BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ernennung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière zum Vorsitzenden einer Konzern-Stiftung

Fraktion

AfD

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

10.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/459427.09.2018

Ernennung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière zum Vorsitzenden einer Konzern-Stiftung

der Abgeordneten Uwe Kamann, Joana Cotar, Uwe Schulz, Marcus Bühl, Jörn König, Wolfgang Wiehle, Christoph Neumann, Dr. Rainer Kraft, Thomas Seitz, Stephan Brandner, Siegbert Droese, Rüdiger Lucassen, Enrico Komning, Dr. Michael Espendiller, Martin Hebner, Hansjörg Müller, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 15. April 2015 brachte der damalige Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ in den Deutschen Bundestag ein (Bundestagsdrucksache 18/4630). Damit sollten künftig die Modalitäten beim Wechsel von Regierungsmitgliedern in die Wirtschaft geregelt werden. Kurz zuvor war die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Katherina Reiche, ebenfalls CDU/CSU-Fraktion, als Hauptgeschäftsführerin in den Verband kommunaler Unternehmen gewechselt (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/ 2015/kw06_regierungsbefragung/359290), der sich insbesondere mit den Themen Verkehr, Digitalisierung und Infrastruktur beschäftigt (www.vku.de/themen/).

In der Regierungsbefragung zu dem Gesetzentwurf führte Bundesminister Dr. Thomas de Maizière aus, die Große Koalition habe ein transparentes Verfahren geschaffen, das dazu beitragen werde, zum einen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung nicht zu beeinträchtigen und zum anderen die Betroffenen vor Unsicherheit oder ungerechtfertigter Kritik zu schützen (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18084.pdf#P.7975).

§ 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG) lautet: „Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.“

Ferner heißt es in § 6a Absatz 2: „Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.“

In § 6b heißt es weiter: „(1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung 1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder 2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen. (2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden. (3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab. (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.“

Im März 2018 schied Dr. Thomas de Maiziere aus dem Amt des Bundeministers des Inneren aus (www.bundestag.de/abgeordnete/biografien18/M/maiziere_thomas/ 258800).

Sechs Monate später, am 6. September 2018, wurde Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière von Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, als neuer Vorsitzender der Deutsche Telekom Stiftung ab Herbst 2018 ernannt (www.telekom-stiftung.de/presse/wechsel-im-vorstand). Grund für die Ernennung sei, dass „Thomas de Maizière sich mit seiner Erfahrung und seinem Netzwerk im Bereich der Digitalisierung stark einbringen könne“.

Dazu gehöre, so der ehemalige Bundesminister de Maizière selber, „eine Beteiligung der Telekom-Stiftung an den öffentlichen Debatten zu Bildung und Digitalisierung“ (www.sz-online.de/nachrichten/thomas-de-maiziere-wird-neuer- vorsitzender-der-telekom-stiftung-4008619.html).

Darüber hinaus soll der ehemalige Bundesminister de Maizière ab März 2019 offenbar auch die Deutsche Telekom AG „im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit in rechtlichen Fragen, unter anderem zum Infrastrukturausbau, beraten“ (www. ksta.de/wirtschaft/ex-innenminister-de-maizi%C3%A8re-vorsitzender-der- telekomstiftung-31229798).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Deutsche Telekom Stiftung beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt?

2

Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt?

3

Hat Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière entsprechend § 6a Absatz 1 Satz 2 BMinG der Bundesregierung schriftlich angezeigt, dass er eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bei weiteren Institutionen beabsichtigt, und falls ja, wann hat er dies angezeigt, und um welche Institutionen handelt es sich?

4

Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung als Vorstand der Deutsche Telekom Stiftung begonnen oder wann wurde ihm diese Beschäftigung in Aussicht gestellt?

5

Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern begonnen oder wann wurde ihm diese Beschäftigung in Aussicht gestellt?

6

Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière mit den Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung für weitere Institutionen begonnen oder wann wurden ihm diese Beschäftigungen in Aussicht gestellt?

7

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Vorstand der Deutsche Telekom Stiftung nicht ganz oder teilweise untersagt, obwohl entsprechend § 6b Absatz 1 Nummer 1. BMinG „die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war“?

8

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt des Deutsche Telekom-Konzerns nicht ganz oder teilweise untersagt, obwohl entsprechend § 6b Absatz 1 Nummer 1 BMinG „die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war“?

9

Ist die Beschäftigung von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern ab März 2019 auf eine Untersagung der Bundesregierung entsprechend § 6b Absatz 2 Satz 1 BMinG zurückzuführen, in dem es heißt: „Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten“?

10

Falls ja, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung keine „schwere“ Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, was eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erlaubt hätte?

11

Falls ja, sieht die Bundesregierung keine bzw. keine schwerwiegenden Interessenkonflikte von Bundesminister a. D. Dr. Thomas de Maizière als Anwalt für den Deutsche Telekom-Konzern im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit in rechtlichen Fragen, unter anderem zum Infrastrukturausbau?

12

Was hat, im Falle einer Untersagung, das „Beratende Gremium“ aus § 6b Absatz 3 BMinG zu dem Vorgang empfohlen, und welches waren seine Gründe?

13

Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung, im Falle einer Untersagung, diese entsprechend § 6b Absatz 4 BMinG veröffentlicht?

Berlin, den 17. September 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen