,6 6,3 6,1
SL 7,3 6,7 6,5 5,4 4,8 5,2 5,2 4,9 4,7 7,1
SN 10,0 10,5 10,1 9,5 9,3 9,0 9,6 8,3 7,9 8,0
ST 12,0 13,6 12,1 12,6 12,1 11,5 9,8 9,7 10,6 9,6
SH 9,1 8,3 7,0 7,1 7,0 6,9 7,3 7,6 7,4 8,1
TH 7,8 8,0 8,1 8,6 7,8 6,8 7,7 7,2 7,5 7,6
BG 7,7 7,4 6,9 6,5 6,1 6,0 5,7 5,8 5,9 6,1
Anmerkung: Anteil an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung nach dem Quotensummenverfahren. 2007 bis 2010: Quelle: Statistisches Bundesamt. Ab 2012: Die
Quoten basieren auf den endgültigen Bevölkerungszahlen auf Basis des Zensus 2011 und wurden gegenüber den Vorjahren angepasst. HB
(2011): Im Rahmen der Inklusion werden ab dem Schuljahr 2011/12 Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf
"Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (geistige Entwicklung)" ihre Werkstufe von Klasse 10 bis 12 im beruflichen Bereich absolvieren (ohne
diesen Verlagerungseffekt läge die Anzahl bei 426 und die Quote bei 7,1%).
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ Anlage 2
DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
III / Hochschulen und Kultur
Synoptische Darstellung der in den Ländern
bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber
ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen
- Stand: August 2014 -
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Baden-Württemberg Absolventen beruflicher Aufstiegsfortbildungen steht in Baden-Württemberg der allgemeine Hochschulzugang offen (§ 58
Absatz 2 Nummer 5 Landeshochschulgesetz (LHG). Sonstige beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger
Berufsausbildung können eine fachgebundene Zugangsberechtigung durch Bestehen einer Eignungsprüfung erwerben;
Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine in der Regel dreijährige, ebenfalls fachlich entsprechende
Berufserfahrung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG). Bei beiden Zugangswegen findet zusätzlich ein Beratungsgespräch an der
Hochschule statt.
Bayern Gemäß Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) bestehen zwei Möglichkeiten:
• Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Fortbildungsprüfung
(Alternative 1)
• Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige (Alternative 2)
Zu Alternative 1:
Nach § 29 Qualifikationsverordnung wird der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG
nachgewiesen durch ein
1. Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
abgelegte Meisterprüfung, oder
2. Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung
abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400
Stunden umfasst, oder
3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder
Fachakademie, oder
4. Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die
Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung
einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
5. Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene
Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule, oder
6. eine Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den
nautischen oder technischen Schiffsdienst), oder
7. ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder
Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen
Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
8. ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene
Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst;
die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.
Der allgemeine Zugang setzt darüber hinaus voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an
der das Studium aufgenommen werden soll.
Zu Alternative 2:
Nach § 30 Qualifikationsverordnung wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG
eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch
Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten
Studiengang fachlich verwandten Bereich,
2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich
verwandten Bereich,
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und
4. jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder
nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern.
Berlin Die Hochschulzugangsberechtigung beruflich Qualifizierter ist in § 11 Berliner Hochschulgesetz geregelt. Die Vorschrift
lautet:
„(1) Wer
1. eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder
vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat,
2. eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des
Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,
3. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben
hat oder
4. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten
Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich
erworben hat,
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung).
(2) Wer
1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte
mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und
2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule
aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und
Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis
zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden
Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie
Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach
diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.
(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer
Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die
Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die
Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise
zu berücksichtigen.
(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen
Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an
einer Berliner Hochschule fortsetzen.
(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im
Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.“
Für den Zugang zu einem weiterbildenden oder künstlerischen Masterstudiengang ohne Bachelorabschluss gilt Folgendes:
1. Der Studiengang muss geeignet für den Zugang ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss sein.
2. Es muss sich um einen viersemestrigen Masterstudiengang handeln.
3. Bewerber müssen die Zugangsvoraussetzungen nach § 11 BerlHG erfüllen. Für künstlerische Studiengänge, die
grundständig ohne Hochschulzugangsberechtigung studiert werden dürfen, sind die Zugangsvoraussetzungen noch
nicht abschließend geklärt.
4. Bewerber müssen in einem zum angestrebten Studiengang affinen Beruf mindestens fünf Jahre gearbeitet haben.
5. In einer Zugangsprüfung ist die Qualifikation nachzuweisen, die einem Bachelorabschluss entspricht.
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Der Zugang ist durch Satzung zu regeln.
Brandenburg Beruflich qualifizierte Bewerber sind zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss führt, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen nachweisen:
• eine aufgrund der §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749,
2758) geändert worden ist, bestandene Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen
Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung,
• einen Fortbildungsabschluss aufgrund der §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, oder nach
den §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben,
• ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt
durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2759) geändert worden ist, das auf
einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
• einen Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier
Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2)
geändert worden ist, oder einen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland,
• eine der unter den Nummern 6 und 7 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich
geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder
pädagogischen Berufe oder
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
• den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium
geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung.
(vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 – 11 Brandenburgisches Hochschulgesetz)
Bremen Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung wird gemäß § 33 Abs. 3a BremHG erworben durch:
1) bestandene Meisterprüfung oder vergleichbare Prüfung,
2) Absolvierung eines Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder eines vergleichbaren
Bildungsgangs und bestandene Abschlussprüfung (dies schließt vergleichbare Qualifikationen nach dem
Seemannsgesetz mit ein)
3) Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42 a der
Handwerksordnung – sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasste
4) Abschluss einer vergleichbaren Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen
oder sozialpädagogischen Berufe
Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung wird gemäß § 33 Abs. 5 BremHG erworben durch:
1) Einstufungsprüfung (Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende Berufstätigkeit
von 3 Jahren oder eine mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, der den Anforderungen
eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist)
2) ein Kontaktstudium, ein Propädeutikum oder ein weiterbildendes Studium
Hamburg Über Hochschulzugang verfügen:
− Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung,
− Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54
des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
− Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,
− Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz
2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,
− Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit den vorgenannten Fällen
vergleichbar sind.
Zum Studium sind auch Personen berechtigt, die über
− eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,
− eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen; die Dauer der Berufstätigkeit muss mindestens drei Jahre
betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit. Zeiten der Kindererziehung, einer
Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen
einer Verkürzung bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.
− die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen.
Hessen Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 6 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009
(GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in Verbindung mit der Verordnung
über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) ist
beruflich Qualifizierten ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung die Möglichkeit eröffnet, ein berufsqualifizierendes
Hochschulstudium zu absolvieren.
Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen Aufstiegsfortbildung berechtigt
in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen (§ 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz).
Folgende Personen haben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den
Hochschulen im Lande Hessen einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung:
• Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder
nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S.
2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens
400 Stunden umfassen;
• Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des
Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
• Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden
Fassung;
• Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im
Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;
• Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise
Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
Auch dieser Personenkreis besitzt somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und kann alle Fächer an allen
Hochschulen in Hessen studieren.
Absolvent(inn)en von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen,
sowie Absolvent(inn)en eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der U Frankfurt
hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife.
Darüber hinaus können beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten
Studienbereich besitzen, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in
dem Studienbereich festgestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige abgeschlossene
Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich und eine anschließende mindestens
dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Wird ein zu
Berufsausbildung oder Berufstätigkeit fachfremdes Studium angestrebt, muss zusätzlich das durch Ausbildung und Berufstätigkeit
erworbene Wissen nachweislich durch qualifizierte Weiterbildung (mind. 400 Stunden) in einem zum angestrebten Studium
fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft worden sein.
Mecklenburg-Vorpommern Der Beschluss der KMK vom 06.03.2009 wurde bis auf die Möglichkeit eines Probestudiums 1:1 umgesetzt. Unter den
dort genannten Voraussetzungen können Bewerberinnen und Bewerber ein Hochschulstudium aufnehmen.
Niedersachsen Rechtsgrundlage - § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nieders. Hochschulgesetz (NHG) i.d. Neubekanntmachung vom 18.06.2010
(Nds. GVBl. S. 241)
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
1. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
2. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
3. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
4. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
5. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
6. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
7. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
8. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 NHG (Fassung und Fundstelle s. o.)
9. Alternative:
- § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NHG (Fassung und Fundstelle s.o.)
Alternativen 1. – 6. Zugang zu Hochschulen und Universitäten durch
1. Alternative: Ablegen der Meisterprüfung
2. Alternative: Abschluss des Bildungsganges zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker, zur
staatlich geprüften Betriebswirtin/zum staatlich geprüften Betriebswirt
3. Alternative: Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes
oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder
§ 42a der Handwerksordnung, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.
4. Alternative: ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Ausbildungsverordnung, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.
5. Alternative: einen Fachschulabschluss entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516)
6. Alternative: einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen
oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden
umfassenden Lehrgang beruht.
7. Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund
beruflicher Vorbildung besitzt, wer nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens
dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe
stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms
des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat.
8. Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund
beruflicher Vorbildung besitzt, wer eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte
Vorbildung hat.
9. Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund
beruflicher Vorbildung besitzt, wer nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch
Prüfung erworben hat.
Nordrhein-Westfalen Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ist möglich als allgemeiner Hochschulzugang
sowie als fachgebundener Hochschulzugang entweder ohne Eignungsfeststellungsverfahren (direkt) oder nach einer
Zugangsprüfung oder als Probestudium.
Voraussetzungen sind eine Berufsausbildung und eine zeitlich nachfolgende Aufstiegsfortbildung oder eine berufliche
Tätigkeit (bzw. Erziehungs- oder Pflegezeiten).
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Rheinland-Pfalz a. Zugang für Personen mit qualifizierter Berufsausbildung und Berufserfahrung
Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) in Verbindung mit
den Vorschriften der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter
Personen vom 09. Dezember 2010 (GVBl. S. 541).
Beruflich qualifizierte Personen, die eine
- abgeschlossene berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis, Durchschnittsnote 2,5 oder besser sowie
- mindestens 2 Jahre berufliche oder vergleichbare Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung nachweisen,
erhalten einen unmittelbaren fachlich nicht beschränkten Zugang zu den Fachhochschulen und einen unmittelbaren
fachgebundenen Zugang zu den Universitäten des Landes. Für den Zugang zu den Universitäten ist ein
- hinreichender inhaltlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und gewähltem Studienfach erforderlich.
b. Zugang für Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Fortbildungsprüfung abgelegt haben
Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 2 S. 2 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) in Verbindung mit
der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 09.
Dezember 2010 (GVBl. S. 541).
Personen, die eine Meisterprüfung oder vergleichbare Fortbildungsprüfung abgelegt haben, erhalten damit einen
unmittelbaren fachlich unbeschränkten Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen des Landes. Neben den im KMK-
Beschluss genannten Fortbildungsabschlüssen werden alle beruflichen Fortbildungsabschlüsse als Meisteräquivalent
anerkannt, die nach einem Lehrgang von mindestens 400h abgelegt werden können und als Voraussetzung eine abgeschlossene
Berufsausbildung erfordern.
Saarland (1) Allgemeiner Hochschulzugang
Gem. §§ 69 Absatz 2 des Universitätsgesetzes und 65 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes i.V.m. der Verordnung über die
Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität), geändert durch
Verordnung vom 25. November 2009 (Amtsblatt S. 1820)
Inhaber/innen folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten eine allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung:
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
(1) Meister im Handwerk nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung (HwO)
(2) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz oder
§§ 42, 42 a Handwerksordnung bestehen
(3) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen
(4) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Bereich sozialpflegerischer und sozialpädagogischer
Berufe
(5) Inhaber/innen von Fachschulabschlüssen
In den Fällen von (2), (3) und (4) erhalten Bewerber/innen diese allgemeine Hochschulzugangsberechtigung allerdings nur
dann, wenn nachgewiesen wird, dass die zu den Prüfungen führenden Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden
umfassten.
(2) Fachgebundener Hochschulzugang
Gem. §§ 69 Abs. 4 UG und 65 Abs. 6 FhG i.V.m. der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen
Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation, geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2009 (Amtsblatt
S. 1175)
- erfolgreiche Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von
mindestens zwei Jahren
- mind. dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im erlernten oder verwandten Beruf (selbständige, hauptberufliche Führung
eines Haushaltes mit Verantwortung für Erziehung mind. eines Kindes oder Pflege mind. einer pflegebedürftigen Person,
kann für erzieherische oder sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im Übrigen bis zu einem Jahr als
hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden. Teilzeitbeschäftigung von mind. 50 % gilt als hauptberufliche Tätigkeit)
- Möglichkeit der Reduzierung der nachzuweisenden beruflichen Tätigkeit auf zwei Jahre für Stipendiaten des
Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes und für Bewerber mit bestandener Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten
oder einem Notendurchschnitt von mindestens 1,9 oder einer besonders erfolgreichen Teilnahme an einem beruflichen
Leistungswettbewerb
- Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch.
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Sachsen Gemäß § 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz -
SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) bestehen folgende Möglichkeiten:
§ 17 Abs. 3 SächsHSFG
Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem
Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 SächsHSFG (allgemeine Hochschulreife):
1. Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
2. Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von
Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400
Unterrichtsstunden umfasst,
3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die
Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I
S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
4. Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 –
Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
5. Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen
sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
§ 17 Abs. 4 SächsHSFG
Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 (allgemeine Hochschulreife)
kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie
durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400
Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen,
die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer
Meisterprüfung entsprechen.
§ 17 Abs. 5 SächsHSFG
Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und
über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der
ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben. Das Nähere regeln die
Hochschulen durch Ordnung (§ 17 Abs. 6 SächsHSFG).
Ist der Zugang zu einem Studium an weitere Voraussetzungen gebunden, sind diese in gleicher Weise sowohl von
beruflich Qualifizierten als auch von sonstigen Hochschulzugangsberechtigten zu erbringen (bspw. praktische Fähigkeiten).
Sachsen-Anhalt Es bestehen zwei grundlegende Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung.
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Inhaber von Abschlüssen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung
Die jeweilige Hochschule prüft im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens auf der Grundlage der
HSQ-VO, ob für den vorgelegten Abschluss einer beruflichen Aufstiegsfortbildung die Gleichwertigkeit mit der
allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung festgestellt werden kann.
Wer erfolgreich eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung gemäß KMK-Beschluss vom 06.03.2009 (siehe auch
HSQ-VO § 2 Nr. 13) absolviert hat, dem wird die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt.
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung für Berufstätige
Qualifizierte Berufstätige können eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, indem sie eine Prüfung zur Feststellung
der Studienbefähigung ablegen. Diese Prüfung wird von den Hochschulen für geeignete Studienrichtungen angeboten.
Diese Möglichkeit besteht für nahezu das gesamte Studienangebot. Die durch die Feststellungsprüfung erworbene
Hochschulzugangsberechtigung gilt fachbezogen für eine befristete Dauer für den gewählten Studiengang an der Hochschule,
an der die Feststellungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Zur Feststellungsprüfung kann zugelassen werden, wer mindestens einen Realschul- oder einen gleichgestellten Abschluss
besitzt, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Bereich
erfolgreich absolviert hat und mindestens drei Jahre (Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes zwei
Jahre) in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Beruf tätig war.
Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein gibt es nach § 39 Absätze 2 bis 4 des Hochschulgesetzes (HSG) folgende besondere
Hochschulzugangsmöglichkeiten für Personen, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung, aber eine bestimmte berufliche
Qualifikation besitzen:
• Probestudium (nach § 39 Absatz 4 HSG und einer Hochschulsatzung),
• Abschluss einer bestimmten beruflichen Aufstiegsfortbildung (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39
Absatz 2 Satz 2 HSG),
• Hochschuleignungsprüfung (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer bestimmten
Berufsausbildung und einer bestimmten Berufspraxis sowie einer Hochschuleignungsprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG
und der Hochschuleignungsprüfungsverordnung).
Zu den jeweiligen Voraussetzungen:
Zum Probestudium:
Die schleswig-holsteinischen Hochschulen können nach § 39 Absatz 4 HSG Studienbewerberinnen und Studienbewerber
ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen
abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von
zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium) und
entscheiden danach über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen.
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage eines Abschlusses einer bestimmten beruflichen
Aufstiegsfortbildung:
Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 HSG besitzen Inhaberinnen und Inhaber
bestimmter Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden
Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Dies sind im Einzelnen:
• Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung
(HwO),
• Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer
Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz oder auf der Grundlage einer Verordnung nach §
42, 42 a HwO oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
• Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes, insbesondere staatlicher
Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
• Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über
Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz,
• Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im
Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
Zur fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer bestimmten Berufsausbildung und einer
bestimmten Berufspraxis sowie einer Hochschuleignungsprüfung:
Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG besitzen beruflich qualifizierte
Bewerberinnen und Bewerber, die eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige
Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben und über
mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem
Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben.
Zulassungsvoraussetzungen zur Hochschuleignungsprüfung sind dementsprechend ein Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht
geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten
Bereich und eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis in einem mit
dem Studiengang fachlich verwandten Bereich.
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Thüringen 1) Meisterprüfung
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134)
Voraussetzungen:
erfolgreiches Ablegen der Meisterprüfung
2) staatlich geprüfte Techniker oder staatlich geprüfte Betriebswirte
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134)
Voraussetzungen:
erfolgreicher Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin
oder zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin
3) erfolgreicher Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem
Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich rechtlichen Regelung
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134)
Voraussetzungen:
erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Fortbildung gemäß der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit
beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang vom 18. Juni 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai
2014 (GVBl. S. 189)
4) erfolgreicher Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung als mit der
Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134)
Land 1. Welche Möglichkeiten bestehen für beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, ein Hochschulstudium in Ihrem Land aufzunehmen?
Welche Voraussetzungen müssen die Bewerber jeweils erfüllen?
Voraussetzungen:
erfolgreicher Abschluss gemäß der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den
Hochschulzugang vom 18. Juni 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GVBl. S. 189)
5) erfolgreiches Absolvieren eines Probestudiums
nach § 63 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134)
Voraussetzung:
erfolgreicher Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in
einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und mindestens dreijährige hauptberufliche
Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich; weitere Zugangsvoraussetzungen können
in den Satzungen der Hochschulen geregelt werden.
6) Bestehen einer Eingangsprüfung
nach § 63 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134), wenn die Eingangsprüfung von der Hochschule für den jeweiligen
Studiengang zugelassen wird.
Voraussetzungen:
Abschluss einer Berufsausbildung und dreijährige hauptberufliche Tätigkeit; Näheres über die Eingangsprüfung wird
in den Satzungen der Hochschule geregelt.
Land 2. Gelten die Zugangsmöglichkeiten für alle Studiengänge/-fächer? (z.B. auch für Medizin?)
Baden-Württemberg Ja.
Bayern Ja.
Berlin Die Zugangsregelungen gelten auch für medizinische Studiengänge. Für künstlerische Studiengänge gelten besondere
Zugangsregelungen. Hier ist die Zugangsberechtigung mit einer künstlerischen Aufnahmeprüfung verbunden.
Brandenburg Die Zugangsmöglichkeiten gelten uneingeschränkt für alle Studienfächer.
Ein staatliches Studienangebot in Medizin existiert in Brandenburg nicht.
Bremen Abgesehen von der Fachbindung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung gelten die Zugangsmöglichkeiten
für alle Studiengänge.
Hamburg Ja.
Hessen Der Hochschulzugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen ist für alle Studiengänge mit
Ausnahme künstlerischer und gestalterischer Studiengänge möglich (also auch für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und
Pharmazie).
Für künstlerische und gestalterische Studiengänge gilt: Bei festgestellter hervorragender künstlerischer Begabung kann auf
eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer
Hochschulprüfung abschließt (§ 54 Abs. 4 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz).
Mecklenburg-Vorpommern Ja.
Niedersachsen Ja, keine Besonderheiten.
Nordrhein-Westfalen Ja. Beruflich Qualifizierte haben grundsätzlich Zugang zu allen Studiengängen und –fächern an allen Hochschultypen.
Land 2. Gelten die Zugangsmöglichkeiten für alle Studiengänge/-fächer? (z.B. auch für Medizin?)
Rheinland-Pfalz Die oben genannten Regelungen gelten auch für das Studium der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie; Tiermedizin wird
in Rheinland-Pfalz nicht angeboten.
Aufgrund staatskirchenrechtlicher Voraussetzungen gelten die oben genannten Regelungen nicht für Studiengänge, die mit
einer kirchlichen Prüfung abschließen, für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie, für das Fach Katholische
Religionslehre in Diplom- und Magisterstudiengängen sowie Bachelor- und Masterstudiengängen und für das Fach
Katholische Religionslehre in Lehramtsstudiengängen.
Saarland Der Erwerb der Studienberechtigung ist für alle Studienfächer möglich.
Sachsen Ja, wie 1.1.
Sachsen-Anhalt Die Zugangsmöglichkeiten für beruflich Qualifizierte gelten für alle Studiengänge/-fächer, auch für Medizin.
Die Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung wird von den Hochschulen für geeignete Studienrichtungen
angeboten.
Schleswig-Holstein Ja, mit Ausnahme des Probestudiums für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (zentrales Vergabeverfahren
der Stiftung für Hochschulzulassung).
Thüringen Ja; Eingangsprüfungen werden jedoch nur in bestimmten, von der Hochschule vorgesehenen Studiengängen angeboten.
Land 3. Entsprechen die Regelungen in Ihrem Land dem KMK-Beschluss zum Hochschulzugang für beruflich
Qualifizierte vom 06.03.2009?
Baden-Württemberg Ja.
Bayern Ja.
Berlin Die Zugangsvoraussetzungen entsprechen dem KMK-Beschluss. Allerdings gibt es in Berlin weder eine
Eignungsfeststellungsprüfung noch ein Probestudium. Stattdessen ist für diejenigen Studierenden, die nach § 11 Absatz 2 oder 3 BerlHG
zugelassen worden sind, in § 28 Absatz 3 Satz 2 BerlHG nach dem ersten Studienjahr eine Studienfachberatung
vorgesehen, wenn sie die satzungsmäßig vorgesehenen Studienziele nicht erreicht haben. Dazu regelt das BerlHG in § 28 Absatz
3: „Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium
geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet
und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden
(Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Satzung
weiter vorsehen, dass im Ergebnis von Studienfachberatungen nach Satz 1 und 2 der Student oder die Studentin
verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung
von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. § 33
Absatz 1 Satz 2 gilt für die in diesem Absatz geregelten Verfahren entsprechend.“
Wer trotz Studienverlaufsvereinbarung oder Auflagen seine Studienziele nicht erreicht, wird exmatrikuliert.
Brandenburg Ja.
Bremen Die Regelungen entsprechen grundsätzlich dem KMK-Beschluss. Statt eines Probestudiums führt ein Kontaktstudium, ein
Propädeutikum oder ein weiterbildendes Studium zu einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung. Im Übrigen
bestehen umfangreiche Regelungen, wie die für die Einstufungsprüfung, ein Kontaktstudium oder ein Propädeutikum
notwendigen Berufszeiten durch Freiwilligendienste, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Facharbeitertätigkeiten oder die
Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ersetzt werden können.
Hamburg Ja.
Land 3. Entsprechen die Regelungen in Ihrem Land dem KMK-Beschluss zum Hochschulzugang für beruflich
Qualifizierte vom 06.03.2009?
Hessen Ja, wobei es auch weitergehende Regelungen gibt (z.B. ist ein zu Ausbildung und Berufstätigkeit fachfremdes Studium
unter bestimmten Voraussetzungen möglich).
Mecklenburg-Vorpommern Ja.
Niedersachsen Ja.
Nordrhein-Westfalen Ja. Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung setzt den Beschluss der KMK vom 6. März 2009 ohne
Einschränkungen um. Sie erweitert ihn außerdem um den direkten Hochschulzugang zu den der beruflichen Qualifikation fachlich
entsprechenden Studiengängen.
Rheinland-Pfalz Die geltenden Regelungen gehen sogar über den KMK-Beschluss hinaus, weil generell auf Eingangsprüfungen oder
Probestudium verzichtet wird, lediglich zwei Jahre statt drei Jahre Berufserfahrung gefordert werden, auch beruflich
Qualifizierte ohne Meisterbrief den fachlich unbeschränkten Zugang zu den Fachhochschulen erhalten und der fachgebundene
Zugang zu den Universitäten lediglich eine fachliche Nähe der Ausbildung zu dem gewählten Studiengang erfordert, nicht
aber die fachliche Nähe der beruflichen Tätigkeit. Weiterhin werden alle Fortbildungsabschlüsse, die eine
Berufsausbildung und einen Lehrgang von mindestens 400h voraussetzen, als Meisteräquivalent anerkannt (z.B. VWA-Abschlüsse).
Darüber hinaus ist auch der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen ohne ersten Hochschulabschluss möglich.
Personen, die über keinen ersten Hochschulabschluss verfügen, können zu weiterbildenden Studiengängen zugelassen
werden, wenn sie über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 Hochschulgesetz verfügen – d.h.
dieser Weg steht auch beruflich qualifizierten Personen offen – und nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine
mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert haben und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden
haben, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen
Studiums festgestellt wird.
Saarland Ja.
Sachsen Ja, allerdings ist an den Hochschulen des Freistaates Sachsen kein Probestudium vorgesehen.
Land 3. Entsprechen die Regelungen in Ihrem Land dem KMK-Beschluss zum Hochschulzugang für beruflich
Qualifizierte vom 06.03.2009?
Sachsen-Anhalt Ja.
Schleswig-Holstein Ja.
Thüringen Ja.
Land 4. Gibt es in NC-Studiengängen Sonderquoten/Vorabquoten für beruflich Qualifizierte?
Falls ja, benennen Sie bitte die Fächer, in denen solche Quoten existieren.
Wie erfolgt ggf. die Durchschnittsnotenermittlung?
Baden-Württemberg Sonder-/Vorabquoten: Nein.
Durchschnittsnotenermittlung: Geregelt in den Ziffern 14 und 15 der Anlage 2 der Hochschulvergabeverordnung sowie
der Vergabeverordnung Stiftung:
14. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG aufgrund einer beruflichen
Aufstiegsfortbildung und einem Beratungsgespräch an einer Hochschule erworben worden sind, wird die in dem Zeugnis der
beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Weist das Zeugnis über die
berufliche Aufstiegsfortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, wird diese aus dem
arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet; es wird nicht gerundet.
15. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG
erworben worden sind, wird die in der Prüfung erreichte Gesamtdurchschnittsnote zugrunde gelegt. Die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet. Sätze 1 und 2 gelten auch für
Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund von Eignungsprüfungen nach § 58 Absatz 4 und § 59 Absätze 2 bis 4 LHG
in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden
Fassung erworben wurden.
Bayern Bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen ist zunächst zu differenzieren, ob in diesen das zentrale Vergabeverfahren
(Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie) oder ein örtliches Auswahlverfahren (alle anderen
Studiengänge) durchgeführt wird:
- Örtliches Auswahlverfahren
Ja
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) wird eine Vorabquote in
Höhe von bis zu 5.v.H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des
Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) gebildet. Die Höhe des Vomhundertsatzes wird von den Hochschulen durch
Satzung festgelegt. Die Auswahl erfolgt vorrangig nach der Befähigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 8 BayHZG). Die Vorabquote ist
in allen Studiengängen zu bilden, in denen ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt wird.
Land 4. Gibt es in NC-Studiengängen Sonderquoten/Vorabquoten für beruflich Qualifizierte?
Falls ja, benennen Sie bitte die Fächer, in denen solche Quoten existieren.
Wie erfolgt ggf. die Durchschnittsnotenermittlung?
- Zentrales Vergabeverfahren
Nein
Von der Bildung einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wurde bislang abgesehen.
Ferner ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BayHZG eine Sonderquote für die Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium
gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BayHSchG zu bilden, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium
vorgesehen hat. Der Anteil dieser Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung
zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 45 BayHSchG (§ 27 Abs. 1 Satz 4
HZV).
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 BayHZG richtet sich nach den Absätzen 14 bis 16 der Anlage 2 der HZV (§ 27 Abs. 1 Satz 5 HZV):
„(14) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit § 29
Qualifikationsverordnung (QualV) durch die Meisterprüfung sowie die vom Staatsministerium gleichgestellten
Fortbildungsprüfungen und die Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule erworben sind, wird das arithmetische Mittel aus
den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile zugrunde gelegt. 2Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen,
Fachakademien, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit bestandener
Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder mit bestandener Fachprüfung II an der Bayerischen
Verwaltungsschule wird die Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, das
arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses zugrunde gelegt. 3Die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(15) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BayHSchG durch eine
Hochschulzugangsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, wird die Gesamtnote der
Hochschulzugangsprüfung zugrunde gelegt. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht ge-
Land 4. Gibt es in NC-Studiengängen Sonderquoten/Vorabquoten für beruflich Qualifizierte?
Falls ja, benennen Sie bitte die Fächer, in denen solche Quoten existieren.
Wie erfolgt ggf. die Durchschnittsnotenermittlung?
rundet.
(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BayHSchG erst durch ein
erfolgreich absolviertes Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, ist für die Zulassung zum
Probestudium zugrunde zu legen:
1. Bei Bewerbern mit Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung sowie in nichtakademischen Heilberufen das arithmetische Mittel aus der jeweiligen Gesamtnote oder
Durchschnittsnote der Berufsausbildungsabschlussprüfung und der Gesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne
Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder Berufsfachschule.
2. Bei Bewerbern mit Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Gesamtnote der Abschlussprüfung.
3. Bei Bewerbern mit mindestens zweijähriger schulischer Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung die
Prüfungsgesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule.“
Berlin Es gibt für alle Fächer mit Ausnahme zentral vergebener Studiengänge Vorabquoten für beruflich Qualifizierte. Die Höhe
der Quoten wird von den Hochschulen festgelegt.
Brandenburg Nein. Sonderquoten / Vorabquoten für beruflich Qualifizierte existieren in Brandenburg nicht.
Bremen Für Absolventinnen und Absolventen einer Einstufungsprüfung, eines Kontaktstudiums oder eines Probestudiums wird im
Auswahlverfahren eine Quote von 2% gebildet (§ 7 Abs. 1 BremHSVVO). Dies gilt für alle zulassungsbeschränkten
Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gibt es keine Besonderheiten.
Hamburg Zum WS 2014/2015 wird eine entsprechende Vorabquote eingeführt. Die Quote beträgt 3%. Soweit in der Quote für
Spitzensportler (2%) oder der Härtefallquote (5%) Plätze freibleiben, werden diese der Quote für beruflich Qualifizierte
zugeführt, so dass diese Quote auf bis zu 10% aufwachsen kann.
Land 4. Gibt es in NC-Studiengängen Sonderquoten/Vorabquoten für beruflich Qualifizierte?
Falls ja, benennen Sie bitte die Fächer, in denen solche Quoten existieren.
Wie erfolgt ggf. die Durchschnittsnotenermittlung?
Für die Ermittlung der Note gilt an der Universität Hamburg die folgende Regelung:
Weist eine Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im
Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist eine zusätzliche Bescheinigung der Einrichtung, an der die
Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, vorzulegen, die dieser Anforderung genügt. Weist die Bescheinigung der Einrichtung
ein Punkteergebnis aus, kann das ausgewiesene Ergebnis von der Universität in ein sechsstufiges Notensystem
umgerechnet werden. Dabei wird die sich rechnerisch ergebende zweite Stelle nach dem Komma gestrichen. Wird das
Gesamtergebnis in einem Zeugnis mit „sehr gut“ ausgewiesen, nimmt die Person mit der Note 1,2 am Verfahren teil. Bei „gut“ mit
der Note 2,0; bei „befriedigend“ mit der Note 3,0 und bei „ausreichend“ mit der Note 3,7.
Hessen Die hessischen Hochschulen können durch Satzung eine solche Quote für beruflich Qualifizierte im Auswahlverfahren der
Hochschule (AdH) festlegen. Es ist nicht bekannt, dass zzt. davon Gebrauch gemacht wird.
Mecklenburg-Vorpommern Es gibt in allen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen eine fünfprozentige Sonderquote.
Niedersachsen Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 Hochschul-Vergabeverordnung
Von der Zulassungszahl eines Studiengangs wird vorab eine Sonderquote von bis zu 10 von Hundert für
Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote) gebildet, wobei diese Sonderquote
entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 NHG genannten Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller
Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden ist.
Bei Bedarf ist mindestens ein Studienplatz auszuweisen.
Nordrhein-Westfalen In allen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen bilden die Hochschulen eine Quote zwischen 2 und 4 Prozent für
beruflich Qualifizierte, die keine Zugangsprüfung ablegen müssen.
Für die Studiengänge im zentralen, bundesweiten Verteilungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung gibt es
keine Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Studieninteressierten, die aufgrund ihrer beruflichen
Qualifikation allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang haben, wird daher die Teilnahme an einer freiwilligen
Zugangsprüfung empfohlen, damit sie mit einer Note am Verteilungsverfahren teilnehmen können.
Land 4. Gibt es in NC-Studiengängen Sonderquoten/Vorabquoten für beruflich Qualifizierte?
Falls ja, benennen Sie bitte die Fächer, in denen solche Quoten existieren.
Wie erfolgt ggf. die Durchschnittsnotenermittlung?
Die Durchschnittsnote wird aus den in der Zugangsprüfung erbrachten schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
bis auf eine Dezimalstelle errechnet.
Rheinland-Pfalz Nein, vielmehr erfolgt die Zulassung der beruflich Qualifizierten nach den allgemeinen Kriterien.
Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule bzw. Note der
Fortbildungsprüfung.
Saarland In Studiengängen mit örtlichem NC und in Studiengängen mit landesweitem Zulassungsverfahren besteht eine Vorabquote
von 5 %. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln.
Die Durchschnittsnotenberechnung erfolgt für die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung durch die
zeugnisausstellende Stelle (z.B. Handwerkskammer) auf der Basis der Prüfungsnoten. Für die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung wird die notwendige Gesamtnote (mit einer gerundeten Kommastelle) von der Fachkommission auf der Grundlage
der vorgelegten Bescheinigungen sowie eines Bewertungsgesprächs festgelegt.
Sachsen Nein.
Sachsen-Anhalt Für Bewerber, die eine Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung abgelegt haben, gibt es im örtlichen
Vergabeverfahren eine Vorabquote.
Die Gesamtnote der Feststellungsprüfung ist maßgebend.
Schleswig-Holstein Nein, zurzeit gibt es keine Vorabquoten für beruflich Qualifizierte.
Thüringen Nein.
Land 5. Bestehen in Ihrem Land weitere Planungen zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter?
Baden-Württemberg Durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 1. April 2014 wurden die Hochschulen ermächtigt, die
Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte mit Berufsausbildung und Berufserfahrung durch Satzung zu regeln (zuvor: zentrale
Verordnung sowie Satzungsermächtigungen). Überschneidungen der bisherigen Regelungen entfallen. Die Umsetzung
erfolgt bis 2015.
Bayern Nein.
Berlin Zurzeit nicht.
Brandenburg Derzeit nicht.
Bremen Zurzeit liegen keine konkreten Planungen vor.
Hamburg Die o.g. Quote für beruflich Qualifizierte wird zum WS 2014/2015 eingeführt. Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt in
ihrer Wirksamkeit überprüft.
Hessen Eine weitere Öffnung der Hochschulen für beruflich Qualifizierte ist geplant.
Mecklenburg-Vorpommern Das Eignungsfeststellungsverfahren soll durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens
einem Jahr ersetzt werden.
Niedersachsen In Niedersachsen haben sich alle wichtigen gesellschaftlichen Akteure bei der Öffnung der Hochschulen miteinander
abgestimmt, um sich für beruflich Qualifizierte weiter zu öffnen. Zur Koordination ist die Servicestelle Offene Hochschule
Niedersachsen gGmbH (OHN) gegründet worden. Zu den Aufgaben der OHN gehört es u.a., Interessierte über die
veränderten Zugangsmöglichkeiten zu Studien- und Weiterbildungsmöglichkeiten an Hochschulen zu informieren und den
Einstieg in ein erfolgreiches Hochschulstudium zu erleichtern. Dazu wird die OHN in Kooperation mit der Agentur für
Erwachsenen- und Weiterbildung die Hochschulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung unterstützen, um
Bildungsangebote zur Vorbereitung auf ein Studium zu entwickeln und durchzuführen. Die vielfältigen Beratungsangebote
werden weiter ausgebaut, besser vernetzt und bekannt gemacht. Darüber hinaus geht es darum, Bildungsangebote zu
verbessern und eine bedarfsgerechte (Weiter-) Qualifikation von Fachkräften zu sichern.
Land 5. Bestehen in Ihrem Land weitere Planungen zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter?
Nordrhein-Westfalen Nein. Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung hat sich gut bewährt und soll lediglich etwas gestrafft werden.
Rheinland-Pfalz Auf der Grundlage der Experimentierklausel im neuen Hochschulgesetz wird in ausgewiesenen Studiengängen im Rahmen
eines Modellversuchs erprobt, ob und inwieweit auf die sonst bei beruflich qualifizierten Personen ohne Meisterprüfung
geforderte mindestens zweijährige Berufserfahrung verzichtet werden kann. Nach Abschluss des Modellversuchs im
Herbst 2014 erfolgt eine wissenschaftliche Auswertung. Grundlage der weiteren Vorgehensweise ist dann das Ergebnis der
Auswertung.
