[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5479
19. Wahlperiode 05.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/4697 –
Baukindergeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, dass für
den Ersterwerb von Neubau oder Bestand ein Baukindergeld als Zuschuss aus
dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 200 Euro pro Kind und pro Jahr eingeführt
werden soll, welches über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt werden soll.
Der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) ist zu entnehmen, dass ab dem 18. September 2018 bei der KfW
Bankengruppe Anträge für dieses Baukindergeld gestellt werden können (vgl. www.
bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/09/baukindergeld.html).
Nach Ansicht der Bundesregierung ermögliche das Baukindergeld erst den
Schritt in das Wohneigentum (vgl.
www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/
stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-artikel.html).
Das Baukindergeld wird allerdings frühestens erst ab Ende März 2019
ausgezahlt. Die Administration des Baukindergeldes wird dabei von der KfW
Bankengruppe übernommen. Die Anspruchsberechtigung hängt u. a. von
steuerlichen Einkommensgrößen der Antragsteller, einer Kindergeldberechtigung und
der Wohnimmobilie ab. Hieraus ergehen sich diverse Fragestellungen für die
Antragsteller. Die KfW hat zu diesem Themenkomplex bisher nur eine
vierseitige Broschüre bereitgestellt, in welcher der Zuschuss 424 erläutert wird.
Unter Experten ist es umstritten, inwieweit das Baukindergeld überhaupt einen
signifikanten Beitrag leisten kann, den Ersterwerb von Wohneigentum zu
fördern. So besteht die Gefahr, dass hohe Mitnahmeeffekte eintreten werden.
Darüber hinaus führt die sehr starke Nachfrage nach Wohneigentum ohnehin schon
zu massiven Preiswirkungen, so dass für viele Menschen eigener Wohnraum
unbezahlbar geworden ist. Derartige Effekte könnten durch das Baukindergeld
verstärkt werden. Darüber hinaus ist offen, ob durch das Baukindergeld wirklich
auch Baumaßahmen in Regionen gefördert werden können, in denen eine große
Nachfrage nach Wohnraum besteht (vgl.
www.diw.de/documents/publikationen/
73/diw_01.c.593679.de/diw_aktuell_14.pdf).
Die Erwerbsnebenkosten für den Eigentumserwerb sind in den letzten Jahren
massiv gestiegen, nicht zuletzt durch die gestiegene Grunderwerbsteuer. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit nicht andere Instrumente,
wie z. B. ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer, zielführende Maßnahmen
sind, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern und eine Entlastung bei
neuen Wohneigentümern zu erreichen.
1. In welcher Höhe (Gesamtvolumen) werden finanzielle Mittel für das
Baukindergeld im Bundeshaushalt nach bisherigen Planungen der
Bundesregierung bereitgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und darstellen, wie viele
Fälle mit den finanziellen Mitteln nach Schätzungen der Bundesregierung
hierdurch Baukindergeld erhalten können)?
Im Bundeshaushalt sind folgende Beträge veranschlagt:
(Angaben in Angaben in Mio. Euro)
Jahrgang 2018 2019 2020 2021
2018 262,5 307,5 330,0 330,0
2019 262,5 307,5 330,0
2020 262,5 307,5
Summe 262,5 570,0 900,0 967,5
Für die Jahre 2018 bis 2020 ist je Programmjahr eine Ausgabe im ersten Jahr von
262,5 Mio. Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 3 037,5 Mio.
Euro zugrunde gelegt. Pro Kind und Jahr finanziert der Bund 1 200 Euro über
einen Zeitraum von zehn Jahren. Für den Zeitraum von 2018 bis 2021 entstehen
nach den vorliegenden Berechnungen Ausgaben in Höhe von 2,7 Mrd. Euro.
Aus den Mitteln werden auch Vergütungen für die treuhänderische Verwaltung
sowie Mandatartätigkeit der KfW Bankengruppe geleistet.
Damit können nach den bisherigen Schätzungen rund 550 000 Familien
Baukindergeld erhalten.
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Bereitstellung von
Baukindergeld durch die KfW Bankengruppe?
