Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Prävention gegen religiösen Extremismus
der Abgeordneten Nicola Beer, Katja Suding, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im jüngsten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 des Bundesamtes für Verfassungsschutz, veröffentlicht am 24. Juli 2018, ist das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) als Organisation mit „Personenpotenzial islamistischer Terrorismus/Islamismus“ und als extremistische Gruppierung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aufgeführt. Ferner heißt es, unter den Organisationen regierungstreuer Iraner, mit deren Hilfe der Iran versucht, Einfluss auf die hier lebenden Schiiten unterschiedlicher Nationalität zu nehmen, sei das IZH das größte und einflussreichste und der Leiter des IZH sei der Vertreter des „Revolutionsführers“ der Islamischen Republik Iran in Deutschland (Quelle: Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2017 www. verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2017.pdf S. 173, 213).
Im Verfassungsschutzbericht des Landes Hamburg für das Jahr 2017, veröffentlicht am 19. Juli 2018, ist zu lesen, dass der Verfassungsschutz Hamburg öffentlich und jedes Jahr über das IZH seit der Publikation des ersten gedruckten Verfassungsschutzberichtes vor 25 Jahren berichte.
In diesem jüngsten Bericht des Verfassungsschutzes Hamburg heißt es, das IZH propagiere in einer umfangreichen Öffentlichkeitsarbeit den Islam iranischer Prägung und strebe an, den „Export der islamischen Revolution“ zu verwirklichen. Das Staats- und Gesellschaftsverständnis des IZH sei vom Primat der Religion gegenüber Demokratie und Rechtsstaat geprägt. Die Position des IZH-Leiters werde traditionell mit einem linientreuen Anhänger der iranischen Staatsdoktrin und der islamischen Revolutionsziele besetzt.
Das IZH habe ein bundesweites Kontaktnetz aufgebaut, zu dem unter anderem die „Islamische Vereinigung in Bayern (IVB)“ gehört, und das IZH übe auf Schiiten unterschiedlicher Nationalität sowie auf schiitisch-islamische Moscheen und Vereine Einfluss aus, bis hin zur vollständigen Kontrolle. Über diese Organisationen sorge das IZH vor allem mit finanziellen Mitteln für die Verbreitung der iranischen „Revolutionsidee“ in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen wie Religion, Bildung und Sport. Das IZH sei in einigen islamischen Dachverbänden vertreten. In Hamburg wirke es in führender Position in der zentralen islamischen Organisation „Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e. V.“ (SCHURA), einem Zusammenschluss von zahlreichen Moschee-Trägervereinen, mit. Auf Bundesebene seien Vertreter des IZH im „Zentralrat der Muslime in Deutschland“ (ZMD) und in der „Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland e. V.“ (IGS) und auf europäischer Ebene in der „Islamisch-Europäischen Union der Schia-Gelehrten und Theologen“ (IEUS) aktiv.
Am 20. Mai 2017 fand im IZH die Konferenz der IGS statt. Der IZH-Leiter sei auch der Vorsitzende des Gelehrtenrates der IGS.
Ferner führt der jüngste Verfassungsschutzbericht Hamburg aus, dass sich, wie in den Vorjahren, IZH-Besucher und -Funktionäre bei der Unterstützung der auch 2017 in Berlin stattgefundenen israelfeindlichen Demonstration zum „Jerusalem-Tag“ („Quds-Tag“) beteiligt hätten, darunter mit Dr. Hamid Reza Torabi, ein hochrangiger Funktionär aus dem IZH-Umfeld – bei dem es sich auch um den Direktor der IZH-Nebenorganisation „Islamische Akademie Deutschland“ (IAD) handele – sowie weitere Anhänger des Milieus rund um die „Imam Ali-Moschee“, deren Trägerverein das IZH sei (Quelle: Verfassungsschutzbericht des Landesverfassungsschutz Hamburg 2017: www.hamburg.de/contentblob/11448 332/84f9b65101ac5fdff6fa7e0297377cc4/data/vsb-2017-pressefassung.pdf).
Medienberichten zufolge (Quelle: www.tagesspiegel.de/berlin/al-quds-demo-inberlin-judenfeinde-mit-oeffentlichem-geld/22688468.html) nahmen auch 2018 Vertreter des IZH sowie der IGS am Al-Quds-Tag-Marsch teil. Dabei waren u. a. Seyed Mousavi, Vize-Chef des IZH, Hamidreza Torabi, Leiter der Islamischen Akademie Deutschland (IAD) und Sprecher des IZH, sowie IGS-Vorstand Muhammad Mohsen.