Saarland Beruflich Qualifizierten soll künftig der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang ermöglicht werden, wenn
nachgewiesen wird, dass sie über Kompetenzen verfügen, die dem zu ersetzenden Hochschulabschluss vergleichbar sind.
Sachsen Nein.
Sachsen-Anhalt Nein.
Schleswig-Holstein Zu dem jetzigen Zeitpunkt kann zu weiteren Planungen keine Auskunft gegeben werden.
Thüringen Nein.
Land 6. Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes spezielle Unterstützungsangebote für beruflich Qualifizierte (z.B. in
der Studieneingangsphase)?
Baden-Württemberg Das Wissenschaftsministerium hat ein Bündel von Maßnahmen ergriffen, das auch den beruflich Qualifizierten zu Gute
kommt. Dazu gehört die weitere Verbesserung von Studienberatung und -orientierung.
Der individuelle Studienerfolg gerade auch von beruflich Qualifizierten entscheidet sich vor allem am Anfang des
Studiums. Hier setzen die Förderprogramme „Studienmodelle individueller Geschwindigkeit“ und „Willkommen in der
Wissenschaft“ an. Als komplementär angelegte Programme sorgen sie für einen Start ins Studium, der den unterschiedlichen
Bedürfnissen der Studierenden - und damit auch der beruflich Qualifizierten - entspricht.
Zahlreiche Hochschulen bieten Vorkurse und Brückenkurse insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern an. Damit
sollen die unterschiedlichen Bildungsstände in diesen Fächern zu Beginn des Studiums auf einen möglichst gleichen und
für das folgende Studium optimalen Kenntnisstand gebracht werden.
Bayern Propädeutika/Vorkurse werden teils von den Hochschulen selbst, überwiegend aber von außerhochschulischen
Bildungsträgern in Kooperation mit Hochschulen angeboten. Das Staatsministerium hat für die verschiedenen Akteure
(Kursanbieter/Studieninteressierte/Hochschulen) Qualitätskriterien zur Verfügung gestellt, die von einer „Arbeitsgruppe Vorkurse“
erarbeitet und im Jahr 2013 vorgestellt wurden. Diese Qualitätskriterien sind im Internet unter der Adresse
www.weiter-
studieren-in-bayern.de/studieninteressierte/qualitaetskriterien-fuer-vorkurse/ öffentlich abrufbar. Die
Informationshomepage
www.weiter-studieren-in-bayern.de ist speziell auf die Bedürfnisse und den Informationsbedarf dieser (noch
atypischen) Zielgruppe zugeschnitten.
Berlin Im Rahmen der „Berliner Qualitätsoffensive Lehre“ werden vom Land Berlin finanzielle Mittel für die Unterstützung von
beruflich qualifizierten Studierenden bereitgestellt. Förderfähig sind Maßnahmen zur Öffnung der Hochschulen für
beruflich Qualifizierte (§11 BerlHG), z.B. durch spezielle Beratungs- und Betreuungsangebote, Brückenkurse, Sommerschulen,
Modellprojekte zur Anrechnung von Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, Tutorien für
heterogene Studierendengruppen.
Brandenburg Die Öffnung der Hochschulen ist Gegenstand fast aller Ende 2013 unterzeichneten bilateralen Hochschulverträge
zwischen Ministerium und Hochschulen. Zur Umsetzung sind bspw. Vor- und Brückenkurse vorgesehen, die an einigen
Hochschulen bereits seit einigen Jahren im Rahmen der strukturierten Studieneingangsphase angeboten werden. Vorreiter
auf dem Gebiet ist die Fachhochschule Brandenburg, die ein Zentrum für Durchlässigkeit und Diversität eingerichtet hat,
Land 6. Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes spezielle Unterstützungsangebote für beruflich Qualifizierte (z.B. in
der Studieneingangsphase)?
das u.a. auch Beratung zum Studium ohne Abitur anbietet. Das an der Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus-Senftenberg im Aufbau befindliche College soll – neben weiteren Angeboten – beruflich Qualifizierten den
Studieneinstieg erleichtern. Die Ergebnisse der Pilotphase sollen ausgewertet und – ggf. in modifizierter Form – auf andere
Hochschulen übertragen werden.
Bremen Die Universität Bremen informiert ausführlich über die Möglichkeiten für ein Studium ohne Abitur und führt entsprechend
zielgruppenorientierte Veranstaltungen durch (i.d.R. Anfang des Jahres).
Die Studieneinführung mit der Septemberakademie und der Orientierungswoche bietet darüber hinaus eine Vielzahl von
Veranstaltungen in kleinen Gruppen, fachübergreifend (z.B. „Neuland Universität“) und fachspezifisch.
Betreuungsangebote sind so ausgerichtet, dass sie möglichst nah am Studienfach angesiedelt sind, um einen persönlich guten Einstieg ins
Studium zu gewährleisten. Eine Differenzierung der verschiedenen Zielgruppen der heterogenen Studierendenschaft wird
dabei nicht vorgenommen. Insbesondere die Studienzentren in den Fachbereichen dienen als Anlaufstelle für individuelle
Anliegen.
Die Erprobung weiterer spezifischer Beratungs- und Betreuungsangebote für beruflich Qualifizierte sind in Planung
Die Hochschule Bremerhaven hat eigens für Handwerker, Facharbeiter in technischen Berufen mit ersten
Berufserfahrungen sowie Erstsemestern ohne die traditionelle Fachhochschulzugangsberechtigung ein spezielles Angebot entwickelt. Mit
der Lehrveranstaltung „Mathematik und Technische Mechanik“ wird auf den vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten
sowie dem meist länger zurückliegenden theoretischen Schulwissen aufgebaut. In kleinen Lerngruppen von maximal 20
Personen werden mit dieser kombinierten Lehrveranstaltung über zwei Semester neben der fachlichen Kompetenz auch
individuelle Selbstlernstrategien sowie die Studienmotivation durch praktische Anwendungen gefördert.
Daneben gibt es im Rahmen der allgemeinen Studienvorbereitungskurse zwei Intensivkurse im Bereich Mathematik und
Englisch, die besonders Studienanfängern empfohlen werden, deren Qualifikation in diesem Bereich länger zurück liegt.
Hamburg Es gibt an den Hochschulen spezielle Beratungsangebote für beruflich Qualifizierte.
Hessen Solche Unterstützungsmaßnahmen sind in der Planung.
Land 6. Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes spezielle Unterstützungsangebote für beruflich Qualifizierte (z.B. in
der Studieneingangsphase)?
Mecklenburg-Vorpommern Über die normalen Unterstützungsangebote hinausgehende gibt es nicht.
Niedersachsen Die Hochschulen bieten verschiedene Unterstützungsangebote für beruflich Qualifizierte insbesondere in der
Studieneingangsphase an. Diese reichen von Maßnahmen wie einem „Schnupperstudium“ über Vorbereitungsangebote bis zu
Auffrischungs- und Brückenkursen sowie der Vermittlung der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens.
Nordrhein-Westfalen Es gibt Beratungs- und Begleitangebote (z.B. „Arbeiterkind“, „Talentscout“) sowie Fördermöglichkeiten (z.B.
Stipendienprogramm der Hans-Böckler-Stiftung).
Rheinland-Pfalz Das Land Rheinland-Pfalz stellt auf seiner Web-Seite
www.studium-ohne-abitur-rlp.de/ umfassende Informationen für
Studierende ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bereit. Die Hochschulen bieten zur Studienvorbereitung Vor-
und Brückenkurse an.
Saarland Für beruflich besonders Qualifizierte stehen universitäre Beratungsangebote der Zentralen Studienberatung (ZSB) bereit,
die durch die Studienfachberatung in den Fachrichtungen noch zusätzlich ergänzt werden. In der ZSB liegt ein Fokus der
Beratung von beruflich besonders Qualifizierten in der Klärung der individuellen Situation und der Erschließung von
Kompetenzen, die auf den Zugang zu persönlichen und sozialen Ressourcen gründen. Hierzu gehört auch das Aufzeigen
von Möglichkeiten, eine Studienaufnahme optimal vorzubereiten. Ebenso wird der Studienbeginn durch individuelle
Beratungsangebote für diese Zielgruppe unterstützt.
Sachsen Auch für die beruflich qualifizierten Studierenden werden bereits in der Studieneingangsphase, aber auch während des
Studiums Unterstützungsangebote gewährt. Es handelt sich dabei z. B. um individuelle Eingangsberatungen, Brückenkurse
und Tutorien.
Sachsen-Anhalt Es gibt über die normalen Unterstützungsangebote hinausgehende Angebote für beruflich Qualifizierte. Neben
individuellen Beratungsangeboten gibt es Vorkurse, die besonders für beruflich Qualifizierte konzipiert worden sind.
Schleswig-Holstein Spezielle Unterstützungsangebote der Hochschulen für beruflich Qualifizierte sind nicht bekannt.
Thüringen Dem Probestudium nach § 63 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule
vorausgehen.
Land 7. Liegen Ihnen Daten zum Studienerfolg beruflich Qualifizierter vor?
Baden-Württemberg Nein.
Bayern Nein.
Berlin Daten zum Studienerfolg beruflich Qualifizierter werden seitens der amtlichen Statistik nicht erhoben und liegen somit
leider nicht vor.
Brandenburg Nein.
Bremen An der Hochschule Bremerhaven haben im Zeitraum 2000 bis 2013 216 beruflich Qualifizierte ein Studium
aufgenommen. 91 haben das Studium erfolgreich abgeschlossen. 106 haben das Studium abgebrochen und 19 sind derzeit noch als
aktive Studierende eingeschrieben.
An den übrigen bremischen Hochschulen wird keine nach der Art der Hochschulzugangsberechtigung aufgeschlüsselte
Absolventenstatistik geführt.
Hamburg Nein.
Hessen Nein.
Mecklenburg-Vorpommern Nein.
Niedersachsen Nein.
Nordrhein-Westfalen Nein.
Rheinland-Pfalz Im Rahmen des Modellversuchs werden beginnend mit dem Sommersemester 2011 insgesamt 4 Kohorten beruflich
qualifizierter Studienanfängerinnen und -anfänger aller Hochschulen mehrfach im Verlauf ihres Studiums befragt, so dass der
Modellversuch diese Studierendengruppe und ihre Bedürfnisse sehr umfassend in den Blick nimmt.
http://www.zq.uni-mainz.de/1781.php
Die Befragungen lassen erkennen, dass die Studienleistungen beruflich Qualifizierter zu Beginn etwas hinter denen ihrer
Land 7. Liegen Ihnen Daten zum Studienerfolg beruflich Qualifizierter vor?
Kommilitonen zurückbleiben, sich aber im Studienverlauf den Studienleistungen von Personen mit Fachhochschulreife
oder Abitur annähern.
Berg, Helena / Grendel, Tanja / Haußmann, Iris / Lübbe, Holger / Marx, Andreas (2014): Der Übergang beruflich
Qualifizierter in die Hochschule. Ergebnisse eines Modellprojektes in Rheinland-Pfalz. (=Mainzer Beiträge zur
Hochschulentwicklung, Bd. 20. Herausgegeben vom Zentrum für Qualitätssicherung und -entwicklung, ZQ). Mainz.
Saarland Es liegen keine aussagekräftigen Daten vor.
Sachsen Sachsen hat keine eigene Erhebung durchgeführt.
Nach einer Berechnung des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes ergibt sich folgender Stand:
2010: 54 Absolventen
2011: 56 Absolventen
2012: 60 Absolventen.
Sachsen-Anhalt Nein.
Schleswig-Holstein Nein.
Thüringen Nein.
Anlage 3
ARBEITSPAPIER NR. 195 | MÄRZ 2017
AP
Update 2017:
Studieren ohne Abitur in Deutschland
Überblick über aktuelle Entwicklungen
Sigrun Nickel
Nicole Schulz
CHE
CHE gemeinnütziges Centrum für Hochschulentwicklung
Verler Straße 6
D-33332 Gütersloh
Telefon: ++49 (0) 5241 97 61 0
Telefax: ++49 (0) 5241 9761 40
E-Mail: info@che.de
Internet:
www.che.de
ISSN 1862-7188
ISBN 978-3-941927-80-3
CHE Arbeitspapier Nr. 195
CHE
Centrum für
Hochschulentwicklung
Update 2017:
Studieren ohne Abitur in Deutschland
Überblick über aktuelle Entwicklungen
Sigrun Nickel
Nicole Schulz
Arbeitspapier Nr. 195
März 2017
Inhalt | Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ............................................................................................................... 2
2 Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur .................................... 4
2.1 Veränderungen in Deutschland insgesamt .............................................................. 4
2.2 Entwicklungen in den Bundesländern .....................................................................10
2.3 Hochschultypen und Trägerschaft ..........................................................................13
2.4 Nachfrage nach Studienfächern ..............................................................................19
3 Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 ..................................................21
3.1 Überblick über die rechtliche Situation beim Hochschulzugang von beruflich
Qualifizierten in Deutschland ..................................................................................21
3.1.1 Baden-Württemberg ...............................................................................................23
3.1.2 Brandenburg ...........................................................................................................23
3.1.3 Hessen ...................................................................................................................25
3.1.4 Niedersachsen ........................................................................................................26
3.1.5 Nordrhein-Westfalen ...............................................................................................27
3.1.6 Rheinland-Pfalz ......................................................................................................31
3.1.7 Saarland .................................................................................................................32
3.1.8 Sachsen-Anhalt ......................................................................................................33
3.1.9 Thüringen ...............................................................................................................34
3.2 Exkurs: Vorabquoten für beruflich Qualifizierte ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung .............................................................................35
4 Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur ..................................39
4.1 Daten zum Bachelor- und Masterstudium insgesamt ..............................................39
4.2 Direkte Einstiegsmöglichkeiten ins weiterbildende Masterstudium ..........................42
4.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................43
4.2.2 Das derzeitige Angebot in Deutschland ..................................................................46
4.2.3 Vertiefte Fallbeispiele .............................................................................................52
5 Zusammenfassung und Ausblick ........................................................................57
6 Verzeichnisse ........................................................................................................60
6.1 Literatur ..................................................................................................................60
6.2 Gesetze und Verordnungen ....................................................................................63
6.3 Tabellen ..................................................................................................................69
6.4 Abbildungen............................................................................................................69
7 Anhang ..................................................................................................................70
Seite 2 | Einleitung
1 Einleitung
Die immer größer werdenden Schnittmengen zwischen Arbeitswelt und Hochschule hat
ebenso viele Kritiker(innen) wie Befürworter(innen). Die einen wollen die berufliche und die
akademische Bildung strikt voneinander trennen, die anderen stellen sich auf den Standpunkt,
dass jeder Mensch zu jeder Zeit die Möglichkeit haben sollte, die Bildung zu bekommen, die
er/sie möchte und die seinen/ihren Fähigkeiten entspricht. Dazu braucht es eine größtmögliche
Durchlässigkeit zwischen den beiden Bereichen. Diese Position vertritt das CHE Centrum für
Hochschulentwicklung (vgl. Dräger/Ziegele 2015). In diesem Kontext ist auch die vom CHE
betriebene Online-Plattform
www.studieren-ohne-abitur.de zu sehen. Dabei handelt es sich
um ein öffentlich zugängliches Informationsportal, in dem sich Studieninteressierte ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung fundiert über Zugangsmöglichkeiten zu den
Hochschulen im Bundesgebiet und das Angebot an Studiengängen informieren können. Zugleich stehen
aber auch umfangreiche Datenauswertungen zur Entwicklung des Studiums ohne Abitur in
Bund und Ländern bereit. Diese werden in jedem Frühjahr auf Basis der dann verfügbaren
Zahlen des Statistischen Bundesamtes auf den neuesten Stand gebracht und sind unter der
Rubrik „Daten-Monitoring“ abrufbar.
Parallel dazu erscheint in diesem Jahr die vorliegende Publikation, in der wesentliche aktuelle
Entwicklungstrends bis März 2017 zusammengefasst aufbereitet sind. Ein besonderer
Themenschwerpunkt widmet sich zudem der Frage, ob und in welchem Ausmaß Studierende ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bachelorabschluss auf Master-Niveau
weiterstudieren. Dabei wird ein Phänomen vertieft untersucht und zwar bietet eine Reihe
weiterbildender Masterstudiengänge beruflich Qualifizierten nunmehr einen direkten Zugang.
Das heißt, es ist inzwischen vereinzelt möglich, nicht nur ohne (Fach-)Abitur sondern auch
ohne vorherigen Bachelorabschluss in ein weiterbildendes Masterstudium einzusteigen.
Besucherzahlen der Webseite
www.studieren-ohne-abitur.de in den
Jahren 2013-2016
160000
168395 163898
140000
120000
100000
80000
89153
60000
40000
20000
0
2013 2014 2015 2016
--Eindeutige Besucher
Quelle: CHE Centrum für Hochschulentwicklung März 2017; gezählt wurden die Nutzer(innen), die pro Jahr das Informationsangebot aufrufen.
Abbildung 1: Besucherzahlen der Webseite
www.studieren-ohne-abitur.de in den Jahren 2013-2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Einleitung | Seite 3
Ein Studium, das zeigen die Statistiken, sichert in vergleichsweise hohem Maße die
Beschäftigungsfähigkeit und das Einkommen (vgl. Nickel/Püttmann 2015, S. 21-22). Insofern ist es nur
rational, dass Personen, die sich rein über den beruflichen Weg für ein Studium qualifizieren
können, diese nunmehr in allen Bundesländern bestehende Chance auch nutzen. Wie die
nachfolgenden Kapitel dieser Publikation zeigen, tun dies immer mehr Menschen. Nach den
jüngsten verfügbaren Daten hat die Zahl der Studierenden ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife mit 51.000 einen neuen Höchststand erreicht. Doch trotz dieses Beispiels
wachsender Durchlässigkeit, knirscht es insgesamt gesehen bei der konkreten Ausgestaltung
des Übergangs zwischen beruflicher und akademischer Bildung in Deutschland immer noch
ziemlich. Das historisch gewachsene Verhältnis der beiden Bereiche wird nicht ohne Grund
als „Bildungs-Schisma“ (Baethge 2006, S.13) charakterisiert, worunter mittlerweile eine
„schleichende systemische Konkurrenz“ (Schütte 2013, S. 43) zu verstehen ist. Komplett
gegeneinander abschotten, wie sie es jahrzehntelang taten, können sich die beiden Säulen des
Bildungssektors inzwischen allerdings nicht mehr. Im Gegenteil, es hat sich deutlich etwas
bewegt seit Beginn der 2000er Jahre. Auf etlichen Ebenen gibt es Annäherungen, maßgeblich
getrieben durch politische Initiativen wie das millionenschwere Bund-Länder-Programm
„Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“1 und ein sich wandelndes Nachfrageverhalten
auf Seiten der Bildungsinteressierten.
Seit dem Öffnungsbeschluss der Kultusministerkonferenz (vgl. KMK 2009) sind sowohl der
Bekanntheitsgrad als auch das öffentliche Interesse am Studium ohne Abitur gewachsen.
Dazu hat das Online-Portal
www.studieren-ohne-abitur.de offenbar auch einen Beitrag
geleistet, wie die Abbildung 1 auf der vorhergehenden Seite zeigt. Danach haben rund 565.000
Menschen das Informationsangebot seit seinem Start im Januar 2013 bis Ende 2016 genutzt,
was einem Durchschnittswert von rund 11.800 Personen pro Monat entspricht. Diese
erfreuliche Resonanz ist uns Ansporn, das Thema auch in Zukunft mit fundierten Informationen
zu begleiten.
Infobox 1: „Studium ohne Abitur“ – Die Begrifflichkeiten
Mit dem Begriff „Studierende ohne Abitur und Fachhochschulreife“ bzw. kürzer „Studierende
ohne Abitur“ werden in dieser Publikation Personen bezeichnet, die weder über eine
allgemeine Hochschulreife noch über eine Fachhochschulreife verfügen, und ihre
Hochschulzugangsberechtigung (HZB) über eine Berufsausbildung und Berufspraxis bzw. einen
Meisterabschluss oder eine gleichwertige Aufstiegsfortbildung erlangt haben (vgl.
Nickel/Duong 2012, S. 12). In der vorhandenen Literatur finden sich verschiedene
Bezeichnungen für diese Gruppe von Studierenden, z. B. „beruflich qualifizierte
Studierende“ oder „nicht-traditionelle Studierende“. Beide Begriffe können jedoch je nach
Verständnis mehr als nur die in diesem Arbeitspapier berücksichtigte Gruppe der
Studierenden ohne Abitur umfassen. So können zur Gruppe der „beruflich qualifizierten
Studierenden“ auch Personen gezählt werden, die neben ihrer beruflichen Qualifikation
auch über eine schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen. Die Gruppe der
„nichttraditionellen Studierenden“ kann sogar noch weiter gefasst werden, indem zum Beispiel
Personen aus bildungsfernen Elternhäusern und Teilzeitstudierende hinzugezählt werden.
1 Näher dazu siehe:
http://www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de/ und
https://de.offene-hochschulen.de/,
abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 4 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
2 Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
2.1 Veränderungen in Deutschland insgesamt
Im Bundesgebiet gab es in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten einen ausgeprägten
Wachstumstrend bei den Studienanfänger(inne)n ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife. So hatte sich der Anteil dieser Gruppe an allen Erstsemestern im
Bundesgebiet von 0,6 Prozent im Jahr 1997 auf 2,8 Prozent im Jahr 2014 erhöht. Die jüngsten Zahlen
aus dem Jahr 2015 zeigen in dieser Kategorie nun erstmals einen leicht rückläufigen Trend.
So ist der prozentuale Anteil auf 2,5 Prozent gesunken ebenso wie die absolute Zahl, die
aktuell circa 12.500 Personen beträgt (siehe Abbildung 2). Im Vorjahr waren es noch rund 14.000
Personen, die über eine berufliche Qualifizierung an die Hochschule gelangt sind.
Zuwächse sind dagegen bei den Studierenden und Absolvent(inn)en in diesem Bereich zu
verzeichnen. So vergrößerte sich die Gruppe der beruflich qualifizierten Studierenden
zwischen 2010 und 2015 absolut gesehen um fast das Doppelte und erreicht mit nunmehr 51.000
Personen einen neuen Höchststand. Ihr Anteil an allen deutschen Studierenden stagniert
allerdings und liegt wie im Vorjahr bei rund 1,9 Prozent.
Gestiegen ist auch die Quote der Absolvent(inn)en, die ohne schulische HZB ein Studium
erfolgreich zu Ende geführt haben. Ihr Anteil an allen Hochschulabsolvent(inn)en bundesweit
beträgt aktuell 1,3 Prozent, was einer absoluten Zahl von 6.241 Personen entspricht. Im
Vergleich dazu wurden im Jahr 1997 bundesweit nur 528 Personen in dieser Kategorie gezählt.
Absolut gesehen hat sich die Zahl der beruflich qualifizierten Hochschulabsolvent(inn)en also
mehr als verzehnfacht und erreicht ebenso wie die Zahl der Studierenden nunmehr einen
neuen Höchststand. Insgesamt wurden seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz
(KMK) zum „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung“ im Jahr 2009 bereits mehr als 25.000 Personen aus dieser Gruppe
erfolgreich in den Arbeitsmarkt entlassen.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 5
Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und
Fachhochschulreife in Deutschland 2010-2015
2,77%
2,50%
2,00%
1,50%
1,00%
0,50%
0,00%
2010 2011 2012 2013 2014 2015
■ Anteil Studienanfänger(innen) ohne schu lische HZB
CHE □ Anteil Studierende ohne sch ul ische HZB --- Anteil Absolvent(inn)en ohne sch ulische HZB
Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und
Fachhochschulreife in Deutschland 2010-2015
2010 2011 2012 2013 2014 2015
Studienanfänger(innen) ohne schulische HZB 9 241 11907 12 464 13 215 13 963 12 535
Studierende ohne schulische HZB 25 706 32187 40439 45 859 49 807 51001
Absolvent(inn)en ohne schulische HZB 2 856 2 862 3 492 4 363 5 315 6 241
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 2 : Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife in Deutschland
(2010-2015)
Bundesweite Untersuchungen zum Abbruchverhalten von beruflich qualifizierten Studierenden
gibt es in Deutschland nur wenige und wenn, kommen Sie größtenteils zu widersprüchlichen
Aussagen. Gesichertes Wissen fehlt hier weiterhin. Einen schlüssigen Zusammenhang
zwischen den in der obigen Abbildung gemachten Angaben zu Studienanfänger(inne)n,
Studierenden und Hochschulabsolvent(inn)en ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife
herzustellen, ist nicht möglich. Die zur Verfügung stehenden Daten lassen eine Verfolgung
nach Kohorten nicht zu und sind somit nicht sauber zuzuordnen. So kann beispielsweise aus
einer Gegenüberstellung der Daten zu Studienanfänger(inne)n und Absolvent(inn)en nicht
geschlussfolgert werden, wie hoch die Studienabbrecher(innen)quote bei Nicht-Abiturient(inn)en
ist. Um in diesem Punkt zu abgesicherten Aussagen zu kommen, bedürfte es vertiefter
wissenschaftlicher Untersuchungen.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 6 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Allgemein ist die Studienabbruchquote im deutschen Hochschulsystem sehr hoch und auch
die Einführung des zweistufigen Bachelor-Master-Studiensystems im Zuge des Bologna-
Prozesses hat hier noch keine wirkliche Abhilfe geschaffen. Im Bachelorstudium lag die
Studienabbruchquote 2012 insgesamt bei 28 Prozent. Detailliert betrachtet gibt es allerdings deutliche
Unterschiede zwischen den Universitäten (33 %) und den Fachhochschulen (23 %). Im
Vergleich zum Bachelorstudium haben deutlich weniger Masterstudierende ihr Studium
abgebrochen. An Universitäten liegt der Anteil hier bei 11 Prozent und 7 Prozent an den
Fachhochschulen (vgl. Heublein et al. 2014, S. 3 u. 9f.).
Eine Gegenüberstellung der Entwicklungen beim Studium zwischen den alten und neuen
Bundesländern zeigt, dass zwischen 2010 und 2015 zwar in beiden Teilen ein Aufschwung
stattgefunden hat, doch ist dieser in den neuen Bundesländern insgesamt weit schwächer
ausgeprägt als in den alten Bundesländern. Die deutlichsten Unterschiede zwischen Ost- und
Westdeutschland zeigen sich mit Blick auf den Anteil der beruflich qualifizierten
Studienanfänger(innen). Während für die neuen Bundesländer eine Steigerung des Anteils der
beruflich qualifizierten Studienanfänger(innen) um 0,28 Prozentpunkte auf 1,33 Prozent zu
verzeichnen ist, verringert sich dieser Anteil seit 2010 erstmals in den alten Bundesländern und
geht um 0,36 Prozentpunkte auf 2,61 Prozent zurück (siehe Abbildung 3). Die Diskrepanz
zwischen Ost- und Westdeutschland hat sich somit im Vergleich zu den vorherigen drei Jahren
aktuell von 1,92 Prozentpunkten in 2014 auf 1,28 Prozentpunkte in 2015 entschärft. Eine
mögliche Erklärung dafür könnte die im Bildungsbericht 2016 dargestellte, generell verstärkte
West-Ost-Wanderung aller deutschen Studienanfänger(innen) im Wintersemester 2014/15
sein. Das Verhältnis war vor einigen Jahren noch umgekehrt (vgl. Autorengruppe
Bildungsberichterstattung 2016, S. 127). Dennoch haben sich im Jahr 2015 rund 94 Prozent
aller Studienanfänger(innen) ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife an einer
westdeutschen Hochschule eingeschrieben.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 7
Anteile der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife in den neuen und den alten Bundesländern im
Vergleich 2010-2015
,50%
2,97%
3,00%
2,50%
2,00%
1,50%
1,00%
0,50%
0,00%
2010 2011 2012 2013 2014 2015
CHE □ Neue Bundesländer ■ Alte Bundesländer Insgesamt
Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife in den neuen
und den alten Bundesländern im Vergleich 2010-2015
Studienanfänger{lnnen) ohne
2010 2011 2012 2013 2014 2015
Abitur und Fachhochschulreife
Neue Bundesländer 668 882 710 737 577 737
Alte Bundesländer 8 573 11 025 11 754 12 478 13 386 11 798
Insgesamt 9 241 11 907 12 464 13 215 13 963 12 535
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 3: Quantitative Entwicklung der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife in
den neuen und den alten Bundesländern im Vergleich (2010-2015)
Die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern setzen sich auch bei den
Studierendenzahlen fort. Der Studierendenanteil in den ostdeutschen Bundesländern
verzeichnet laut den aktuellsten Zahlen aus dem Jahr 2015 ein leichtes Plus und erreicht mit
aktuellen 0,98 Prozent nahezu den bisherigen Höchststand von 2013. Seit 2012 bewegt sich
der Anteil an Studierenden ohne Abitur und Fachhochschulreife in den ostdeutschen
Bundesländern auf einem ähnlichen Niveau. In den westdeutschen Bundesländern hingegen stieg der
Studierendenanteil immer weiter an. Im aktuellen Jahr 2015 lässt sich trotz eines erneuten
Wachstums der absoluten Zahlen erstmals jedoch ein stagnierender Anteil an Studierenden
ohne schulische HZB an den westdeutschen Hochschulen beobachten. Somit liegt der Anteil
in 2015 wie bereits im Jahr zuvor bei 1,96 Prozent. Trotzdem steigerten die alten Bundesländer
ihren Studierendenanteil beim Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife zwischen 2010
und 2015 um 0,74 Prozentpunkte und verdoppelten nahezu die absolute Anzahl an beruflich
Qualifizierten ohne schulische HZB an den westdeutschen Hochschulen. Damit herrscht im
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 8 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Vergleich der neuen und alten Bundesländer beim Studium ohne Abitur eine Diskrepanz der
Studierendenanteile von 0,98 Prozentpunkten.
Auch die Anteile an Absolvent(inn)en ohne Abitur und Fachhochschulreife in den neuen und
alten Bundesländern klaffen über die Jahre 2010 bis 2015 immer weiter auseinander. Die
aktuellen Zahlen des Jahres 2015 bekräftigen diesen Trend ein weiteres Mal. Während die Quote
der Absolvent(inn)en ohne schulische HZB in den alten Bundesländern, wie bereits in den
vergangenen drei Jahren weiter steigt und aktuell bei 1,36 Prozent liegt, verzeichnen die
ostdeutschen Hochschulen 2015 ein leichtes Minus auf einen Wert von 0,83 Prozent. Dies
bedeutet eine aktuelle Diskrepanz von 0,53 Prozentpunkten zwischen Ost- und
Westdeutschland, was den bisher größten Unterschied der Absolvent(inn)enanteile ohne
Abitur und Fachhochschulreife seit 2010 ausmacht.
Über die Gründe für die deutlichen Unterschiede beim Studium ohne Abitur zwischen Ost- und
Westdeutschland lässt sich nur spekulieren. Eine mögliche Erklärung wäre beispielsweise die
wirtschaftliche Lage. Da das Studium ohne Abitur nur für Personen möglich ist, die über eine
abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufspraxis verfügen, könnte die
Zahl der Personen, die in Ostdeutschland für ein Studium ohne Abitur in Frage kommen,
aufgrund der dortigen, anhaltend schlechten Arbeitsmarktsituation (vgl. Statistisches Bundesamt
2013, S. 118ff.) deutlich geringer sein. Auch die Motivation, ein solch herausforderndes
Unterfangen zu starten, könnte aufgrund schwieriger Jobperspektiven in den neuen Bundesländern
möglicherweise nicht so hoch sein, wie bei Berufserfahrenen in den alten Bundesländern.
Angebote von ostdeutschen Hochschulen für ein Studium ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife sind jedenfalls vorhanden2.
Die Frage, inwiefern der sprunghafte Anstieg der Studienanfänger(innen)zahlen in den Jahren
nach dem Öffnungsbeschluss der KMK von 2009 von diesem beeinflusst war, lässt sich nicht
eindeutig beantworten. Wie Einzelanalysen zur Situation in den Bundesländern zeigen, hat ein
großer Teil der Bundesländer erst im Sommer 2010 oder sogar erst im Laufe des Jahres 2011
mit Gesetzesanpassungen auf den KMK-Beschluss reagiert (vgl. Duong/Püttmann 2014;
Nickel/Duong 2012). Nimmt man die für 2012 zu beobachtende rückläufige Bewegung bei den
Anteilen der beruflich qualifizierten Studienanfänger(innen) in neun Bundesländern hinzu,
scheint die Wirkung noch nicht allzu umfassend zu sein. Sowohl was den sprunghaften Anstieg
der Zahlen in 2010 und 2011, als auch was die etwas differenzierteren Entwicklungen
zwischen 2012 und 2015 angeht, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um das Ergebnis
eines Bündels von Maßnahmen handelt, die zum Teil bereits vor dem KMK-Beschluss in die
Wege geleitet worden sind. So konnte schon in der Studie des Centrum für
Hochschulentwicklung (CHE) von 2009 (vgl. Nickel/Leusing 2009) festgestellt werden, dass
eine Reihe von Bundesländern, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen und Hessen, seit
geraumer Zeit dabei waren, die Bedingungen für den Hochschulzugang ohne Abitur zu
verbessern. Zudem hatten auch einige Hochschulen begonnen, mit besonderen Angeboten auf
berufserfahrene Studierende zuzugehen. Nicht zuletzt fand das Thema „Studieren ohne
Abitur“ auch in den Medien große Beachtung, was die Sensibilität der Öffentlichkeit für dieses
Thema förderte. Alles in allem ist die Entwicklung beim Studium ohne Abitur zwischen 2007
und 2015 also das Ergebnis eines allmählichen, auf mehreren Ebenen stattfindenden,
Prozesses.
2 Siehe
http://www.studieren-ohne-abitur.de/web/studienCheck/, abgerufen am 15.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 9
Infobox 2: Die Datenlage zum Studieren ohne Abitur und Fachhochschulreife
Die Datengrundlage des vorliegenden Arbeitspapiers stellen die beim Statistischen
Bundesamt angeforderten Daten zu Studienanfänger(inne)n, Studierenden und Absolvent(inn)en
differenziert nach Hochschulzugangsberechtigung, Bundesland und nach den einzelnen
Hochschulen dar (siehe hauptsächlich Kapitel 2). Zudem werden Daten einer weiteren
angeforderten Sonderauswertung zu Studierenden differenziert nach
Hochschulzugangsberechtigung, Hochschulart und angestrebter Abschlussprüfung (Bachelor/Master)
verwendet (siehe hauptsächlich Kapitel 4). Diese Daten werden den Statistischen Landesämtern
von den einzelnen Hochschulen bereitgestellt, die ihre Studierenden anhand eines
Schlüsselverzeichnisses in verschiedene Gruppen von Hochschulzugangsberechtigungen
einteilen. Berücksichtigt werden in diesem Arbeitspapier die Kategorien
„Hochschulzugangsberechtigung über berufliche Qualifikation“ und „Hochschulzugangsberechtigung über
Begabtenprüfung“, d. h. die Signaturen 33, 34, 52, 53, 71 und 77.
Die Zahlen zu den Studienanfänger(inne)n, d. h. Studierende im ersten Hochschulsemester,
beziehen sich auf das Sommer- und das nachfolgende Wintersemester eines Jahres,
diejenigen zu den Studierenden auf den Beginn des Wintersemesters und diejenigen zu den
Absolvent(inn)en auf das gesamte Prüfungsjahr. Die Studierendenzahlen des Statistischen
Bundesamtes implizieren hierbei auch die Zahlen der Studienanfänger(innen). Alle vom
Statistischen Bundesamt erfassten Hochschulen, also alle staatlichen und staatlich
anerkannten Hochschulen in Deutschland, werden in die Auswertung mit einbezogen, wobei sich die
weitere Einordnung der Hochschulen nach Hochschultyp und Trägerschaft an den
Einordnungen der Hochschulrektorenkonferenz orientiert.
Bei den Daten ist zum einen zu berücksichtigen, dass vor allem aufgrund der Komplexität
der Kategorien des Statistischen Bundesamtes (vgl. Muckel 2013a, S. 23ff.) ungenaue bzw.
mitunter fehlerhafte Zuordnungen nicht ausgeschlossen werden können. Zurückgehend auf
das in den letzten Jahren gewachsene Interesse an dem Thema des Studierens ohne Abitur
und Fachhochschulreife scheinen die Hochschulen jedoch etwas sensibler geworden zu
sein. Beispielhaft hierfür ist Hamburg3, wo den verfügbaren Daten nach anscheinend an
mehreren Hochschulen die Datenerfassung optimiert wurde.
Zum anderen berücksichtigt werden muss, dass Studieninteressent(inn)en, die sowohl über
eine schulische Hochschulzugangsberechtigung als auch eine auf berufliche Qualifikationen
zurückgehende Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sich bei der Bewerbung
entscheiden können, mit welcher der beiden Zugangsberechtigungen sie sich bewerben (vgl.
Muckel 2013a, S. 26). Im Fall von zulassungsbeschränkten Studiengängen kann es im
Einzelfall Sinn ergeben, sich trotz der schulischen Hochschulzugangsberechtigung mit der
unter Umständen besser benoteten beruflichen Qualifikation zu bewerben (vgl. Berg u. a.
2014, S. 6 u. 15).
