[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
26. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5424
19. Wahlperiode 30.10.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/4649 –
Leistungsmissbrauch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch II
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
§ 14 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 7 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) verpflichtet die Jobcenter bei der
Leistungsgewährung, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, denn
eine missbräuchliche Aneignung von Leistungen der Grundsicherung schadet
allen und insbesondere den Schwächsten. Sozialbetrug – sei es durch
Hinterziehung von Beitrags- oder Steuerzahlungen, sei es durch das unrechtmäßige
Beziehen von Leistungen – ist Diebstahl an den Armen. Wo Mittel des
Sozialstaates vorenthalten, missbräuchlich verwendet oder durch Nachlässigkeit verloren
gehen, fehlen sie am Ende den Bedürftigen.
In den letzten Monaten mehren sich die Hinweise darauf, dass
Leistungsmissbrauch zunehmend auch systematisch begangen und durch kriminelle
Organisationen ausgeübt wird. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit hin
(siehe
www.focus.de/finanzen/news/arbeitslosengeld/organisierte-
kriminalitaetmillionenschaden-ba-entdeckt-massenhaftem-sozialbetrug-in-jobcentern_id_
5922700.html oder
www.waz.de/staedte/duisburg/sozialbetrug-mit-luxusautos-
ermittlungen-in-duisburg-laufen-id215257537.html).
Sozialbetrug untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die
Handlungsfähigkeit unseres Staates. Leistungsmissbrauch darf daher nicht nur im
Laufe von vereinzelten Kontrollaktionen festgestellt werden. Vielmehr muss die
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch systematisiert erfolgen, bisherige
Verfahren verbessert und neue Verfahren entwickelt werden. Ausgangspunkt
staatlichen Handelns sollte immer eine klare Datenlage bilden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die im Folgenden genannten Zahlen stammen ausschließlich aus den
gemeinsamen Einrichtungen (gE) nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II). Zahlen aus dem Bereich der zugelassenen kommunalen Träger nach
§ 6a SGB II liegen der Bundesregierung nicht vor.
1. Wie viele Missbrauchsfälle von Grundsicherungsleistungen nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) gab es in
den letzten zehn Jahren (bitte Daten sowohl für gemeinsame Einrichtungen
als auch zugelassene kommunale Träger aufführen)?
Die folgende Aufstellung enthält die Anzahl der festgestellten Missbrauchsfälle
in den Jahren 2008 bis 2017 im Bereich des SGB II:
2008: 119 418
2009: 126 097
2010: 179 315
2011: 149 088
2012: 140 047
2013: 136 029
2014: 131 455
2015: 106 922
2016: 121 464
2017: 119 541.
Zur Anzahl der Missbrauchsfälle im Bereich des Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
2. Welcher finanzielle Schaden entstand durch diese Missbrauchsfälle in den
Jobcentern in den letzten zehn Jahren (bitte Daten sowohl für gemeinsame
Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger aufführen)?
Der Bundesregierung liegen zur Höhe der durch Leistungsmissbrauch
entstandenen finanziellen Schäden nur eingeschränkte Erkenntnisse vor. Daten werden nur
in den Fällen erhoben, in denen der Missbrauch aufgrund von Erkenntnissen aus
dem automatisierten Datenabgleich (§ 52 SGB II) aufgedeckt wird. Angaben zu
Schäden aufgrund von Leistungsmissbrauch, der auf andere Weise als durch den
Datenabgleich aufgedeckt wird, liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2017
nur für den Bereich des bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs vor (vgl. Antwort
zu Frage 6).
Angaben der letzten zehn Jahre enthält die folgende Übersicht:
2008: 86,3 Mio. Euro
2009: 72,2 Mio. Euro
2010: 67,0 Mio. Euro
2011: 59,9 Mio. Euro
2012: 51,6 Mio. Euro
2013: 45,2 Mio. Euro
2014: 40,2 Mio. Euro
2015: 40,5 Mio. Euro
2016: 53,1 Mio. Euro
2017: 54,0 Mio. Euro.
3. Wie hoch ist die Missbrauchsquote im Bereich des SGB II und SGB XII
(bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)?
Angaben zu Missbrauchsquoten im Bereich des SGB II und des SGB XII liegen
der Bundesregierung nicht vor.