Laut Medienberichten (Quelle: www.bild.de/politik/ausland/iran/neuer-mullah-hamburg-56235624.bild.html) soll Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh ab August die Leitung des IZH übernehmen. Hierzu ist den Medien zu entnehmen, dass dieser in Sicherheitskreisen bekannt ist als jemand, der aus einer politisch hochrangigen Familie stamme und über beste Vernetzung innerhalb des iranischen Regimes verfüge. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass Mofateh selbst, laut einem Medienbericht, angegeben haben soll, dass er im Dienst der „Revolutionsgarden“ gestanden habe. Deren Auslandsorganisation, die Quds-Force, wurde bereits 2007 als Terrororganisation in den USA eingestuft, und derzeit finden in der US-Regierung Überlegungen statt, die „Revolutionsgarden“ an sich als Terrororganisation einzustufen, wie amerikanischen Medien (Quelle: https://edition.cnn.com/2018/07/02/politics/us-iran-irgc-designation/index.html) zu entnehmen ist.
In der Europäischen Union (EU) sind die „Revolutionsgarden“ wegen ihrer Beteiligung am iranischen Nuklear- und Raketenprogramm „gelistet“ – wie es in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten Nicola Beer auf Bundestagsdrucksache 19/3484 heißt. Weiter wird in dieser Antwort mitgeteilt, dass knapp 80 weitere Entitäten und Einzelpersonen mit Bezug zu den „Revolutionsgarden“ ebenfalls bei der EU gelistet seien, was bedeute, ihre Vermögenswerte seien in der EU eingefroren, ihnen dürfen keine finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen ist die Einreise in die EU untersagt.
Laut Auskunft der Bundesregierung in der vorgenannten Antwort wurde Mofateh am 5. Juni 2018 ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erteilt. Die deutsche Botschaft in Teheran habe die für die Erteilung von nationalen Visa zur Arbeitsaufnahme erforderlichen Stellen beteiligt, und dazu gehöre beispielsweise eine Abfrage im Ausländerzentralregister sowie die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 73 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Es haben keine negativen Einträge vorgelegen.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 teilt die Bundesregierung mit, dass die IGS im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ im Haushaltsjahr 2016 Fördermittel i. H. v. 15 848,38 Euro, im Haushaltsjahr 2017 – vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Verwendungsnachweisprüfung – Fördermittel i. H. v. 17 450,00 Euro erhalten habe. Mit dem Modellprojekt solle ein bundesweites Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus entstehen. Im Rahmen der Förderung des Projektes „Extrem engagiert! Kompetenzprogramm junger Muslime“ durch den EU-Fonds für Innere Sicherheit erhält die IGS eine Kofinanzierung aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“. Für das Haushaltsjahr 2017 – vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Verwendungsnachweisprüfung – i. H. v. 6 579,78 Euro, für das Haushaltsjahr 2018 sind 41 931,49 Euro und für das Haushaltsjahr 2019 sind 45 872,72 Euro zur Kofinanzierung vorgesehen.
Nach eigener Auskunft der Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 18/13362 und 19/545) ist neben der Botschaft der Islamischen Republik Iran das IZH die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer wichtigsten Propagandazentren in Europa. Hierzu stellt die Bundesregierung fest (Bundestagsdrucksache 19/545), dass die Islamische Republik Iran in ihrer Verfassung den weltweiten „Export“ der iranischen Revolution und damit die Islamisierung anderer Nationen nach iranischem Vorbild zum Staatsziel erkläre. Die Inhalte der Verfassung der Islamischen Republik Iran seien mit den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin unvereinbar. Weiter heißt es in der zuvor zitierten Bundestagsdrucksache, unter den vielfältigen Mitgliedsorganisationen der IGS befänden sich auch extremistische Vereine. Bei einem Teil der Vereine bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie in Bezug zum IZH und/oder der islamistisch-terroristischen „Hizb Allah“ stehen. Mit Hilfe des IZH versuche das Regime der Islamischen Republik Iran, Schiiten unterschiedlicher Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Grundwerte der Islamischen Revolution in Europa zu verbreiten. Insofern versuche das IZH auch, die IGS im Sinne eigener Interessen zu beeinflussen. Seit Gründung der IGS im Jahr 2009 bestünden personelle und organisatorische Verbindungen zum IZH. Akteure und Sympathisanten des IZH seien im Vorstand der IGS vertreten. So handele es sich bei dem Vorsitzenden der IGS, Mahmood Khalilzadeh, um einen iranischen Gelehrten, der dem politisch-religiösen Establishment der Islamischen Republik Iran zugerechnet werde. Auch der IZH-Leiter (des nun scheidenden Vorsitzenden) Dr. Reza Ramezani sei als Vorsitzender des „Gelehrtenrates der IGS“ in wichtiger Funktion innerhalb des Dachverbandes vertreten.