Bei diesen beiden zu berücksichtigenden Aspekten gibt es jedoch keine Hinweise auf
systematische Verzerrungen, die eine Interpretation der Daten im Zeitverlauf oder die
Vergleiche zwischen verschiedenen Bundesländern, Hochschultypen und Fächergruppen
betreffen. Zu beachten ist aber, dass andere Erhebungen aufgrund der je eigenen Methodik zu
abweichenden Zahlen gelangen können.
3 Daten und Entwicklungen zum Studium ohne Abitur in Hamburg sind auf der entsprechenden Länderseite unter
http://www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/hamburg/ einsehbar.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 10 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
2.2 Entwicklungen in den Bundesländern
Die Entwicklung beim Studium ohne Abitur verläuft in den 16 deutschen Bundesländern
ausgesprochen unterschiedlich. Die quantitative Spreizung ist auch im Jahr 2015 insgesamt sehr
groß. Zu den drei Bundesländern mit den höchsten Anfänger(innen)quoten beim Studium
ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife gehören laut den jüngsten Zahlen
Hamburg (4,47 %), Nordrhein-Westfalen (4,28 %) und Berlin (3,42 %). Lagen im Jahr 2014 in
dieser Kategorie erstmalig mit Hamburg und Nordrhein-Westfalen zwei Länder oberhalb der
Fünfprozentmarke, wird diese Grenze aktuell von keinem Bundesland mehr überschritten.
Zwar haben die drei Spitzenreiter dem deutschlandweiten Trend folgend Einbußen bei der
Quote beruflich qualifizierter Studienanfänger(innen) erlitten, dennoch liegen ihre Werte nach
wie vor deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 2,47 Prozent. Diese Aussage gilt darüber
hinaus nur noch für zwei weitere Bundesländer und zwar Rheinland-Pfalz (2,97 %) und
Mecklenburg-Vorpommern (2,74 %). Insbesondere Rheinland-Pfalz hat eine bemerkenswerte
Entwicklung hingelegt. Mit einem Anteil von 1,12 Prozent lag das Land 2010 im bundesweiten
Vergleich noch auf dem 11. Platz. Bis zum aktuellen Berichtsjahr 2015 konnte der Anteil indes
um weit mehr als das Doppelte auf 2,97 Prozent gesteigert werden, was im
Bundesländervergleich dem 4. Platz entspricht.
Gehörte Hessen 2007 noch zur nationalen Spitzengruppe, befindet es sich jetzt mit seiner
Quote beruflich qualifizierter Studienanfänger(innen) weit unterhalb des Bundesdurchschnitts,
was aber deutschlandweit jedoch immer noch zu einem 6. Platz reicht. Möglicherweise erlebte
Hessen aufgrund seiner für Anfang der 2000er Jahre ungewöhnlich niedrigschwelligen
Zugangsbedingungen zum Studium ein Nachfragehoch, welches mit der Zeit etwas abgeebbt ist,
weil andere Bundesländer nachgezogen haben. 2016 startete in Hessen ein Modellversuch
für Personen ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife, bei welchen erstmals
Interessierte mit abgeschlossener Berufsausbildung auch ohne die sonst vorgeschriebene
mehrjährige Berufserfahrung ein Studium aufnehmen können (für Näheres siehe Kapitel
3.1.3). Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Neuerungen in den kommenden Jahren positiv auf
die Zahlen der beruflich qualifizierten Bewerber(innen) an den hessischen Hochschulen
auswirken.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 11
Anteile der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife in den Bundesländern 2010-2015
5%
4%
3%
2% - ~ 1- - -
1% - - - - - ~
0% ~ 111 , ~ T T
>- u.J CO CO I u.J z ~ 0. -' V, z I I CO CO CO I I I z a:: V, V, 1--
CHE
D 2010 ■ 2011 □ 2012 ■ 2013 □ 2014 ■ 2015
Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife in den
Bundesländern 2010-2015
Bundesland 2010 2011 2012 2013 2014 2015
BW 0,93% (626) 1,00% (783) 0,85% (678) 0,96% (751) 1,04% (782) 0,93% (712)
BY 1,33% (860) 1,23% (1052) 1,66% (1181) 1,86% (1372) 1,96% (1415) 1,88% (1398)
BE 3,68% (1062) 3,33% (1040) 3,84% (1220) 4,25% (1354) 3,84% (1255) 3,42% (1170)
BB 1,78% (169) 1,57% (150) 1,71% (166) 2,26% (187) 1,62% (133) 1,38% (113)
HB 1,70% (110) 1,63% (113) 0,69% (51) 1,42% (94) 1,42% (98) 1,34% (97)
HH 1,87% (296) 1,74% (306) 4,54% (758) 4,87% (801) 5,60% (922) 4,74% (784)
HE 1,84% (677) 2,02% (819) 2,78% (1084) 2,45% (1058) 2,01% (848) 1,89% (777)
MV 2,19% (154) 3,74% (280) 2,83% (186) 2,60% (171) 2,22% (139) 2,74% (181)
NI 1,44% (446) 1,58% (592) 1,94% (684) 1,78% (648) 1,87% (709) 1,73% (674)
NW 4,23% (4134) 4,65% (5595) 4,50% (5299) 4,30% (5523) 5,06% (6455) 4,28% (5333)
RP 1,12% (249) 2,07% (501) 2,70% (619) 2,93% (685) 3,03% (695) 2,97% (665)
SL 0,38% (22) 0,54% (31) 0,46% (26) 0,90% (49) 1,14% (65) 0,83% (48)
SN 0,60% (122) 0,62% (134) 0,50% (104) 0,70% (145) 0,43% (93) 1,18% (248)
ST 1,26% (127) 1,29% (141) 1,19% (120) 1,23% (121) 0,97% (91) 0,78% (76)
SH 0,94% (91) 1,84% (193) 1,58% (154) 1,43% (143) 1,39% (142) 1,40% (140)
TH 0,86% (96) 1,59% (177) 1,30% (134) 1,15% (113) 1,26% (121) 1,23% (119)
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 4: Quantitative Entwicklung der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife in
den Bundesländern (2010-2015)
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 12 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Sachsen (1,18 %) gehört neben Mecklenburg-Vorpommern (2,74 %) und Schleswig-Holstein
(1,40 %) zu den einzigen drei Bundesländern, welche derzeit eine steigende
Studienanfänger(innen)quote aufweisen. Mit einem Plus von 0,75 Prozentpunkten zum Vorjahr ist
Sachsen zudem das Land mit dem stärksten Zuwachs in 2015. Damit gehört das östliche
Bundesland seit dem Jahr 1997 erstmals nicht mehr zur Schlussgruppe in dieser Kategorie,
sondern steigt im Bundesländervergleich auf den 13. Platz. Dieser Sprung ist womöglich auch
eine Auswirkung der Neuregelungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetztes, welches
in 2013 den KMK-Beschluss zur stärkeren Öffnung der Hochschulen für ein Studium ohne
Abitur und Fachhochschulreife umsetzte.
Nach leichten Rückgängen gegenüber dem Vorjahr liegen Bayern (1,88 %) und
Niedersachsen (1,87 %) zwar aktuell unterhalb des Bundesdurchschnitts bei den
Erstsemestern ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife. Dennoch können beide
Länder ihren 7. und 8. Platz im Bundesländervergleich halten.
Die drei Schlusslichter bilden Baden-Württemberg (0,93 %), Saarland (0,83 %) und Sachsen-
Anhalt (0,78 %). Insbesondere das Saarland verliert nach einem positiven Wachstum der
Studienanfänger(innen)quoten in 2013 und 2014 an Anteil und fällt erneut auf den vorletzten Platz
im bundesweiten Vergleich.
Wie bei den Studienanfänger(inne)n weisen die Bundesländer Hamburg (5,22 %), Berlin
(2,81 %) und Nordrhein-Westfalen (2,57 %) auch bei den Studierenden ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife die höchsten Anteile in Deutschland auf. Anteilig hebt sich
Hamburg mit einem mehr oder weniger doppelt so hohen Anteil beruflich qualifizierter
Studierender wie Berlin und Nordrhein-Westfalen noch einmal deutlich von der Spitzengruppe ab.
Absolut gesehen liegt allerdings Nordrhein-Westfalen mit rund 19.300 Studierenden aus
dieser Gruppe vorn, wozu die FernUniversität in Hagen einen erheblichen Beitrag leistet.
In den vergangenen Jahren zeigen insbesondere die Bundesländer Rheinland-Pfalz und
Bayern kontinuierlich eine leichte Aufwärtsbewegung bei den Anteilen von Studierenden ohne
schulische HZB. Lag Rheinland-Pfalz 2010 im Bundesländervergleich noch auf dem 10. Platz,
bewegt sich das Land aktuell dicht an der Spitzengruppe auf einem 4. Platz. Zudem übersteigt
es mit einer aktuellen Quote von 2,13 Prozent in dieser Kategorie als einziges Land neben
Hamburg, Berlin und Nordrhein-Westfalen den Bundesdurchschnitt von 1,85 Prozent. Einen
erheblichen Sprung macht zudem Bayern. Der Freistaat konnte sich im selben Zeitraum vom
unteren Mittelfeld um ganze fünf Plätze auf den aktuell 8. Platz steigern. Eine fast
gegensätzliche Entwicklung zeigt sich dagegen in Sachsen-Anhalt. In der Langfristperspektive weist die
Quote der Studierenden ohne (Fach-)Abitur im Land seit dem Jahr 2010 einen langsamen und
stetigen Abwärtstrend auf.
Bereits seit fünf Jahren weisen die Länder Baden-Württemberg (0,79 %), Saarland (0,63 %)
und Sachsen (0,49 %) trotz einer grundsätzlich steigenden Tendenz stets den kleinsten Anteil
beruflich qualifizierter Studierender auf. Das bleibt auch im aktuellen Berichtsjahr 2015 so.
Hamburg (2,8 %) und Berlin (2,7 %) entlassen mit Abstand die meisten
Hochschulabsolvent(inn)en ohne schulische HZB erfolgreich aus dem Studium und liegen in dieser
Kategorie mit ihren Werten weit über dem Bundesdurchschnitt von 1,3 Prozent. Berlin gehört
bereits seit 2010 zur Spitzengruppe und verzeichnet im Jahr 2015 seine bisher höchste
Absolvent(inn)enquote. Hamburg hingegen erreichte bereits im Jahr 2013 mit rund 3,5 Prozent
sowohl einen individuellen als auch bundesweiten Höchstwert. Seitdem allerdings verringert
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 13
sich der Anteil beruflich Qualifizierter unter allen Hochschulabsolvent(inn)en der Hansestadt
allmählich.
Fast gleichauf befinden sich die Anteile in Nordrhein-Westfalen (1,65 %) und Mecklenburg-
Vorpommern (1,64 %). Gehört Mecklenburg-Vorpommern hier bereits seit Jahren zu den
Ländern mit den höchsten Quoten bei Personen, die ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, und belegt aktuell den
4. Rang im Bundesländervergleich, so erreicht Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2015 hier
erstmals einen 3. Platz. In den Jahren 2011 und 2012 belegte Nordrhein-Westfalen in dieser
Kategorie noch den 9. Platz und erreichte damit gerade eben den Bundesdurchschnitt. Nach
absoluten Zahlen entlässt das Land Nordrhein-Westfalen mit 1.662 Personen nun sogar die
mit Abstand meisten beruflich qualifizierten Hochschulabsolvent(inn)en.
Befanden sich die Bundesländer Brandenburg und Niedersachsen einige Jahre bundesweit
unter den drei Erstplatzierten bei den beruflich qualifizierten Hochschulabsolvent(inn)en, so
erreichen sie aktuell nur noch Plätze im Mittelfeld. Eine entgegengesetzte Entwicklung ist
hingegen in Bayern und Thüringen zu beobachten. Gehörten die Länder 2010 noch zur
Schlussgruppe, positionieren sie sich im Berichtsjahr 2015 nunmehr auf den Rängen zehn und elf.
Die wenigsten Absolvent(inn)en ohne (Fach-)Abitur weisen die Hochschulen in Bremen
(0,48 %), Saarland (0,45 %) und Sachsen (0,31 %) auf. Bremen gehört erstmalig zu den
Schlusslichtern in dieser Kategorie.
2.3 Hochschultypen und Trägerschaft
Nicht nur die Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern fallen beim Studium ohne Abitur
teilweise sehr heterogen aus (siehe Kapitel 2.2), sondern auch zwischen den
unterschiedlichen Hochschultypen zeigen sich deutliche Divergenzen. In der vorliegenden Statistik
werden Daten von insgesamt 447 Institutionen (davon 115 Universitäten und gleichgestellte
Hochschulen, 278 Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften und 54 Kunst-
und Musikhochschulen) berücksichtigt. Damit werden nahezu alle deutschen Hochschulen
erfasst. Laut den aktuellsten Zahlen aus dem Jahr 2015 nehmen von den insgesamt 12.535
Studienanfänger(inne)n ohne Abitur die Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte
Wissenschaften mit 7.392 Personen den größten Anteil auf. Die Universitäten lassen 4.989
und die Kunst- und Musikhochschulen 154 beruflich Qualifizierte zu. Ähnliche Relationen
herrschen bei den Studierendenzahlen. Interessant ist hier, dass von den insgesamt 6.241
Absolvent(inn)en ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung von
Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit 4.063 Personen nahezu doppelt so viele
auf den Arbeitsmarkt entlassen werden wie von den Universitäten mit 2.076 beruflich
qualifizierten Abgänger(inne)n. Dies bedeutet, dass aktuell rund 65 Prozent aller Personen, die ohne
allgemeine Hochschul- oder Fachhochschulreife ein Studium erfolgreich abgeschlossen
haben, von den Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften kommen. Die
Kunst- und Musikhochschulen verzeichnen insgesamt 102 Absolvent(inn)en im Berichtsjahr
2015.
Ähnliche Verhältnisse zeigen sich entsprechend bei der Verteilung der
Studienanfänger(innen)quoten auf die Hochschultypen. Auch hier dominieren die
anwendungsorientierten Hochschulen nach wie vor. Entsprechend sind sie im aktuellen Berichtsjahr 2015 auch
deutlich stärker vom allgemeinen Rückgang betroffen. Während der Anteil von Erstsemestern
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 14 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife an den deutschen Universitäten mit 1,72
Prozent im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant bleibt, sinkt dieser an den
Fachhochschulen auf 3,52 Prozent. Auch die Kunst- und Musikhochschulen verzeichnen hier einen
gewissen Schwund.
Studienanfänger(innen), Studierende und Absolvent(inn)en ohne
Abitur und Fachochschulreife in den Hochschultypen 2015
4,00%
3,52%
3,50%
3,00%
2,50%
2,00% 1,72%
1,50% 1,36%
1,00% 0,69%
0,50%
0,00%
Universitäten und Fachhochschulen und Kunst- und
gleichgestellte HS gleichgestellte HS Musikhochschulen
■ Antei l Stud ienanfä nger(innen) ohne schu lische HZB
□ Antei l Studierende ohne schu lische HZB
□ Antei l Absolvent(inn)en ohne schu lische HZB
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 5: Anteile der drei Personengruppen ohne Abitur und Fachhochschulreife in den
Hochschultypen (2015)
Sieht man sich die Daten zu den einzelnen Hochschultypen pro Bundesland an4, ist zu
erkennen, dass aktuell bezogen auf den Universitätssektor Nordrhein-Westfalen (3,57 %),
Berlin (2,99 %) und Hamburg (2,85 %) mit Abstand die höchsten Anteile beruflich qualifizierter
Studienanfänger(innen) aufweisen. Das Schlusslicht bildet hier Bremen mit lediglich 0,23
Prozent, was gerade mal acht Personen entspricht. Bei den Studierendenquoten bezogen auf
die Universitäten führen Hamburg (2,56 %) und Berlin (2,43 %) vor Nordrhein-Westfalen
(2 %). Bei den entsprechenden Absolvent(inn)enquoten hängen Berlin (2,5 %) und Hamburg
(1,72 %) das Land Nordrhein-Westfalen (0,7 %) weiter ab. Außerdem holen die Universitäten
des Landes Niedersachsen mit einem Anteil von 1,34 Prozent Absolvent(inn)en ohne
allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife Nordrhein-Westfalen in dieser Kategorie ein.
Im Fachhochschulsektor fallen die Anteile in allen Bundesländern durchweg höher aus. In der
Kategorie der Studienanfänger(innen) ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife
führt die Hansestadt Hamburg mit 7,2 Prozent deutlich vor Nordrhein-Westfalen und
Mecklenburg-Vorpommern, die beide im Fünfprozentbereich liegen. Bei der Personengruppe
4 Weitere Daten zu einzelnen Hochschultypen in den Bundesländern finden Sie unter
http://www.studieren-ohne-
abitur.de/web/information/daten-monitoring/quantitative-entwicklung-nach-hochschultypen-und-
traegerschafttableau/index.html, abgerufen am 16.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 15
der Studierenden erreicht Hamburgs Anteil von rund 9 Prozent einen noch größeren
Vorsprung zu den zweit- und drittplatzierten Bundesländern Rheinland-Pfalz (4,1 %) und
Mecklenburg-Vorpommern (4,06 %). Bei den Absolvent(inn)enquoten der
Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften nähern sich die Länderquoten erneut
an. Hamburg ist mit 4,97 Prozent immer noch stärkstes Land, jedoch liegen sechs weitere
Länder in einem Bereich teilweise weit über 3 Prozent.
Bei den Kunst- und Musikhochschulen liegt das Land Baden-Württemberg hinsichtlich aller
Kategorien weit vor allen anderen Bundesländern. Ein Grund dafür könnte sein, dass Baden-
Württemberg zu den Ländern mit den meisten Kunst- und Musikhochschulen gehört.
Auch zwischen den Hochschulen verschiedener Trägerschaften zeigen sich divergente
Entwicklungen beim Studium ohne Abitur. Im Studienjahr 2015 nahmen die staatlichen
Hochschulen mit Abstand die meisten Studienanfänger(innen) ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung auf und zwar insgesamt 8.963 Personen. Dagegen erscheint die Summe von
3.275 beruflich qualifizierten Erstsemestern an privaten Hochschulen eher klein und die 297
Personen, welche die kirchlichen Hochschulen aufnehmen, wirken fast marginal. Auch bei den
Studierenden- sowie den Absolvent(inn)enzahlen klaffen die absoluten Zahlen zwischen den
Hochschulen je nach Trägerschaft weit auseinander. Studieren an den staatlichen
Hochschulen aktuell 35.298 beruflich Qualifizierte, ist es an den privaten mit 14.544 Personen
gerade mal weniger als die Hälfte. Den geringsten Wert weisen die kirchlichen Hochschulen mit
1.159 Personen auf. Von insgesamt 6.241 Absolvent(inn)en dieser Gruppe verlassen 4.343
erfolgreich eine staatliche Hochschule, 1.651 eine private und lediglich 247 eine kirchliche.
Schaut man sich jedoch die prozentualen Verhältnisse innerhalb der drei Kategorien an, so
zeigt sich auch hier ein deutlich anderes Bild. Die 270 staatlichen Hochschulen verfügen über
sehr viel mehr Studienplätze als die Hochschulen in privater oder kirchlicher Trägerschaft,
welche zusammen 168 Einrichtungen umfassen. Deshalb haben Erstere relativ gesehen,
einen geringeren Anteil von Studienanfänger(inne)n (1,95 %) und Studierenden (1,4 %) ohne
allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife und entlassen auch einen geringeren Anteil
von Absolvent(inn)en (0,98 %) als Letztere. An privaten und kirchlichen Hochschulen zählen
7,77 bzw. 5,09 Prozent aller Studienfänger(innen) zur Gruppe der beruflich Qualifizierten.
Auch die Studierenden und Absolvent(inn)enanteile sind hier um einiges höher.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 16 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Studienanfänger(innen), Studierende und Absolvent(inn)en ohne
Abitur und Fachochschulreife in Hochschulen
unterschiedlicher Trägerschaft 2015
9,00%
8,00%
7,00%
6,00%
5,00%
4,00%
3,00%
2,00%
1,00%
0,00%
staatlich privat kirchlich
■ Anteil St udienanfänger(innen) ohne sch ulische HZB
■ Ante il Stud ierende ohne schulische HZB
□ Ante il Absolvent(inn)en ohne schulische HZB
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 6: Anteile der drei Personengruppen ohne Abitur und Fachhochschulreife in Hochschulen
unterschiedlicher Trägerschaft (2015)
Betrachtet man die trägerschaftsspezifischen Werte pro Bundesland5, so wird erkennbar, dass
die staatlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen (3,47 %) und Rheinland-Pfalz (2,93 %)
anteilig die meisten Studienanfänger(innen) ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
in Deutschland aufnehmen. Die höchsten Studierenden- (2,35 %) sowie
Absolvent(inn)enquoten (1,73 %) an staatlichen Hochschulen weist die Hansestadt Hamburg auf.
Wobei die staatlichen Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern mit einer
Absolvent(inn)enquote von 1,64 Prozent der der Hansestadt sehr nahe kommen.
Die höchste Studienanfänger(innen)quote an privaten Hochschulen verzeichnet Berlin mit
11,9 Prozent. In den Ländern Hamburg und Hessen besitzen ebenfalls mehr als 10 Prozent
der Studienanfänger(innen) an privaten Hochschulen keine allgemeine Hochschul- oder
Fachhochschulreife. Bei den Studierendenquoten an privaten Hochschulen führt dagegen
Hamburg, wo 13,83 Prozent der Studierenden beruflich Qualifizierte sind. Es folgen Hessen
(11,63 %) und Berlin (11,25 %). Den kleinsten Anteil an Studierenden ohne Abitur im Bereich
der Privathochschulen besitzt Rheinland-Pfalz (0,13 %). Den größten Anteil an
Hochschulabsolvent(inn)en ohne Abitur entlassen im Jahr 2015 die privaten Hochschulen in Berlin
(10,93 %) und Hessen (10,09 %).
Bei den kirchlichen Hochschulen weist erneut Berlin den höchsten Anteil an
Studienanfänger(inne)n ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung mit 11,88 Prozent auf. Mit
5 Weitere Daten zu Hochschulen unterschiedlicher Trägerschaft in den Bundesländern finden Sie unter
http://www.studieren-ohne-abitur.de/web/information/daten-monitoring/quantitative-entwicklung-nach-
hochschultypen-und-traegerschaft-tableau/index.html, abgerufen am 16.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 17
8,29 Prozent folgt Rheinland-Pfalz. Bei den Studierendenquoten führt Sachsen-Anhalt mit
11,49 Prozent. Die höchsten Absolvent(inn)enanteile an kirchlichen Hochschulen hat mit 18,75
Prozent und damit großem Abstand das Land Brandenburg. Die letzten beiden Quoten sind
jedoch in Anbetracht der sehr geringen absoluten Zahlen an kirchlichen Hochschulen in den
Ländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg mit Vorsicht zu betrachten.
In den vergangenen Jahren nahmen die Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte
Wissenschaften einen immer größer werdenden Anteil an Studienbewerber(inne)n ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung im Gegensatz zu den Universitäten auf, deren Anteil
sich dementsprechend seit 2012 jährlich verringerte. Die aktuellsten Daten aus dem Jahr 2015
zeigen erstmals eine leicht entgegengesetzte Entwicklung (siehe Abbildung 7). Dies legen die
sich im Zeitverlauf verändernden Anteile der verschiedenen Hochschultypen an der –
stetig wachsenden – Gesamtheit der Studienanfänger(innen) ohne Abitur nahe.
Verteilung der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife auf die Hochschultypen 2011-2015
20% 40% 60% 80% 100%
2011 48,2% 1,2%
2012 52,8% 1,0%
2013 57,4% 0,9%
2014 62,8% 1,5%
2015 59,0% 1,2%
■ Universitäten und gleichgestellte HS
CHE □ Fachhochschulen und gleichgestellte HS Kunst- und Musikhochschulen
Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife in den
Hochschultypen 2011-2015
Hochschultyp 2011 2012 2013 2014 2015
Universitäten und gleichgeste llte HS 6 022 5 759 5 505 4 984 4989
Fachhochschulen und gleichgestellte HS 5 743 6 581 7 589 8775 7392
Kunst- und Musikhochschulen 142 124 121 204 154
Insgesamt 11907 12464 13 215 13 963 12535
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 7: Entwicklung der Verteilung von Studienanfänger(inne)n ohne Abitur und Fachhochschulreife
in den Hochschultypen (2011-2015)
Nichtsdestotrotz nehmen bundesweit die Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte
Wissenschaften aktuell mit 59 Prozent die meisten Studienanfänger(innen) ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife auf. Dies war nicht immer so. 2011 gingen noch über die
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 18 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Hälfte der Studienanfänger(innen) ohne Abitur an deutsche Universitäten. Dieser Anteil
verringerte sich bis 2015 jedoch auf 39,8 Prozent. In absoluten Zahlen ausgedrückt, nahmen 2011
alle Universitäten zusammen noch 279 beruflich Qualifizierte mehr auf als die
Fachhochschulen. Nachdem sich dieses Verhältnis 2012 umkehrte, beträgt die Differenz zwischen den
Studienanfänger(inne)n ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung an den beiden
dominierenden Hochschultypen im Berichtsjahr 2015 bereits 2.403 Personen.
Betrachtet man die Entwicklungen der Studienanfänger(innen) ohne Abitur an den
unterschiedlichen Trägerschaften der Hochschulen im Zeitverlauf, ergeben sich ebenfalls
deutliche Trends (siehe Abbildung 8).
Anteil der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife an Hochschulen unterschiedlicher
Trägerschaft 2011-2015
00%
10,79%
10,00%
8,87%
7,97% 7,77%
8,00%
6,53%
6,00% 5,70% 5,09% 5,09%
4,00%
2,00%
0,00%
2011 201 2 2013 2014 2015
CHE ■ staatlich □ privat □ kirchlich ■ insgesamt
Studienanfänger(innen) ohne Abitur und Fachhochschulreife
in Hochschulen unterschiedlicher Trägerschaft 2011-2015
Trägerschaft 2011 2012 2013 2014 2015
staatlich 9 559 9 314 9 380 8 903 8963
privat 2 090 2 812 3 518 4 772 3 275
kirchlich 258 338 317 288 297
Insgesamt 11907 12 464 13215 13963 12 535
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 8: Entwicklung der Verteilung von Studienanfänger(inne)n ohne Abitur und Fachhochschulreife
an Hochschulen unterschiedlicher Trägerschaft (2011-2015)
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur | Seite 19
Der Anteil der Studienanfänger(innen) ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung hat
sich an den staatlichen Hochschulen trotz geringer Schwankungen kaum verändert, von
1,99 Prozent in 2011 auf 1,95 Prozent in 2015. An den kirchlichen Hochschulen konnte der
Wert im aktuellen Berichtsjahr 2015 im Vergleich zum Jahr 2011 um circa einen Prozentpunkt
gesteigert werden und liegt wie bereits im Jahr 2013 bei aktuellen 5,09 Prozent. Eine viel
auffälligere Aufwärtsentwicklung verzeichneten die Hochschulen in privater Trägerschaft
zwischen den Jahren 2011 - 2014. Hier war ein stark ausgeprägter und kontinuierlicher Anstieg
von 6,53 Prozent in 2011 auf 10,79 Prozent im Jahr 2014 zu beobachten. Die aktuellsten Daten
aus dem Jahr 2015 melden jedoch einen wiederum sehr starken Einbruch der
Studienanfänger(innen)quote an privaten Hochschulen des Landes, womit diese sich mit
7,77 Prozent auf einem ungefähren Niveau des Jahres 2012 befinden.
2.4 Nachfrage nach Studienfächern
In der zurückliegenden Dekade war die Fächerwahl der Studienanfänger(innen) ohne
allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife in großen Teilen relativ konstant. Die jüngsten
Zahlen aus dem Jahr 2015 zeigen jedoch kleinere Verschiebungen auf der Beliebtheitsskala bei
den beruflich qualifizierten Studienanfänger(inne)n (siehe Tabelle 1). Die Spitzenposition mit
einem deutlichen Vorsprung zu anderen Fächergruppen nehmen weiterhin die Rechts-,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein. An die 54 Prozent der rund 12.500
Studienanfänger(innen) mit schulischer HZB nehmen ein Studium in einem Fach dieser Gruppe auf,
was eine erneute Steigerung des Anteils gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Eine noch stärker
wachsende Beliebtheit bei Nichtabiturient(inn)en verzeichnen die Ingenieurswissenschaften.
Nach einem seit 2010 stetig sinkenden Anteil zeigen sie nun einen Aufschwung von rund
6 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr. Damit liegen sie knapp über 19 Prozent und sind
bei den beruflich qualifizierten Studienanfänger(inne)n gefragter denn je.
Deutlich weniger nachgefragt sind die Fächergruppen Humanmedizin und
Gesundheitswissenschaften (10,71 %), Sprach- und Kulturwissenschaften (7,57 %) sowie Mathematik und
Naturwissenschaften (4,79 %). In diesem Segment lassen sich ebenfalls zum Teil stark
divergierende Entwicklungen ausmachen. Weist die Fächergruppe Humanmedizin und
Gesundwissenschaften den jüngsten Zahlen zufolge noch einen unverändert positiven
Nachfragetrend bei Studienanfänger(inne)n ohne schulische HZB auf, und erreichen damit sogar
erstmals einen Anteil über 10 Prozent, weisen die Sprach- und Kulturwissenschaften genauso wie
die Gruppe Mathematik und Naturwissenschaften hingegen ein negative Entwicklung auf. Die
Nachfragewerte nach Fächern der Sprach- und Kulturwissenschaften folgen bereits seit dem
Jahr 2011 einem leicht absteigenden Trend, welcher in 2015 mit einem Verlust von
6,4 Prozentpunkten allerdings eher ungewöhnlich stark verstetigt wird. Ähnliches gilt für die
Fächergruppe Mathematik und Naturwissenschaften, die durch einen Rückgang von 4,6
Prozentpunkten aktuell nur noch über einen Anteil von 4,8 Prozent Studienanfänger(inne)n
ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulriefe verfügt. Dieser lag im Jahr 2011 noch
bei 12,6 Prozent. Die Anteile der übrigen Fächergruppen liegen wie bereits in den Jahren zuvor
im deutlich niedrigeren Bereich.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 20 | Aktuelle quantitative Trends beim Studium ohne Abitur
Tabelle 1: Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife in Deutschland
nach Fächergruppen (2010-2015)
2010 2011 2012 2013 2014 2015
Sprach- und 16,25% (1502) 16,82% (2003) 16,38% (2042) 15,68% (2072) 13,98% (1 952) 7,57% (949)
Kulturwissenschaften
Sport 0,26% (24) 0,23% (27) 0,21% (26) 0,20% (27) 0,21 % (29) 0,28% (35)
Rechts-, Wirtschafts-
und 45,43% (4198) 43,76% (521 1) 44,58% (5557) 46,27% (61 14) 50,38% (7035) 54,10% (6782)
Sozialwissenschaften
Mathematik, 11,87% (1097) 12,64% (1505) 11,02% (1 374) 9,76% (1290) 9,35% (1306) 4,79% (601)
Naturwissenschaften
Humanmedizin /
Gesundheits- 4,64% (429) 7,19% (856) 9,23% (1151 ) 9,87% (1304) 9,53% (1330) 10,71% (1343)
!Wissenschaften
!Veterinärmedizin 0,04% (4) 0,03% (4) 0,03% (4) 0,00% (0) 0,06% (9) 0,00% (0)
IAgrar-, Forst- und
Ernährungs- 1, 14% (105) 1,08% (1 29) 1,09% (136) 1,21% (160) 1,05% (1 47) 1,17% (147)
lwissenschaften
Ingenieur- 16,48% (1523) 15,89% (1892) 15,23% (1 898) 14,92% (1972) 13,00% (1815) 19,15% (2400)
!Wissenschaften
Kunst, 3,79% (350) 2,25% (268) 2,16% (269) 2,05% (271) 2,39% (334) 2,16% (271)
Kunstwissenschaft
!Außerhalb der
Studienbereichs-
0,10% (9) 0,10% (12) 0,06% (7) 0,04% (5) 0,04% (6) 0,06% (7)
l9liederung / Sonstige
Fächer
Insgesamt 100,00% (9241) 100,00% (11907) 100,00% (12464) 100,00% (13215) 100,00% (13963) 100,00% (12636)
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Einer der zentralen Push-Faktoren für das Thema „Studieren ohne Abitur“ ist der von der
Wirtschaft häufig beklagte Fachkräftemangel. Dabei steht die Mangelsituation bei den MINT-
Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) besonders im Blickpunkt:
„Für den Standort Deutschland haben Absolventen dieser Fächergruppen eine besondere
Bedeutung, da für die erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung von Innovationen in Form neuer
Produkte, Produktionsprozesse und Dienstleistungen ausreichend hochqualifizierte
Fachkräfte mit innovationsrelevanten MINT-Qualifikationen erforderlich sind“ (Institut der deutschen
Wirtschaft 2012, S. 7). Insgesamt ist die Zahl der offenen Stellen in Deutschland in diesem
Bereich von 104.800 im Jahr 2005 auf 344.900 im Jahr 2015 gestiegen (Institut der deutschen
Wirtschaft 2015, S. 60). Insofern hofft die Wirtschaft, u. a. durch verbesserte Möglichkeiten
beim Studium ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife, auch die Zahl geeigneter
Fachkräfte in diesem Sektor zu steigern. Gemessen an den absoluten Zahlen scheinen diese
Hoffnungen berechtigt zu sein. Studierten 2002 noch 666 Erstsemester in den Fächergruppen
Mathematik und Naturwissenschaften sowie Ingenieurwissenschaften, waren es 2015 bereits
3.001 Personen. Somit hat sich deren Anzahl nahezu verfünffacht.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 21
3 Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
3.1 Überblick über die rechtliche Situation beim Hochschulzugang von
beruflich Qualifizierten in Deutschland
Wie das vorhergehende Kapitel gezeigt hat, erfreut sich das Studium ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife steigender Nachfrage. Ein besonders deutlicher Sprung zeigt
sich in den Jahren nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2009 (vgl. KMK
2009). Dieser beinhaltet Empfehlungen für einen leichteren Zugang von Nicht-
Abiturient(inn)en zu einer akademischen Ausbildung, zu deren Umsetzung sich alle Bundesländer
damals verpflichtet haben. Nachdem mit Brandenburg im Jahr 2014 auch das letzte der 16
Bundesländer seine Hochschulgesetze entsprechend angepasst hat, sind die KMK-
Empfehlungen nun tatsächlich flächendeckend implementiert, was allerdings nicht bedeutet, dass die
Regelungen bundesweit vereinheitlicht sind. Bis heute herrscht zwischen den Bundesländern
diesbezüglich nach wie vor eine große Heterogenität (vgl. Duong/Püttmann 2014;
Nickel/Duong 2012). So wurden in etlichen Bundesländern die KMK-Empfehlungen teilweise
sogar erweitert, in anderen jedoch in einigen Punkten teilweise so modifiziert, dass die Öffnung
der Hochschulen – für diese noch immer neue Zielgruppe – nicht ganz so weit ausfällt wie
andernorts. Ein aktuelles Beispiel für eine sehr großzügige Regelung ist Nordrhein-Westfalen,
das beruflich Qualifizierten den Zugang zu einem mit ihrer Berufstätigkeit fachlich verwandten
Studiengang, nun in Einzelfällen auch ohne einen zuvor erworbenen Berufsabschluss über
eine Eignungsprüfung durch die aufnehmende Hochschule erlaubt (Näheres dazu siehe
Kapitel 3.1.5). Darüber hinaus gibt es auch Bundesländer die, wie beispielsweise Hessen oder
Niedersachsen, mit zusätzlichen Landesmitteln oder der Durchführung von Modellprojekten
die Etablierung neuer Wege des Hochschulzugangs für Personen ohne allgemeine Hochschul-
und Fachhochschulreife fördern (Näheres dazu siehe Kapitel 3.1.3 und 3.1.4).
Die Empfehlungen der KMK haben den Bundesländern somit einerseits als Antrieb zur
(weiteren) Öffnung der Hochschulen für diese Zielgruppe gedient und andererseits dazu verholfen,
die bis dato sehr stark heterogenen länderspezifischen Gesetzesregelungen und
Möglichkeiten für ein Studium ohne Abitur in den Ländern anzunähern. So erkennen beispielweise alle
Bundesländer – bis auf Bremen und Sachsen-Anhalt – mittlerweile auch die von anderen
Bundesländern erteilten HZB für Nicht-Abiturient(inn)en an, so dass diese nach Aufnahme
eines Studiums dieses, sofern gewünscht, auch in einem anderen Bundesland fortsetzen
können. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines erfolgreichen Studiums von mindestens zwei
Semestern (vgl. Duong/Püttmann 2014, S. 5).
Generell lassen sich folgende Wege zum Studium ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland unterscheiden:
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 22 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
zum Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife
lnhaber(innen) von Meister- und • Können unter bestimmten Voraussetzungen direkt in ein
anderen hochqualifizierten Studium einsteigen und das Fach frei wählen .
Unterschiedliche Detai lrege lungen in den Bundesländern
Berufsbildungsabschlüssen sind zu beachten
Personen mit abgeschlossener • Können unter bestimmten Voraussetzungen direkt in ein
Studium einsteigen, we lches eine fachl iche Nähe zu
Berufsausbildung und
ihrem Beruf aufweist. Unterschiedliche Detai lrege lungen
Berufserfahrung in den Bundesländern sind zu beachten .