4. Auf welche Tatbestände bezog sich der erfasste Leistungsmissbrauch in den
letzten zehn Jahren?
Unter den Begriff „Leistungsmissbrauch“ fallen Sachverhalte, in denen ein
Tatbestand nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 SGB II (Verstöße gegen
Mitteilungs- und Anzeigepflichten) sowie § 263 StGB (Straftatbestand des Betruges)
erfüllt ist. Daten zu einzelnen Sachverhalten (z. B. nicht angezeigtes Einkommen
aus Arbeit, Verschweigen von Vermögen, Urkundenfälschung) werden nicht
erhoben.
5. Wie verteilen sich die Missbrauchsfälle der letzten zehn Jahre auf die
einzelnen Jobcenter (bitte Daten sowohl für die gemeinsamen Einrichtungen als
auch zugelassene kommunale Träger aufführen)?
Aus personalrechtlichen Gründen (Stichwort „unzulässige Leistungskontrolle
einzelner Mitarbeitender“) liegen der Bundesregierung nur für wenige große gE
Daten vor. Um einen vollständigen Überblick zu erhalten, wird daher nicht die
Anzahl der Missbrauchsfälle in wenigen gE, sondern auf Ebene der Bezirke aller
Regionaldirektionen (RD-Bezirke) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und damit
bundesweit dargestellt. Da die Daten der einzelnen RD-Bezirke lediglich für die
letzten fünf Jahre erhoben werden können, werden die Jahresdaten erst ab dem
Jahr 2014 dargestellt.
RD-Bezirk 2014 2015 2016 2017
Nord 15.779 13.069 15.103 14.408
Niedersachsen-Bremen 13.334 10.260 11.866 12.873
Nordrhein-Westfalen 24.241 20.419 24.024 25.513
Hessen 4.119 3.340 3.464 3.617
Rheinland-Pfalz-Saarland 7.535 7.148 7.092 5.992
Baden-Württemberg 10.141 8.384 8.777 8.466
Bayern 11.103 10.176 10.469 10.749
Berlin-Brandenburg 19.388 14.836 17.685 18.162
Sachsen-Anhalt-Thüringen 11.069 8.080 10.820 9.738
Sachsen 14.746 11.210 12.164 10.023
Summe 131.455 106.922 121.464 119.541
6. In wie vielen Fällen handelte es sich um Missbrauchsfälle aufgrund
organisierter Kriminalität?
Welcher finanzielle Schaden ist dadurch den Jobcentern entstanden?
Missbrauchsfälle aufgrund bandenmäßiger Kriminalität wurden erstmals für das
Jahr 2017 durch eine Umfrage bei den gE erfasst. Den Berichten der gE zufolge
lag die Anzahl der Fälle mit Leistungsmissbrauch bzw. Verdacht auf
Leistungsmissbrauch bei 4 400. Der Großteil der Fälle/Verdachtsfälle fokussiert sich auf
großstädtische Ballungsräume. Konkret berichteten zwölf gE von mehr als
100 Missbrauchsfällen; 39 gE meldeten maximal zehn Fälle, 220 gE keinen
Missbrauchsfall.
Die BA schätzt auf der Grundlage ihrer stichprobenartigen Erhebungen, dass
durch bandenmäßigen Leistungsmissbrauch ein Vermögensschaden von rd.
50 Mio. Euro entstanden ist.
7. Welche Erledigungsart wurde bei den erfassten Fällen verzeichnet (bitte die
Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)?
Jahr
Geldbuße
Verwarnung mit
Verwarnungsgeld
Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld
Abgabe
wegen
Straftatverdacht
Verfolgungshindernis Summe
2008 25.041 8.388 18.188 48.864 18.937 119.418
2009 26.058 8.223 17.883 51.997 21.936 126.097
2010 34.461 10.374 27.941 75.907 30.632 179.315
2011 29.522 6.577 25.415 67.221 20.353 149.088
2012 25.949 6.314 23.687 58.766 25.331 140.047
2013 24.862 6.004 24.823 55.431 24.909 136.029
2014 23.691 5.326 21.101 54.470 26.867 131.455
2015 18.079 4.078 16.030 46.385 22.350 106.922
2016 20.988 5.310 19.347 49.638 26.181 121.464
2017 21.281 4.544 17.463 49.769 26.484 119.541
8. An welche Behörden wurden wie viele Fälle aufgrund eines
Straftatverdachts abgegeben (bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)?