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Januar 2018 beschlossen, Antisemitismus entschlossen zu bekämpfen. In dem Beschluss heißt es u. a., dass die Bundesregierung gegenüber den Ländern darauf hinzuwirken hat, dass die Möglichkeiten des § 54 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes konsequent gegenüber Ausländern und Ausländerinnen angewandt werden, die zu antisemitischem Hass aufrufen. Es sei der Wille des Deutschen Bundestages, dem Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und der Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens durch geistige Brandstifter frühzeitig durch die Einstufung dieser Verhaltensweise als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegenzutreten (Bundestagsdrucksache 19/444).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen58
Auf welcher Rechtsgrundlage erhalten die im Ausland nach Deutschland entsandten Geistliche (z. B. Imame, Priester, Pfarrer, Rabbiner) Visa zum Arbeitsaufenthalt und Aufenthaltserlaubnisse?
Welche Vereinbarungen existieren hier mit welchen Staaten oder mit welchen Religionsgemeinschaften oder sonstigen religiösen Institutionen im Zusammenhang mit der Entsendung von Imamen, Priestern, Pfarrern und Rabbinern aus anderen Staaten nach Deutschland?
Wie viele Personen haben aufgrund von vorgenannten Vereinbarungen mit Staaten, Religionsgemeinschaften und sonstigen religiösen Instituten Aufenthaltserlaubnisse in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 jeweils für den Dienst in einem religiösen Verein oder einer Religionsgemeinschaft erhalten?
Wie viele Geistliche (z. B. Imame, Priester, Pfarrer, Rabbiner) erhielten in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 Aufenthaltserlaubnisse, aus welchen Staaten kamen diese, und wie viele kamen jeweils aus den einzelnen Staaten?
Wie viele Personen haben in diesem Rahmen in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 jeweils für den Dienst in einem religiösen Verein oder einer Religionsgemeinschaft Aufenthaltserlaubnisse erhalten?
Welche Stellen in den einzelnen Staaten haben diese Personen in welcher Zahl jeweils entsandt?
Welche Staatsbürgerschaft hatten diese jeweils?
Im Bereich welcher religiösen Vereine oder Verbände und welcher Religionsgemeinschaften war jeweils solch entsandtes religiöses Personal hier in Deutschland beschäftigt (bitte für die Jahre jeweils zahlenmäßig nach den Organisationen aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bezüglich des ausländischen Geldflusses bzw. der Bezahlung dieses entsandten Personals durch ausländische und inländische Entitäten?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die hier von den Religionsführern verbreiteten Thesen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen? Wenn ja, woher stammen diese Kenntnisse? Wenn nein, warum nicht?
Welche Informationen hat die Bundesregierung über Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofatehs Beziehungen zu den Revolutionsgarden, und seit wann hat sie welche Stelle in der Bundesregierung jeweils genau erhalten bzw. erhoben?
Seit wann war der Bundesregierung bekannt, dass Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh nach eigenen Angaben im Dienst der Revolutionsgarden stand?
Was hat die Bundesregierung für Maßnahmen veranlasst, um die möglichen Verbindungen Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zu den „Revolutionsgarden“ zu klären?
Sollten sich die Medienberichte als zutreffend erweisen, dass Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh Verbindungen zu den Revolutionsgarden hat, hätte in Kenntnis dieser Informationen das Visum erteilt werden dürfen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Erteilung des Dreimonatsvisums zur Arbeitsaufnahme an Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh im Lichte der Erkenntnisse der Fragen 11 bis 14?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Medien diese Erkenntnisse vorlagen, aber nicht der Auslandsvertretung in Teheran, und was würde dies für den Aufenthaltstitel von Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh bedeuten?
Weiß die Bundesregierung, ob Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zwischenzeitlich einen weiteren längerfristigen Aufenthaltstitel erhalten hat? Wenn ja, wurde diese Aufenthaltsgenehmigung für eine Beschäftigung erteilt? Wenn eine weitere längerfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, was sind die Gründe für die Erteilung? Wenn nein, warum wurde die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt?
Wenn eine weitere längerfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, für wie lange wurde die Aufenthaltsgenehmigung erteilt?
Hält die Bundesregierung nach jetzigem Kenntnisstand die Voraussetzungen für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für den Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh für gegeben? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht?