Personen ohne Abitur und • Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch das
Fachhochschulreife allgemein Ablegen einer Begabtenprüfung möglich.
Quelle: CHE
Abbildung 9: Wege zum Studium ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland.
Wie erwähnt, gibt es trotz der bisher positiven Entwicklungen weiterhin auch viele formale
Besonderheiten, die studieninteressierte Personen mit beruflicher Qualifikation und ohne
Abitur beim Hochschulzugang beachten müssen und zwar sowohl auf Länder- wie auch auf
Hochschulebene. Diese werden zum einen nicht nur durch die verschiedenen
Hochschulgesetze der Bundesländer, sondern auch durch spezielle ergänzende Verordnungen geregelt.
Darüber hinaus lassen die landesrechtlichen Regelungen den Hochschulen selbst ebenfalls
viele Spielräume für die konkrete Ausgestaltung der Zugangsverfahren, wie beispielsweise die
Gestaltung von Eignungsprüfungen (näher siehe Kapitel 4.2.1) oder die Einrichtung von
Vorabquoten für die bevorzugte Zulassung von Studierenden ohne Abitur (näher siehe Kapitel
3.2), welche durch hochschulindividuelle Satzungen und Ordnungen geregelt werden. Aus
diesem Grund bietet das Online-Portal
www.studieren-ohne-abitur.de einen umfassenden
Überblick über alle bestehenden Regelungen auf den jeweiligen bundeslandspezifischen
Unterseiten6.
Über den allgemeinen Überblick hinaus sollen nachfolgend einige besonders prägnante
rechtliche Neuregelungen sowie weitere Maßnahmen zur Öffnung der Hochschulen für das
Studium ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife in den Bundesländern
zwischen den Jahren 2014 und 20177 betrachtet werden. Zudem wird an geeigneter Stelle eine
6 Siehe
http://www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/, abgerufen am 09.03.2017.
7 Die vor dem genannten Zeitraum umgesetzten Neuregelungen und Maßnahmen der Bundesländer zum Studium
ohne Abitur werden in den Publikationen von Nickel/Duong 2012 sowie Duong/Püttmann 2014 aufgezeigt und
analysiert.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 23
Einordnung der länderspezifischen Gesetzesregelungen in Bezug zu den Empfehlungen der
KMK vorgenommen.
3.1.1 Baden-Württemberg
Das Bundesland Baden-Württemberg hat seit der Neufassung des Landeshochschulgesetzes
vom 1. April 20148 nur eine kleinere Änderung mit Relevanz für das Studium ohne Abitur
vorgenommen. Seitdem die Regelungen zum Hochschulzugang aufgrund einer beruflichen
Fortbildungsqualifikation in der Neufassung aus der Normebene der Rechtsverordnung
(Berufstätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO) in das Landeshochschulgesetz
aufgenommen wurden, regelt die Rechtsverordnung lediglich noch die privatrechtlich
ausgestalteten Fortbildungen, die als Zugangsberechtigung nach § 58 Abs. 5 des
badenwürttembergischen Landeshochschulgesetztes, also als gleichwertig zur beruflichen
Aufstiegsfortbildungsprüfung, anerkannt sind (vgl. Duong/Püttmann 2014, S. 8). Hier wurden seit
dem 1. April 2014 bis zur Änderung der BerufsHZVO im März 2015 folgende vier Abschlüsse
an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als sonstige berufliche Fortbildungen der
Meisterprüfung gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde:
1. Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
2. Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
3. Betriebswirt (VWA),
4. Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA) (vgl. Baden-Württemberg 2015; vgl.
Baden-Württemberg 2015a, Art. 1).
Mit der Änderung der BerufsHZVO durch Verordnung vom 08. März 2015 wurden zwei weitere
Ausbildungen zusätzlich mit aufgenommen und zwar der
5. Diplom-Finanzierungsfachwirt (VWA) und der
6. Kommunikationsfachwirt (VWA) (vgl. Baden-Württemberg 2015a, Art. 1).
Dies stellt eine Erweiterung des Beschlusses der KMK im Jahr 2009 zum Hochschulzugang
für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische HZB dar (vgl. KMK 2009). Weiterhin
vorhandene Einschränkungen im Vergleich zu den Vorgaben der KMK sind die obligatorische
Beratung durch die Hochschule als Voraussetzung für den Zugang mit einer beruflichen
Aufstiegsfortbildungsprüfung sowie zur Eignungsprüfung (vgl. Baden-Württemberg 2016, § 58
Abs. 2, Nr. 5 und 6) und die nicht vorhandene Möglichkeit eines Probestudiums.
3.1.2 Brandenburg
Im April 2014 trat in Brandenburg ein neues Hochschulgesetz in Kraft, welches die
Vereinbarungen der Kulturministerkonferenz von 2009 umsetzt. Damit ist Brandenburg das letzte
Land in dem der Zugang beruflich Qualifizierter ohne schulische HZB dahingehend erleichtert
wurde. Die signifikanteste Veränderung stellte hierbei der fächerunabhängige und allgemeine
Zugang zum Studium für Meister(innen) und ähnlich Qualifizierte dar, die vorher nur fachaffin
8 Für nähere Informationen zu konkreten Änderungen vgl. Duong/Püttmann 2014.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 24 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
studieren durften (vgl. Duong/Püttmann 2014, S. 5). Seitdem wurden keine weiteren
Änderungen im brandenburgischen Hochschulgesetz im Sinne einer Erhöhung der Durchlässigkeit
vorgenommen, allerdings wurde zum 1. Juli 2015 ein neues Gesetz über die Hochschulzulassung
im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz) beschlossen. Darin
werden unter § 4 erstmals Vorabquoten für zulassungsbeschränkte Studiengänge, sofern
diese nicht durch das zentrale Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung
vergeben werden, bestimmt, in denen neben anderen Personengruppen auch beruflich
Qualifizierte ohne schulische HZB inbegriffen sind: „In einem Auswahlverfahren können bis zu 20
Prozent, jedoch nicht weniger als 10 Prozent, der zur Verfügung stehenden Studienplätze
vorbehalten werden insbesondere für […] 6. In der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
Studienberechtigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Brandenburgischen
Hochschulgesetztes verfügen“ (Brandenburg 2015, § 4 Abs. 1 Satz 1, Nr. 6). Die synoptische
Darstellung9 der KMK aus dem Jahr 2014, welche einen Überblick über den aktuellen
hochschulrechtlichen Stand sowie mögliche zukünftige Vorhaben bezüglich der Möglichkeiten
des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber(innen) ohne schulische HZB liefert,
verzeichnete noch keine Vorabquote für diese Zielgruppe (vgl. KMK 2014). Damit hat
Brandenburg im gewissen Sinne einen weiteren rechtlichen Schritt gen erhöhter
Durchlässigkeit getan, da dadurch die Zugangschancen zu einem Studium für beruflich Qualifizierte etwas
gesteigert werden. Im Vergleich zu anderen Bundesländern wie beispielweise Bayern oder
Hamburg (siehe Kapitel 3.2 für nähere Informationen zu Vorabquoten in den einzelnen
Bundesländern), die eine individuelle Vorabquote speziell für beruflich Qualifizierte im
Hochschulgesetz verankern, wird diese Chance jedoch gleichzeitig auch wieder ein wenig
geschmälert, vor allem weil nicht geregelt ist, dass aus jeder Personengruppe Studierende in die
Quote einfließen müssen. Somit können die Studienplätze in den Quoten auch ausschließlich
an Personen der übrigen aufgezählten Zielgruppen in § 4 vergeben werden. In Bezug auf die
Vorabquote der beruflich Qualifizierten legt das BbgHZG weiterhin fest, dass von den
Hochschulen bestimmt werden kann, „dass der Anteil der Studienplätze an der Gesamtzahl der
Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen
Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“ (Brandenburg 2015, § 4 Abs. 2). Außerdem werden
die in den Vorabquoten nicht besetzten Studienplätze der Hauptquote zugeschrieben (vgl.
Brandenburg 2015, § 4 Abs. 3).
Neben der Definition von Zielgruppen, die in die Vorabquoten aufgenommen werden, und
Höhe dieser, regelt das BbgHZG zudem das Auswahlverfahren in den Vorabquoten je nach
Personengruppe. Werden Studienplätze mit beruflich Qualifizierten in der Vorabquote besetzt,
werden diese „in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Weitere Kriterien, die
Auskunft über die Eignung für das beabsichtigte Studium geben, sollen [von den Hochschulen]
berücksichtigt werden“ (Brandenburg 2015, § 5 Abs. 5). Beruflich Qualifizierte ohne schulische
HZB, die unter die Vorabquote fallen, können nicht mehr über die Hauptquoten zum Studium
zugelassen werden (vgl. Brandenburg 2015, § 5 Abs. 7).
9 Die Synopse der KMK hat keine rechtliche Verbindlichkeit, dennoch ist sie für nähere Spezifizierungen oder als
Vergleichsreferenz geeignet, da sie auf Angaben der verantwortlichen Länderministerien beruht (vgl. Nickel/Duong
2012, S. 15).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 25
3.1.3 Hessen
Hessen hat seit dem Jahr 2014 weitere Anstrengungen unternommen, das Studium für
Personen ohne formale HZB an den Hochschulen im Land zu fördern. Mit der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung vom 2. Juni 2016 führte das Ministerium
unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 der hessischen Studienplatzvergabeverordnung eine Ein-Prozent-
Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ein, die ein Studium mit einer staatlichen
Abschlussprüfung aufnehmen möchten (vgl. Hessen 2016a Art. 1, Nr. 5). Übersteigt die Zahl
der Bewerber(innen) die für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl und erfüllen diese
die Voraussetzung für die Berücksichtigung in den Quoten, werden die zuzulassenden
Bewerber(innen) nach einer in § 6 Abs. 3 definierten Reihenfolge von Personengruppen
berücksichtigt. Hier wurden die beruflich qualifizierten Personen an dritter von insgesamt sechs Stellen
aufgenommen (vgl. Hessen 2016a Art. 1, Nr. 6). Der KMK-Synopse aus dem Jahr 2014 ist zu
entnehmen, dass es diese Regel vorher nur in dem Sinne gab, als das die Hochschulen durch
Satzung eine solche Quote für beruflich Qualifizierte im Auswahlverfahren der Hochschule
hätten festlegen können. Zusätzlich wird hier jedoch ausgeführt, dass dem Ministerium ein
Gebrauch dieser Möglichkeit vonseiten der Hochschulen nicht bekannt gewesen sei (vgl. KMK
2014).
Seit dem 16. Dezember 2015 gibt es in Hessen zudem eine neue Verordnung über den
Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (BerufsHZVO). § 1 der
Verordnung hat einen Absatz hinzubekommen, in dem die Meisterprüfung, die laut § 54 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetztes zu einer allgemeinen HZB führt, nun auch
näher spezifiziert wird (vgl. Hessen 2010 § 1 Abs. 1; vgl. auch Hessen 2015b). Wurde die
Meisterprüfung bis dato lediglich genannt und nur die damit vergleichbaren
Aufstiegsfortbildungen im Detail beschrieben, definiert die Verordnung nun unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, die
Meisterprüfung als ein „Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung
in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“. Des Weiteren wurde auch der
Umfang der Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetztes sowie
nach §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, die der Meisterprüfung äquivalent sind, weiter
ausgeführt. Die Fortbildungen müssen wie bisher mindestens 400 Unterrichtsstunden
umfassen, sie müssen jedoch zudem „zu je 45 oder 60 Minuten“ (Hessen 2015b § 1 Abs. 1, Nr. 2)
aufweisen. Diese Spezifizierung gilt außerdem für den Umfang der qualifizierten Weiterbildung
nach § 3 Abs. 2 der BerufsHZVO für Personen, die keine fachaffine Ausbildung und
Berufstätigkeit verübt haben, aber zur Hochschulzulassungsprüfung zugelassen werden möchten.
Weiterhin erhält nun eine größere Personengruppe als bisher eine allgemeine HZB, wenn sie
ein staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst als
Voraussetzung mitbringt, da die aktuelle Regelung in der BerufsHZVO auf den § 6 des neuen
Seearbeitsgesetztes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013
(BGBl. II S. 763) verweist, und dieser im Vergleich zum § 4 Abs.1 Nr. 1 des alten
Seemannsgesetz, auf den sich bisher bezogen wurde, neben Schiffsoffizieren auch Schiffsärzt(inn)e(n),
Seefunker(innen), Schiffselektrotechniker(innen) und Zahlmeister(innen) nennt (vgl. Bund
2013 § 4 Abs. 1, Nr. 1; vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz 2015, § 6).
Personen, die keine Meisterprüfung oder sonstigen hochqualifizierenden
Fortbildungsabschluss laut § 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter aufweisen können,
wurde der Zugang zur Hochschulzugangsprüfung, um einen fachgebundenen
Hochschulzugang zu erlangen, ebenfalls erleichtert. Bisher mussten eine mindestens zweijährige
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 26 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
Berufsausbildung sowie eine anschließende mindestens drei Jahre andauernde
hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich
vorgewiesen werden (vgl. Hessen 2010). Die aktuellsten Regelungen sehen nun neben der
weiterhin mindestens zweijährigen fachlich verwandten Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach sonstigem Bundes- und Landesrecht eine um ein
Jahr verkürzte „mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten
Studium fachlich verwandten Bereich“ (Hessen 2015 § 3 Abs. 1, Nr.2) vor. Die vorgegebene
Prüfungsdauer des mündlichen Teils der Hochschulzugangsprüfung wurde von mindestens
50 Minuten auf mindestens 30 Minuten verkürzt (vgl. Hessen 2010 § 6 Abs. 3; vgl. auch
Hessen 2015 § 6 Abs. 3). Außerdem kann die Prüfung wie bisher, höchstens zweimal
wiederholt werden, die Regelung, dass dies jedoch erst nach einem halben Jahr nach Nichtbestehen
geschehen darf, fällt weg (vgl. Hessen 2015 § 11).
Auch beruflich Qualifizierten aus anderen Bundesländern wurde das Weiterstudium an einer
hessischen Hochschule durch die neue Verordnung zugänglicher gemacht. Anstatt der
bisherigen mindestens 60 vorzuweisenden Credit Points (vgl. Hessen 2010 § 1 Abs. 3) müssen
beruflich Qualifizierte nun lediglich mindestens 45 Credit Points und wie zuvor die ersten
beiden Semester erfolgreich absolviertes Studium nachweisen (vgl. Hessen 2015 § 1 Abs. 4).
Ebenfalls seit Ende des Jahres 2015 regeln § 1 Abs. 3 der BerufsHZVO sowie § 54 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetztes einen
Modellversuch zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte
im Bundesland Hessen. Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss
einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung (Note 2,5 und besser), die nach dem
1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, besitzen eine HZB, äquivalent zu einer
Fachhochschulreife. Diese berechtigt im Land Hessen zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte
Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der
Hochschule Geisenheim. Eine Immatrikulation im Rahmen des Modellversuchs setzt zudem den
Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, bei dem die Studierenden sich verpflichten, an
Datenerhebungen und Befragungen mitzuwirken sowie im ersten Semester mindestens 18
Credit Points oder im ersten Studienjahr mindestens 30 Credit Points zu erbringen. „Die
Evaluierung des Modellversuchs soll bis zum Ende des Sommersemesters 2021
abgeschlossen sein“ (Hessen 2015 § 1 Abs. 3). Zum Start des Modellversuchs für beruflich Qualifizierte
ohne Abitur haben sich zum Wintersemester 2016/17 80 Teilnehmer(innen) ohne vorherige
Berufserfahrung in 37 Studiengängen an den Hochschulen in Hessen immatrikuliert (vgl.
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 2016).
3.1.4 Niedersachsen
Im Rückblick von 2014 bis heute gab es keine Veränderungen im Niedersächsischen
Hochschulrecht bezüglich des Zugangs beruflich Qualifizierter ohne formale HZB. Auch die
Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes im Dezember 2015 fokussiert
Neuregelungen zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen und befasst sich
weniger mit dem Thema Studieren ohne (Fach-)Abitur (vgl. Niedersächsisches Ministerium für
Wissenschaft und Kultur o. J.).
Auch wenn die gesetzliche Ebene in den letzten Jahren unverändert bleibt, startete das
Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) Anfang 2016 jedoch eine
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 27
wichtige Initiative, die mittels vieler durchlässigkeitsfördernder Maßnahmen eine weitere
Stärkung des Studiums ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife zum Ziel hat (vgl.
idw 2016). Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung von Weiterbildungsmaßnahmen, wie
berufsbegleitende Studiengänge und hochschulische Zertifikatsangebote, sowie die
Förderung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Aufnahme eines
Hochschulstudium durch nicht-traditionelle Studieninteressierte. Die Niedersächsische Ministerin für
Wissenschaft und Kultur erklärte zum Start der Initiative, die weitere Öffnung der Hochschulen
als „ein zentrales bildungspolitisches Ziel der Landesregierung“ (vgl. idw 2016, Abs. 2),
wodurch die Durchlässigkeit im Bildungssystem erhöht, flexible Bildungswege gefördert und
dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werde. Außerdem soll der Zugang zur akademischen
Weiterbildung dadurch auch für Personen mit Berufs- und Bildungsabschlüssen aus dem
Ausland leichter zugänglich gemacht werden und damit gleichzeitig ein Beitrag zur Förderung von
Flüchtlingen geleistet werden. Bis zum Jahr 2020 sieht die Initiative dafür insgesamt 10,6
Millionen Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vor, die im Rahmen der Förderrichtlinie
„Öffnung von Hochschulen“ bereitgestellt werden. Weitere zwei Millionen Euro kommen aus
dem landeseigenen Haushalt (vgl. idw 2016).
3.1.5 Nordrhein-Westfalen
Zum 1. Oktober 2014 trat in Nordrhein-Westfalen das Hochschulzukunftsgesetz (HZG) in Kraft.
Damit wurde gleichsam im Artikel 1 ein aktuelles Gesetz über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom nordrhein-westfälischen Landtag verkündet
(vgl. HZG). Das neue HG beinhaltet viele neue Regelungen, die auch die Zielgruppe der
beruflich Qualifizierten bei einem erfolgreichen Studium unterstützen sollen. So zählen zu den
Aufgaben der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, die insbesondere dieses Ziel
unterstützen, unter anderem die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes des Fern- und
Verbundstudiums sowie ergänzender Online-Lehrangebote (vgl. Nordrhein-Westfalen 2014 § 3 Abs.
3). Des Weiteren soll eine Förderung der Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für
die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene
Betreuung dieser Kinder stattfinden und die Aufgaben der Berufsbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz wahrgenommen werden (vgl. Nordrhein-Westfalen 2014 § 3 Abs. 5).
Die Hochschulen werden im Rahmen des § 62a, entsprechend der soeben genannten
Aufgaben dazu aufgefordert, „das Lehrangebot so zu organisieren, dass das Studium auch als
Teilzeitstudium erfolgen kann“ (Nordrhein-Westfalen 2014 Abs. 1) und das Angebot in geeigneter
Weise publik zu machen (vgl. Nordrhein-Westfalen 2014 Abs. 2). Weiterhin wird eine
individualisierte Regelstudienzeit für in Teilzeit Studierende ermöglicht, die die Hochschulen in ihren
Prüfungsordnungen regeln (vgl. Nordrhein-Westfalen 2014 Abs. 3). „Die Einschreibeordnung
kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten
Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer
individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind,
Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, […]“ (Nordrhein-Westfalen 2014 Abs. 4).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 28 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
Eine weitere Regelung, die insbesondere aufgrund der teilweise schwierigen
Finanzierungsmöglichkeiten10 eines Studiums für beruflich Qualifizierte und der daraus resultierenden
Berufstätigkeit neben dem Studium eine wichtige unterstützende Maßnahme für den
Studienerfolg darstellt, ist die Abschaffung der Anwesenheitspflicht bis auf wenige Ausnahmen (vgl.
Nordrhein-Westfalen § 64 Abs. 2a).
Mit dem neuen Hochschulgesetz wurde zum 07. Oktober 2016 zudem eine neue Verordnung
über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
(Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO) erlassen, die einige grundsätzliche
Änderungen für den Zugang ohne Abitur in Nordrhein-Westfalen bedeuten (vgl. Nordrhein-
Westfalen 2016).
Nach dem neuen § 1 der Verordnung gelten die Zugangsmöglichkeiten nach §§ 2 bis 4, also
auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung, entsprechender Berufsausbildung und beruflicher
Tätigkeit, Zugangsprüfung oder eines Probestudiums, nun auch „entsprechend für im Ausland
erworbene und nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes oder des Landes gleichwertige
Qualifikationen“ (Nordrhein-Westfalen 2016 § 1 Abs. 1, Satz 3). Zudem wurde in § 1 ein
weiterer neuer Absatz 2 hinzugefügt, der besagt, dass der Zugang nur zu Studiengängen besteht,
die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.
Beim Zugang über eine berufliche Aufstiegsfortbildung in Nordrhein-Westfalen haben sich
ebenfalls kleinere Änderungen ergeben (vgl. Nordrhein-Westfalen 2010; vgl. auch Nordrhein-
Westfalen 2016). Bei der Erlangung einer allgemeinen HZB über einen der Meisterprüfung
gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder
nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung, ist es aktuell nicht mehr erforderlich, dass diese
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 § 2 Abs. 2).
Weiterhin entfällt in Nordrhein-Westfalen die Aufnahme eines Studiums in jedem Studiengang
nach § 2 Nr. 3 der ehemaligen Berufsbildungshochschulzulassungsverordnung, die über eine
dem § 142 des Seemannsgesetzes vergleichbare Qualifikation möglich war (vgl. Nordrhein-
Westfalen 2016 § 2). Der Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung nach § 2 Nr. „6.
Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung“ wurde in „5.
Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- und landesrechtlich geregelten
Aufstiegsfortbildung“ umformuliert. Ein Studium dürfen neuerdings auch Personen aufnehmen, die eine
Aufstiegsfortbildung nach § 2 der Verordnung besitzen, zuvor jedoch durch Ausnahme keine
Berufsausbildung absolviert haben (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 § 2 Abs. 2, Satz 2).
In § 3 der Verordnung wurde ein neuer Absatz 2 hinzugefügt. Die Regelungen zur Dauer der
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) sowie der anschließend nötigen Berufstätigkeit (mind.
3 Jahre), um in einen fachaffinen Studiengang zugelassen zu werden, bleiben unverändert.
§ 3 Absatz 2 regelt nun auch die spätesten Zeitpunkte im Sommer- und im Wintersemester,
zu denen über die berufliche Qualifikation zugelassene Personen ihre notwendige berufliche
Tätigkeit in zulassungsbeschränkten Studiengängen nachweisen müssen. Außerdem werden
eine weitere fachlich verwandte Ausbildung, wie in § 3 Absatz 1 der BBHZVO geregelt, sowie
eine hälftige Teilzeitbeschäftigung mit dem entsprechenden Anteil als berufliche Tätigkeit
angerechnet. Der ehemalige Absatz 2 im § 3 ist jetzt Absatz 3 (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 §
3).
10 Siehe
http://www.studieren-ohne-abitur.de/web/information/studienfinanzierung/, abgerufen am 27.02.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 29
Auch bezüglich des Zugangs auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums (vgl.
Nordrhein-Westfalen 2016 § 4) haben sich in Nordrhein-Westfalen einige Änderungen
ergeben. Strebt man als beruflich qualifizierte Person an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen
ein der Berufsausbildung und der anschließenden Tätigkeit fachlich nicht entsprechendes
Studium an, kann man eine Zugangsprüfung ablegen oder in nicht zulassungsbeschränkten
Studiengängen alternativ auch ein Probestudium aufnehmen. Die aktuelle Verordnung zählt eine
ganze Reihe zusätzlicher Tätigkeiten auf, die im Rahmen der Zulassung zu einer
Zugangsprüfung oder zu einem Probestudium äquivalent zur beruflichen Tätigkeit angerechnet werden.
Das sind, neben der hauptverantwortlichen und selbstständigen Führung eines
Familienhaushalts und der Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen – die auch zuvor schon
angerechnet wurden – der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige
soziale sowie ökologische Jahr, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer(in) (i. S. des
Entwicklungshelfergesetzes) und der Abschluss einer weiteren mindestens zweijährigen bundes- oder
landesrechtlich geregelten Berufsausbildung (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 § 4 Abs. 2).
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die Hochschulen durch Prüfungsordnung regeln
können, dass „in besonders begründeten Einzelfällen an der Zugangsprüfung für einen fachlich
entsprechenden Studiengang [nun auch] teilnehmen kann, wer eine mehrjährige
herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, ohne zuvor einen
Berufsabschluss erlangt zu haben“ (Nordrhein-Westfalen 2016 § 4 Absatz 5). Dies bedeutet
eine nochmals stärkere Öffnung für die Zielgruppe der beruflich Qualifizierten ohne Abitur, die
weit über die Beschlüsse der KMK aus dem Jahr 2009 hinausgeht, da nun aus rechtlicher
Sicht auch Personen ohne vorherige Berufsausbildung ein Studium aufnehmen können. Dies
ist so in keinem anderen Bundesland möglich. Zwei rechtliche Regelungen, die bisher
ebenfalls einmalig für Nordrhein-Westfalen waren, fallen in der aktuellen BBHZVO jedoch weg. Und
zwar wurden Studieninteressierte ohne Abitur, die alle Voraussetzungen für eine
Zugangsprüfung erfüllen und sich rechtzeitig beworben haben, grundsätzlich zum Studium zugelassen
und die Zugangsprüfung mit einer Note 1,0 bewertet, wenn die Hochschule den Termin zur
Abnahme nicht oder später als zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist angesetzt hat
(vgl. Nordrhein-Westfalen 2010 § 8 Abs. 2). Weiterhin fällt die Möglichkeit einer
Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte mit einer Aufstiegsfortbildung sowie zum Studiengang
fachlich affiner Berufsausbildung und Berufstätigkeit weg (vgl. Nordrhein-Westfalen 2010 § 8; vgl.
auch Nordrhein-Westfalen 2016 § 8).
Eine weitere grundlegende Änderung fasst die BBHZVO bezüglich des Zugangs zum
Probestudium. Hier fällt unter § 4 der dritte Absatz weg, in dem geregelt wurde, dass Personen mit
einer Aufstiegsfortbildung nach § 2 oder einer Zugangsberechtigung nach § 3 haben ebenfalls
eine Probestudium aufnehmen können, „über dessen Erfolg sie selbst entscheiden; die
Hochschule ist an diese Entscheidung gebunden“ (Nordrhein-Westfalen 2010 § 4 Abs. 3). Dies ist
fortan nicht mehr möglich. Auch die Mindestdauer eines Probestudiums hat sich grundsätzlich
von vier auf zwei Semester verkürzt und bleibt den Hochschulen nicht mehr wie zuvor nur als
Möglichkeit gegeben, welche in Ordnungen individuell durch die Hochschulen geregelt werden
kann (vgl. Nordrhein-Westfalen 2010 § 5 Abs. 2 und 3; vgl. auch Nordrhein-Westfalen 2016 §
5 Abs. 1). Die neue Verordnung schreibt in § 5 Absatz 3 Nr. 1 bis 7 weiterhin vor, dass die
Hochschulen die definierten Fristen für erreichte Leistungspunkte im Probestudium sowie
dessen Dauer für folgende Personengruppen anzupassen sind:
1. Teilzeitstudierende,
2. Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 30 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
3. die Mitwirkung als gewählte Vertreter(innen) in Organen der Hochschule, der
Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,
4. die Wahrnehmung des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten,
5. die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes,
6. die Pflege einer/eines Angehörigen oder
7. sonstige vergleichbare Umstände.
Vorher regelte § 5 Absatz 3 der Verordnung lediglich mittels Kann-Formulierung, dass
Hochschulen für Personen, die unter § 8 Absatz 3 der Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz (mittlerweile aufgehoben11) fallen, die Dauer des Probestudiums
verlängern können sowie für „Personen, die als Teilzeitstudierende zur Hälfte eines
Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben
sind, ebenfalls Nachweise und Fristabläufe entsprechend ändern können.
Der aktuelle § 6 der BBHZVO fasst die ehemaligen Absätze 1 und 2 unter einem Absatz 1
zusammen und ergänzt, dass bei Mehrfachstudiengängen die Hochschule regeln kann, „dass
die Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein von [der Hochschule] zu bestimmendes Fach
genügt, sofern dies kein Nebenfach ist“ (Nordrhein-Westfalen 2016 § 6 Abs. 1, Satz 5). Der
ehemalige Absatz 3, indem eine Bewerbungsfrist definiert wurde, und der ehemalige Absatz
4, der besagte, dass nähere Regelungen zum Zugangsprüfungsverfahren und zu Inhalten der
Zugangsprüfung durch die Ordnungen der Hochschulen zu bestimmen sind, entfallen. Neu
hinzugekommen ist, dass die Hochschulen bei der Gestaltung und der Abnahme der Prüfung
zusammenwirken können (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 § 6 Abs. 2). So wird die bestandene
Zugangsprüfung nicht mehr wie zuvor nur auf den Zugang zum Studium an der „prüfenden
Hochschule“ (Nordrhein-Westfalen § 8 Abs. 1) beschränkt, sondern kann durch Anerkennung
auf Antrag auch den Zugang zu „einer anderen Hochschule des Landes oder in der
Trägerschaft des Landes“ (Nordrhein-Westfalen § 6 Abs. 4) ermöglichen. Außerdem ist nun
ausdrücklich eine Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile möglich (vgl. Nordrhein-
Westfalen 2016 § 7 Abs. 2).
Der ehemalige § 9, welcher die Bewerbung regelte, wird nun zu § 8 hinzugenommen. Somit
regelt der § 9 der neuen Verordnung nun Näheres zu Beratung und Eignungstest, was vorher
in § 10 zu finden war. Bis auf die Regelung, dass beruflich qualifizierte Studieninteressierte
nun vor Studienbeginn an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch
teilnehmen sollen und nicht mehr nur „in der Regel“ teilnehmen, bleiben die verbleibenden Inhalte
des ehemaligen § 10 auch im aktuellen § 9 erhalten (vgl. Nordrhein-Westfalen 2010 § 10; vgl.
auch Nordrhein-Westfalen 2016 § 9).
Für Studierende, die aus einem anderen Bundesland als Nordrhein-Westfalen kommen und
ein gleiches oder fachlich verwandtes Studium weiterführen möchten, bleiben die vorherigen
Regelungen weitestgehend bestehen, bis auf dass der Nachweis eines erfolgreich
absolvierten Studiums über zwei Semester anstatt über ein Jahr vorgelegt werden muss (vgl.
Nordrhein-Westfalen 2016 § 10 Abs. 4).
Die Informationspflicht der Hochschulen gegenüber dem zuständigen Ministerium hat sich
ebenfalls um einen Punkt erweitert. Nun müssen die Hochschulen zudem Informationen
weitergeben, die den Anteil der Studierenden angeben, die an anderen Hochschulen ihr Studium
11 Wurde durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) aufgehoben:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000729#FV, abgerufen am 27.02.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 31
als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016 § 11; vgl. auch
Nordrhein-Westfalen 2010 § 12).
Übergreifend lässt sich feststellen, dass sich die Chancen für beruflich Qualifizierte, ein
Studium an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen, durch die neuen Regelungen
an einigen Stellen erhöht haben, wie beispielsweise beim Zugang zur Zugangsprüfung ohne
vorherige Berufsausbildung. An anderen Stellen wurden sie wiederum ein wenig
eingeschränkt, wie bei dem Wegfall der Regelung zum automatischen Studienzugang bei
Fristversäumung durch die Hochschulen. Im Vergleich zu den formulierten Öffnungsmaßnahmen
aus dem KMK-Beschluss von 2009 (vgl. KMK 2009) hat sich Nordrhein-Westfalen der
Zielgruppe der beruflich Qualifizierten ohne formale HZB jedoch wieder etwas stärker geöffnet.
3.1.6 Rheinland-Pfalz
Bereits im September 2010 hatte das Wissenschaftsministerium in Rheinland-Pfalz das
Hochschulgesetz hinsichtlich des KMK-Beschlusses aus dem Jahr 2009 (vgl. KMK 2009) und
darüber hinaus novelliert (vgl. Nickel/Duong 2012). Dieses enthielt bereits zu dem genannten
Zeitpunkt mit § 65 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 1 Absätze 3 und 4 der
Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter
Personen eine Experimentierklausel, welche zur Erprobung neuer Modelle des
Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den eigentlichen Zugangsvoraussetzungen für beruflich
Qualifizierte ohne formale HZB (vgl. Rheinland-Pfalz 2015 § 65 Absatz 2, Satz 1 und 2; vgl.
auch Rheinland-Pfalz 2010 §§ 1 und 4) abweichen können. Schon zum Sommersemester
2011 startete Rheinland-Pfalz als bundesweit erstes Land einen Modellversuch in
ausgewählten Studiengängen an rheinland-pfälzischen Hochschulen, im Rahmen dessen auf die
mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der
Landesverordnung als Zugangsvoraussetzung zum Studium verzichtet (vgl. Rheinland-Pfalz
2010 § 1 Abs. 3) und die Relevanz zusätzlicher Begleitmaßnahmen zur Unterstützung des
Studienerfolgs untersucht wurden (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Rheinland-Pfalz 2010). Im Sommersemester 2014 (einschließlich) wurde das Modellprojekt
erfolgreich an den Hochschulen Bingen, Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier in
ausgewählten Studiengängen abgeschlossen (vgl. Lübbe/Berg 2014, S. 1). Auch zukünftig sollen
die positiven Erfahrungen aus dem Modellversuch aufgegriffen und bei Studienangeboten mit
passenden Rahmenbedingungen auf das Zugangskriterium Berufserfahrung verzichtet
werden, so das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kunst in einer
Pressemitteilung (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz 2015).
Dies passiert laut Ausnahmeregelung derzeit in folgenden 22 Studiengängen an den
Hochschulen Kaiserslautern und Koblenz sowie an der Technischen Hochschule Bingen im Land
Rheinland-Pfalz:
Hochschule Kaiserslautern
Mittelstandsökonomie
Finanzdienstleistungen
Elektrotechnik
Angewandte Informatik
Medieninformatik
Medizininformatik
Automatisierungstechnik
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Seite 32 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
Industrial Engineering
Prozessingenieurwesen
Technische Betriebswirtschaft (Präsenz, B. Sc.)
Information Management (Präsenz, B. Sc.)
Betriebswirtschaft (Fernstudiengang, B. A.)
Architektur
Bauingenieurwesen
Innenarchitektur
Virtual Design
Hochschule Koblenz
Bauingenieurwesen (B. Eng.)
Elektrotechnik (B. Eng.)
Informationstechnik (B. Eng.)
Mechatronik (B. Eng.)
Technische Hochschule Bingen
Prozesstechnik (Berufsintegrierender Studiengang)
Maschinenbau - Produktionstechnik (Berufsintegrierender Studiengang). (Virtueller
Campus Rheinland-Pfalz 2016)
Diese lassen die beruflich qualifizierten Bewerber(innen) ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife gemäß der Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 5 ohne die mindestens
zweijährige Berufspraxis zum Studium zu (vgl. Virtueller Campus Rheinland-Pfalz 2016).
3.1.7 Saarland
Erst zum Ende des letzten Jahres (30. November 2016) trat im Saarland das neue
Saarländische Hochschulgesetz (SHSG) in Kraft. Dieses hebt gleichzeitig das
Universitätssowie das Fachhochschulgesetz auf und schafft damit erstmals eine gemeinsame rechtliche
Grundlage für die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft
(HTW) im Land (vgl. Ballbach/Hauck 2016; vgl. auch Saarland 2016).
Das Saarländische Hochschulgesetz eint nicht nur die bisher voneinander separierten
Hochschulgesetze des Saarlandes sondern birgt auch Neuregelungen zum Zugang beruflich
qualifizierter Personen ohne schulische HZB zum Hochschulstudium im Land. Laut § 77 Absatz 5
des SHSG erhalten beruflich Qualifizierte nun unter folgenden Voraussetzungen eine
fachgebundene Studienberechtigung:
Einschlägige anerkannte Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit einem qualifizierten
Ergebnis der Abschlussprüfung
An die Berufsausbildung anknüpfende mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten
oder einem verwandten Beruf
Eignungsfeststellung nach einem in der Regel zwei semestrigen Probestudium oder
alternativ während des Probestudiums in Form einer Zwischenprüfung
Umfassende Beratung durch die Hochschule vor Beginn des Probestudiums (vgl.
Saarland 2016 § 77 Abs. 5, Satz 1 und 2).
Diese Regelungen unterscheiden sich von den bisherigen insofern, dass nun ein qualifiziertes
Ergebnis der Berufsausbildung und eine lediglich mindestens zweijährige, und nicht wie zuvor
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 33
dreijährige Berufstätigkeit, vorzuweisen sind. Dies waren zuvor lediglich definierte
Ausnahmeregelungen der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen
Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation (vgl. Saarland 2015 § 2 Abs.
2, Nr. 1 und 2). Eine mindestens zweijährige Berufspraxis genügte bisher nur bei
Stipendiat(inn)en des Aufstiegsstipendiums oder bei beruflich Qualifizierten, „die ihre besondere
Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben durch das Bestehen der
Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder einem Notendurchschnitt von
mindestens 1,9 oder durch eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen
beruflichen Leistungswettbewerb“ (Saarland 2015 § 2 Abs. 2, Nr. 2). Die Möglichkeit eines
direkten Zugangs zur Eignungsprüfung sowie die Voraussetzung erforderlicher deutscher
Sprachkenntnisse werden nicht weiter im Hochschulgesetz erwähnt.
Somit muss nun jeder beruflich Qualifizierte ohne schulische HZB, der über keine
Aufstiegsfortbildung verfügt, ein Probestudium absolvieren, um eine fachgebundene HZB im Saarland
zu erhalten. Das Probestudium umfasst nun regelmäßig zwei Semester und nicht wie zuvor
zwei bis vier (vgl. Saarland 2016a § 69 Abs. 4; Saarland 2016b § 65 Abs. 6; vgl. auch Saarland
2016 § 77 Abs. 5). Personen die kein qualifiziertes Ergebnis ihrer Berufsausbildung vorweisen
können, werden nicht zum Probestudium zugelassen und werden von einem Studium
ausgeschlossen.
Die Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes
muss aufgrund des neuen Saarländischen Hochschulgesetzes noch angepasst werden. Das
Verordnungsgebungsverfahren wurde bereits angestoßen und befindet sich derzeit in
Abstimmung.12 Die überarbeitete Verordnung soll voraussichtlich Anfang April 2017 erscheinen.
Diese soll dann auch die genaue Definition eines „qualifizierten Ergebnisses“ regeln, welches
laut Auskunft der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) auf einen
Notenschnitt von 2,5 oder 80 Punkten im Ausbildungszeugnis bestimmt werden könnte13. Was
im Vergleich zur bisherigen und weiter oben genannten Regelung im § 2 Absatz 2 Nummer 2
der Verordnung eine Lockerung bedeuten würde. Weiterhin soll mit dem SHSG und der
angepassten Verordnung die bisherige Eignungsprüfung als Zugangsoption entfallen (vgl. Saarland
2016).
Es bleibt abzuwarten, wie die tatsächlichen Regelungen der aktualisierten saarländischen
Verordnung über die Studienberechtigung beruflich Qualifizierter im Frühjahr dieses Jahres
aussehen werden, um abschließende Aussagen darüber treffen zu können, ob diese die Chancen
für beruflich Qualifizierte ohne HZB und ohne Aufstiegsfortbildung auf ein Studium im
Stadtstaat verbessern.
3.1.8 Sachsen-Anhalt
Im Land Sachsen-Anhalt gab es seit 2014 einige Änderungen in der
Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) mit Relevanz für Studieninteressierte ohne formale HZB
(vgl. Sachsen-Anhalt 2015b). Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Hoch-
12 Dr. Sonja Mikeska (Universität des Saarlandes/ Präsidialbüro), Mitteilung auf Anfrage vom 28.02.2017.
13 Raphaela Müller (htw saar/ Prüfungsamt & Studierendenservice), telefonische und unverbindliche Mitteilung auf
Anfrage vom 10.02.2017.
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Seite 34 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
schulqualifikationsverordnung vom 10. Dezember 2015 wurde in § 2 Nr. 13, welche die
Gleichwertigkeit von beruflichen Aufstiegsfortbildungen mit der allgemeinen Hochschulreife regelt,
ergänzt, dass Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung nur in Verbindung mit eine(r)
vorherige(n) „mindestens zweijährige[n] anerkannte[n] und erfolgreich abgeschlossene[n]
berufliche[n] Ausbildung“ (Sachsen-Anhalt 2015a § 1, Nr. 2, Buchstabe a) als gleichwertig mit
der allgemeinen Hochschulreife anerkannt werden. Dies ist im Vergleich zur alten Regelung
eine engere Spezifizierung der Voraussetzungen, die die Gleichwertigkeitsbeschlüsse
beruflicher Aufstiegsfortbildungen der KMK (vgl. KMK 2009) etwas beschränkt.
Eine der allgemeinen Hochschulreife gleichgestellte berufliche Aufstiegsfortbildung haben seit
Dezember 2015 zudem Personen mit Fortbildungsabschlüssen von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, die auf vergleichbaren Prüfungsordnungen beruhen wie die der §§ 53,
54 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die
Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (vgl. Sachsen-Anhalt 2015b § 1, Nr. 2,
Buchstabe b; vgl. auch Sachsen-Anhalt 2015 § 2, Nr. 13, Buchstabe b).
Unter § 2 Nr. 13 Buchstabe c der HSQ-VO wird nicht mehr auf das bereits aufgehobene
Seemannsgesetz14 verwiesen, sondern auf die gültige Seeleute-Befähigungsverordnung vom
8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) (vgl. Sachsen-Anhalt 2015b § 1, Nr. 2, Buchstabe d). Personen
mit einem staatlichen Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst
wird somit die allgemeine HZB anerkannt, wenn die Lehrgänge mindestens 400
Unterrichtsstunden umfassen (vgl. Sachsen-Anhalt 2015 § 2, Nr. 13, Buchstabe c).
Zudem haben nun auch Personen mit Abschlüssen einer der beruflichen Aufstiegsfortbildung
vergleichbaren Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der
sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe zu allen Studiengängen Zugang, die auf
„gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach den Weiterbildungsempfehlungen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhen“ (Sachsen-Anhalt 2015b § 1, Nr. 2, Buchstabe
e). Außerdem müssen die Fortbildungen nach dem § 2 Nr. 13 Buchstabe e der HSQ-VO jetzt
ebenfalls 400 Unterrichtsstunden umfassen und nicht mehr wie zuvor geregelt 720
Unterrichtsstunden (vgl. Sachsen-Anhalt 2015b § 1, Nr. 2, Buchstabe e).
3.1.9 Thüringen
Die Thüringer Gesetzeslage zum Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife hat sich seit
der letzten Veröffentlichung im Jahr 2014 (vgl. Duong/Püttmann 2014) nicht ausschlaggebend
geändert. Zum 1. September 2016 wurde jedoch die Duale Hochschule Gera-Eisenach durch
die Aufnahme in das Hochschulgesetz gegründet und hat damit die Rechtsnachfolge der
Staatlichen Studienakademie Thüringen übernommen (vgl. Thüringen 2016 § 1 Abs. 1 und 2).
Derzeit befindet sich das Thüringer Hochschulgesetz zudem in Überarbeitung. In Vorarbeit
und einleitend für die Überarbeitung führte das Thüringer Wissenschaftsministerium den
Thüringer Hochschuldialog mit verschiedenen Interessensgruppen des Hochschulsystems,
welcher Anfang November 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Thüringer Ministerium für
Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft o. J.). Im Mittelpunkt der Diskussionen und der
daraus zu erarbeitenden Gesetzesänderungen standen und stehen hauptsächlich die Berei-
14 Siehe
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/SeemG/cont/SeemG.htm, abgerufen am 01.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 35
che Hochschulstruktur, Mitbestimmung an den Hochschulen, Hochschulautonomie,
Studienbedingungen sowie Beschäftigungsverhältnisse im akademischen Bereich (vgl. Thüringer
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2016, S. 12). Es soll dabei
auch eine Evaluation des gesetzlich geregelten Zugangs für beruflich Qualifizierte ohne Abitur
und des Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltgesetzes stattfinden. Dabei werden auch
„Möglichkeiten zum Abbau finanzieller Belastungen für die Studierenden geprüft“ (Thüringer
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2016, S. 11). „Weiterhin
stehen Maßnahmen zur aktiven Förderung von Vielfalt und Diversität an den Hochschulen auf
der Agenda sowie Maßnahmen zum Ausbau der Familienfreundlichkeit, Inklusion,
Geschlechtergerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ (ebd.).
Das neue Gesetz soll spätestens zum Ende des Wintersemesters 2017/18 in Kraft treten (vgl.
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2016, S. 14).
Konkrete Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen des Hochschulzugangs und der
Studienfinanzierung für beruflich Qualifizierte ohne Abitur sind aktuell noch nicht bekannt.
3.2 Exkurs: Vorabquoten für beruflich Qualifizierte ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung
Ein Großteil der Bundesländer sieht sogenannte Vorabquoten für Personen ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife in zulassungsbeschränkten Studiengängen vor, deren
Studienplätze im Falle, dass mehr Bewerbungen vorliegen als Studienplätze in dieser Quote
vorhanden sind, über ein spezifisches Zulassungsverfahren von den Hochschulen vergeben
werden. Die Höhe dieser Vorabquoten, das dazugehörige Auswahlverfahren sowie der
Verbleib nicht vergebener Studienplätze innerhalb der Quoten werden in entsprechenden
Vorschriften geregelt. Die Hochschulen haben grundsätzlich mehrere Quoten sowie
Auswahlkriterien, nach denen sie Studienplätze in diesen jeweiligen Quoten vergeben. So gibt es
neben den Vorabquoten für besondere Zielgruppen wie beruflich Qualifizierte ohne Abitur
beispielsweise noch die Abiturbestenquote oder die Wartezeitquote, in denen
Studienbewerber(innen) nach den besten Abiturdurchschnittsnoten oder nach den meisten
Wartesemestern zum Studium zugelassen werden können. Somit können die Chancen
verschiedener Bewerbergruppen auf einen Studienplatz erhöht werden.
Doch auch in diesem Punkt sind die rechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern
ausgesprochen heterogen. So gibt es Bundesländer, die spezielle Vorabquoten für beruflich
Qualifizierte in einer bestimmten Höhe (Minimum, Maximum) vorgeben, andere
Hochschulgesetze und -verordnungen wiederum definieren lediglich teilgruppenübergreifende
Vorabquoten, die zumeist insgesamt etwas höher angesetzt sind, die Studienplätze jedoch für
Personen mehrerer verschiedener Zielgruppen vorgesehen sind ohne konkrete Vorgaben des
jeweiligen Anteils. Darüber hinaus gibt es vier Bundesländer, die keine gesetzlichen Regelungen
zu Vorabquoten für Studieninteressierte ohne (Fach-)Abitur vorweisen. Dabei handelt es sich
um Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen15.
Der überwiegende Teil der Bundesländer besitzt geregelte Vorabquoten speziell für
beruflich Qualifizierte und zwar Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
15 Eigene Internetrecherche der entsprechenden gesetzlichen Hochschulregelungen der Bundesländer von
Oktober 2016 bis Februar 2017.
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Seite 36 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt. Die Höhe der
Vorabquoten ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Die Grenzen bewegen sich zwischen
maximal 1 Prozent in Hessen und bis zu 10 Prozent in Niedersachsen, wobei es in der
niedersächsischen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen
(Hochschul-Vergabeverordnung) heißt, dass „diese Sonderquote entsprechend dem Anteil der
[…] Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den
Studiengang zu bilden ist“ (Niedersachsen 2014 § 4 Abs. 1, Nr. 4). Das bedeutet, die Vorabquote ist
hier bis zu dieser Grenze flexibel. In Sachsen-Anhalt verzichtet man sogar gänzlich auf die
Angabe eines konkreten Studienplatzanteils für beruflich Qualifizierte und regelt stattdessen,
dass „eine besondere Quote als zusätzliche Vorabquote“ (Sachsen-Anhalt 2015a § 5 Abs. 4)
gebildet werden soll, die nach dem Anteil des Personenkreises an der Gesamtzahl der
Bewerber(innen) in dem Studiengang ermittelt wird.
Saarland, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern legen allesamt eine maximale Vorabquote
von 5 Prozent fest. In Nordrhein-Westfalen liegt diese bei maximalen 4 Prozent, in Hamburg
bei 3 und in Bremen bei 2 Prozent aller Studienplätze in zulassungsbeschränkten
Studiengängen, die nicht über das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für
Hochschulzulassung vergeben werden. Bis auf die Bundesländer Bayern und Sachsen-Anhalt definieren
alle diese Bundesländer zudem eine Mindestquote bzw. eine Mindestvergabe von
Studienplätzen innerhalb der Quoten. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Mindestquote grundsätzlich
2 Prozent. Die restlichen Bundesländern regeln die Zulassung mindestens eines Bewerbers
oder einer Bewerberin in der Quote der beruflich Qualifizierten, sofern es eine zu
berücksichtigende Bewerbung in dieser Vorabquote gibt. Doch auch hier herrschen wiederum kleinere
Ausnahmen, wie beispielsweise in Niedersachsen. Dort gilt diese Regelung erst ab einer
entsprechenden beruflich qualifizierten Bewerber(innen)anzahl von 20 Personen (Niedersachsen
2014 § 4 Abs. 1, Nr. 4, Satz 2). In Hamburg gilt die Regelung beispielweise nicht, wenn
hierdurch die „Zahl der insgesamt über die Vorabquote zu vergebenden Studienplätze die Zahl
der insgesamt über die Hauptquoten nach § 4 zu vergebenden Studienplätze übersteigen
würde“ (Hamburg 2016 § 3 Abs. 1).
Nicht nur die Höhe der Vorabquoten für Personen, die über ihre berufliche Qualifikation
Zugang zu einem Studienplatz bekommen, sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
gestaltet. Auch die definierten Personengruppen, für welche die Vorabquoten gelten,
unterscheiden sich zum Teil. So werden in den Bundesländern Niedersachsen, Bayern, Hamburg
und Mecklenburg-Vorpommern alle Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen
für eine HZB über ihre berufliche Qualifikation erfüllen, im Auswahlverfahren der Vorabquote
berücksichtigt (vgl. Niedersachsen 2014 § 4 Abs. 1, Nr.4; Bayern 2015 Art. 5 Abs. 3, Nr. 5;
Hamburg 2016 § 3 Abs. 1, Nr. 4; Mecklenburg-Vorpommern 2014 § 4 Abs. 1, Nr. 4). In Hessen
gilt die Vorabquote für alle beruflich Qualifizierten, die sich auf einen Studienplatz in einem
Studiengang mit einer staatlichen Abschlussprüfung bewerben (vgl. Hessen 2016 § 5 Abs. 2,
Nr. 3). In den Bundesländern Saarland, Sachsen-Anhalt und Bremen dürfen für die
Studienplätze in der Vorabquote für beruflich Qualifizierte lediglich Personen ausgewählt werden, die
eine fachgebundene HZB über ihre berufliche Qualifikation erhalten haben (vgl. Saarland 2014
§ 6 Abs. 2, Nr. 3; Sachsen-Anhalt 2015a § 13 Abs. 1; Bremen 2016a § 7 Abs. 1, Nr. 3). Dies
kann in Bremen beispielsweise ein Kontaktstudium, eine Eingangsprüfung oder ein
Probestudium sein. In Sachsen-Anhalt sind es hingegen lediglich diejenigen beruflich Qualifizierten,
die über eine Feststellungsprüfung eine fachgebundene HZB erlangen. In Nordrhein-
Westfalen werden die im Rahmen der Vorabquote verfügbaren Studienplätze für alle beruflich
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Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014 | Seite 37
qualifizierten Bewerber(innen) vorgehalten, bis auf diejenigen, die eine erfolgreiche
Zugangsprüfung abgelegt haben. Diese werden mit der Durchschnittsnote ihrer Zugangsprüfung am
Verfahren beteiligt (vgl. Nordrhein-Westfalen 2016a § 24 Abs. 2).
In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern und Hamburg wird die Ausgestaltung der
Zulassung in den Vorabquoten den Hochschulen überlassen, die im Rahmen eines eigenen
Auswahlverfahrens die Eignung und die Motivation der Bewerber(innen) ermitteln16. Im
Saarland erhalten Personen mit Zugangsprüfung vor Personen mit einem absolvierten
Probestudium einen Studienplatz in der Vorabquote. Die übrigen werden per Los vergeben (vgl.
Saarland 2014 §6 Abs.2, Nr.3). In Bremen sieht die Hochschulvergabeverordnung laut § 4 vor,
dass grundsätzlich alle Studienplätze in der Vorabquote per Losverfahren vergeben werden.
In Sachsen-Anhalt wird nach der Gesamtnote der Feststellungsprüfung entschieden (vgl.
Sachsen-Anhalt 2015a § 13 Abs. 2) und in Hessen nach der Durchschnittsnote, die bei
beruflich Qualifizierten einer bestimmten Ermittlung nach Anlage 2 der
Studienplatzvergabeverordnung bedarf.
Studienplätze, die aus den jeweiligen Vorabquoten in den Bundesländern für beruflich
Qualifizierte nicht in Anspruch genommen werden, werden in Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen und Hessen der Wartezeitquote hinzugerechnet (vgl. Nordrhein-Westfalen
2016a § 23 Abs. 2; Niedersachsen 2015 § 5 Abs. 1, Satz 2 in Verbindung mit Niedersachsen
2010 Art. 9; Hessen 2016 § 5 Abs. 2 Satz 4). Im Saarland sowie in Bayern werden sie im
allgemeinen Nachrückverfahren vergeben (vgl. Saarland 2014 § 18 Abs. 1; Bayern 2015 Art.
5 Abs. 3, Satz 6). Sachsen-Anhalt vergibt die übriggebliebenen Studienplätze nach dem
Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule (vgl. Sachsen-Anhalt 2015a § 5 Abs. 5 in
Verbindung mit § 5 Abs. 6, Nr. 3), Bremen zu 80 Prozent nach der Durchschnittsnote und die
übrigen ebenfalls nach Wartezeit (vgl. Bremen 2016a § 7 Abs. 5). In Hamburg werden diese
Studienplätze in den Hauptquoten vergeben (vgl. Hamburg 2016 § 3 Abs. 3, Nr. 1). Nicht
vergebene Studienplätze aus der Härte- sowie der Spitzensportlerquote kommen in Hamburg erst
der Vorabquote der beruflich Qualifizierten zugute, sofern dort noch Studienbewerber(innen)
zu berücksichtigen sind.
Teilgruppenübergreifende Vorabquoten sind in Berlin, Brandenburg und Schleswig-
Holstein gesetzlich vorgesehen. In Berlin sollte diese Vorabquote mindestens 5 Prozent der
zur Verfügung stehenden Studienplätze eines Studiengangs betragen und einen Anteil von 30
Prozent nicht überschreiten (vgl. Berlin 2015 § 6 Abs. 3). Eine Quote für beruflich qualifizierte
ohne schulische HZB wird den Berliner Hochschulen auf gesetzlicher Ebene nicht vorgegeben
jedoch mittels Kann-Formulierung als Option freigestellt (vgl. Berlin 2015 § 6 Abs. 2),
mindestens ein Studienplatz muss jedoch zur Verfügung gestellt werden, wenn es mindestens eine(n)
Bewerber(in) gibt. Weiterhin werden die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb
der Quote durch den Akademischen Senat der jeweiligen Hochschule durch Satzung geregelt.
Für Studiengänge der Charité-Universitätsmedizin Berlin wird dies durch den Medizinsenat
geregelt (vgl. ebd.). Frei gebliebene Studienplätze der teilgruppenübergreifenden Quoten
werden in den Hauptquoten vergeben (vgl. Berlin 2015 § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 7).
In Brandenburg wurden Personen ohne schulische HZB, die über eine berufliche Qualifikation
den Zugang zur Hochschule erlangen möchten, erst kürzlich mit dem Gesetz über die
16 Nähere Informationen zu den Regelungen der Auswahlverfahren gibt es auf den Länderseiten von
www.studieren-ohne-abitur.de, abgerufen am 08.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 38 | Entwicklung rechtlicher Regelungen seit 2014
Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz)
zu den Zielgruppen, denen ein Studienplatz in der teilgruppenübergreifenden Vorabquote zur
Verfügung gestellt werden kann, hinzugenommen (siehe Kapitel 3.1.2). Die Vorabquote sollte
hier 10 Prozent nicht unterschreiten und maximal 20 Prozent der zur Verfügung stehenden
Studienplätze einnehmen. Insbesondere bei der Gruppe der beruflich qualifizierten
Personen darf von den Hochschulen für die Quote jedoch bestimmt werden, „dass der Anteil
der Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein
darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“
(Brandenburg 2015 § 4 Abs. 2). Die Auswahl der beruflich qualifizierten Personen in der Quote
soll von den Hochschulen in erster Linie „nach dem Grad der Qualifikation“ (Brandenburg 2015
§ 5 Abs. 5) vorgenommen werden und weitere geeignete Kriterien zur
Eignungsfeststellung berücksichtigen. Die in den Quoten nicht in Anspruch genommenen
Studienplätze gehen auch hier in die Hauptquoten über.
Auch das Bundesland Schleswig-Holstein regelt eine gemeinsame Vorabquote für
insgesamt sechs besondere Zielgruppen (vgl. Schleswig-Holstein 2016 § 5 Abs. 1). Zu diesen
Personengruppen gehören neben Bewerber(inne)n ohne schulische HZB aus dem Land
Schleswig-Holstein auch Bewerber(innen), die eine HZB über ein einjähriges nachweislich
erfolgreich absolviertes Studium an einer Hochschule in einem anderen Bundesland
nachweisen können, und in einem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang in
Schleswig-Holstein weiterstudieren möchten. Weiterhin werden in der Quote auch Personen
zugelassen, die eine Zulassung für ein Probestudium anstreben (vgl. Schleswig-Holstein 2016
§ 5 Abs. 1, Nr. 5 und 6). Übergreifend darf hier für die genannten Zielgruppen beruflich
Qualifizierter laut § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetz (HZG) ebenfalls bestimmt
werden, „dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen […] an der Gesamtzahl
der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen
Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“. Die Berücksichtigung der Zielgruppe der
beruflich Qualifizierten in der teilgruppenübergreifenden Vorabquote stellt im Vergleich zu den
Angaben Schleswig-Holsteins in der KMK-Synopse 2014 (vgl. KMK 2014) eine Neuregelung
dar. Anders als beispielsweise in Brandenburg dürfen beruflich qualifizierte Personen an
schleswig-holsteinischen Hochschulen, die der Vorabquote unterfallen, auch am
Auswahlverfahren in den Hauptquoten berücksichtigt werden (vgl. Brandenburg 2015 § 5 Abs. 7; vgl. auch
Schleswig-Holstein 2016 § 5 Abs. 2). Dies gilt nicht für Bewerber(innen) um ein Studienplatz
zum Probestudium. Die Auswahl der beruflich Qualifizierten soll sich maßgeblich an der
Eignung und Befähigung der Bewerber(innen) orientieren. Bewerber(innen) um einen
Studienplatz auf Probe werden nach Wartezeit ausgewählt. Verbliebene Studienplätze aus der
Vorabquote werden zuerst im Nachrückverfahren und anschließend nach Wartezeit vergeben
(vgl. Schleswig-Holstein 2016 § 5).
Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Öffnung der Hochschulen für beruflich
Qualifizierte sollten jedoch auch die möglichen Nachteile von Vorabquoten im Blick behalten
werden. Wenn immer mehr beruflich Qualifizierte in Zukunft an die Hochschulen möchten und die
formalen Voraussetzungen dafür mitbringen, kann sich die maximale Studienplatzbegrenzung
in den Vorabquoten als hemmend erweisen. Dies vor allem weil Personen, welche unter die
Quote für beruflich Qualifizierte fallen, in vielen Bundesländern nicht die Möglichkeit besitzen,
im Rahmen anderer Auswahlverfahren einen Studienplatz zu erhalten (vgl. u. a. Bayern 2015
Art. 5 Abs. 4, Satz 2; Hessen 2016 §14 Abs. 1; Niedersachsen 2014 § 11 Abs. 1; Nordrhein-
Westfalen 2016a § 24 Abs. 2; Brandenburg 2015 § 5 Abs. 7; Sachsen-Anhalt 2015a § 13 Abs.
1; Bremen 2016a § 9 Abs. 2, Satz 6).
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Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 39
4 Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
Eine spannende und bislang kaum beleuchtete Frage ist, ob und wie viele Personen ohne
Abitur inzwischen auch im Masterstudium vertreten sind. Nach dem erfolgreichen Abschluss
eines Bachelorstudiums können beruflich Qualifizierte ebenso ein Masterstudium aufnehmen
wie alle anderen traditionellen Studierenden mit allgemeiner Hochschul- und
Fachhochschulreife. Um bezogen auf die Verteilung der beiden Gruppen ein genaueres Bild zu
bekommen, werden im Folgenden erstmals die aktuellsten Studierendendaten des
Statistischen Bundesamtes zum Studienjahr 2015 auf diese Fragestellung hin analysiert. Darüber
hinaus wird in diesem Zusammenhang der Beobachtung nachgegangen, wonach in jüngster
Zeit einige Masterangebote in der wissenschaftlichen Weiterbildung beruflich Qualifizierten
einen direkten Zugang nicht nur ohne Abitur, sondern auch ohne vorherigen Bachelorabschluss
ermöglichen. Dafür werden im ersten Schritt zunächst die dafür bestehenden rechtlichen
Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern beleuchtet. Im zweiten Schritt folgt dann eine
Betrachtung des Umsetzungsstandes auf der Hochschulebene. Dabei ermöglichen zwei
Praxisbeispiele einen vertieften Einblick in die konkrete Gestaltung solcher weitgehend geöffneten
weiterbildenden Masterstudiengänge.
4.1 Daten zum Bachelor- und Masterstudium insgesamt
Im Studienjahr 2015 befanden sich insgesamt 45.368 Personen ohne schulische HZB17 in
einem Bachelor- oder Masterstudium an Deutschlands Hochschulen. Mit 42.037 Personen
studierte die große Mehrheit (92,66 %) der nicht-traditionellen Studierenden in einem
Bachelorstudiengang. Lediglich 3.331 Personen aus dieser Gruppe (7,34 %) befanden sich zu diesem
Zeitpunkt in einem Masterstudium18 (siehe Tabelle 2). Im Vergleich zur Gruppe aller
Studierenden in Deutschland zeigt sich, dass sich die Studierenden ohne allgemeine Hochschul- und
Fachhochschulreife offenbar deutlich seltener dafür entscheiden, ein Masterstudium
anzuschließen (siehe Abbildung 10). Über die Gründe dafür lässt sich mangels tiefergehender
Analysemöglichkeiten derzeit nur spekulieren. Die verfügbaren Daten lassen weder eine
notwendige Untersuchung in Kohorten zu, noch geben sie qualitativ Auskunft über das Interesse
oder Desinteresse von beruflich qualifizierten Bachelorabsolvent(inn)en an einem
Weiterstudium im Masterbereich. Dazu wären umfangreichere empirische Erhebungen notwendig,
welche das CHE aus Eigenmitteln nicht finanzieren kann.
17 Die hier genannte Zahl weicht von der in Kapitel 2.1. genannten Gesamtzahl für das Studienjahr 2015 ab. Grund
dafür ist, dass im vorliegenden Kapitel nur die Studierenden in Bachelor- und Masterstudiengängen betrachtet
werden. Studierende anderer Studienformate wie beispielweise solche, die mit Staatsexamen abschließen, fallen
entsprechend aus der Summe heraus.
18 Das Statistische Bundesamt erhebt die HZB einmalig für jeden Studierenden. Diese Angabe bezieht sich immer
auf den ersten Hochschulzugang. Es ist also keine Aussage darüber möglich, welche HZB die konkrete
Voraussetzung für den Zugang der OA-Studierenden zum Masterstudium war.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 40 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
Tabelle 2: Absolute Zahlen zu Studierenden ohne (Fach-)Abitur in Bachelor- und Masterstudiengängen in
den verschiedenen Hochschultypen im Studienjahr 2015 in Deutschland.
Absolute Kunst- und
Universitäten Theologische Hochschulen FHs Zusammen
Zahlen Musikhochschulen
Bachelor 15.527 34 380 26.096 42.037
Master 1.544 20 78 1.689 3.331
Insgesamt 17.071 54 458 27.785 45.368
Quelle: CHE-Berechnung auf Basis von Zahlen des Statistischen Bundesamtes
lung Studierende ohne (Fach-) Abitur auf Vertei lung Studierende insgesamt auf Bachelor-
Bachelor- und Masterstudiengänge 2015 und Masterstudiengänge 2015 (n = 2.081 .914)
(n = 45.368)
■ Studierende Bachelor ■ Studierende Bachelor
■ Studierende Master ■ Studierende Master
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 10: Anteile der Bachelor- und Masterstudierenden mit und ohne (Fach- )Abitur im Studienjahr
2015 in Deutschland.
Dennoch ermöglichen die verfügbaren Daten ein paar interessante Einblicke. So lassen sich
Aussagen darüber treffen, für welche Hochschulen sich die Studierenden ohne schulische
HZB entscheiden, wenn Sie einen Masterabschluss anstreben (vgl. Abbildung 12).
Bemerkenswerterweise zeigen Theologische Hochschulen (6,08 %) die höchsten Anteile auf,
gefolgt von den Fachhochschulen (1,31 %). Wenig überraschend ist, dass der Anteil in den
Masterstudiengängen der Universitäten sehr gering ausfällt. Hier studieren beruflich
Qualifizierte generell seltener als beispielsweise an anwendungsorientierten Hochschulen
(vgl. Kapitel 2.3.).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 41
Anteile Studierende ohne (Fach-)Abitur in Bachelor- und Master-
Studiengängen in den verschiedenen Hochschultypen im WS 2015/16
6,08%
6,00%
5,00%
4,00%
3,00%
2,00%
1,00%
0,00%
Universitäten Theologische HS KunstHS FHs Zusammen
■ Bache lor D Master Insgesamt
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 11: Anteile der Studierenden ohne (Fach-)Abitur in Bachelor- und Masterstudiengängen der
verschiedenen Hochschultypen im Studienjahr 2015 in Deutschland.
Ein etwas differenziertes Bild ergibt sich jedoch mit Blick auf die absoluten Zahlen (siehe
Tabelle 2) sowie die Verteilung aller Masterstudierenden ohne (Fach-)Abitur auf die jeweiligen
Hochschultypen (siehe Abbildung 11). So wird deutlich, dass die Universitäten über sehr viel
mehr Studienkapazitäten verfügen als die Fachhochschulen sowie die theologischen und
künstlerischen Hochschulen. Das wirkt sich relational entsprechend aus. Absolut gesehen
nehmen Universitäten mit 1.544 Masterstudierenden ohne schulische HZB immerhin rund
46 Prozent aller Personen dieser Gruppe bundesweit auf.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 42 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
der Masterstudierenden ohne
(Fach-)Abitur auf die einzelnen Hochschultypen
im Studienjahr 2015
Theologische HS
2% 1%
Quelle: Berechnungen des CHE auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes
Abbildung 12: Verteilung der Masterstudierenden ohne (Fach-)Abitur auf die verschiedenen
Hochschultypen im Studienjahr 2015.
4.2 Direkte Einstiegsmöglichkeiten ins weiterbildende Masterstudium
Unter bestimmten Voraussetzungen erlauben einige Bundesländer Personen ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife mittlerweile auch einen direkten Zugang zu
Masterstudiengängen, d. h. auch ohne vorher erworbenen Bachelorabschluss. Diese sind allerdings
ausschließlich im Weiterbildungsbereich von Hochschulen zu finden und sind somit
kostenpflichtig. Sowohl der Abschluss als auch das Qualifikationsniveau eines solchen
weiterbildenden Masterangebots ist dem herkömmlicher Masterstudiengänge gleichgestellt (vgl. z. B.
Thüringen 2016a § 44 Abs. 3). Personen ohne schulische HZB und Bachelorabschluss können
dann in einen weiterbildenden Masterstudiengang direkt einsteigen, wenn sie ausreichend
fachaffine Erfahrung besitzen, was praktisch in der Regel bedeutet, dass sie beruflich sehr
hoch qualifiziert sein müssen, beispielweise durch das mehrjährige Ausüben einer
Führungsfunktion. Insgesamt gehen die Bundesländer, welche eine solch weitgehende Öffnung des
Hochschulstudiums für beruflich Qualifizierte vornehmen, weit über die Vereinbarungen der
Kultusministerkonferenz hinaus (vgl. KMK 2009).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 43
4.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Bundesweit lassen sich in den Hochschulgesetzen der Bundesländer grundsätzlich zwei
Regelungstypen für den Zugang zum weiterbildenden Masterstudium identifizieren:
Er ist generell nur mit einem ersten Hochschulabschluss möglich.
Er steht beruflich Qualifizierten ohne schulische HZB und ersten Hochschulabschluss
offen, die die erforderliche Eignung mindestens in einer Prüfung durch die
Hochschule nachweisen müssen.
Einen detaillierten Überblick über die derzeitigen Regelungen in allen 16 Bundesländern19
bietet nachfolgende Tabelle 3.
Tabelle 3: Überblick über die rechtlichen Regelungen des Zugangs von beruflich Qualifizierten ohne
schulische HZB und ohne ersten Hochschulabschluss zum weiterbildenden Masterstudium in den
einzelnen Hochschulgesetzen der Bundesländer.
Zulassungsvorrausetzungen zu
weiterbildenden
Bundesland Fundstelle Masterstudiengängen für beruflich
Qualifizierte ohne ersten
Hochschulabschluss
§ 31 Abs. 3 des Gesetzes über
Baden- die Hochschulen in Baden-
Württemberg Kein Zugang Württemberg
(Landeshochschulgesetz –LHG)
Kein Zugang
Art. 43 Abs. 5 und 6 des
Bayern Bayerischen Hochschulgesetzes (Aber: Zugang zu sonstigen
(BayHSchG) weiterbildenden Studien, die mit einem
Zertifikat abschließen.)
Zugang zu geeigneten weiterbildenden
§ 10 Abs. 6 Nr.9 und § 26 des Masterstudiengängen
Berlin Gesetzes über die Hochschulen
im Land Berlin (Berliner - Eignungsprüfung
Hochschulgesetz - BerlHG) - Näheres regelt HS durch Satzung
Zugang zu besonderen weiterbildenden
Masterstudiengängen
§ 9 Abs. 5 des
Brandenburg Brandenburgischen - Berufstätigkeit (mind. 1 Jahr)
Hochschulgesetz (BbgHG) - Eignungsprüfung
- Näheres regelt HS durch Satzung
- mind. fachgebundene Hochschulreife
nach § 33 Abs. 5
- einschlägige Berufstätigkeit oder
Bremen § 33 Abs. 8 des Bremischen entsprechende einschlägige Tätigkeit
Hochschulgesetzes (BremHG) (mind. 1 Jahr)
- Erwerb der zur Teilnahme
erforderlichen Eignung während dieser
Tätigkeit
§ 39 Abs. 1 und 3 und § 57 Abs.2 - Berufstätigkeit (mind. 1 Jahr)
Hamburg des Hamburgischen - Eingangsprüfung
Hochschulgesetzes (HmbHG) - Näheres regelt HS durch Satzung
19 Die genauen Gesetzestexte können im Anhang A am Ende dieser Publikation nachgelesen werden.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 44 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
- Berufsausbildung mit fachlichem
Bezug
§ 16 Abs. 2 des Hessischen - mehrjährige Berufserfahrung mit Hessen
Hochschulgesetzes (HHG) fachlichem Bezug
- Eignungsprüfung
- Näheres regelt HS durch Satzung
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über - Erwerb der zur Teilnahme
Mecklenburg- die Hochschulen des Landes erforderlichen Eignung im Beruf oder
Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern auf andere Weise
(Landeshochschulgesetz - LHG
M-V - Näheres regelt HS durch Satzung
§ 18 Abs. 8 des
Niedersachen Niedersächsischen Kein Zugang
Hochschulgesetzes (NHG)
Kein Zugang
Nordrhein- §§ 49 und 62 des (Aber: Zugang zu sonstigen
Westfalen Hochschulzukunftsgesetzes (HZG weiterbildenden Studien, die mit einem
NRW) Weiterbildungszertifikat abschließen.)
- Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2,
- einschlägige Berufstätigkeit (mind. 3
Rheinland-Pfalz §§ 35 und 65 des Jahre)
Hochschulgesetzes (HochSchG) - Eignungsprüfung
- Näheres regelt HS durch
Prüfungsordnung
- Berufserfahrung (mind. 1 Jahr)
Saarland § 61 des Saarländischen - Eignungsprüfung
Hochschulgesetzes (SHSG) - Näheres regelt HS durch
(Prüfungs- )Ordnung
§ 38 des Sächsischen
Sachsen Hochschulfreiheitsgesetzes Kein Zugang
(SächsHSFG)
§§ 16 und 27 des - Eingangsprüfung
Sachsen-Anhalt Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) - Näheres regelt HS durch Ordnung
Zugang zu weiterbildenden
§ 58 Abs.2 des Gesetzes über die Masterstudiengängen in
Schleswig- Hochschulen und das Ausnahmefällen möglich
Holstein Universitätsklinikum Schleswig-
Holstein (Hochschulgesetz - - Eingangsprüfung
HSG) - Berufserfahrung (mind. 1 Jahr)
- Näheres regelt HS
Zugang zu weiterbildenden
Masterstudiengängen in von der
Hochschule zu definierenden
Ausnahmefällen möglich
§§ 44, 51, 60 und 63 des
Thüringen - Berufsausbildung mit fachlichem Thüringer Hochschulgesetzes
(T Bezug hürHG)
- mehrjährige Berufserfahrung mit
fachlichem Bezug
- Eignungsprüfung
- Näheres regelt HS durch Satzung
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 45
Insgesamt zeigt sich, dass es derzeit bundesweit in 11 von 16 Bundesländern möglich ist,
einen weiterbildenden Masterstudiengang mit einer beruflichen Qualifikation und ohne ersten
Hochschulabschluss zu erreichen. Die Vorgaben vonseiten der einzelnen Hochschulgesetze
bezüglich der Gestaltung und den Zugangsvoraussetzungen zu den Eingangs- bzw.