Jahr Zollverwaltung Staatsanwaltschaft Summe
2008 36.529 12.335 48.864
2009 39.055 12.942 51.997
2010 52.189 23.718 75.907
2011 47.453 19.768 67.221
2012 43.019 15.747 58.766
2013 39.957 15.474 55.431
2014 40.149 14.321 54.470
2015 35.065 11.320 46.385
2016 38.721 10.917 49.638
2017 39.438 10.331 49.769
9. In wie vielen Fällen hat sich ein Straftatverdacht bestätigt?
Welchen Ausgang hatten die jeweiligen Verfahren?
Der Bundesregierung liegt zu dieser Frage kein vollständiges Datenmaterial vor,
da die Strafverfolgungsbehörden die Jobcenter nicht in jedem Fall über den
Ausgang eines Strafverfahrens unterrichten (vgl. auch Antwort zu Frage 10). Die
nachfolgende Tabelle enthält daher nur den Teil der abgegebenen Fälle (vgl.
Antwort zu Frage 8), in dem die Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens
tatsächlich erfolgte.
Jahr
Geldstrafe
in Mio. Euro
Freiheitsstrafe mit
Bewährung in Jahren
Freiheitsstrafe ohne
Bewährung in Jahren
2014 5,9 332 95
2015 6,4 355 133
2016 7,3 377 133
2017 7,5 393 133
10. Wie werden die Jobcenter über die Entwicklung und den Ausgang der an
andere Behörden abgegebenen Fälle in Kenntnis gesetzt?
Die Jobcenter werden von den anderen Behörden schriftlich über den Ausgang
eines Verfahrens unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt jedoch nicht in allen
Fällen, da die Staatsanwaltschaften hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind.
11. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurde ein Missbrauch anhand von
Datenabgleich nach § 52 SGB II zwischen den Behörden aufgedeckt (bitte
die Entwicklung in den letzten zehn Jahren aufführen, sowohl für
gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger)?
Jahr Anzahl Überzahlungsfälle Überzahlungsbeträge in Mio. Euro
2008 139.471 86,3
2009 136.867 72,2
2010 134.330 67,0
2011 116.938 59,9
2012 100.247 51,6
2013 89.539 45,2
2014 75.455 40,2
2015 69.944 40,5
2016 80.814 53,1
2017 82.266 54,0
12. Welche Behörden beteiligen sich am Datenabgleich nach § 52 SGB II?
Am Datenabgleich sind folgende Behörden/Stellen beteiligt:
Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Grundsicherung und Träger der
Arbeitsförderung),
Zugelassene kommunale Träger,
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Deutsche Post AG,
Bundeszentralamt für Steuern,
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
13. Welcher Datenabgleich wird mit dem Bundeszentralamt für Steuern bzw.
den örtlichen Finanzämtern durchgeführt?
Welche Daten werden hierbei bei Selbstständigen und welche bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeglichen?
Das Bundeszentralamt für Steuern ist Auskunftsstelle für den Datenabgleich nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II. Es gleicht die ihm übermittelten Daten
mit den bei ihm gespeicherten Daten zur Feststellung von Kapitalerträgen ab, für
die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des
Empfängers des Freistellungsauftrags (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung). Beim Datenabgleich mit dem
Bundeszentralamt für Steuern wird nicht zwischen den Daten von Selbstständigen und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterschieden. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern
findet nicht statt.
14. Wie und durch welche Behörden wird der Arbeitnehmerstatus der
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher überprüft?
Die Jobcenter überprüfen die Arbeitnehmereigenschaft von EU-Bürgerinnen und
-Bürgern im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 7 SGB II. Die
Antragstellerin/der Antragsteller hat im Rahmen der Mitteilungs- und Anzeigepflicht die
entsprechenden Nachweise vorzulegen. In den Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II
stellt die BA den gE hierfür einheitliche rechtliche Durchführungshinweise zur
Verfügung.
15. Wie und durch welche Behörden werden die den Jobcentern eingereichten
Arbeitsverträge überprüft?