Das BMI hat die KfW nach § 2 Absatz 1 Nummer 1c des KfW-Gesetzes
beauftragt, das Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus Mitteln des Bundes
erfolgt aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblatts, das
Bestandteil der Richtlinie und des Vertrages ist.
3. Welche rechtlichen Fragen zur konkreten Abwicklung und Prüfung der
Anträge auf Baukindergeld sind nach Ansicht der Bundesregierung bisher noch
nicht abschließend geregelt?
Das KfW-Programm Baukindergeld ist nach Abschluss der
Programmentwicklung am 18. September 2018 gestartet. Alle für den Start erforderlichen
rechtlichen Fragen wurden bis dahin geklärt.
4. Aus welchem Grund wurde bisher nur eine vierseitige
Informationsbroschüre der KfW Bankengruppe („Zuschuss 424“) bereitgestellt, in welcher
die rechtlichen Aspekte des Baukindergeldes nur rudimentär beschrieben
werden?
Das Merkblatt für das Baukindergeld (KfW-Produktnummer 424) enthält alle
Produktbedingungen. Es ist zusammen mit den „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher
Zuschussprodukte der KfW“ Vertragsbestandteil zwischen der KfW und dem
Zuschussempfänger.
5. Inwieweit können durch das Baukindergeld überhaupt ökonomische Anreize
gegeben werden, erstmalig eigenen Wohnraum zu erwerben, und welche
empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu?
Durch die Berücksichtigung bei der Gesamtfinanzierung senkt das Baukindergeld
die individuelle Finanzierungsbelastung. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit,
dass sich eine Familie Wohneigentum leisten kann. Die Einkommensgrenze
begrenzt die Anspruchsberechtigung auf die Haushalte, die eine Förderung
benötigen, um Wohneigentum schaffen zu können.
Da das Baukindergeld erst im September 2018 gestartet ist, liegen der
Bundesregierung bisher noch keine empirischen Erkenntnisse zur Wirkung des
Programms vor. Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.
6. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr
hoher Mitnahmeeffekte besteht, so dass dadurch die Gefahr ökonomischer
Fehlanreize besteht?
7. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr
weiter steigender Immobilienpreise begünstigt wird, und falls nicht, warum
nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Baukindergeld ist so ausgestaltet, dass mögliche Mitnahmeeffekte limitiert
werden. Denn es fördert gezielt Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die
erstmalig Wohneigentum erwerben. Die Einkommensgrenze begrenzt die
Anspruchsberechtigung auf die Haushalte, die eine Förderung benötigen, um
Wohneigentum schaffen zu können.
Das Baukindergeld ist zudem nur ein Teil des breiten Maßnahmenpakets
„Wohnraumoffensive“. Komplementäre Maßnahmen, wie beispielsweise zur
Baulandmobilisierung, zur Baukostensenkung oder zum Kapazitätsaufbau im
Baugewerbe, haben das Ziel, das Wohnungsangebot ebenfalls zu erhöhen und wirken
Preissteigerungen daher entgegen.
Der Zeitpunkt für die Eigentumsförderung ist günstig: Das Baukindergeld kann
den negativen Trend von Baugenehmigungszahlen für Ein-/Zweifamilienhäuser
aufhalten und die Nachfrage verstetigen.
8. Welche weiteren Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Erwerb von Wohneigentum zu fördern?
Das Baukindergeld ist ein Baustein eines Instrumentenmix, der alle Phasen der
Wohneigentumsbildung umfassen soll. Mit einer attraktiveren Gestaltung der
Wohnungsbauprämie will die Bundesregierung Haushalte schon während der
Ansparphase stärker motivieren und unterstützen; ein mögliches
Bürgschaftsprogramm an Privatpersonen für Nachrangdarlehen wird insbesondere auch junge
Familien mit Kindern bei der Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen
unterstützen.
9. Wie vielen Familien ermöglicht der Bezug von Baukindergeld „erst den
Schritt in das Wohneigentum“ (vgl.
www.bmi.bund.de/DE/themen/
bauenwohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-
artikel.html) nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte insgesamt und
nach Jahren differenzieren)?