Falls die Bundesregierung die Frage 19 mit nein beantwortet und der Meinung ist, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für den Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, aber ein Ausweisungsinteresse von der Bundesregierung gesehen wird, welche Änderungen der Rechtsgrundlage wären nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, damit die in Frage 19 genannten Maßnahmen in diesem Fall rechtmäßig wären?
Wann wurde die Bundesregierung über die Bestellung von Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh zum Leiter des IZH in Kenntnis gesetzt, und von wem?
Warum wurden bei einem Visumverfahren für einen in das IZH entsandten iranischen Geistlichen nicht allgemein öffentlich zugängliche Quellen von den jeweils zuständigen Behörden herangezogen, um so beispielsweise Beziehungen zu den Revolutionsgarden aufzudecken?
Liegen der Bundesregierung generelle Informationen über die Person Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh vor, wie beispielweise, was seine mögliche Rolle bei einem iranischen Radiosender war, was die Rolle dieses Radiosenders im Iran ist, welche Rolle er für das Iranische Regime spielt etc.? Wenn ja, welche konkreten Informationen – soweit die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse steht und keine Datenschutzbelange oder Sicherheitsinteressen entgegenstehen? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Mofateh Nachfolger von Dr. Reza Ramezani als Vorsitzender des „Gelehrtenrates der IGS“ werden wird?
Gibt es vor dem Hintergrund, dass die Revolutionsgarden nicht in Gänze sanktioniert sind, Bestrebungen (wie aktuell in den USA) für eine Sanktionierung der gesamten Revolutionsgarden oder auch der gesamten Hisbollah? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Soll die Liste der EU mit den bisher knapp 80 Entitäten oder Einzelpersonen der Revolutionsgarden erweitert werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Wird diese Liste regelmäßig aktualisiert? Wenn nein, warum nicht?
Was sind die konkreten Gründe, warum eine Entität oder Einzelperson gelistet wird, andere aber nicht?
Hat die Bundesregierung im Nachgang der Aufdeckung der möglichen Anschlagspläne gegen israelische oder jüdische Einrichtungen und Repräsentanten im Zusammenhang mit dem Beobachten von Reinhold Robbe wahrscheinlich im Auftrag der iranischen Quds-Kräfte, einer Spezialeinheit der iranischen Revolutionsgarden, zwischenzeitlich Strategien und Mittel entwickelt, deren Aktivitäten in Deutschland zurückzudrängen? Wenn ja, werden die bereits angewandt, und wie gestalten die sich? Wenn nein, warum nicht?
Erhält das IZH Fördermittel des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermittel der Länder, und wenn ja, wofür, innerhalb welchen Programms und in welcher Höhe?
Erhält das IZH selbst oder nur die IGS Fördermittel des Bundes, und wenn ja, wofür, innerhalb welchen Programms und in welcher Höhe?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, aus welchen Mitteln sich das IZH finanziert? Wenn ja, wie wird das IZH konkret finanziert? Von wem und woher erhält das IZH finanzielle Mittel?
Hat die Bundesregierung zwischenzeitlich die Prüfung der Vergabe von Fördermitteln an die IGS abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Welche Mittel erhalten die IGS und welche ihrer Mitgliedsorganisationen nach Kenntnis der Bundesregierung von der Europäischen Union oder den Bundesländern für welche Zwecke (bitte nach Organisation und den Jahren 2016, 2017, 2018 aufschlüsseln), und sind Mittel für 2019 sowie 2020 geplant?
Werden künftig weiter Fördermittel an die IGS durch die Bundesregierung gezahlt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Ist die reguläre Prüfung der Verwendung der Fördermittel für 2017 abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Werden Fördermittel zurückverlangt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu unserer freiheitlichen und demokratischen Werteordnung vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu unseren verfassungsrechtlichen Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zur Gleichberechtigung von Frauen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu Menschenrechten von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben auf der Webseite und in der Öffentlichkeit des IZH hinaus Erkenntnisse über die Haltung des IZH zu anderen religiösen Gruppen und den Menschenrechten von Christen, Juden, Aleviten und anderen Religionszugehörigen sowie Atheisten vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu unserer freiheitlichen und demokratischen Werteordnung vor? Wenn ja welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite und in der Öffentlichkeit der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu unseren verfassungsrechtlichen Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zur Gleichberechtigung von Frauen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite der IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu Menschenrechten von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich über die Eigenangaben der Webseite des IGS hinaus Erkenntnisse über die Haltung der IGS zu anderen religiösen Gruppen und den Menschenrechten von Christen, Juden, Aleviten und anderen Religionszugehörigen sowie Atheisten vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Was waren die Gründe dafür, dass die IGS Fördermittel aus dem Projekt „Demokratie leben!“ für das Modellprojekt „Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus“ bekommen hat? Wie genau gestaltete sich die Prüfung, und was war das konkrete Ergebnis, dass die Bundesregierung zu dem Schluss kam, die IGS sei ein geeigneter Partner der Bundesregierung für die Prävention gegen religiös begründeten Extremismus, der mit staatlichen Geldern gefördert werden sollte?