Die Jobcenter prüfen eingereichte Arbeitsverträge, wenn Anhaltspunkte für ein
Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Die BA hat den gE empfohlen, insbesondere
folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
1. die Anmeldung des Arbeitgebers bei der Einzugsstelle,
2. Beitragszahlungen des Arbeitgebers an die Einzugsstelle,
3. die Gewerbeanmeldung des Arbeitgebers,
4. die Vergabe einer Betriebsnummer für den Arbeitgeber,
5. die Anmeldung des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger,
6. die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes.
Zudem sollen die Jobcenter die Antragstellerin oder den Antragsteller zu
Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses befragen und die Angaben mit den Eintragungen
im Arbeitsvertrag abgleichen.
Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse
direkt beim Arbeitgeber überprüfen.
Bei den o. g Prüfungen können auch Rückfragen beispielsweise bei den
Einzugsstellen, Gewerbeämtern, der Betriebsnummernstelle der BA oder den
Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.
16. Wie und durch welche Behörden wird die Rechtmäßigkeit einer beim
Jobcenter angegebenen selbstständigen Tätigkeit geprüft?
Die Jobcenter prüfen eine angegebene selbstständige Tätigkeit, wenn
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die BA hat den gE empfohlen,
insbesondere folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht
abschließend):
1. die Anmeldung des Gewerbes,
2. die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt,
3. die Ausstattung mit den für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen
Materialien,
4. die abschließende Entscheidung des Finanzamtes zum (Kleinunternehmer-)Status,
5. das Vorhandensein von Aufträgen, Kundenrechnungen.
Zudem sollen die gE die Antragstellerin oder den Antragsteller zu Einzelheiten
der selbstständigen Tätigkeit befragen und die Angaben auf Plausibilität prüfen.
Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse
direkt vor Ort überprüfen.
Bei den o. g Prüfungen können beispielsweise Rückfragen bei den
Gewerbeämtern oder Finanzämtern durchgeführt werden.
17. Wie werden durch die Jobcenter die von den Kundinnen und Kunden
vorgelegten schriftlichen Übersetzungen auf ihre Echtheit geprüft?
In begründeten Fällen verlangen die Jobcenter die Vorlage einer beglaubigten
oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder
Übersetzer angefertigten Übersetzung (vgl. § 19 SGB X). Hierzu ist in jedem Fall auch
das Original-Schriftstück vorzulegen.
Sollte innerhalb einer gesetzten Frist die Übersetzung nicht vorgelegt werden,
kann die gE diese selbst beschaffen. Die BA bietet den gE daher im Rahmen einer
Service-Dienstleistung einen eingekauften, zertifizierten Übersetzungsdienst an.
18. Wie und durch welche Behörden werden die den Jobcentern eingereichten
Mietverträge überprüft?
Die Jobcenter prüfen Mietverträge, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das
Mietverhältnis nicht besteht oder die Angaben im Mietvertrag nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen. Die BA hat den gE empfohlen, die
Eigentumsverhältnisse durch Nachfrage beim Amtsgericht oder Grundbuchamt, Steueramt oder
Amt für Geodaten festzustellen.
Zudem können die Jobcenter Hausbesuche durchführen und die Verhältnisse in
der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers überprüfen.
19. Wie wird verfahren, wenn eine Meldeadresse beim Jobcenter von
überdurchschnittlich vielen Personen angegeben wird?
Im Regelfall haben die Jobcenter über diesen Sachverhalt keine Erkenntnisse. Die
BA hat den gE in den Jahren 2017 und 2018 zweimal sogenannte Heatmaps zur
Verfügung gestellt, in denen u. a. Leistungsbezieher/-innen mit gleichen
Anschriften aufgelistet werden. Eine Heatmap ist ein Analysewerkzeug und enthält
als Ergebnisse aus BA-internen Suchläufen in verschiedenen Fachverfahren
vorgefundene Auffälligkeiten. Die gE prüfen die Auffälligkeiten und leiten im
Verdachtsfall weitere Ermittlungen ein.
Wird den gE bekannt, dass unter einer Meldeadresse überdurchschnittlich viele
Personen angegeben sind, bestimmen sie das weitere Verfahren
eigenverantwortlich und in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls
(z. B. Durchführung von Hausbesuchen).
20. Wie wird durch das Jobcenter überprüft, ob in der angegebenen Wohnung
gegebenenfalls noch weitere Personen wohnen?