Eignungsprüfungen, die von den Hochschulen durchzuführen sind, sind in den 11 Bundesländern
jedoch zum Teil sehr unterschiedlich. Die Hochschulgesetze der Länder Berlin, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Bremen lassen den Hochschulen
hierbei einen sehr großen Spielraum, indem sie lediglich übergreifend regeln, dass ein Zugang für
Personen, die ihre Eignung für das Studium „im Beruf oder auf andere Weise“ (Berlin 2016 §
26; Mecklenburg-Vorpommern 2016 § 31 Abs. 2; Sachsen-Anhalt 2016 § 16) erworben haben
und über keine schulische HZB sowie über keinen ersten Hochschulabschluss verfügen, durch
die Hochschulen ermöglicht werden muss. Bremen gibt hier „eine in der Regel mindestens
einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten“ (Bremen
2016 § 33 Abs. 8) vor. Zudem ist diese Eignung von den Hochschulen mittels Prüfung
sicherzustellen. Näheres, wie beispielsweise die Anforderungen, die durch die Prüfungen festgestellt
werden sollen, das Prüfungsverfahren sowie die konkreten Zugangsvoraussetzungen sind von
den Hochschulen selbst durch (Prüfungs-)Ordnungen und/oder Satzungen zu regeln.
In den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Thüringen werden die genannte Regelungen durch die Hochschulgesetze etwas weiter
eingegrenzt, indem sie vorgeben, dass die von den Studienbewerber(inne)n in der Prüfung
nachzuweisenden Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse denen eines ersten
Hochschulabschlusses entsprechen müssen (vgl. Brandenburg 2014 § 9 Abs. 5; Hamburg 2016a § 39
Abs. 3; Hessen 2015 § 16 Abs. 2; Rheinland-Pfalz 2015 § 35 Abs. 1; Saarland 2016 § 61 Abs.
4; Thüringen 2016a § 63 Abs. 3). Somit können die Prüfungen je nach Hochschule und
Studienfach stark variieren. Weiterhin ist zu beachten, dass die Länder Berlin, Brandenburg,
Schleswig-Holstein und Thüringen in ihren Hochschulgesetzen eine einschränkende
Formulierung für den Zugang zu weiterbildenden Masterangeboten nutzen. So ist der Zugang für
beruflich Qualifizierte ohne ersten Hochschulabschluss in Berlin für „geeignete weiterbildende“
(Berlin 2016 § 10 Abs. 6, Nr. 9) und in Brandenburg für „besondere weiterbildende“
(Brandenburg 2014 § 9 Abs. 5) Masterstudiengänge gegeben, wobei diese nicht näher
definiert werden. Hochschulen in Schleswig-Holstein und Thüringen können in Ausnahmefällen
auch beruflich qualifizierte Studienbewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss zu ihren
weiterbildenden Masterstudiengängen zulassen. Die Ausnahmefälle werden in Schleswig-
Holstein nicht näher geregelt. In Thüringen sind diese von den Hochschulen selbst zu
definieren (vgl. Thüringen 2016a § 63 Abs. 3).
Weiterhin ist in vielen Bundesländern durch die jeweiligen Hochschulgesetze geregelt, dass
der Nachweis einer zusätzlichen, in der Regel mindestens einjährigen (einschlägigen),
Berufspraxis vorliegen muss. Ausnahmen stellen hier die Bundesländer Berlin, Sachsen-Anhalt und
Mecklenburg-Vorpommern dar, die in ihren Hochschulgesetzen keinen vorgesehenen
Zeitraum nennen, im dem erforderliche berufspraktische Erfahrungen gesammelt werden müssen.
Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen formulieren eine mehrjährige Berufserfahrung.
Zudem fordern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie Bremen explizit eine abgeschlossene
Berufsausbildung, was sich in Bremen durch den erforderlichen Nachweis einer mindestens
fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung ergibt (siehe Tabelle 3).
Hochschulen der Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen können beruflich
Qualifizierte ohne ersten Hochschulabschluss laut Hochschulgesetz zumindest dann zu Angeboten
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 46 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
wissenschaftlicher Weiterbildung zulassen, wenn diese nicht zum Erwerb eines formalen
Studienabschlusses, sondern nur zu einem Weiterbildungszertifikat führen (vgl. Bayern 2016
Art. 43 Abs. 6 und Art. 56; Nordrhein-Westfalen 2016 § 62 Abs. 1 und 3). In den Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ist ein
direkter Zugang zu weiterbildenden Masterangeboten ohne einen vorherigen ersten
Hochschulabschluss nicht vorgesehen.
4.2.2 Das derzeitige Angebot in Deutschland
4.2.2.1 Methodisches Vorgehen bei der Recherche
Die aufgezeigten rechtlichen Regelungen in 11 Bundesländern, die eine Zulassung beruflich
Qualifizierter zum weiterbildenden Masterstudium ohne ersten Hochschulabschluss erlauben,
lassen nicht automatisch den Schluss zu, dass von diesen Möglichkeiten dort nun auch
Gebrauch gemacht wird. Im Gegenteil. Eine im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016
durchgeführte Studiengangrecherche in der Datenbank des Hochschulkompass20 (HS-Kompass)
der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zeigt eine bislang sehr zurückhaltende Resonanz.
Der HS-Kompass der HRK wurde als Datenquelle ausgewählt, weil dieser mit 389
Hochschulen21 nahezu alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen22 in Deutschland
listet und so einen umfassenden und soliden Überblick über die deutsche Hochschullandschaft
bietet. Außerdem ist es ein frei verfügbares Informationsportal, das von allen
Studieninteressierten genutzt werden kann. Die Recherche nach Masterstudienangeboten für
Personen ohne schulische HZB und ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss fand mittels
der Funktion der erweiterten Studiengangsuche23 statt. Diese erlaubt eine individuelle,
filtergeführte Suche nach Studienangeboten. Zu den konstanten Suchfiltern, die bei der gesamten
Recherche nicht verändert wurden, gehörten der Studientyp „weiterführend“ und das
Studiengangsmerkmal Abschluss „Master“, wodurch die Suche stets auf Masterstudiengänge
eingegrenzt wurde. Um möglichst alle relevanten Masterstudiengänge, die im HS-Kompass
verzeichnet sind, zu erfassen, wurde die Suche weiterhin mehrmals mit unterschiedlichen
Filtersetzungen durchgeführt. Bei der ersten Suche (Suche 1) wurden zusätzlich zu den genannten
konstanten Filtern in der Suchmaske folgende vorgegebene Optionen der
Studienberechtigung beim Studieren ohne Abitur der Reihe nach durchlaufen:
Meisterprüfung oder gleichwertige berufliche Aufstiegsfortbildung,
Mehrjährige Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem Berufsfeld mit
fachlicher Nähe zum Studienfach,
Mehrjährige Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem Berufsfeld ohne
fachliche Nähe zum Studienfach.
20 Der Hochschulkompass führt aktuelle Informationen zu Studien- und Promotionsmöglichkeiten sowie
internationalen Kooperationen staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen. Die Angaben im
Hochschulkompass sowie deren Aktualisierung und Autorisierung erfolgen selbstständig von Mitarbeiter(inne)n der
Hochschulen. Nähere Informationen unter
https://www.hochschulkompass.de.
21 Stand 21.02.2017.
22 Laut den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes (siehe Infobox 2 in diesem Arbeitspapier) gibt es im
Wintersemester 2015/16 bundesweit insgesamt 447 staatliche bzw. staatlich anerkannte Hochschulen in
Deutschland.
23
https://www.hochschulkompass.de/studium/suche/erweiterte-suche.html, abgerufen am 17.02.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 47
In einem zweiten Suchdurchlauf (Suche 2) wurde zu der Filterauswahl der Suche 1 der Filter
Mastertyp „weiterbildend“ hinzugenommen und die Suche damit auf ausschließlich
weiterbildende Masterstudienangebote eingegrenzt. Anschließend wurde eine erneute Suche je
nach beruflicher Qualifikation sequenziell durchgeführt. Demnach wurden im Rahmen der
Recherche im Hochschulkompass insgesamt sechs unterschiedliche Variationen der
Studiengangsuche ausgeführt. Dieses Vorgehen ermöglichte zudem eine Analyse etwaiger
Unterschiede zwischen den Suchergebnissen der einzelnen Filter im Hochschulkompass.
Tabelle 4 gibt eine Übersicht der Anzahl der Suchergebnisse der beiden Suchdurchläufe mit
Berücksichtigung der ausgewählten Filter. Die Datenbank des HS-Kompass unterliegt
resultierend aus der Datenerfassung, welche jederzeit durch die Hochschulen selbst
vorgenommen werden kann, kontinuierlichen Aktualisierungen. Aus diesem Grund wurden die
Suchergebnisse zum Zeitpunkt der Recherche gesichert und geben hier eine
Momentaufnahme der erzielten Treffer im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016 wieder.
Tabelle 4: Überblick über die gewählten Filter und die dazugehörige Anzahl an Suchergebnissen.
Filterauswahl Suche 1 Suche 2
Mastertyp: Mastertyp:
„keine Auswahl“ „weiterbildend“
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master 312 38
Studienangebote Studienangebote
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Meisterprüfung
oder gleichwertige berufliche Aufstiegsfortbildung
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master
303 45
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Mehrjährige Studienangebote Studienangebote
Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem Berufsfeld
mit fachlicher Nähe zum Studienfach
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master
102
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Mehrjährige
Studienangebote 4 Studienangebote
Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem Berufsfeld
ohne fachliche Nähe zum Studienfach
Die Daten, die sich dem HS-Kompass zu den Studiengängen entnehmen lassen, enthalten
Informationen zur Studienfachbezeichnung, dem Abschluss, der Studienform, dem
Hochschulnamen und dem Studienort. In der Detailansicht der Studienangebote im HS-Kompass
werden überdies die zugehörigen Zugangs- und Zulassungsvorrausetzungen für qualifizierte
Bewerber(innen) ohne Abitur gelistet und für weitere Informationen auf die entsprechenden
Internetseiten der Hochschulen verwiesen. Somit wurden die gesicherten Daten aus dem HS-
Kompass im weiteren Verlauf des Rechercheprozesses um ergänzende Informationen von
den jeweiligen Internetseiten der Hochschulen angereichert und überprüft. Zudem wurden
ebenfalls die entsprechenden Bundesländer ermittelt.
Die Recherche im HS-Kompass unterliegt allerdings bestimmten methodischen
Einschränkungen. Da die Einträge durch die Hochschulen kontinuierlich geändert werden können, ist ein
Vergleich der vorliegenden Rechercheergebnisse mit früheren oder späteren Ergebnissen
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 48 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
oder Kontrollen schwer möglich. Die zum Zeitpunkt der Recherche nicht im HS-Kompass
gelisteten Studiengänge finden somit keine Berücksichtigung in dieser Übersicht. Genauso
verhält es sich mit den Studiengängen, die nicht mehr angeboten werden, aber trotzdem noch im
HS-Kompass auftauchen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Eintragungen der Hochschulen
auf deren Selbstauskünften basieren und keiner einheitlichen Qualitätskontrolle durch die HRK
als Betreiber des Portals unterliegen. So können beispielsweise die „Benutzungshinweise für
die Datenerhebung - Bereich Studium“24, die den teilnehmenden Hochschulen vom HS-
Kompass an die Hand gegeben werden, von den Hochschulen unterschiedlich interpretiert
werden. Der Zugang zu Masterstudiengängen für beruflich Qualifizierte kann hier
beispielsweise in zweierlei Hinsicht interpretiert werden. Zum einen kann der Zugang zum
Masterstudiengang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur indirekt möglich sein, indem zuerst ein erster
berufsqualifizierender Hochschulabschluss ohne schulische HZB absolviert wird, der einen
wiederum zum Masterstudium berechtigt. Zum anderen kann hiermit aber auch ein direkter
Einstieg, ohne vorherigen Hochschulabschluss, in ein weiterbildendes Masterstudium gemeint
sein. Letzteres ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse, da es wie bereits in
Abschnitt 4.2 beschrieben, weitreichendere Studienmöglichkeiten für die Zielgruppe der
beruflich qualifizierten Personen ohne (Fach-) Abitur bedeutet, als in dem KMK-Beschluss von 2009
gefordert, und zudem der Frage nach dem tatsächlichen Masterstudienangebot, welches für
beruflich Qualifizierte ohne ersten Hochschulabschluss bundesweit zugänglich, ist auf den
Grund geht.
Aus diesem Grund wurden die Studiengänge, die im Rahmen der oben genannten Suchen
erzielt und gesichert wurden, ein weiteres Mal hinsichtlich ihrer konkreten
Zulassungsvoraussetzungen analysiert. Die Ergebnisse lassen sich Tabelle 5 entnehmen. Hierbei zeigt
sich auch, dass die Filterauswahl der Suche 2 im HS-Kompass in allen drei Kategorien der
beruflichen Qualifikation eine grundsätzlich höhere Trefferquote zu weiterbildenden
Masterstudienangeboten mit direktem Zugang ohne ersten Hochschulabschluss hat, im Vergleich zur
Suche 1.
24
http://www.hs-kompass.de/kompass/doku/studium/index.htm, abgerufen am 17.02.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 49
Tabelle 5: Überblick über die Masterstudienangebote, die im Rahmen der Suchen 1 und 2 im HS-Kompass
einen direkten Zugang für beruflich Qualifizierte ermöglichen und die jeweiligen Trefferquoten bezogen auf
alle Suchergebnisse in den jeweiligen Suchdurchläufen
Filterauswahl Suche 1 Suche 2
Mastertyp: Mastertyp:
„keine Auswahl“ „weiterbildend“
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master 18 Studienangebote 17 Studienangebote
(5,8 % Trefferquote)
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Meisterprüfung (44,7 % Trefferquote)
oder gleichwertige berufliche Aufstiegsfortbildung
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master 23 Studienangebote 21 Studienangebote
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Mehrjährige (7,6 % Trefferquote) (46,7 % Trefferquote)
Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem
Berufsfeld mit fachlicher Nähe zum Studienfach
Studientyp: weiterführend
Abschluss: Master
2 Studienangebote
Studienberechtigung/Berufliche Qualifikation: Mehrjährige 2 Studienangebote
(50 % Trefferquote)
Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung in einem (2 % Trefferquote)
Berufsfeld ohne fachliche Nähe zum Studienfach
4.2.2.2 Ergebnisse
Nach einem Abgleich der Ergebnisse derjenigen Masterstudiengänge, die ohne vorherigen
Hochschulabschluss zugänglich sind, ergab sich bundesweit eine Gesamtanzahl von 24
individuellen Masterstudiengängen, welche beruflich Qualifizierten ohne schulische HZB
und ersten Studienabschluss offen stehen25.
Deren nähere Betrachtung zeigt, dass sich die Menge über insgesamt sechs Bundesländer
verteilt und zwar Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig Holstein (siehe Tabelle 6). Dabei wurden die Studiengänge den Sitzländern der
abschlussvergebenden Hochschulen zugeordnet. Zwei Studiengänge, die in den
Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern (siehe Studiengänge (7) General Business
Management und (8) General Management in Anhang B) verortet sind sowie zwei weitere
weiterbildende Master in Baden-Württemberg (siehe Studiengänge (3) Business Administration und
25 Die Diskrepanzen zwischen den Suchergebnissen der ersten und zweiten Suche ergeben sich dadurch, dass für
diese im HS-Kompass keine Angaben zum Mastertyp von den jeweiligen Hochschulen gemacht wurden. Somit
erscheinen diese Angebote nicht als Suchergebnisse des zweiten Suchdurchlaufs, indem explizit nach
weiterbildenden Masterangeboten gefiltert wurde. Nach einer zusätzlichen Recherche auf den entsprechenden
Internetseiten stellten sich diese nichtsdestotrotz als weiterbildende Masterstudienangebote heraus. Die fehlenden
Zuordnungen der Mastertypen bei einigen Masterstudiengängen im HS-Kompass liegen in den neu veröffentlichten
Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der KMK im
Februar 2010 begründet. Vor dieser Neuregelung wurden Masterstudiengänge im HS-Kompass nicht in die
Kategorien „konsekutiv“ oder „weiterbildend“ unterteilt respektive erfasst (vgl. KMK 2010). Infolgedessen fehlen für
1.554 verzeichnete Masterstudiengänge im HS-Kompass die entsprechenden Angaben (vgl. HRK 2016).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 50 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
(4) Business Innovation Management in Anhang B), besitzen dort interessanterweise gar keine
rechtliche Grundlage (siehe Kapitel 4.2.1). Bei genauerem Hinsehen handelt es sich jedoch
um Studienangebote, die in Kooperation mit Hochschulen aus Bundesländern angeboten
werden, in denen entsprechende gesetzliche Möglichkeiten vorhanden sind. Bei den
Studiengängen in Nordrhein-Westfalen und Bayern handelt es sich um ein Angebot der privaten
Hochschule Fresenius, die neben ihrem Hauptsitz im hessischen Idstein zudem
Studienstandorte unter anderem in Köln, Düsseldorf, Hamburg und München besitzt. So wurden die
Studiengänge, obwohl sie auch in Nordrhein-Westfalen und Bayern studierbar sind, im Kontext
vorliegender Recherche dem Hauptstandort Idstein und somit Hessen zugeordnet, da
bezogen auf den Studiengang dortiges Recht gilt. Eine andere Art der Kooperation zeigte sich
bei den beiden baden-württembergischen Masterstudienangeboten, die sich im Portfolio der
Graduate School Rhein-Neckar gGmbH in Mannheim finden. Diese bietet in Kooperation mit
drei staatlichen Hochschulen (Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, Hochschule
Mannheim und Hochschule Ludwigshafen) berufsbegleitende Masterstudiengänge am
Standort Mannheim an. Die abschlussvergebende Hochschule bei den Studiengängen Business
Administration und Business Innovation Management im HS-Kompass ist die Hochschule
Ludwigshafen am Rhein, welche in Rheinland-Pfalz verortet ist. Somit wurden die
Studiengänge in diesem Kontext dem Bundesland Rheinland-Pfalz zugeordnet. Diese Beispiele
zeigen, dass Hochschulen durchaus bundesländerübergreifende Kooperationen nutzen, um
rechtliche Restriktionen zu umschiffen. Nichtsdestotrotz wurde Baden-Württemberg mit einem
weiterbildenden Masterstudienangebot in der Übersicht der Tabelle 6 belassen, da es sich
hierbei um ein weiterbildendes Masterstudium handelt, welches von der Allensbach
Hochschule in Konstanz in Kooperation mit den österreichischen Partnern AIM Austrian Institute of
Management, FH Burgenland und der Austrian School of Applied Studies angeboten wird und
andernfalls nicht mit aufgeführt hätte werden können.
Tabelle 6: Verteilung der weiterbildenden Masterstudiengänge aus der Recherche im HS-Kompass nach
Bundesländern, Hochschultypen, Trägerschaft, Abschlussgrad und Studienform.
Bundesländer
(Anzahl Hochschultyp Trägerschaft Abschlussgrad Studienform
Studienangebote)
Baden-Württemberg (1) Uni: 9 Staatlich: 18 MBA: 12 Berufsbegleitend: 10
Bremen (1) FH: 15 Privat: 6 M.A.: 9 Teilzeit: 3
Hamburg (1) Kirchlich: 0 M.S.: 2 Fernstudium: 2
Hessen (5) Master of Laws: 1 Berufsbegleitendes
Fernstudium: 5
Rheinland-Pfalz (14)
Fernstudium,
Schleswig Holstein (2)
Berufsbegleitend,
Teilzeit: 4
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 51
Das Gros aller weiterbildenden Masterstudiengänge mit direkten Zugang für beruflich
Qualifizierte in Deutschland wird von den öffentlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz angeboten,
die ein anwendungsorientiertes Profil besitzen (vgl. Tabelle 6). Die präferierte Fächergruppe
sind laut Fächergruppensystematik26 des HS-Kompass die Wirtschafts- und
Rechtswissenschaften, wobei die meisten Studiengänge sich im Bereich des Managements bewegen und
eher den Wirtschaftswissenschaften als den Rechtswissenschaften zuzuordnen sind. Dies
bestätigt auch ein Blick auf die Abschlussgrade: 12 von 24 Studiengängen führen zu einem
Master of Business Administration. Die Gesellschafts- und Sozialwissenschaften sind mit drei
weiterbildenden Masterstudienangeboten vertreten, worauf die Ingenieurwissenschaften mit
zwei Studiengängen folgen. Die Angebote aus der gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen
Fächergruppe beschäftigen sich mit den Themen frühkindlicher Erziehung und der Leitung von
frühkindlichen Bildungseinrichtungen sowie Schulen. Der Studiengang
Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) ist sehr interdisziplinär ausgerichtet und
lässt sich allen genannten Fächergruppen zuordnen.
Betrachtet man die Zielgruppen, die von den identifizierten weiterbildenden
Masterstudiengängen weitgehend angesprochen werden, verfügen diese über eine höhere
berufliche Qualifikation mit fachlicher Nähe zum Studienfach. Dies sind zumeist Fach- und
Führungskräfte und/oder Personen, die eine solche Position anstreben. Um sich für einen
weiterbildenden Masterstudiengang über die berufliche Qualifikation ohne schulische HZB und
ersten Hochschulabschluss zu qualifizieren, sind in der Regel eine abgeschlossene
Berufsausbildung und eine mehrjährige – davon zum Teil einschlägige – Berufserfahrung vonnöten,
die sich am häufigsten zwischen 4-5 Jahren bewegt. Über alle Studiengänge hinweg reicht die
obligatorische berufliche Praxis von einem Minimum an mindestens 2 Jahren (z. B. Master in
Business - Spezialisierung Real Estate) bis zu einem Maximum von mindestens 10 Jahren
Berufserfahrung (z. B. Marketing MBA). Mit einer Meisterprüfung verringert sich die
erforderliche Berufserfahrung. Weiterhin ist in allen Beispielen eine erfolgreich abgelegte
Zugangsprüfung für eine Zulassung zum Studium unerlässlich. Auch gute Deutsch- und/oder
Englischkenntnisse gehören zu den häufigsten Aufnahmekriterien. Seltener werden zudem
Lebensläufe, Portfolios, Motivationsschreiben, Arbeitszeugnisse oder vorher erworbene
Hochschulzertifikate verlangt. Die Kosten für eine akademische Weiterbildung auf Masterniveau in
Regelstudienzeit reichen von Minimum insgesamt 2.750 € (Schulmanagement und
Qualitätsentwicklung) bis zu einem Maximum von insgesamt 30.140 € (Master in Business –
Spezialisierung Real Estate). Im Durchschnitt (Median) liegen die Kosten bei 13.080 €.
26 Der HS-Kompass unterscheidet 9 mögliche Fächergruppen: Agrar- u. Forstwirtschaft, Gesellschafts-und
Sozialwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Kunst/Musik/Design, Mathematik/Naturwissenschaften,
Medizin/Gesundheitswissenschaften, Sprach- und Kulturwissenschaften,
Wirtschaftswissenschaften/Rechtswissenschaften und Lehramt (siehe
https://www.hochschulkompass.de/studium/studienbereiche-kennenlernen.html, abgerufen am 09.03.2017).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 52 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
4.2.3 Vertiefte Fallbeispiele
4.2.3.1 „Kita-Master − Leitung frühkindlicher Bildungseinrichtungen“ (M. A.) an der
Europa-Universität Flensburg
Eines der wenigen weiterbildenden Masterstudiengänge der Recherche im HS-Kompass, die
im gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Fachbereich verortet sind, ist der „Kita-
Master − Leitung frühkindlicher Bildungseinrichtungen“ (Master of Arts) an der Europa-
Universität Flensburg, welcher aus diesem Grund als interessantes Studiengangbeispiel zur
näheren Betrachtung herangezogen wird. Das Studienangebot vermittelt Fachwissen der
frühkindlichen Bildung, beispielsweise in den Bereichen Inklusion, Entwicklung, Diagnostik und
Förderung, sowie berufsfeldrelevante Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen (vgl. IQSH
o. J.). Zu letzteren gehören u. a. die Managementkompetenz, welche die Studierenden in die
Lage versetzen soll „Prozesse auf Basis sorgfältiger Evaluationen zu planen, zu steuern und
auszuwerten [sowie] effektiv und effizient Teams zu leiten […]“ (IQSH o. J.) aber auch die
Selbst- und IT-Kompetenz, mit welcher das eigenaktive Lernen unter souveräner „Nutzung
neuer Möglichkeiten des Internets“ (IQSH o. J.) entwickelt wird. Dadurch sollen insbesondere
die von dem Angebot angesprochenen Zielgruppen der Erzieher(innen), Heilpädagog(inn)en
und (potenzielle) Leitungen in Kita-Einrichtungen und Unterstützungssystemen innerhalb von
vier Semestern für die hohen Anforderungen einer professionellen Führung von frühkindlichen
Bildungseinrichtungen qualifiziert werden (vgl. IQSH o. J. a.).
Der „Kita-Master“ bietet neben Bewerber(inne)n mit einem ersten Hochschulabschluss auch
Bewerber(inne)n ohne Abitur und/oder ersten Hochschulabschluss einen Studienzugang, die
einschlägige Berufserfahrungen im Bereich frühkindlicher Bildungseinrichtungen mitbringen.
Die Teilnahme am Bewerbungsverfahren um einen Studienplatz für den Studiengang ist hier
entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Land (siehe Kapitel 4.2.1) das erfolgreiche
Bestehen einer Eingangsprüfung. Um zu der Eingangsprüfung zugelassen zu werden müssen
Studieninteressierte mit einer beruflichen Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (=
Abschlussnote 2,5 oder besser) eine fünfjährige Berufserfahrung mit hinreichenden inhaltlichen
Zusammenhängen zum Weiterbildungsstudiengang nachweisen. Personen mit einer Meisterprüfung
oder einer vergleichbaren Prüfung müssen eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung
nachweisen. Die Eingangsprüfung besteht aus einem formalen schriftlichen Teil, der
Teilnahme an einem zweiwöchigen Webinar (Online-Seminar) sowie einer dreißigminütigen
mündlichen Prüfung (vgl. IQSH o. J. a). Der erste Teil der Eingangsprüfung umfasst
ein Motivationsschreiben (max. zwei Seiten),
eine schriftliche Ausarbeitung (ca. drei Seiten und nicht älter als drei Jahre) zum
Thema „frühkindliche Bildung“ oder „Leitungsarbeit“; in der die Bewerber zeigen, dass
sie die Arbeit mit Quellen und der entsprechenden Belegpraxis beherrschen,
ein tabellarischer Lebenslauf,
Schulzeugnisse und ggf. Ausbildungszeugnisse,
Arbeitszeugnisse bzw. Nachweis über alle praxisrelevanten Tätigkeiten sowie
Nachweise über Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen
erbracht wurden.
Sind die Voraussetzungen aus dem ersten Teil erfüllt, nehmen die Bewerber(innen) an einem
Webinar teil, welches mit Hilfe einer Lernplattform, d. h. mit einer synchronen Online-
Einführungsveranstaltung und asynchronen Kommunikationstools, realisiert wird. Dort müssen
die Teilnehmer(innen) ihre Kompetenzen und ihr Wissen zu theoretischen und methodischen
Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens beweisen. Als Bezugspunkt erhalten die
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 53
Teilnehmer(innen) einen Studienbrief „Grundlagen wissenschaftlicher Untersuchungen“ an die
Hand, zu dem Einsendeaufgaben einzureichen sind. Das Webinar behandelt ausgewählte
Aspekte qualitativer und quantitativer Bildungsforschung sowie entsprechende
Forschungsmethoden. Das Webinar wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Im dritten Teil
der Zugangsprüfung, der mündlichen Prüfung, weisen die Teilnehmer(innen) vertiefte
theoretische Kenntnisse sowie eigene Erfahrungen und Kompetenzen (erfolgreiche Projekte) nach.
Konkret bedeutet das eine vertiefte Diskussion der schriftlichen Ausarbeitung mit Blick auf die
Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens und des Portfolios zur Reflexion gemachter
Erfahrungen. Weiterhin müssen Kenntnisse in der Planung und Gestaltung von Erziehungs- und
Bildungsprozessen in Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, von Ansätzen der
Leitungsarbeit und des Qualitätsmanagements sowie von Grundsätzen der Gesprächsführung
aufgezeigt werden (vgl. IQSH o. J. a).
Der Masterstudiengang „Kita-Master“ ist berufsbegleitend und im Blended-Learning-Format
organisiert. Er umfasst insgesamt 60 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS), was einen durchschnittlichen Workload von 15 ECTS pro
Semester bedeutet. Diese setzen sich aus insgesamt sieben Modulen und zwei Praktika (je 5
Tage á 8 Stunden) plus Praktikumsberichten zusammen sowie der Masterarbeit (vgl. IQSH
o. J. b). Die Studierbarkeit des Studiengangs neben der Berufstätigkeit der Studierenden wird
durch ein ausgewogenes Blended-Learning-Konzept im Studiengang gewährleitet. So gibt es
pro Modul lediglich eine Präsenzphase (1,5 Tage), fünf interaktive Webinare in Echtzeit (á 90
Minuten) sowie drei Einsendeaufgaben. Außerdem bildet das Selbststudium ein viertes
Element, in denen sich die Studierenden mit den Inhalten und Übungsaufgaben der
Studienbriefe auseinandersetzen. Das letzte Element im Studium stellen selbstorganisierte Lernforen
dar, in denen die Studierenden die Webinar-Umgebungen auch für Gruppenarbeiten nutzen
und sich selbstständig zu Studieninhalten austauschen können (vgl. Riecke-Baulecke 2017).
Ein weiteres besonderes Merkmal im Studiengang sind Online-Klausuren. Diese stellen eine
spezielle Herausforderung an die Konzeption dar. Im Studiengang wird dabei auf hohen
Zeitdruck, besondere Aufgabenstellungen und eine abschließende digitale Audioaufzeichnung
durch die Studierenden zu einer ausgewählten Prüfungsaufgabe während Klausur gesetzt.
Das bedeutet, dass die Prüfungen keine reine Wissensabfrage darstellen sondern die
Studierenden Interpretationen von Beispielen oder Datensätze in kürzester Zeit vornehmen und
somit ihr erlerntes Wissen unter Zeitdruck anwenden müssen. Über diese Maßnahmen sollen
Täuschungs- und Fälschungsversuche, wie zum Beispiel das Zusammenfinden mehrerer
Personen vor dem Computer zur Lösung einer Klausur, vermieden werden. Die Aufnahme soll
eine zusätzliche Verifizierung des Studierenden, der die Prüfung ablegen muss, gewährleisten
(vgl. ebd.).
Das Studium kann mit einem Mastergrad oder mit einem Universitätszertifikat Kita-Master
abgeschlossen werden. Die Abschlussarten unterscheiden sich hier lediglich in der Anfertigung
der Masterarbeit. Wird eine Masterarbeit angefertigt und erfolgreich abgeschlossen, erhalten
die Absolvent(inn)en der Abschlussgrad Master of Arts. Wird keine Masterarbeit angefertigt,
können die Studierenden nach einem persönlichen Beratungsgespräch an der Hochschule,
das Studium mit dem Zertifikat abschließen (vgl. IQSH o. J. a).
Der Studiengang erlangte seine Akkreditierung im Jahr 2015 und verzeichnet aktuell
insgesamt 58 Studierende. Davon haben circa ein Drittel (21 Personen) den Zugang zum
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 54 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
Masterstudium über ihre berufliche Qualifikation erlangt27. Dabei sind sowohl Personen mit
schulischer HZB und beruflicher Erfahrung jedoch ohne ersten Hochschulabschluss im
Studiengang vorhanden als auch Personen mit einer Erzieher(innen)ausbildung mit einem
entsprechenden Notendurchschnitt und anschließender Berufstätigkeit von 5-7 Jahren. Die
Mehrheit der geeigneten Studieninteressierten mit beruflicher Qualifikation absolvierte die
Zugangsprüfung bisher mit Erfolg und durchlief auch die Modulprüfungen erfolgreich (vgl. Riecke-
Baulecke 2017). Sodass die Eingangsprüfung sich laut Studiengangleiter und Direktor des
IQSH Herrn Dr. Riecke-Baulecke bisher gut bewährt hat sowie eine solide Aussagekraft
bezüglich des späteren Studienerfolgs besitzt (ebd.). Über das Ergebnis der
Abschlussprüfungen lässt sich derzeit noch keine Aussage treffen, da sich die erste Kohorte aktuell in
der Phase der Abschlussarbeit befindet und somit auch noch keine Absolvent(inn)en im
Studiengang erzielt wurden. Studienabbrecher(innen) verzeichnet der Masterstudiengang
bisher nicht.
Insbesondere die Ansprache von in der beruflichen Bildung Qualifizierten ohne ersten
Hochschulabschluss mit dem weiterbildenden Masterangebot „Kita-Master“ begründet Dr. Riecke-
Baulecke wie folgt:
„Gerade im Bereich der sozialen Arbeit und der frühkindlichen Bildung haben wir die Situation,
dass wir vor allem Erzieherinnen und Erzieher haben, die zur Fachschule gehen und dort ohne
Abitur und ohne Hochschulbildung qualifiziert werden, die dann aber durchaus in
Führungspositionen kommen, im Bereich der Träger aber auch im Bereich der einzelnen Einrichtungen.
Da muss man sich natürlich fragen, was man tun kann, um diesem Personal hochwertige
Qualifizierungen zukommen zu lassen. Wir stehen da auf dem Standpunkt, dass man auf einer
Seite natürlich praxisbezogene Fortbildungen braucht, die auch durchaus von den Trägern
angeboten werden, eine Verzahnung mit Wissenschaft findet dort jedoch normalerweise nicht
mal im Ansatz statt. [Mit dem Kita-Master setzen wir] darauf, dass durch eine Verzahnung von
Wissenschaft und Praxis ein besonders hochwertiges Qualifizierungsangebot dargestellt wird
und wir gerade im Bereich der frühkindlichen Bildung deutschlandweite Impulse setzen
können, dass diese Arbeit wertgeschätzt wird und dass die Führungstätigkeit in Kitas einen
höheren Stellenwert bekommt“. (Riecke-Baulecke 2017)
Die beruflich qualifizierten Studierenden im Studiengang zeichnen sich laut
Studiengangleitung durch eine besondere Motivation, Belastbarkeit sowie ein starkes
Engagement aus: „Dies liegt im Großteil daran, dass sich diese Personen bereits lange in einem
sicheren Berufsleben befinden und irgendwann noch einmal neu dafür entscheiden müssen
ein Studium aufzunehmen, welches mit zusätzlichen sowohl finanziellen als auch zeitlichen
Belastungen verbunden ist. Nur wenigen Studierenden wird das Weiterbildungsstudium
vonseiten des Trägers finanziert“. (Riecke-Baulecke 2017)
Eine weitere wichtige Erfahrung, die im Studiengang insbesondere mit beruflich Qualifizierten
ohne schulische HZB und erstem Studienabschluss gemacht wurde, ist, dass gerade im
Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens spezielle Unterstützungsbedarfe gebraucht werden
und bedeutend sind. Üblicherweise werden diese in einem Studium auf Masterniveau
zumindest als grundlegend vorhanden angenommen. Somit liegt auch bei der Vermittlung dieser
Expertise eine besondere curriculare sowie didaktische Herausforderung, die sich mit der
Ansprache dieser Zielgruppe im Masterstudium „Kita-Master“ stellt (vgl. Riecke-Baulecke 2017).
27 Birgit Hänisch (Koordinierungsstelle für internationale Weiterbildungsstudiengänge
- Master of Arts - des IQSH), Mitteilung auf Anfrage vom 02.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur | Seite 55
Beruflich qualifizierte Studierende haben hierbei im Vergleich zu Studierenden mit
Erfahrungen in der akademischen bzw. wissenschaftlichen Arbeitsweise, welche evtl. bereits
anfänglich durch die Oberstufe, aber spätestens durch ein erstes Hochschulstudium vermittelt wurde,
einen Nachteil. Durch eine spezielle zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme in Form eines über
zwei Semester parallel laufenden Zusatzmoduls, welches eigens für diese
Studierendengruppe konzipiert wurde, soll diese Lücke geschlossen werden. Im Zuge des Zusatzmoduls
werden Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt und einzelne
Forschungsarbeiten durch die Studierenden angefertigt. Außerdem erfahren die Studierenden hierbei, wie
auch im Zuge der Masterarbeit, zudem eine persönliche Beratung und Betreuung durch
Hochschullehrende. Das Zusatzmodul enthält keine Präsenzzeiten und wird lediglich über einen
Studienbrief und Webinare realisiert, sodass die Studierenden auch hier eine gewisse
Flexibilität erfahren und durch ihre berufliche Qualifikation keinen zusätzlichen Nachteil im Studium
haben. Das Zusatzmodul ist für beruflich Qualifizierte ohne ersten Hochschulabschluss
verpflichtend und kostenpflichtig zu belegen. Andere reguläre Studierende, die vorher bereits ein
Studium absolviert haben, müssen dieses nicht besuchen (vgl. ebd.).
Die Kosten für den berufsbegleitenden und weiterbildenden Masterstudiengang belaufen sich
für beruflich Qualifizierte, die eine Zugangsprüfung ablegen müssen, für die Regelstudienzeit
auf insgesamt 2.860,- Euro zzgl. Semestergebühren. Damit liegt der Studiengang im Vergleich
zu den anderen weiterbildenden Masterstudienangeboten laut Recherche im HS-Kompass auf
einem eher niedrigen Niveau.
4.2.3.2 „Business Innovation Management“ (MBA) an der Graduate School Rhein-Neckar
gGmbH / Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Der Masterstudiengang „Business Innovation Management“ (Master of Business
Administration) wird als eines von drei Angeboten mit direktem Zugang für beruflich
Qualifizierte ohne ersten Hochschulabschluss in Baden-Württemberg angeboten, was rein formal
den landesrechtlichen Vorgaben widerspricht (vgl. Kapitel 4.2.1). Aus diesem Grund sowie
aufgrund der bei den weiterbildenden Masterstudiengängen aus der Hochschulkompass-
Recherche einmalig vorkommenden Kooperation soll das Angebot hier näher betrachtet werden.
Diese Studienmöglichkeit wird Interessierten jedoch durch eine spezielle Zusammenarbeit der
Hochschule Ludwigshafen gemeinsam mit der Graduate School Rhein-Neckar eröffnet. Die
Graduate School wurde als Gemeinschaftsunternehmen der Dualen Hochschule Baden-
Württemberg Mannheim, der Hochschule Mannheim und der Hochschule Ludwigshafen
gegründet, welche im Auftrag dieser Hochschulen berufsbegleitende MBA-Studiengänge
organisiert und vermarktet. Dadurch, dass der Studiengang von der Hochschule Ludwigshafen
konzipiert ist sowie verantwortet wird und diese die titelvergebende Hochschule im
vorliegenden Studienangebot darstellt, werden Bewerber(innen) trotz des Studienstandortes der
Graduate School in Mannheim nach rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzen zum Studium
zugelassen (vgl. Trauner 2017).
Mit dem weiterbildenden Masterangebot werden Fach- und Führungskräfte aus den
verschiedenen Fachbereichen der Natur-, Ingenieur- oder Wirtschaftswissenschaften sowie der
Informatik oder Wirtschaftsinformatik angesprochen. Es vermittelt berufsbegleitend innerhalb
von 26 Monaten Regelstudienzeit betriebswirtschaftliche Kenntnisse u. a. in den Bereichen
Produktmanagement, Interdisziplinäres Projektmanagement, Business Development-
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 56 | Im Blickpunkt: Zugang zum Masterstudium ohne Abitur
Management und Future Business. Dadurch sollen den studierenden Fach- und
Führungskräften die Fähigkeiten vermittelt werden, die „Entwicklung und Vermarktung neuer
Geschäftsmodelle, Produkte, Dienstleistungen und Verfahren insbesondere in einem international
geprägten wirtschaftlichen Umfeld zu managen“ (Graduate School Rhein-Neckar o. J.).
Wie bereits weiter oben erwähnt werden neben Personen mit einem ersten
Hochschulabschluss auch Personen zum Studium „Business Innovation Management“ zugelassen, die
beruflich Qualifiziert sind und bisher noch keinen akademischen Grad erlangt haben. Dafür
müssen die Studieninteressierten entsprechende Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung
vorweisen sowie mindestens vier Jahre Berufserfahrung nach der Ausbildung bzw.
Fortbildung. Die Nachfrage von beruflich Qualifizierten beschränkt sich im Studiengang bisher
jedoch ausschließlich auf Personen, die bereits eine Meisterprüfung oder häufiger noch eine
IHK-Zusatzqualifikation oder einen Abschluss der VWA (Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie) besitzen (vgl. Trauner 2017). Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
zudem das Anfertigen einer wissenschaftlichen Ausarbeitung sowie eine darauffolgende
mündliche Prüfung. Dies soll die Fähigkeit wissenschaftlichen Arbeitens der Bewerber(innen)
dokumentieren sowie mögliche Schwächen identifizieren, die u. a. im mündlichen Teil der
Zugangsprüfung mit den Bewerber(inne)n näher erörtert werden können (vgl. ebd). Die
wissenschaftliche Arbeit vor Studienbeginn betrifft nicht ausschließlich Personen, die über ihre
berufliche Qualifikation einen Zugang zum Studium erhalten wollen, sondern auch diejenigen, die
keine 210 ECTS aus ihrem ersten Hochschulstudium mitbringen. Da dies eine Voraussetzung
für den Studienzugang ist, viele Bewerber(innen) aber lediglich 180 ECTS aus dem ersten
Studium mitbringen, dient die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit und die mündliche
Prüfung hier zudem der Erbringung der fehlenden 30 ECTS. Die Zugangsprüfung wurde bisher
von allen zugelassenen Studienbewerber(inne)n erfolgreich abgelegt (vgl. ebd).
Bei der Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit erhalten beruflich Qualifizierte keine
speziellen Unterstützungsangebote im Sinne von Vorkursen oder Ähnlichem an der Graduate
School, allerdings können die Studienbewerber(innen) bei Bedarf über die Studiengangleitung
an für alle Teilnehmenden angebotenen Kursen, wie beispielsweise zum wissenschaftlichen
Arbeiten, teilnehmen. Weiterhin orientiert sich die Studiengangleitung mit der Ausgabe der
Themen für die wissenschaftliche Ausarbeitung an dem beruflichen Umfeld der
Bewerber(innen) und begleitet diese bei Rückfragen während der Anfertigung (vgl. Trauner 2017).
Der berufsbegleitende und weiterbildende Masterstudiengang „Business Innovation
Management“ ist, wie alle Studienangebote der Graduate School, als Präsenzstudium neben dem
Beruf organisiert. Er umfasst neun Pflichtmodule sowie ein Master-Abschlussmodul. Die
Präsenzveranstaltungen finden zweimal im Monat freitags und samstags vor Ort in Mannheim
statt. Zugunsten der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Studium besteht bei den
Präsenzterminen für die Studierenden keine Anwesenheitspflicht. Mittels E-Learning-Plattform werden
alle Lehrmaterialien hinterlegt, sodass auch bei versäumten Terminen die Unterrichtsinhalte
nachgearbeitet werden können. Im Studiengang bietet sich zudem die Möglichkeit nur einzelne
Module zu belegen, die zu einem späteren Zeitpunkt auf den Studiengang angerechnet
werden können (vgl. Graduate School Rhein-Neckar o. J. a; vgl. Trauner 2017).
Das Studienangebot der Graduate School in Kooperation mit der Hochschule Ludwigshafen
besteht seit dem Jahr 2011. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 wurde der Studiengang
zwangsläufig aufgrund unzureichender Bewerber(innen)zahlen ausgesetzt. Die Kohorten des
Studiengangs sind mit durchschnittlich zehn bis zwölf Personen eher klein angelegt. Aktuell
verzeichnet das Studienangebot 19 Studierende, wovon eine Person über ihre Meisterprüfung
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Zusammenfassung und Ausblick | Seite 57
und somit über die berufliche Bildung und ausreichend Berufspraxis, jedoch ohne einen
Hochschulabschluss zugelassen wurde (vgl. Trauner 2017). Laut Studiengang-Management
mangelt es hier nicht an Nachfragen vonseiten beruflich qualifizierter Studieninteressierter – ganz
im Gegenteil besteht hier mit ein bis zwei Anfragen in der Woche eine regelmäßige und rege
Nachfrage nach Studienplätzen. In den meisten Fällen stellt sich jedoch heraus, dass eine
Zulassungsfähigkeit aufgrund fehlender Voraussetzungen, wie beispielsweise eines
unzureichenden Umfangs der Weiterbildung oder der Berufserfahrung, die vollständig nach der
Weiterbildung absolviert werden muss, oder einer vorliegenden Qualifikation die laut
Hochschulgesetz nicht anerkannt werden kann, nicht gegeben ist (vgl. Trauner 2017).
Die Kosten für den weiterbildenden MBA-Studiengang belaufen sich für die Regelstudienzeit
auf 17.900,- Euro zuzüglich des Semesterbeitrags sowie Reise-, Unterkunfts- und
Verpflegungskosten. Damit liegt der weiterbildende Masterstudiengang „Business Innovation
Management“ über den durchschnittlichen Kosten der im HS-Kompass ausgewiesenen
vergleichbaren Masterangebote.
5 Zusammenfassung und Ausblick
In den zurückliegenden Kapiteln ist deutlich geworden, dass Personen, die sich über ihre
berufliche Ausbildung und Erfahrung für den Zugang zu einer Hochschule qualifiziert haben,
im deutschen Wissenschaftssystem inzwischen selbstverständlicher geworden sind als noch
zu Beginn der 2000er Jahre. So hat die Zahl der Studierenden ohne allgemeine Hochschul-
und Fachhochschulreife in Deutschland nun mit rund 51.000 einen neuen Höchststand
erreicht. Dennoch bildet diese Gruppe insgesamt gesehen immer noch ein eher kleines
Segment. Der Anteil der Erstsemester ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung an allen
Studienanfänger(inne)n in Deutschland ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken und zwar
um rund 0,3 Prozentpunkte auf nun 2,5 Prozent. Eine ausgesprochen positive Entwicklung
zeigt sich bei den Studienabschlüssen: 1,3 Prozent aller Hochschulabsolvent(inn)en in
Deutschland hat mittlerweile das Studium ohne vorheriges Abitur erfolgreich beendet. Damit
ist auch hier gegenüber den Vorjahren ein neuer Höchstwert zu verzeichnen.
Die sichtbar gestiegenen Absolvent(inn)enquoten sind auch deshalb positiv zu bewerten, weil
sie den Schluss nahelegen, dass die beruflichen Bildung durchaus in der Lage ist,
Kompetenzen zu vermitteln, die zur Studierfähigkeit beitragen. Aussagekräftige wissenschaftliche
Untersuchungen fehlen zu diesem Thema allerdings bislang und es würde sich lohnen, diese
Forschungslücke zu bearbeiten. In den zurückliegenden Jahren wurden von verschiedener
Seite immer mal wieder Bedenken artikuliert, wonach Personen ohne Abitur nicht ebenso
erfolgreich studieren könnten wie Personen mit allgemeiner Hochschul- oder
Fachhochschulreife. Faktisch hat sich jedoch die Zahl der Hochschulabsolvent(inn)en, die über den
beruflichen Weg ins Studium gelangt sind, in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gesteigert
und liegt aktuell bei rund 6.200 Personen. Im Zeitraum 2010 bis 2015 konnten insgesamt rund
25.000 Studierende ohne allgemeine Hochschul- oder Fachhochschulreife einen
akademischen Abschluss erwerben.
Auf Länderebene zeigt sich weiterhin eine sehr große Spreizung zwischen Ost- und
Westdeutschland. Während in Westdeutschland die Zahl der Studienanfänger(innen) leicht
rückläufig ist, konnten im Osten besonders Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen deutlich mehr
beruflich qualifizierte Erstsemester begrüßen. Die Länder mit dem höchsten Anteil an
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 58 | Zusammenfassung und Ausblick
Studienanfänger(inne)n ohne Abitur in Deutschland insgesamt sind weiterhin Hamburg,
Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Die deutlichsten Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland zeigen sich mit Blick auf
den Anteil der beruflich qualifizierten Studienanfänger(innen). Während für die neuen
Bundesländer eine Steigerung des Anteils der beruflich qualifizierten Studienanfänger(innen) um 0,28
Prozentpunkte auf 1,33 Prozent zu verzeichnen ist, verringert sich dieser Anteil seit 2010
erstmals in den alten Bundesländern und geht um 0,36 Prozentpunkte auf 2,61 Prozent zurück.
Die Diskrepanz zwischen Ost- und Westdeutschland hat sich somit im Vergleich zu den
vorherigen drei Jahren aktuell von 1,92 Prozentpunkten in 2014 auf 1,28 Prozentpunkte in 2015
entschärft. Eine mögliche Erklärung dafür könnte die generell zu beobachtende verstärkte
West-Ost-Wanderung der deutschen Studienanfänger(innen) im Wintersemester 2014/15
sein, die sich auch in der Untergruppe der Erstsemester ohne Abitur auswirken könnte. Die
Wanderungsbewegung erfolgte vor einigen Jahren noch in die umgekehrte Richtung. Dennoch
ist der Trend insgesamt betrachtet sehr eindeutig: Im Jahr 2015 haben sich rund 94 Prozent
aller Studienanfänger(innen) ohne allgemeine Hochschul- und Fachhochschulreife an einer
westdeutschen Hochschule eingeschrieben.
Am beliebtesten bei Studierenden ohne Abitur sind die Fachhochschulen bzw. Hochschulen
für angewandte Wissenschaften. Hier finden sich derzeit mit insgesamt rund 29.000
bundesweit die meisten beruflich Qualifizierten. Ein ganz ähnliches Bild zeigt sich auch bei der Zahl
der Studienanfänger(innen). Im Jahr 2015 entschieden sich rund 7.400 beruflich qualifizierte
Erstsemester für eine akademische Ausbildung an einer anwendungsorientierten Hochschule,
rund 5.000 für ein Universitätsstudium und rund 150 nahmen ein Studium an einer
künstlerischen Hochschule auf. Die Hochschule, die bundesweit die meisten Erstsemester ohne
hochschulische Zugangsberechtigung aufweist, ist die FernUniversität in Hagen mit einem
Anteil an allen Studienanfänger(inne)n dieser Gruppe in Höhe von 16,5 Prozent. Dahinter
folgen die FOM Hochschule für Ökonomie & Management Essen mit 8,8 Prozent und die
Fachhochschule Südwestfalen mit 4,3 Prozent. Die drei deutschlandweit am stärksten
nachgefragten Hochschulen beim Studium ohne Abitur sind also in Nordrhein-Westfalen
angesiedelt.
Studieninteressierten ohne Abitur stehen bundesweit knapp 7.000 Studienangebote offen. Bei
der Fächerauswahl bevorzugt die Mehrheit die Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften (54,1 %), gefolgt von den Ingenieurswissenschaften (19,5 %) und Medizin bzw.
Gesundheitswissenschaften (10,7 %). Dabei steht für die beruflich qualifizierten Studierenden
eindeutig der Bachelorabschluss im Vordergrund. Nur sieben Prozent aller Studierenden ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung studieren einen Masterstudiengang. Innerhalb der
gesamten bundesdeutschen Studierendenschaft ist dies dagegen jeder vierte. Bemerkenswert
ist, dass es bereits 24 weiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland gibt, für die weder
ein Abitur noch ein Bachelor-Abschluss erforderlich ist. Diese Angebote richten sich allerdings
primär an beruflich Hochqualifizierte, beispielsweise mit Erfahrung in einer Führungsposition.
Daher handelt es sich bislang noch um ein kleines und exklusives Segment im Bereich der
wissenschaftlichen Weiterbildung, welches entsprechend kostenpflichtig ist. Das Gros der
weiterbildenden Masterstudiengänge mit direkten Zugang für beruflich Qualifizierte in
Deutschland wird von den öffentlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz angeboten, die ein
anwendungsorientiertes Profil besitzen. Die präferierte Fächergruppe stellen – ähnlich wie
generell bei den Studierenden ohne Abitur üblich – die Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
dar, wobei die meisten Studiengänge sich im Bereich des Managements bewegen und eher
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Zusammenfassung und Ausblick | Seite 59
den Wirtschaftswissenschaften als den Rechtswissenschaften zuzuordnen sind. Dies bestätigt
auch ein Blick auf die Abschlussgrade: 12 von 24 Studiengängen führen zu einem Master of
Business Administration.
Was die rechtlichen Regelungen anbelangt, so hat mit Brandenburg im Jahr 2014 auch das
letzte der 16 Bundesländer sein Hochschulgesetz an die KMK-Empfehlungen von 2009
angepasst. Zwar sind Letztere nun flächendeckend implementiert, doch bedeutet dies nicht,
dass die damit einhergehenden Regelungen damit auch bundesweit vereinheitlicht sind. Bis
heute herrschen noch immer eine große Heterogenität und damit auch eine große
Unübersichtlichkeit für beruflich qualifizierte Studieninteressierte vor. In einigen
Bundesländern wurden die KMK-Empfehlungen teilweise erweitert, in anderen jedoch in einigen Punkten
teilweise so modifiziert, dass die Öffnung der Hochschulen für diese noch immer neue
Zielgruppe nicht ganz so weitgehend ausfällt.
Ein Großteil der Bundesländer sieht sogenannte Vorabquoten für Personen ohne allgemeine
Hochschul- und Fachhochschulreife in zulassungsbeschränkten Studiengängen vor, deren
Studienplätze im Falle, dass mehr Bewerbungen vorliegen als Studienplätze in dieser Quote
vorhanden sind, über ein spezifisches Zulassungsverfahren von den Hochschulen vergeben
werden. Die Höhe dieser Vorabquoten, das dazugehörige Auswahlverfahren sowie der
Verbleib nicht vergebener Studienplätze innerhalb der Quoten werden in entsprechenden
Vorschriften geregelt. Doch auch in diesem Punkt sind die rechtlichen Regelungen in den
einzelnen Bundesländern ausgesprochen heterogen. So gibt es Bundesländer, die spezielle
Vorabquoten für beruflich Qualifizierte in einer bestimmten Höhe (Minimum, Maximum)
vorgeben, andere Hochschulgesetze und -verordnungen wiederum definieren lediglich
teilgruppenübergreifende Vorabquoten, die zumeist insgesamt etwas höher angesetzt sind,
doch sind die zur Verfügung stehenden Studienplätze für Personen mehrerer verschiedener
Zielgruppen vorgesehen und zwar ohne konkrete Vorgaben des jeweiligen Anteils. Darüber
hinaus gibt es vier Bundesländer, die keine gesetzlichen Regelungen zu Vorabquoten für
Studieninteressierte ohne (Fach-)Abitur vorweisen. Dabei handelt es sich um Baden-
Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen
Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob in naher Zukunft noch weiteres Wachstumspotenzial
beim Studium ohne Abitur in Deutschland besteht. Der Bundesbildungsbericht 2016 zeigt
einen deutlichen Trend zu höheren Bildungsabschlüssen (Autorengruppe
Bildungsberichterstattung 2016, S. 96-97). Demnach besaßen 56 Prozent der gleichaltrigen Bevölkerung
im Jahr 2014 die mittlere Reife und 53 Prozent eine allgemeine Hochschul- oder
Fachhochschulreife, wobei die Entwicklung zu Mehrfachabschlüssen geht, d. h. Menschen
holen zunehmend insbesondere höhere Bildungsabschlüsse nach. Trotzdem ist die
Personengruppe, der grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, sich über ihre beruflichen
Kenntnisse und Erfahrungen für ein Hochschulstudium zu qualifizieren, nach wie vor groß. Die
entscheidende Frage ist, ob sie die gebotene Chance auch nutzen können. Hier kommt es
maßgeblich auf die Hochschulen an, diese Klientel anzusprechend und sie an ein Studium
heranzuführen. Voraussetzung ist, dass die Institutionen das auch wollen. Die vorliegende
Publikation zeigt, dass Fachhochschulen sich in diesem Punkt stärker geöffnet haben als
Universitäten. Vielleicht wäre es politisch gesehen vor diesem Hintergrund sinnvoll, nicht
länger flächendeckend eine erhöhte Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer
Bildung anzustreben, sondern primär Initiativen der Hochschulen zu fördern, welche die
Umsetzung dieses Ziels explizit zu einem ihrer Profilschwerpunkte machen (wollen).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 60 | Verzeichnisse
6 Verzeichnisse
6.1 Literatur
Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2016): Bildung in Deutschland 2016. Ein
indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildung und Migration. Download:
http://www.bildungsbericht.de/de/bildungsberichte-seit-2006/bildungsbericht-
2016/pdf-bildungsbericht-2016/bildungsbericht-2016, abgerufen am 15.03.2017.
Baethge, M. (2006): Das deutsche Bildungs-Schisma: Welche Probleme ein vorindustrielles
Bildungssystem in einer nachindustriellen Gesellschaft hat. In: SOFI-Mitteilungen Nr.
34, S. 13-27. Download:
http://www.sofi-goettingen.de/fileadmin/SOFI-
Mitteilungen/Nr._34/Baethge.pdf, abgerufen am 20.03.2017.
Ballbach, M./Hauck, U. (2016): Landtag beschließt Hochschulgesetz. URL:
http://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/hochschulgesetz-
beschlossen100.html, abgerufen am 23.02.2017.
Berg, H./Grendel, T./Haußmann, I./Lübbe, H./Marx, A. (2014): Der Übergang beruflich
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6.2 Gesetze und Verordnungen
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CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 68 | Verzeichnisse
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Schleswig-Holstein (2016): Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 5. Februar
2016 (GVOBl. 2016, 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10.06.2016 (GVOBl. S. 342). URL:
http://www.gesetze-
rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1yrg/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumenta
nzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=
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Bekanntmachung vom 13. September 2016 (GVBl. 2016, 437). URL:
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/f50/page/bsthueprod.psml?pid=Dokum
entanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-
HSchulGTH2016pIVZ&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint, abgerufen
am 09.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Verzeichnisse | Seite 69
6.3 Tabellen
Tabelle 1: Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife
in Deutschland nach Fächergruppen (2010-2015) ..................................................20
Tabelle 2: Absolute Zahlen zu Studierenden ohne (Fach-)Abitur in Bachelor- und
Masterstudiengängen in den verschiedenen Hochschultypen im Studienjahr
2015 in Deutschland. ..............................................................................................40
Tabelle 3: Überblick über die rechtlichen Regelungen des Zugangs von beruflich
Qualifizierten ohne schulische HZB und ohne ersten Hochschulabschluss zum
weiterbildenden Masterstudium in den einzelnen Hochschulgesetzen der
Bundesländer. ........................................................................................................43
Tabelle 4: Überblick über die gewählten Filter und die dazugehörige Anzahl an
Suchergebnissen. ...................................................................................................47
Tabelle 5: Überblick über die Masterstudienangebote, die im Rahmen der Suchen 1
und 2 im HS-Kompass einen direkten Zugang für beruflich Qualifizierte
ermöglichen und die jeweiligen Trefferquoten bezogen auf alle
Suchergebnisse in den jeweiligen Suchdurchläufen ...............................................49
Tabelle 6: Verteilung der weiterbildenden Masterstudiengänge aus der Recherche im
HS-Kompass nach Bundesländern, Hochschultypen, Trägerschaft,
Abschlussgrad und Studienform. ............................................................................50
6.4 Abbildungen
Abbildung 1: Besucherzahlen der Webseite
www.studieren-ohne-abitur.de in den
Jahren 2013-2016.................................................................................................... 2
Abbildung 2 : Quantitative Entwicklung beim Studium ohne Abitur und
Fachhochschulreife in Deutschland (2010-2015) ..................................................... 5
Abbildung 3: Quantitative Entwicklung der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife in den neuen und den alten Bundesländern im Vergleich
(2010-2015) ............................................................................................................. 7
Abbildung 4: Quantitative Entwicklung der Studienanfänger(innen) ohne Abitur und
Fachhochschulreife in den Bundesländern (2010-2015) .........................................11
Abbildung 5: Anteile der drei Personengruppen ohne Abitur und Fachhochschulreife in
den Hochschultypen (2015) ....................................................................................14
Abbildung 6: Anteile der drei Personengruppen ohne Abitur und Fachhochschulreife in
Hochschulen unterschiedlicher Trägerschaft (2015) ...............................................16
Abbildung 7: Entwicklung der Verteilung von Studienanfänger(inne)n ohne Abitur und
Fachhochschulreife in den Hochschultypen (2011-2015) ........................................17
Abbildung 8: Entwicklung der Verteilung von Studienanfänger(inne)n ohne Abitur und
Fachhochschulreife an Hochschulen unterschiedlicher Trägerschaft (2011-
2015) ......................................................................................................................18
Abbildung 9: Wege zum Studium ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in
Deutschland. ...........................................................................................................22
Abbildung 10: Anteile der Bachelor- und Masterstudierenden mit und ohne
(Fach- )Abitur im Studienjahr 2015 in Deutschland. ................................................40
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 70 | Anhang
Abbildung 11: Anteile der Studierenden ohne (Fach-)Abitur in Bachelor- und
Masterstudiengängen der verschiedenen Hochschultypen im Studienjahr 2015
in Deutschland. .......................................................................................................41
Abbildung 12: Verteilung der Masterstudierenden ohne (Fach-)Abitur auf die
verschiedenen Hochschultypen im Studienjahr 2015. .............................................42
7 Anhang
A Übersicht über die aktuellen gesetzlichen Regelungen des direkten Zugangs zu
weiterbildenden Masterstudiengängen für beruflich Qualifizierte ohne schulische HZB
und ohne ersten Hochschulabschluss in den einzelnen Bundesländern (Stand März
2017).
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 71
Bundesland Fundstelle Gesetzestexte Zulassungsvorrausetzungen
zu weiterbildenden
Masterstudiengängen für
beruflich Qualifizierte ohne
(Fach-)Abitur und ersten
Hochschulabschluss
Baden-Württemberg § 31 Abs. 3 Gesetz über die § 31 Abs. 3 LHG:
Hochschulen in Baden- „Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende
Württemberg Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem
(Landeshochschulgesetz –LHG) grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen
von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich
und knüpfen an sie an; § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 gilt
entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kein Zugang
Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer
Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der
Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen
teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in
Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern
ernennen.“
Bayern Art. 43 Abs. 5 und 6 sowie Art. Art. 43 Abs. 5 BayHSchG:
56 Abs. 6 des Bayerischen „Der Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Hochschulgesetzes (BayHSchG) setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss Kein Zugang
voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere
(Aber: Zugang zu sonstigen
Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer
weiterbildenden Studien, die zu
studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zulassen, dass das keinem formalen Abschluss
Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1
führen.)
und 2 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens
innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen zusätzlich eine qualifizierte
berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 72 Anhang
Art. 43 Abs. 6 BayHSchG:
„Sonstige postgraduale Studiengänge im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und
postgraduale Modulstudien setzen einen Hochschulabschluss oder einen
gleichwertigen Abschluss voraus. Sonstige weiterbildende Studien stehen
neben Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen
Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die
Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben
haben. Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der
sonstigen postgradualen Studiengänge und weiterbildenden Studien. Das Nähere
regelt die Hochschule durch Satzung, in der auch die Erteilung eines Zertifikats
geregelt und bestimmt werden kann, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen
erst nach Studienbeginn erworben wird.“
Art 56 Abs. 6 BayHSchG:
"Zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen können
folgende sonstige Studien angeboten werden:
1. Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder
postgradualen Studiengangs absolviert werden,
2. Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen
Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden,
3. spezielle weiterbildende Studien."
Berlin § 10 Abs. 6 Nr. 9 und § 26 des §10 Abs. 6 Nr.9 BerlHG:
Gesetzes über die Hochschulen „Durch Satzung sind weiter zu regeln 9. die auf der Grundlage einer Zugang zu geeigneten
im Land Berlin (Berliner Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich weiterbildenden
Hochschulgesetz - BerlHG) qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen ohne einen ersten Masterstudiengängen
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten
weiterbildenden und künstlerischen Studiengängen; in der Satzung ist auch das
Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“ - Eignungsprüfung
§26 BerIHG: - Näheres regelt HS durch
„Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Satzung
Weiterbildungsangebote sind neben weiterbildenden Studiengängen solche
Angebote zur Weiterbildung, die auch Bewerbern und Bewerberinnen offenstehen,
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 73
die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise
erworben haben. Bei der Gestaltung von Weiterbildungsangeboten ist die
besondere Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären
Aufgaben sowie von Berufstätigen zu berücksichtigen. Für die erfolgreiche
Teilnahme an Angeboten nach Satz 1 können Zertifikate erteilt werden.“
Brandenburg § 9 Abs. 5 des § 9 Abs. 5 BbgHG:
Brandenburgischen „Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster
Hochschulgesetzes (BbgHG) berufsqualifizierender Hochschulabschluss gleich welchen Hochschultyps.
Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen können die Zugang zu besonderen
Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzungen festlegen, wenn dies weiterbildenden
wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges Masterstudiengängen
nachweislich erforderlich ist. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber
hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen
Tätigkeit erforderlich. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden - Berufstätigkeit (mind. 1 Jahr)
Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden
- Eingangsprüfung (Nachweis
Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder
von Kenntnissen und
der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten
Fähigkeiten, die einem
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen. Weiterbildende
geeigneten
Masterstudiengänge müssen sich darüber hinaus nach ihrer inhaltlichen und
berufsqualifizierenden
organisatorischen Ausgestaltung insbesondere an beruflich qualifizierte
Hochschulabschluss
Bewerberinnen und Bewerber richten. Eingangsprüfungen sind
entsprechen)
Hochschulprüfungen nach § 21 und durch Satzung der Hochschule zu regeln. Die
Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang - Näheres regelt HS durch
richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Satzung
Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 9) geändert worden
ist.“
Bremen § 33 Abs. 8 des Bremischen § 33 Abs. 8 BremHG: - mind. fachgebundene
Hochschulgesetzes (BremHG) „Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen und weiterbildenden Hochschulreife nach § 33 Abs. 5
Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige - einschlägige Berufstätigkeit
einschlägige Berufstätigkeit oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten oder entsprechende
voraus, in der Bewerber und Bewerberinnen ohne die Voraussetzungen der einschlägige Tätigkeit
(mind. 1 Jahr)
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 74 Anhang
Absätze 1 bis 4 oder ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zugleich die für - Erwerb der zur Teilnahme
eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben.“ erforderlichen Eignung während
dieser Tätigkeit
Hamburg § 39 Abs. 1 und 3 und § 57 Abs. § 39 Abs. 1 HmbHG:
2 des Hamburgischen „Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem
Hochschulgesetzes (HmbHG) grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden
Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in
der Regel nicht unter einem Jahr nachzuweisen. Die Hochschulen regeln
weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudien-gängen nach Satz 1 oder 2 - Berufstätigkeit (mind. 1 Jahr)
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; §
- Eingangsprüfung (Nachweis
37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. […]“
einer fachlichen Qualifikation,
§ 39 Abs. 3 HmbHG: die der eines abgeschlossenen
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zum Studium in einem […] weiterbildenden grundständigen Studiums
Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in gleichwertig ist)
der eine fachliche Qualifikation, […] nachgewiesen wird, die der eines
- Näheres regelt HS durch
abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln
Satzung
die Hochschulen durch Satzung.“
§ 57 Abs. 2 HmbHG:
„Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere
Weise erworben sein kann.“
Hessen § 16 Abs. 2 des Hessischen § 16 Abs. 2 HHG: - Berufsausbildung mit
Hochschulgesetzes (HHG) „Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und fachlichem Bezug
Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben - mehrjährige Berufserfahrung
und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und mit fachlichem Bezug
- erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium
aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer - Eignungsprüfung (Nachweis
Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den eines Kenntnisstandes, der dem
angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. eines für den angestrebten
§ 54 bleibt unberührt.“ Studiengang einschlägigen
ersten Hochschulabschlusses
entspricht)
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 75
- Näheres regelt HS durch
Satzung
Mecklenburg- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHG M-V:
Vorpommern die Hochschulen des Landes „Weiterbildende Studien stehen Bewerberinnen und Bewerbern mit
Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern - Erwerb der zur Teilnahme
(Landeshochschulgesetz - LHG offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf erforderlichen Eignung im Beruf
M-V andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und oder auf andere Weise
das Verfahren der Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen, soweit dies
erforderlich ist, durch Satzung. Wird das Weiterbildungsstudium mit einer Prüfung - Näheres regelt HS durch
beendet, so wird grundsätzlich ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des Satzung
Weiterbildungsstudiums angeboten. Soll ein akademischer Grad vergeben
werden, so ist eine Prüfungsordnung als Satzung zu erlassen.“
Niedersachen § 18 Abs. 8 des § 18 Abs. 8 NHG:
Niedersächsischen „Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und
Hochschulgesetzes (NHG) Masterstudiengängen hat, wer einen Bachelorabschluss oder einen
gleichwertigen Abschluss besitzt und
1.bei beabsichtigter Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein
fachlich hierfür geeignetes, vorangegangenes Studium oder
2. bei beabsichtigter Aufnahme eines weiterbildenden Studiengangs
berufspraktische Erfahrung, die mindestens ein Jahr gedauert haben soll,
Kein Zugang
nachweisen kann. Eine Person ist vorläufig zugangsberechtigt, wenn ihr für den
Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch einzelne
Prüfungsleistungen fehlen, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs,
insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass
sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des
Masterstudiengangs oder des weiterführenden Studiengangs erlangen wird; das
Zeugnis ist innerhalb einer von der Hochschule festzusetzenden Frist vorzulegen.
3. Das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines
vorangegangenen Studiums, regelt eine Ordnung.“
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 76 Anhang
Nordrhein-Westfalen §§ 49 und 62 des § 62 Abs. 3 Satz 1 HZG:
Hochschulzukunftsgesetzes „Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der
(HZG NRW) Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen
berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere
Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt.“
§ 49 Abs. 6 Satz 1 bis 3 HZG:
„Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird,
hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der
Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten
Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von
Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für
einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss
nachzuweisen ist.“ Kein Zugang
§ 62 Abs. 1 HZG: (Aber: Zugang zu sonstigen
An einem weiterbildenden Studium kann auch teilnehmen, wer die weiterbildenden Studien, die mit
erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. „Das Weiterbildungsangebot ist einem Weiterbildungszertifikat
mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische abschließen.)
Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere
beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks
der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.“
Gemäß § 62 Abs. 3 HZG können beruflich Qualifizierte an einem
weiterbildenden Studium teilnehmen, welches mit einem
Weiterbildungszertifikat endet, aber ohne einschlägigen
berufsqualifizierenden Studienabschluss besitzen sie keine
Zugangsberechtigung für einen weiterbildenden Masterstudiengang. Damit
steht beruflich Qualifizierten ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und
ohne ersten Studienabschluss nur eine Weiterbildung offen, die nicht zum
Masterabschluss führt. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Rheinland-Pfalz §§ 35 und 65 des § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 HochSchG:
Hochschulgesetzes (HochSchG) „Am weiterbildenden Studium und an sonstigen Weiterbildungsangeboten kann - Hochschulzugangsberechtigung
teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2,
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Für das
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 77
weiterbildende Studium ist dies insbesondere der Fall, wenn nach Vorliegen der - einschlägige Berufstätigkeit
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens (mind. 3 Jahre)
dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung
- Eignungsprüfung (Nachweis
der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen
einer beruflichen Qualifikation,
Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt
die der eines abgeschlossenen
wird. Eignungsprüfungen nach Satz 3 sind in der Prüfungsordnung zu regeln.“
grundständigen Studiums
gleichwertig ist)
- Näheres regelt HS durch
Prüfungsordnung
Saarland § 61 des Saarländischen § 61 Abs. 4 SHSG:
Hochschulgesetzes (SHSG) „Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die
beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft.
Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender
Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in
der Regel nicht unter einem Jahr. Personen, die dem Bachelor-Abschluss
vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu
- Berufserfahrung (mind. 1 Jahr)
einem weiterbildenden Masterstudiengang zugelassen werden, wenn mittels
Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den - Eignungsprüfung (Nachweis
angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. von Kompetenzen, die dem für
Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“ den angestrebten Studiengang
einschlägigen ersten
§ 61 Absatz 3 Sätze 4 - 6 SHSG:
„Die Hochschule legt d Hochschulabschluss ie in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen
entsprechen)
in der Prüfungsordnung fest. Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und
Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Bachelorstudiengänge - Näheres regelt HS durch
führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben (Prüfungs- )Ordnung
Berechtigungen wie die übrigen Bachelorstudiengänge.“
§ 61 Abs. 1 SHSG:
„Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung
entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und
Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch
ein Studium oder auf andere Weise erworben haben."
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 78 Anhang
§ 61 Abs. 5 SHSG:
„Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien
können in Ordnungen geregelt werden.“
Sachsen § 38 des Sächsischen § 38 Abs. 2 SächsHSFG:
Hochschulfreiheitsgesetzes „Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden
(SächsHSFG) Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien-
und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Kein Zugang
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in
der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Weiterbildende Studiengänge können
auch als Fernstudiengänge angeboten werden.“
Sachsen-Anhalt §§ 16 und 27 des § 16 HSG LSA:
Hochschulgesetzes des Landes (1) „Die Hochschulen entwickeln und bieten Möglichkeiten der Weiterbildung an,
Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
die der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer
Erfahrungen dienen. Sie stehen Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise nachweisen. Die
Veranstaltungen sind mit dem übrigen Lehrangebot abzustimmen.
Berufspraktische Erfahrungen sind für die Lehre nutzbar zu machen. Das
Weiterbildungsangebot soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und
die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden - Eingangsprüfung
berücksichtigen.“
- Näheres regelt HS durch
(2) „Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Ordnung
Studieneinheiten angeboten werden. Weiterbildende Studiengänge können mit
einem Hochschulgrad oder einem Zertifikat abgeschlossen werden.“
(3) „Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land
Sachsen-Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln
und anbieten. Die Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten
bestehen und die aus der Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der
teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berücksichtigen sowie die
fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. 3 Die
Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch
Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen,
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 79
angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt
für Lehrämter abschließen, oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und
Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat abschließen.“
§ 27 Abs. 7 HSG LSA:
„Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer
Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms
oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer
staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. Darüber
hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen
des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu
regeln. Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen
Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine
Eingangsprüfung treten. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die
Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt.
Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die
Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.“
Schleswig-Holstein § 58 Abs. 2 des Gesetzes über § 58 Abs. 2 HSG: Zugang zu weiterbildenden
die Hochschulen und das „Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Masterstudiengängen in
Universitätsklinikum Schleswig- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie Ausnahmefällen möglich
Holstein (Hochschulgesetz - berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. Abweichend von §
HSG) 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende
Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine - Eingangsprüfung
Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend.
- Berufserfahrung (mind. 1 Jahr)
Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.“ - Näheres regelt HS
Thüringen §§ 44, 51, 60 und 63 des § 44 Abs. 3 ThürHG:
Zugang zu weiterbildenden
Thüringer Hochschulgesetzes „[...] Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Masterstudiengängen in von der
(ThürHG) Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr sowie ein Lehrangebot Hochschule zu definierenden
voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in Ausnahmefällen möglich
weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch
berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden,
berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Seite 80 Anhang
richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 63 Abs. 3 sowie weiteren in den - Berufsausbildung mit
Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen fachlichem Bezug
Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in
- mehrjährige Berufserfahrung
den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem
mit fachlichem Bezug
gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.“
- Eignungsprüfung (Nachweis
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 ThürHG:
eines Kenntnisstandes, der
„in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster
dem eines für den angestrebten
Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein
Studiengang einschlägigen
Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie.“
ersten Hochschulabschlusses
§ 63 Abs. 3 ThürHG: entspricht)
„Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden
- Näheres regelt HS durch
Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen
Satzung
auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen;
Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum
angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer
Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den
angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht.
Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.“
§ 51 Abs. 2 ThürHG:
„Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem
Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die
Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der
Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere
beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des
weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.“
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 81
B Ergebnisse der Recherche im Hochschulkompass zu weiterbildenden
Masterstudienangebote mit direkten Zugang für beruflich Qualifizierte ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung (Stand Oktober - Dezember 2016).
(1) Angewandte Umweltwissenschaften (WFAU)
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Universität Koblenz-Landau
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Zentrum für Fernstudien und Universitäre Weiterbildung der Universität
Koblenz-Landau
Studienort: Campus Koblenz in Rheinland-Pfalz
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Ingenieurswissenschaften
Akkreditierung: ZEvA, FIBAA
Abschlussgrad: Master of Science
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Fachpersonal von Behörden, Verbänden, Industrie, Beratungsunternehmen und
Ingenieurbüros
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium, Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss28:
Bei Berufsausbildung und Berufserfahrung:
• Abgeschlossene Berufsausbildung mit Notendurchschnitt 2,5
• fünf Jahre Berufstätigkeit, davon drei Jahre einschlägig
• Eignungsprüfung
Bei Meisterausbildung und Berufserfahrung:
• Meister-oder vergleichbare Prüfung
• drei Jahre einschlägige Berufstätigkeit
• Eignungsprüfung"
Kosten29: 6.555,- Euro (Regelstudienzeit/5 Semester)
1.198,- Euro/Semester (bei 5 Semestern Studiendauer)
Zzgl. Sozialbeitrag 89,- Euro/Semester
Betreuung der Masterarbeit einmalige 565,- Euro.
28 Siehe:
https://www.uni-koblenz-landau.de/de/zfuw/umweltwissenschaften/zulassung/zulassungsoptionen.png,
abgerufen am 11.10.2016.
29 Siehe:
http://www.uni-koblenz-landau.de/de/studium/vor-dem-studium/studienangebot/wissenschaftl-
weiterbildung-fernstudium/angewandte-umwelt, abgerufen am 11.10.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 82 Anhang
Bei Einhaltung der Regelstudienzeit entstehen somit Gesamtkosten in Höhe von
7.000,- Euro.
Im Studienentgelt sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der
Präsenzphasen nicht enthalten.
(2) Aviation and Tourism Management
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 / Suche 2, Filter 1)
Hochschule: Frankfurt University of Applied Sciences
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: Frankfurt University of Applied Sciences
Bundesland: Hessen
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: ZEvA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Führungskräfte (Luftfahrsektor, Berufsverbände, Beamte des höheren Dienstes
und Spezialisten von staatlichen Stellen)
Studienform: Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss30:
“Application without Academic Degree”
In accordance with § 16 (2) of the Hessian Law on Higher Education (HHG) you can
undertake an aptitude test for admission to an advanced education master's degree program.
This means, you can enroll in our program even if you do not have a first academic degree
by applying to our aptitude test and passing it successfully. The admission to the aptitude
test requires that you meet certain criteria. Once your admission has been approved, you
can participate at the aptitude test, which is spread over multiple days.
An application is a prerequisite to take the aptitude test.
Your application shall be accompanied by the following documents:
• A copy of your higher education entrance qualification (certificate of the general
higher education entrance qualification, certificate of the advanced technical college
entrance qualification etc.) in the form of a publicly certified copy,
• Detailed CV with detailed description of your professional activities and
responsibilities,
30 Siehe:
https://www.frankfurt-university.de/fachbereiche/fb3/studiengaenge/master-studiengaenge/aviation-an
dtourism-management/application-without-academic-degree.html, abgerufen am 11.10.2016
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 83
• Certificates of previous employers with proof of the nature, duration and place of full
time employment of at least four years of relevant activity.
• Proof of professional training with the appropriate certificate in the form of a certified
copy,
• Proof of all activities related to professional education and training with proof of the
appropriate credits.”
Kosten: 19.900,- Euro (Regelstudienzeit/4 Semester)
(3) Business Administration
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1, 2 und 3 / Suche 2, Filter 1, 2 und 3)
Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Graduate School Rhein-Neckar gGmbH
Titelvergebende Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Studienort: Graduate School Rhein-Neckar in Mannheim
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: (Nachwuchs-)Führungskräfte aus den Bereichen BWL, VWL, Sozialwirtschaft
und -wissenschaft, Politologie, Wirtschaftsingenieurwesen sowie Jura und
Geisteswissenschaften (mit grundlegenden BWL-Kenntnissen)
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss31:
• Berufserfahrung (mind. zwei Jahre) nach dem ersten Hochschulabschluss
• Im Ausnahmefall Zulassung auch ohne ersten Hochschulabschluss mit mindestens
fünfjähriger Berufserfahrung möglich
• Gute Deutsch- und Englischkenntnisse
• Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens (5 von 7 Punkten müssen erreicht
werden)
Kosten31: 18.900,- Euro / Frühbucherpreis: 17.900,- Euro (Regelstudienzeit/3 Semester
zzgl. 6 Monate Bearbeitung der Masterarbeit)
• zzgl. Semesterbeitrag
• zzgl. Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten
31 Siehe:
http://www.gsrn.de/mba-master-programme/mba-business-administration/mba-business-administration-
bewerbung-und-kosten/, abgerufen am 11.10.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 84 Anhang
(4) Business Innovation Management
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1, 2 und 3 / Suche 2, Filter 1, 2 und 3)
Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Graduate School Rhein-Neckar gGmbH
Titelvergebende Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Studienort: Graduate School Rhein-Neckar in Mannheim
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Fach- und Führungskräfte der Natur-, Ingenieur- oder
Wirtschaftswissenschaften sowie aus dem Bereich der Informatik oder Wirtschaftsinformatik
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss32:
• Im Ausnahmefall Zulassung auch ohne ersten Hochschulabschluss mit mindestens
fünfjähriger Berufserfahrung möglich
• Gute Deutsch- und Englischkenntnisse
• Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens (5 von 7 Punkten müssen erreicht
werden)
Kosten32: 17.900,- Euro / Frühbucherpreis: 16.900,- Euro (Regelstudienzeit/3 Semester inkl.
6 Monate Bearbeitung der Masterarbeit)
• zzgl. Semesterbeitrag
• zzgl. Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten
(5) Energiemanagement
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Universität Koblenz-Landau
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
32 Siehe:
http://www.gsrn.de/mba-master-programme/mba-innovation-management/mba-innovation-
management-bewerbung-und-kosten/, abgerufen am 14.10.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 85
Einrichtung: Zentrum für Fernstudien und Universitäre Weiterbildung der Universität
Koblenz-Landau
Studienort: Koblenz
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Ingenieurswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Science
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Primär Absolventen von Studiengängen der Ingenieur-, Wirtschafts- oder
Naturwissenschaften
Studienform: Fernstudium, Teilzeitstudium, Vollzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss33:
• Berufsausbildung in einem technischen, naturwissenschaftlichen oder
kaufmännischen Beruf mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt von
mind. 2,5)
• mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit bzw. eine fünfjährige, davon
mind. drei Jahre einschlägig
• erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung der Hochschule, durch die die
Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen
grundständigen Studiums festgestellt wird
Kosten34: 6.925,- Euro (Regelstudienzeit / 24 Monate in Vollzeit bzw. 48 Monate in Teilzeit)
• Teilzeit: 795,- Euro/Semester (bei acht Semestern Studiendauer)
• Vollzeit: 1590,- Euro/Semester (bei vier Semester Studiendauer)
• Zzgl. Betreuung der Masterarbeit: einmalig 565,- Euro
• Zzgl. Sozialbeitrag: 89,- Euro/Semester
(6) Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision
Making)
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Universität Bremen
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Akademie für Weiterbildung (Kompetenz- und Dienstleistungszentrum der
Universität Bremen für alle Fragen der wissenschaftlichen Weiterbildung)
33 Siehe:
https://www.uni-koblenz-
landau.de/de/zfuw/energiemanagement/zulassung/Informationen_zur_Eignungspruefung.pdf, abgerufen am
14.10.2016.
34 Siehe:
https://www.uni-koblenz-landau.de/de/zfuw/energiemanagement, abgerufen am 14.20.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 86 Anhang
Studienort: Universität Bremen
Bundesland: Bremen
Fächergruppe: Gesellschafts-und Sozialwissenschaften + Wirtschaftswissenschaften,
Rechtswissenschaften, Management & Führung (Fachbereiche Mathematik/Informatik,
Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften und Kulturwissenschaften)
Akkreditierung: ACQUIN
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Fachkräfte aus öffentlichem Dienst, Parteien, Parlamenten und
Regierungsstellen, Verbänden und NGO's sowie öffentlichen und privaten Unternehmen
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss35:
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 Abs. 3a des Bremischen
Hochschulgesetzes
mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit, davon mindestens zwei Jahre in
einem Aufgabenfeld, das in der Regel mit Hochschulabsolvent(inn)en besetzt wird
einschlägige Berufstätigkeit (i. d. R. mind. zwei Jahre)
ggf. Deutschkenntnisse gemäß der Vorgaben der Universität Bremen,
Englisch-Sprachkenntnisse (mind. Niveau B1),
Portfolio, in dem einschlägige in der beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse,
Fertigkeiten und Kompetenzen dargestellt und auf das angestrebte Studium bezogen
werden
erfolgreiches Ablegen (mind. 50 % der zu erreichenden Punkte) einer
Aufnahmeprüfung
Kosten: 18.000,- Euro (Regelstudienzeit/6 Semester)
(7) General Business Management
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Fresenius
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Privat
Einrichtung: /
Hauptsitz36: Idstein in Hessen
35 Siehe:
http://www.uni-bremen.de/emma/bewerbung-zulassung.html und
http://www.uni-
bremen.de/fileadmin/user_upload/single_sites/entscheidungsmanagement/dokumente/WB_MPO_Entscheidungs
management-06-15.pdf, abgerufen am 14.10.2016.
36 Siehe:
http://www.hs-fresenius.de/die-hochschule/wir-ueber-uns/, abgerufen am 14.10.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 87
Studienorte: Idstein, Köln, Düsseldorf, Hamburg und München
Bundesland: Hessen
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung37: staatlich anerkannt und akkreditiert
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe38: Berufstätige mit und ohne akademischen Abschluss, die u. a. Wissen für
Management- und Führungsaufgaben sowie Fachwissen und interkulturelle Kompetenz
erwerben möchten.
Studienform: Berufsbegleitend, Internationaler Studiengang
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss38:
abgeschlossene Berufsausbildung
daran anschließend einschlägige Berufserfahrung (mind. vier Jahre) in Vollzeit
erfolgreiches Bestehen einer hochschuleigenen Eignungsprüfung
Nachgewiesene Deutsch- und Englischkenntnisse (Stufe B2 des Europarat-
Referenzrahmens oder gleichwertige Kenntnisse)
Kosten: 19.620,- Euro (Regelstudienzeit/36 Monate)
• 545,- Euro/Monat
(8) General Management
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Fresenius
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Privat
Einrichtung: /
Hauptsitz36: Idstein in Hessen
Studienorte: Idstein, Köln, Düsseldorf, Hamburg und München
Bundesland: Hessen
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung37: staatlich anerkannt und akkreditiert
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
37 Siehe:
http://www.hs-fresenius.de/die-hochschule/wir-ueber-uns/akkreditierung-und-zertifizierung/, abgerufen
am 17.10.2016.
38 Siehe:
http://www.hs-fresenius.de/studium/business-school/studiengaenge/general-business-management-
mba-berufsbegleitend/idstein/master-berufsbegleitend/, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 88 Anhang
Zielgruppe38: Berufstätige mit und ohne akademischen Abschluss, die u. a. Wissen für
Management- und Führungsaufgaben sowie Fachwissen und interkulturelle Kompetenz
erwerben möchten.
Studienform: Berufsbegleitend, Internationaler Studiengang
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss38:
abgeschlossene Berufsausbildung
daran anschließend einschlägige Berufserfahrung (mind. vier Jahre) in Vollzeit
erfolgreiches Bestehen einer hochschuleigenen Eignungsprüfung
Nachgewiesene Deutsch- und Englischkenntnisse (Stufe B2 des Europarat-
Referenzrahmens oder gleichwertige Kenntnisse)
Kosten: 13.080,- Euro (Regelstudienzeit/24 Monate)
• 545,- Euro/Monat
(9) Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2 und 2)
Hochschule: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: Umwelt-Campus Birkenfeld
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: ?
Abschlussgrad: Master of Laws
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe39: Jurist(inn)en, Betriebswirt(inn)e(n), Steuerberater(innen),
Wirtschaftsprüfer(innen), die sich zu externen oder internen Berater(inne)n von Unternehmen
in der Krise aus- und weiterbilden lassen wollen.
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss40:
schriftlicher Antrag der Bewerberin/des Bewerbers
Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 35 des
Hochschulgesetzes
39 Siehe:
https://www.umwelt-campus.de/ucb/index.php?id=insolvenzrecht, abgerufen am 20.03.2017.
40 Siehe:
https://www.umwelt-campus.de/ucb/index.php?id=9223, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 89
Nachweis über die Ausübung einer zum Studiengang fachaffine berufliche Tätigkeit,
die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für den Studiengang förderlich sind
(mind. drei Jahre)
erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung der Hochschule, die die
Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation, mit der eines abgeschlossenen
grundständigen Studiums feststellt.
Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine mündliche Prüfung in den
Prüfungsgebieten Grundzüge des materiellen Insolvenzrechts und
Insolvenzverfahrensrecht. Zudem ein zehn minütiges Referat über ein im Vorfeld
ausgegebenes Thema. Darüber hinaus werden die Vorstellung der Bewerber(innen)
über den Studiengang sowie ihre Motivation und die persönliche Lernfähigkeit
erörtert. Die Eignungsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Das Nähere regelt die HS in einer Ordnung.
Kosten39: 7.000,- Euro (Regelstudienzeit/4 Semester)
1.750,- Euro/Semester
zzgl. Semesterbeitrag
einmalige Masterprüfungsgebühr i. H. v. 500,- Euro
(10) Human Resources Management
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Management Akademie Heidelberg gGmbH
Titelvergebende Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein (Rechtsträger)
Studienort: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: überdurchschnittlich qualifizierte Führungs- und Fachkräfte in HR-Funktionen
sowie Potenzialträger in HR-Funktionen
Studienform: Fernstudium, Berufsbegleitend, Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss41:
Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur, Fachhochschulreife bzw. vergleichbare
berufliche Weiterqualifikation, z. B. eine Meisterprüfung)
einschlägige HR-spezifische Berufserfahrungen
41 Siehe:
http://www.mah-hd.de/studiengaenge/mba-human-resources.html, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 90 Anhang
erfolgreiches Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung (Klausur und Bearbeitung
einer Fallstudie)
Kosten: 21.500,- Euro / Frühbucherpreis: 19.900,- Euro (Regelstudienzeit/21 Monate)
(11) Kindheits- und Sozialwissenschaften
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Koblenz
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Kooperation mit der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH)
Studienort: RheinMoselCampus Koblenz
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Gesellschafts- und Sozialwissenschaften
Akkreditierung: Ja
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp42: Weiterbildend
Zielgruppe:
Absolvent(inn)en von kindheits- oder sozialwissenschaftlichen
Bachelorstudiengängen
Beruflich qualifizierte Bewerber(innen)
Berufstätige, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit nach einer weiterbildenden
Qualifizierung auf Masterebene suchen
Berufstätige, die sich für eine wissenschaftliche Laufbahn qualifizieren möchten oder
eine Führungsposition im gehobenen Dienst anstreben
Berufstätige, die sich kindheits- und sozialwissenschaftliche Kenntnisse aneignen
möchten
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss43:
• Hochschulzugang gemäß § 65 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes (z. B.
Erzieher(in) mit Abschlussnote von mind. 2,5 zzgl. zweijähriger Berufserfahrung (z. B.
Sozialassistent/-in))
42 Siehe:
http://www.hs-koblenz.de/rmc/fachbereiche/sozialwissenschaften/studiengaenge-
sozialwissenschaften/ma/master-of-arts-kindheits-und-sozialwissenschaften/startseite/, abgerufen am
20.03.2017.
43 Siehe:
http://www.hs-koblenz.de/rmc/fachbereiche/sozialwissenschaften/studiengaenge-
sozialwissenschaften/ma/master-of-arts-kindheits-und-sozialwissenschaften/
bewerbungzulassung/zulassungsvoraussetzungen/, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 91
• Erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung, die die Gleichwertigkeit der
beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums
feststellt
• Mind. dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit
Kosten: 5.400,- Euro (Regelstudienzeit/4 Semester)
• 1.350,- Eur /Semester
• zzgl. Sozialbeitrag sowie AStA-Beitrag der Hochschule Koblenz ca. 105,-
Euro/Semester
• zzgl. einmalig 15,- Euro Studierendenausweis
(12) Kita-Master – Leitung frühkindlicher Bildungseinrichtungen
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Europa-Universität Flensburg
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: Europa-Universität Flensburg
Bundesland: Schleswig-Holstein
Fächergruppe: Gesellschafts-und Sozialwissenschaften
Akkreditierung: AQAS
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Erzieher(innen ), Heilpädagog(inn)en und Leitungen in Kita-Einrichtungen und
Unterstützungssystemen
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss44:
erfolgreiches Ablegen einer Eingangsprüfung
• berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (= Abschlussnote mind. 2,5)
• fünfjährige Berufserfahrung mit hinreichenden inhaltlichen Zusammenhängen zum
Studiengang
oder
• Meisterprüfung oder vergleichbare Prüfung mit dreijähriger einschlägiger
Berufserfahrung mit inhaltlichem Bezug zum Studiengang
Kosten: 2.860,- Euro (Regelstudienzeit/4 Semester)
• Studiengebühr 690,- Euro pro Semester inkl. Masterarbeit, zzgl. Semestergebühren
44 Siehe:
https://iqsh-koordinierung.lernnetz.de/pages/kita-master/zielgruppe-und-zulassung.php, abgerufen am
27.10.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 92 Anhang
• Ggf. Eingangsprüfung 100,- Euro
(13) Logistics – International Management & Consulting
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: University of Applied Sciences Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH) (Hochschule
Ludwigshafen am Rhein)
Studienort: University of Applied Sciences Ludwigshafen am Rhein
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe:
Berufstätige, die in einem internationalen Umfeld auf Entscheiderebene (als
Führungskraft, Projektmanager oder Logistik-Berater) arbeiten oder arbeiten möchten
und hierfür ihr Profil schärfen wollen,
Menschen, die sich parallel zu Beruf und/oder Familie flexibel in Ort und Zeit
weiterqualifizieren möchten,
Menschen, die den fachlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Berufstätigen
nutzen möchten, um Einblicke in Lösungen und Abläufe anderer Unternehmungen zu
gewinnen.
Studienform: Fernstudium, Internationaler Studiengang
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss45:
• „university entrance qualification (equivalent to the German
Hochschulzugangsberechtigung);
• certificate of employment which proofs a significant executive work experience (at
least 3 years) closely allied to the study program in the fields of business
administration, technology or IT, respectively, as well as experience abroad;
• admission test;
• documentary proof of English language skills equating at least with level C1 (CEFR)
or equivalents.”
Kosten: 7.800,- Euro (Regelstudienzeit/4 Semester)
• 1.950,- Euro/Semester
• zzgl. 112,- Euro/Semester Semestergebühren
45 Siehe:
http://www.mba-limc.de/application-fees/requirements/, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 93
• ggf. zzgl. 500,- Euro für Extra-module
(14) Logistik – Management & Consulting
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: University of Applied Sciences Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH) (Hochschule
Ludwigshafen am Rhein)
Studienort: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe46: Interessierte, die – aufbauend auf einem erstem akademischen Abschluss
oder mind. drei Jahren Berufserfahrung – eine verantwortliche Tätigkeit in der Logistik
anstreben oder innehaben und neben dem Beruf eine Logistik-Weiterbildung absolvieren
möchten.
Studienform: Fernstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss47:
• Hochschulzugangsberechtigung
• mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit mit Führungsaufgaben und inhaltlicher
Nähe zum gewählten Studiengang sowie internationale Erfahrung
• erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung
Kosten: ?
(15) Marketing MBA
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Europäische Fernhochschule Hamburg GmbH
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Privat
46 Siehe:
http://www.hs-lu.de/studium/master/logistik-management-consulting.html, abgerufen am 09.11.2016.
47 Siehe:
http://www.mba-lmc.de/information-bewerbung/, abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 94 Anhang
Studienort: Sitz in Hamburg
Bundesland: Hamburg
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe48: Personen, die eine Führungsposition in international wie national operierender
Unternehmen anstreben, beispielweise als Marketing- oder Abteilungsleiter, als Senior
Kontakter, (Senior) Produktmanager, Projektmanager, Marketing Manager oder (Senior)
Marketing Consultant.
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss48:
• abgeschlossene Berufsausbildung
• mindestens zehnjährige einschlägige Berufserfahrung mit mindestens sechs Jahren
Führungsaufgaben
• Absolvierung eines Master-Einstiegsprogramm (3 Module/6 Monate)
Wenn das Master-Einstiegsprogramm erfolgreich bestanden wurde hat man im
Zusammenhang mit den genannten beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen eine zum
Erststudium gleichwertige Qualifikation nachgewiesen und kann ein Masterstudium
aufnehmen. Nach erfolgreichem Bestehen des Master-Einstiegsprogramms erhält man ein
Zertifikat der Euro-FH.
Kosten: ?
(16) Master in Business, Spezialisierung Real Estate
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2 / Suche 2, Filter 2)
Hochschule: EBS Universität
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Privat
Einrichtung: /
Studienort: EBS Universität in Wiesbaden
Bundesland: Hessen
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA, Wissenschaftsrat
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
48 Siehe:
http://www.euro-fh.de/studiengaenge/master/marketing-mba/, abgerufen am 09.11.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 95
Zielgruppe: Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus der Immobilienwirtschaft
Studienform: Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss49:
• anerkannte Berufsausbildung in Deutschland
• Erbringung einer Bachelorequivalenzprüfung
• einschlägige berufliche Tätigkeit (mind. zwei Jahre)
• gute Englischkenntnisse (TOEFL)
Kosten49: 30.140,- (Priv.) / 28.340,- Euro (Unt.) (Regelstudienzeit/4 Semester)
Studienstufe I (Kontaktstudium Immobilienökonomie)
• Regulärer Preis für Privatperson und Unternehmen ohne Vorsteuer-
Abzugsberechtigung: 19.000,- Euro
• Regulärer Preis* für Unternehmen mit Vorsteuer-Abzugsberechtigung: 17.500,- Euro
Studienstufe II (Kompaktstudium Unternehmensführung)
• Regulärer Preis* für Privatperson und Unternehmen ohne Vorsteuer-
Abzugsberechtigung: 3.600,- Euro
• Regulärer Preis* für Unternehmen mit Vorsteuer-Abzugsberechtigung: 3.300,- Euro
Studienstufe III (Forschungsmethoden)
• Regulärer Preis: 5.750,- Euro
• Inskriptionsgebühr: 690,- Euro
Aufnahmegebühren
• Personal Master’s Assessment: 100,- Euro
• Eignungsprüfung: 500,- Euro
• Validierungsprüfung: 500,- Euro
(17) Master in Business, Spezialisierung Real Estate
Investment & Finance
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2 / Suche 2, Filter 2)
Hochschule: EBS Universität
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Privat
Einrichtung: /
Studienort: EBS Universität in Wiesbaden
Bundesland: Hessen
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA, Wissenschaftsrat
49 Siehe:
https://www.ebs.edu/de/studienprogramm/master-in-business-mit-spezialisierung-in-real-estate,
abgerufen am 18.11.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 96 Anhang
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus der Immobilienwirtschaft
Studienform: Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss50:
• anerkannte Berufsausbildung in Deutschland
• Erbringung einer Bachelorequivalenzprüfung
• einschlägige berufliche Tätigkeit (mind. zwei Jahre)
• gute Englischkenntnisse (TOEFL)
Kosten50: 28.940,- Euro (Priv.) / 27.340,- Euro (Unt.) (Regelstudienzeit/4 Semester)
Studienstufe I (Intensivstudium Real Estate, Investment & Finance)
• Regulärer Preis für Privatpersonen und Unternehmen ohne Vorsteuer-
Abzugsberechtigung: 10.700,- Euro
• Regulärer Preis für Unternehmen mit Vorsteuer-Abzugsberechtigung: 9.900,- Euro
Studienstufe II (je nach Wahlmodul)
• Regulärer Preis für Privatpersonen und Unternehmen ohne Vorsteuer-
Abzugsberechtigung: 10.700,- Euro
• Regulärer Preis für Unternehmen mit Vorsteuer-Abzugsberechtigung: 9.900,- Euro
Die Studienstufe III (Forschungsmethoden)
• Regulärer Preis: 5.750,- Euro
• Inskriptionsgebühr: 690,- Euro
Aufnahmegebühren
• Personal Master’s Assessment: 100,- Euro
• Eignungsprüfung: 500,- Euro
• Validierungsprüfung: 500,- Euro
(18) MBA-Fernstudienprogramm mit acht wählbaren
Vertiefungsrichtungen
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Koblenz
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: RheinAhrCampus Remagen
50 Siehe:
https://www.ebs.edu/de/studienprogramm/master-in-business-mit-spezialisierung-in-real-estate-
investment-und-finance, abgerufen am 18.11.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 97
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: AQAS e.V.
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe51: Berufstätige, die Führungsaufgaben in Projekten, Abteilungen oder auf Ebene
des Gesamtunternehmens anstreben. Ebenso Berufliche Umsteiger(innen) bzw.
Quereinsteiger(innen).
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss51:
• berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtdurchschnittsnote aus der
Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule
von mindestens 2,5)
• danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit
• sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit
oder
• Meisterprüfung (oder vergleichbare Prüfung, z. B. Fachwirt oder Fachkaufmann)
• daran anschließende mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit
und
• erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung
Kosten52: 9.600,- Euro (Regelstudienzeit/5 Semester)
• 1. und 2. Semester 2.100,- Euro/Semester
• 3. und 4. Semester 1.900,- Euro/Semester
• 5. Semester 1.600,- Euro
• ab 6. Semester 500,- Euro/Semester
• zzgl. studentischer Beitrag von z. Z. 105,- Euro/Semester
• Masterthesis wiederholen 900 Euro
Beruflich qualifizierte Bewerber ohne Erststudium sind zum Nachweis eines Moduls zum
wissenschaftlichen Arbeiten verpflichtet. Die Kosten betragen 800 €.
Firmenkundenrabatt:
• Bei 5 Anmeldungen werden 20 %
• bei 10 Anmeldungen 25 % Firmenkundenrabatt gewährt.
(Der Rabatt wird nur bei geschlossener Anmeldung von mind. fünf Personen über ein
Unternehmen für jeweils ein Semester gewährt. Er bezieht sich nur auf die Studiengebühren
und nicht auf den studentischen Beitrag. Der Rabattanspruch wird in jedem Semester erneut
51 Siehe:
http://www.hs-koblenz.de/rac/fachbereiche/wiso/mba-fernstudienprogramm/bewerbung-zulassung/,
abgerufen am 20.03.2017.
52 Siehe:
http://www.hs-koblenz.de/rac/fachbereiche/wiso/mba-fernstudienprogramm/kosten-leistungen/,
abgerufen am 20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 98 Anhang
geprüft. Er entfällt insbesondere bei Absinken der Gruppengröße unter die
Mindestteilnehmerzahl.)
(19) MBA Top Up
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2)
Hochschule: Allensbach Hochschule Konstanz
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Privat
Einrichtung: /
Studienort: Allensbach Hochschule Konstanz
Kooperation mit: AIM Austrian Institute of Management, FH Burgenland, Austrian School of
Applied Studies
Bundesland: Baden-Württemberg
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: ACQUIN
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Berufstätige
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss:
• Abschluss des „Betriebswirt Allensbach University“ mit einer mindestens dreijährigen
Berufspraxis53
Betriebswirt Allensbach University54:
• umfasst erste vier Semester des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaft (erste
Stufe „Ökonom Allensbach University“)
• drittes und viertes Semester Beschäftigung mit speziellen Themen der
Betriebswirtschaft
• Anfertigung einer Projektarbeit im Team
Kosten: 15.200,- Euro (Regelstudienzeit/6 Semester)
(20) Personal und Organisation
53 Siehe:
https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/MBA-Top-up, abgerufen am 02.12.2016.
54 Siehe:
https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/university-certificates, abgerufen am
02.12.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 99
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Universität Koblenz-Landau
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Zentrum für Fernstudien und Universitäre Weiterbildung der Universität
Koblenz-Landau
Studienort: Campus Koblenz in Rheinland-Pfalz
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: ZEvA
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Absolvent(inn)en von Studiengängen der Sozial-, Geistes- und
Wirtschaftswissenschaften
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium, Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss55:
Bei Berufsausbildung und Berufserfahrung
• Abgeschlossene Berufsausbildung mit Notendurchschnitt 2,5
• 5 Jahre Berufstätigkeit, davon 3 Jahre einschlägig
• Eignungsprüfung
Bei Meisterausbildung und Berufserfahrung
• Meister- oder vergleichbare Prüfung
• 3 Jahre einschlägige Berufstätigkeit
• Eignungsprüfung
Kosten56: 6.015,- Euro (Regelstudienzeit/5 Semester)
• 1090,- Euro/Semester (bei 5 Semestern Studiendauer)
• zzgl. Sozialbeitrag 89,- Euro/Semester
• zzgl. Betreuung der Masterarbeit einmalig 565,- Euro
(21) Projektmanagement
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
55 Siehe:
https://www.uni-koblenz-landau.de/de/zfuw/personal-organisation/zulassung, abgerufen am 02.12.2016.
56 Siehe:
https://www.uni-koblenz-landau.de/de/zfuw/personal-organisation/kosten-foerderung, abgerufen am
20.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 100 Anhang
Trägerschaft: Staatlich
Kooperation mit: Management Akademie Heidelberg gGmbH, Tiba Business School GmbH
Studienort: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Fach- und Führungskräfte sowie Potenzialträger mit Projektmanagement-
Erfahrung
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss57:
• Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abitur, Fachhochschulreife bzw. vergleichbare
berufliche Weiterqualifikation, z .B. eine Meisterprüfung)
• einschlägige PM-spezifische Berufserfahrungen
• erfolgreiches Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung (Klausur und Bearbeitung
einer Fallstudie)
Kosten: 21.500,- Euro / 19.900,- Euro (Regelstudienzeit/21 Monate)
(22) Schulmanagement und Qualitätsentwicklung
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 1 und 2 / Suche 2, Filter 1 und 2)
Hochschule: Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Hochschultyp: Universität
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Bundesland: Schleswig-Holstein
Fächergruppe: Gesellschafts- und Sozialwissenschaften
Akkreditierung: Systemakkreditierte Universität
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Lehrkräfte, potentielle pädagogische Führungskräfte, Schulleiter(innen), andere
Führungskräfte in Schulen, Führungskräfte in Ministerien, Schulaufsichtsbeamt(inn)e(n),
57 Siehe:
http://www.mah-hd.de/studiengaenge/master-projektmanagement.html, abgerufen am 12.12.2016.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 101
Schulrät(inn)e(n), Schulentwicklungsberater(innen), Fortbildungsleiter(innen),
Studienleiter(innen) aus allen Bundesländern, Lehrkräfte und Schulleitungen im Ausland
Studienform: Berufsbegleitend, Fernstudium, Teilzeitstudium
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss58:
• einschlägige Berufserfahrung im Bereich schulischer Bildungseinrichtungen
• erfolgreiches Ablegen einer Eingangsprüfung (nähere Angaben zum Verfahren der
Eingangsprüfung sind in der Fachprüfungsordnung zu finden)
Kosten58: 2.750,- Euro (Regelstudienzeit /4 Semester)
• 670,- Euro / Semester inkl. Masterarbeit
• Eingangsprüfung: 70,- Euro
• ggf. Zusatzmodul: 500,- Euro
• Zzgl. Semesterbeitrag: 120,- Euro
(23) Sustainable Change
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2 / Suche 2, Filter 2)
Hochschule: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: /
Studienort: Umwelt-Campus Birkenfeld
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: ?
Abschlussgrad: Master of Arts
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: ?
Studienform: Berufsbegleitend
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss59:
• schriftlicher Antrag
• Motivationsschreibens
• Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung gem. § 35 Hochschulgesetz
• englische Sprachkenntnisse (mind. B2-Niveau nach dem Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen (GER)), welche ggf. im Rahmen der Vorauswahl in
geeigneter Weise abgeprüft werden, z. B. durch ein persönliches Gespräch
58 Siehe:
http://www.studium.uni-kiel.de/de/studienangebot/studienfaecher/schulmanagement-und-
qualitaetsentwicklung-ma, abgerufen am 20.03.2017.
59 Siehe:
http://www.umwelt-campus.de/ucb/index.php?id=10886, abgerufen am 19.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
| Seite 102 Anhang
• Nachweis über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die hinreichende inhaltliche
Zusammenhänge mit dem Studium aufweist und Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt, die für den Studiengang förderlich sind (mind. 3 Jahre)
• erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung der Hochschule, welche die
Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen
grundständigen Studiums feststellt.
Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Kosten: 8.400,- Euro zzgl. Semesterbeiträge (Regelstudienzeit/ 4 Semester)
(24) Wine, Sustainability & Sales
(Suchoption im HS-Kompass: Suche 1, Filter 2 / Suche 2, Filter 2)
Hochschule: Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschultyp: Fachhochschule
Trägerschaft: Staatlich
Einrichtung: Weincampus Neustadt (Hochschulen Ludwigshafen, Bingen und
Kaiserslautern)
Studienort: Weincampus Neustadt
Bundesland: Rheinland-Pfalz
Fächergruppe: Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften
Akkreditierung: FIBAA
Abschlussgrad: Master of Business Administration
Mastertyp: Weiterbildend
Zielgruppe: Fach- und Führungskräfte aus der Weinindustrie sowie verwandten Branchen
Studienform: Berufsintegrierend, Internationaler Studiengang
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber(innen) ohne ersten Hochschulabschluss60:
• Nach bestandener Eignungsprüfung können qualifizierte Bewerber mit mindestens
vierjähriger adäquater Berufserfahrung ohne ersten Hochschulabschluss zugelassen
werden.
• Motivationsschreiben (eine DIN-A 4 Seite)
• Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlgespräch, in dem ein grundlegendes
Verständnis für betriebswirtschaftliche Fragestellungen mit Bezug zur Weinbranche
nachgewiesen wird.
• Englische Sprachkenntnisse entsprechend Level B2 des Europäischen
Referenzrahmens für Sprachkurse (CEFR) oder eines mindestens vergleichbaren
anerkannten Nachweises.
60 Siehe:
http://www.hs-lu.de/studium/master/wine-sustainability-sales-mba/fuer-studieninteressierte.html,
abgerufen am 19.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
Anhang | Seite 103
Kosten61: 14.000,- Euro (EU Studierende)/ 19.000,- Euro (Nicht-EU Studierende)
(Regelstudienzeit/4 Semester)
• 3.500,- Euro/Semester für EU Studierende
• 4.750,- Euro/Semester für Nicht-EU Studierende
• Zzgl. Semesterbeitrag aktuell 122,- Euro
• Nicht enthalten: Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie der
Semesterbeitrag der Hochschule Ludwigshafen am Rhein
61 Siehe:
http://www.hs-lu.de/studium/master/wine-sustainability-sales-mba/profil.html, abgerufen am 19.03.2017.
CHE Arbeitspapier Nr. 195
ISSN 1862-7188
ISBN 978-3-941927-80-3
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]