Welche konkreten Gründe führten dazu, dass die Bundesregierung zu dem Schluss kam, die IGS sei in das Präventionsnetzwerk gegen religiös begründeten Extremismus aufzunehmen?
Lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung dem Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend Kenntnisse darüber vor, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Landesverfassungsschutz Hamburg das IZH einschätzen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was waren die Gründe dafür, der mit dem IZH verbundenen IGS trotzdem Fördermittel zu bewilligen für ein Programm zur Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus?
Hatte die Bundesregierung Bedenken bei Vergabe der Fördermittel an die IGS, einer Organisation, deren Vertreter regelmäßig Teilnehmer auf dem Quds-Tag in Berlin sind, diese mit der Aufgabe zu betrauen, religiösem Extremismus entgegenzuwirken? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wurden dennoch die Fördermittel bewilligt?
Hatte die Bundesregierung Bedenken bei Vergabe der Fördermittel an die IGS, einer Organisation, die verbunden ist mit dem IZH, das nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes als verlängerter Arm des Iran gilt und den „Export der islamischen Revolution“ anstrebt, Fördergelder zur Prävention gegen religiös begründeten Extremismus zu bewilligen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum wurden dennoch die Fördermittel bewilligt?
Welche Gründe lagen vor, dass man, trotz der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über die IZH und dem Wissen der Verbindung zwischen IGS und IZH, die IGS als befähigt ansah, religiös begründetem Extremismus entgegenzuwirken?
Wie prüft die Bundesregierung generell, ob die von „Demokratie leben“ geförderten Organisationen geeignet sind und die Voraussetzungen mitbringen, das Projektziel, die Prävention gegen religiös begründeten Extremismus, erfüllen zu können? Wie sieht konkret der Prüfungsmaßstab aus, welche konkreten Voraussetzungen müssen vorliegen, und wie gestaltet sich konkret das Prüfverfahren?
Für welche konkreten Projekte wurden der IGS die Fördermittel bewilligt? Was sind die konkreten Aufgaben und konkreten Inhalte des Projekts zur Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus, und was konkret soll die IGS vermitteln, und wie sehen die Umsetzungsvorgaben aus? Welcher Zweck soll konkret erreicht werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Verwendung der bewilligten Gelder durch die IGS ausschließlich dem bewilligten Programm dient und ob der Zweck der Bewilligung der Gelder erfüllt wird? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Wie konkret kontrolliert die Bundesregierung, ob die Fördermittel ausschließlich im vorgesehenen Projektrahmen und ausschließlich zur Erreichung des Projektziels der Prävention gegen religiös begründeten Extremismus durch die IGS verwendet werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich die IGS finanziert? Wenn ja, von wem und woher stammen die finanziellen Mittel?
Welche Positionen zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der deutschen Rechtsordnung, zu den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft), anderen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, dem Existenz- und Selbstverteidigungsrecht Israels sowie zu den Rechtsordnungen, in denen die Scharia oder islamische Rechtsgrundsätze anstatt der Menschenrechtsverträge Grundlage der Gesetzgebung sind (z. B. Iran, Saudi-Arabien) sind der Bundesregierung bei den Verbänden bekannt, die in der 18. Wahlperiode der Islamkonferenz angehörten (bitte jeweils zu jedem Verband die jeweiligen Positionen zu den erfragten Punkten einzeln darstellen)? Falls die Bundesregierung hierzu keine Auskunft geben kann, warum hat sie hierüber keine Kenntnisse, obwohl sie mit diesen Verbänden das Verhältnis zwischen den Muslimen und ihren Organisationen sowie dem deutschen Staat in der Deutschen Islamkonferenz erörtert? Falls die Bundesregierung hierzu Auskunft geben kann, welche Hinweise hat sie, dass entsprechende Positionen auch aktiv in den Moscheen und islamischen Organisationen vertreten werden? Wenn nein, warum nicht?
Wie schätzt die Bundesregierung die Erfüllung ihres Auftrages durch den Deutschen Bundestag, Antisemitismus zu bekämpfen, mit Blick auf das IZH und die IGS ein? Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Prävention gegen Antisemitismus bei dem IZH und der IGS?