Den Jobcentern stehen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung, die
tatsächlichen Wohnverhältnisse zu überprüfen:
1. Befragung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2. Befragung Dritter,
3. Hausbesuch durch den Außendienst (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II),
4. Anfrage beim Melderegister (vgl. § 52a SGB II).
21. Welche Möglichkeiten zur Aufdeckung solcher Fälle hat der Außendienst
bzw. Hausbesuchsdienst der Jobcenter?
Der Außendienst kann einen Hausbesuch durchführen und in der betroffenen
Wohnung die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Diese Möglichkeit ist jedoch
dadurch eingeschränkt, dass das Betreten der Wohnung nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers zulässig ist.
22. Wie viele Überprüfungen durch den Außendienst bzw. Hausbesuchsdienst
wurden in den letzten zehn Jahren durchgeführt (bitte Daten sowohl für
gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine vollständigen Angaben vor. Aufgrund
einer einmaligen manuellen Erhebung liegen lediglich Daten für das zweite
Halbjahr 2009 (124 692 Überprüfungen) und erste Halbjahr 2010 (129 489
Überprüfungen) vor.
23. Wie viele sog. Kontrollaktionen wurden von den Jobcentern bisher mit
welchen Ergebnissen durchgeführt (wie beispielsweise am 26. April 2018 in
Duisburg, Gelsenkirchen, Essen und Hagen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
24. Welche Fortbildungen absolvieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Jobcenter, um rechtzeitig einen Leistungsmissbrauch und organisierten
Leistungsmissbrauch zu erkennen?
Die gE nutzen Fortbildungsangebote der BA und anderer Anbieter. Über die
tatsächlich durchgeführten Fortbildungen liegen der Bundesregierung keine
Angaben vor.
Für Mitarbeitende in den Eingangszonen und den Leistungsbereichen der gE wird
im Einarbeitungsprogramm der BA das Training „SGB-II-Leistung Basis –
rechtliche Grundlagen“ angeboten, das die Thematik Leistungsmissbrauch beinhaltet.
Zudem sind Aspekte dieses Themas in den Fortbildungen „SGB II
Anspruchsübergänge mit Schwerpunkt Lohnwucher“ und „SGB-II-Anspruchsberechtigung
ausländischer Staatsangehöriger“ enthalten.
In den SGB-II-Kompetenzzentren der BA mit den Standorten Weimar und
Northeim wird im Jahr 2019 ein Training zu den Themenfeldern
„Ordnungswidrigkeiten und Datenabgleich“ für Mitarbeitende im Leistungsbereich SGB II erprobt.
25. Wie viele Volljuristinnen und Volljuristen (oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation) bearbeiten in den Stellen für
Ordnungswidrigkeiten in den Jobcentern die Missbrauchsverdachtsfälle (bitte
nach einzelnen Jobcentern auflisten)?
Zur Zahl der eingesetzten Juristinnen und Juristen liegen der Bundesregierung
keine Angaben vor. In Anlage 1 sind die eingebrachten Vollzeitäquivalente in den
gE, die dem Aufgabengebiet Ordnungswidrigkeiten zugeordnet sind, unabhängig
davon aufgeführt, ob die Stellen mit Personal von den kommunalen Trägern oder
von der BA besetzt sind.
26. Wurden Forderungen aus der Arbeit und dem Bericht des parlamentarischen
Untersuchungsausschusses Sozialbetrugsverdacht der Bremischen
Bürgerschaft umgesetzt?
Wenn ja, welche?
Es besteht mit dem Jobcenter Bremerhaven eine sehr enge Zusammenarbeit der
BA und des kommunalen Trägers bei Prävention und Verfolgung von
systematischem bzw. bandenmäßigem Leistungsmissbrauch. Quartalsweise wird die
Situation im Hinblick auf Risiken etc. gemeinsam eingeschätzt. Beide Träger –
Magistrat und BA – unterstützen das Jobcenter bei der Aufgabenerledigung; unter
anderem mit einschlägigen Weisungen, Arbeitshilfen, überregionalem Transfer
von Erfahrungswissen und Hinweisen zu möglichen Auffälligkeiten. Dabei ist
anzumerken, dass von den Erfahrungen des Jobcenters Bremerhaven auch andere
Jobcenter maßgeblich profitieren, da diese Erfahrungen und das erworbene
Wissen in Arbeitshilfen, insbesondere zur Identifizierung von Auffälligkeiten oder
Tatmustern etc. einfließen.
Die Trägerversammlung des Jobcenters Bremerhaven hat darüber hinaus die
Stelle eines Fachexperten zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch genehmigt.
Die behördenübergreifende Zusammenarbeit wurde intensiviert. Seit Februar
2017 besteht eine Arbeitsgruppe „Sozialmissbrauch“ unter Federführung des
Jobcenters. Neben verschiedenen städtischen Ämtern (Bürger- und Ordnungsamt mit
der Ausländerbehörde, Sozialamt, Amt für Jugend, Familie und Frauen,
Kriminalpolizei, Bauordnungsamt, Gesundheitsamt) sind Finanzamt, Hauptzollamt und
die BA einschließlich der Familienkasse beteiligt.
Zudem hat der Magistrat eine dezernatsübergreifende Expertenkommission
„Optimierung Gefahrenfrüherkennung Problemimmobilien“ als präventive
Maßnahme zum Schutz der Bewohnenden eingesetzt. Für Immobilien, für die die
Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach der Landesbauordnung
vorliegen, sollen keine Leistungen für Unterkunft gezahlt werden.
Das Jobcenter nimmt zudem an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit der
Arbeiterwohlfahrt (Beratungsstelle für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger) teil, der
vom Ordnungsdezernat der Stadt Bremerhaven bzw. von der Sozialdezernentin
koordiniert wird. Auf diese Weise sollen frühestmöglich erste Hinweise auf
Leistungsmissbrauch aufgegriffen werden.
27. Konnte durch die Umsetzung der Forderungen eine Verbesserung erzielt
werden?
Wenn ja, welche?
Missstände in problematischen Immobilien werden über einen verstärkten
Außendienst des Jobcenters, aber auch eine intensivere Vernetzung schneller
erkannt. Seither hat das Jobcenter Bremerhaven über die permanente
Weiterentwicklung der organisatorischen Maßnahmen einen Status erreicht, der einen
erneuten Leistungsmissbrauch unter ähnlichen Umständen künftig verhindert.
Durch die verbesserte behördliche Zusammenarbeit können gezielte
Schwerpunktaktionen fachlich und gut koordiniert vorbereitet und durchgeführt werden.
Die Handlungsfähigkeit staatlicher Behörden wird dadurch signalisiert und
seitens der Bürgerinnen und Bürger (also sowohl im Täterumfeld als auch in der
Bevölkerung) wahrgenommen. Die Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt und
dem Finanzamt soll weiter intensiviert werden. Die enge Vernetzung bietet die
Chance, neue Entwicklungen in Sozialräumen besser und früher zu erkennen und
zeitnah Rückschlüsse im Hinblick auf die Relevanz für den jeweiligen
Aufgabenbereich zu ziehen.
Anlage 1
Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Aufgabengebiet Ordnungswidrigkeiten der gE
VZÄ
Insgesamt 514,9
JC Ahrweiler 1,0
JC Alb-Donau-Kreis 1,5
JC Altenburger Land 2,0
JC Altenkirchen (Westerwald) 0,3
JC Altötting 1,0
JC Alzey-Worms 0,8
JC Amberg-Sulzbach 0,7
JC Aschaffenburg 1,7
JC Aschaffenburg, Stadt 1,3
JC Augsburg, Stadt 2,2
JC Bad Doberan 1,8
JC Bad Kissingen 1,8
JC Bad Kreuznach 3,2
JC Bamberg 0,5
JC Bamberg, Stadt 0,8
JC Barnim 1,0
JC Bayreuth, Stadt 0,2
JC Bernkastel-Wittlich 0,9
JC Bielefeld, Stadt 3,2
JC Birkenfeld 0,5
JC Bitburg-Prüm 1,0
JC Böblingen 2,5
JC Bochum, Stadt 3,5
JC Bonn, Stadt 3,6
JC Börde 3,9
JC Bottrop, Stadt 0,5
JC Brandenburg an der Havel, Stadt 1,0
JC Braunschweig, Stadt 2,2
JC Breisgau-Hochschwarzwald 1,1
JC Bremen, Stadt 4,5
JC Bremerhaven, Stadt 3,0
JC Calw 0,8
JC Celle 2,0
JC Charlottenburg-Wilmersdorf 4,6
JC Chemnitz, Stadt 3,7
VZÄ
JC Cloppenburg 1,8
JC Coburg 0,8
JC Coburg, Stadt 0,5
JC Cochem-Zell 0,5
JC Cottbus, Stadt 3,8
JC Cuxhaven 1,6
JC Dahme-Spreewald 1,2
JC Darmstadt, Wissenschaftsstadt 1,0
JC Deggendorf 0,4
JC Delmenhorst, Stadt 2,4
JC Dessau-Roßlau 1,0
JC Diepholz 1,0
JC Dingolfing-Landau 1,0
JC Dithmarschen 1,2
JC Dortmund, Stadt 8,1
JC Dresden, Stadt 13,7
JC Duisburg, Stadt 9,5
JC Düsseldorf, Stadt 4,0
JC Eisenach, Stadt 1,0
JC Elbe-Elster 1,9
JC Emden, Stadt 0,9
JC Erding 0,5
JC Erfurt, Stadt 5,6
JC Esslingen 1,9
JC Euskirchen 0,5
JC Flensburg, Stadt 0,3
JC Frankfurt (Oder), Stadt 1,0
JC Frankfurt am Main, Stadt 7,5
JC Freiburg im Breisgau, Stadt 2,0
JC Freudenstadt 0,4
JC Friedrichshain-Kreuzberg 4,9
JC Fürth, Land 0,8
JC Fürth, Stadt 1,0
JC Gelsenkirchen, Stadt 1,0
JC Gera, Stadt 2,0
JC Germersheim 0,5
JC Gießen 1,5
JC Gifhorn 0,9
VZÄ
JC Göppingen 2,5
JC Goslar 1,5
JC Gotha 1,0
JC Güstrow 1,0
JC Hagen, Stadt 1,8
JC Halle (Saale), Stadt 9,3
JC Hamburg, Freie und Hansestadt 16,0
JC Hameln-Pyrmont 3,0
JC Harburg 1,1
JC Heidelberg, Stadt 1,0
JC Heilbronn, Stadt 0,8
JC Heinsberg 1,8
JC Helmstedt 1,1
JC Herford 2,5
JC Herne, Stadt 2,4
JC Hildesheim 1,8
JC Hof 1,0
JC Holzminden 1,0
JC Höxter 0,5
JC Ilm-Kreis 2,0
JC Jerichower Land 2,8
JC Kaiserslautern 1,5
JC Kaiserslautern, Stadt 1,6
JC Karlsruhe 1,0
JC Karlsruhe, Stadt 1,5
JC Kassel 1,6
JC Kassel, documenta-Stadt 1,8
JC Kempten (Allgäu), Stadt 1,5
JC Kiel, Landeshauptstadt 3,0
JC Koblenz, Stadt 0,5
JC Köln, Stadt 5,5
JC Konstanz 1,9
JC Krefeld 1,6
JC Kronach 1,0
JC Kyffhäuserkreis 1,6
JC Landshut 1,5
JC Landshut, Stadt 0,5
JC Leipzig, Stadt 7,3
VZÄ
JC Leverkusen, Stadt 2,0
JC Lichtenberg 3,7
JC Lichtenfels 0,4
JC Limburg-Weilburg 0,5
JC Lörrach 0,5
JC Lübeck, Hansestadt 2,7
JC Lüchow-Dannenberg 0,5
JC Ludwigslust-Parchim 2,8
JC Lüneburg 3,5
JC Magdeburg, Landeshauptstadt 5,3
JC Main-Spessart 0,5
JC Mainz, Stadt 0,5
JC Mannheim, Universitätsstadt 2,6
JC Mansfeld-Südharz 2,0
JC Märkischer Kreis 1,0
JC Märkisch-Oderland 4,7
JC Marzahn-Hellersdorf 2,5
JC Mecklenburgische Seenplatte Nord 2,7
JC Mecklenburgische Seenplatte Süd 3,9
JC Memmingen, Stadt 1,0
JC Merzig-Wadern 0,9
JC Mettmann 2,0
JC Miltenberg 1,5
JC Mitte 6,0
JC Mittelsachsen 3,0
JC Mönchengladbach, Stadt 2,9
JC München, Landeshauptstadt 1,0
JC Neukölln 5,7
JC Neumünster, Stadt 0,5
JC Neunkirchen 1,0
JC Neustadt ad Aisch-Bad Windsheim 0,9
JC Neustadt-Weiden 1,0
JC Neu-Ulm 1,0
JC Neuwied 2,0
JC Nienburg (Weser) 1,0
JC Nordhausen 2,0
JC Nordsachsen 3,6
JC Nordwestmecklenburg 1,0
VZÄ
JC Northeim 0,1
JC Nürnberg, Stadt 2,4
JC Oberbergischer Kreis 1,0
JC Oberhausen, Stadt 2,5
JC Oberspreewald-Lausitz 1,8
JC Oldenburg (Oldenburg), Stadt 1,0
JC Ostholstein 1,0
JC Paderborn 1,0
JC Pankow 7,6
JC Passau 0,5
JC Pinneberg 4,0
JC Pirmasens, Stadt 1,0
JC Plön 0,9
JC Potsdam, Stadt 3,0
JC Prignitz 1,0
JC Rastatt 1,9
JC Regensburg, Stadt 1,5
JC Region Hannover 8,0
JC Regionalverband Saarbrücken 3,3
JC Reinickendorf 4,4
JC Rems-Murr-Kreis 2,0
JC Rendsburg-Eckernförde 1,3
JC Reutlingen 0,5
JC Rhein-Erft-Kreis 1,5
JC Rhein-Hunsrück-Kreis 1,0
JC Rheinisch-Bergischer Kreis 1,3
JC Rhein-Kreis Neuss 2,0
JC Rhein-Lahn-Kreis 0,5
JC Rhein-Neckar-Kreis 1,0
JC Rhein-Sieg-Kreis 1,0
JC Rhön-Grabfeld 2,0
JC Rosenheim 2,4
JC Rosenheim, Stadt 1,0
JC Rostock, Hansestadt 2,0
JC Rottweil 0,8
JC Saale-Holzland-Kreis 1,7
JC Saalfeld-Rudolstadt 2,0
JC Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 4,6
VZÄ
JC Schwäbisch Hall 0,5
JC Schwalm-Eder-Kreis 0,4
JC Schwandorf 1,5
JC Schwarzwald-Baar-Kreis 1,0
JC Schweinfurt 0,6
JC Schwerin, Landeshauptstadt 2,0
JC Segeberg 1,0
JC Soest 2,0
JC Spandau 9,7
JC Stade 2,0
JC Städteregion Aachen 13,9
JC Steglitz-Zehlendorf 3,6
JC Steinburg 1,0
JC Stendal 2,0
JC Stormarn 1,0
JC Straubing-Bogen 2,4
JC Teltow-Fläming 1,0
JC Tempelhof-Schöneberg 4,0
JC Tirschenreuth 1,0
JC Traunstein 1,0
JC Treptow-Köpenick 3,9
JC Trier, Stadt 0,8
JC Uelzen 0,5
JC Ulm, Universitätsstadt 1,0
JC Unna 2,0
JC Unstrut-Hainich-Kreis 1,9
JC Unterallgäu 0,5
JC Vechta 0,5
JC Viersen 2,9
JC Vogtlandkreis 3,9
JC Vorderpfalz-Ludwigshafen 10,6
JC Vorpommern-Greifswald Nord 4,0
JC Vorpommern-Greifswald Süd 3,0
JC Waldeck-Frankenberg 0,8
JC Wartburgkreis 1,0
JC Weilheim-Schongau 1,0
JC Weimar, Stadt 1,0
JC Weimarer Land 0,8
VZÄ
JC Weißenburg-Gunzenhausen 0,5
JC Werra-Meißner-Kreis 0,5
JC Wesel 2,8
JC Wesermarsch 1,0
JC Westerwaldkreis 1,0
JC Wetteraukreis 0,5
JC Wilhelmshaven, Stadt 2,4
JC Wittenberg 2,8
JC Wolfenbüttel 1,0
JC Wolfsburg, Stadt 1,7
JC Worms, Stadt 2,0
JC Wunsiedel im Fichtelgebirge 0,5
JC Würzburg, Stadt 1,0
JC Zollernalbkreis 0,5
JC Zweibrücken, Stadt 1,4
JC Zwickau 2,8
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ISSN 0722-8333]