Für die erwartete Gesamtanzahl förderberechtigter Haushalte wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Es wurde dabei angenommen, dass der negative Trend
von Baugenehmigungszahlen für Ein-/Zweifamilienhäuser aufgehalten und die
Nachfrage verstetigt werden kann. Eine exakte Abschätzung der Anzahl
Haushalte, die nur aufgrund des Baukindergeldes Wohneigentum bilden, wurde nicht
vorgenommen. Die Einkommensgrenze begrenzt die Anspruchsberechtigung
aber auf die Haushalte, die eine Förderung benötigen, um Wohneigentum
schaffen zu können.
10. Von welcher Fallanzahl an Anträgen auf Baukindergeld geht die
Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2023 aus (bitte mit Darstellung des
Gesamtvolumens an Baukindergeld nach Schätzungen der Bundesregierung, jeweils
pro Jahr, beantworten)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung des
Baukindergeldes Erkenntnisse aus der ökonomischen Wirkung der abgeschafften
Eigenheimzulage mit einbezogen (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse aus der
ökonomischen Wirkung der abgeschafften Eigenheimzulage beantworten)?
Im Gegensatz zur früheren Eigenheimzulage ist das Baukindergeld zielgenauer
gestaltet, da ausschließlich Familien mit Kindern gefördert werden, die erstmalig
Wohneigentum erwerben. Die Ausgestaltung als KfW-Programm erlaubt zudem
die Förderparameter flexibler zu gestalten und notwendige Anpassungen, die sich
aus der Praxis oder dem Monitoring ergeben, schneller Rechnung zu tragen.
Für eine Aufzählung von Studien über die Wirkung der Eigenheimzulage wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2684 verwiesen.
12. Zu welchen Bürokratiekosten führt die Administration des Baukindergeldes
pro Jahr nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte absolut und in
Relation zur gewährten Förderung darstellen)?
Die KfW schätzt die Gesamtkosten für das Baukindergeld für die drei
Förderzeiträume (jeweils zehn Jahre Auszahlungszeitraum) auf ca. 3,5 Prozent der zur
Verfügung stehenden Programmmittel.
13. Aus welchem Grund können bereits ab dem 18. September 2018 Anträge auf
Baukindergeld gestellt werden, obgleich die hierzu erforderlichen
Nachweise erst Ende März 2019 übermittelt werden können, so dass das hieraus
gewährte Baukindergeld noch später ausgezahlt werden kann?
Die Einführung des Baukindergeldes erfolgt in zwei Stufen. Seit dem 18.
September 2018 können Anträge für das Baukindergeld bei der KfW gestellt werden.
Ab voraussichtlich März 2019 können die Antragsteller die Nachweise bei der
KfW einreichen. Diese sind Voraussetzung für die Auszahlung des
Baukindergeldes. Mit dem zweistufigen Verfahren ist sichergestellt, dass eine wichtige
Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
schnellstmöglich für die Bürger umgesetzt werden kann. Gleichzeitig kann die KfW alle
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose
Abwicklung des Baukindergeldes schaffen.
14. Wie viele Anträge auf Baukindergeld sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher eingegangen (bitte nach Tag des Eingangs und Anzahl der
Kinder differenzieren)?
Baukindergeld: Anträge nach Kalenderwoche
(18. September 2018 bis 19. Oktober 2018)
Kalenderwoche Anträge
38 9.574
39 5.453
40 3.560
41 3.002
42 2.810
Gesamt 24.399
Quelle: KfW Bankengruppe
Baukindergeld: Anträge nach Kindern/Zuschusshöhe sortiert
(18. September 2018 bis 19. Oktober 2018)
Kinder Anträge Kinder
1 10.199 10.199
2 10.703 21.406
3 2.788 8.364
4 554 2.216
5 111 555
6
44 275
7
8
9
Gesamt 24.399 43.015
Quelle: KfW Bankengruppe
* Eine Anzahl kleiner als 10 wird aus Datenschutzgründen nicht dargestellt. Daher werden Anträge
von Familien mit sechs Kindern und mehr zusammengefasst.
15. Inwieweit ist das gewährte Baukindergeld steuerfrei beim Empfänger, und
nach welcher Vorschrift tritt diese Rechtsfolge ggf. ein?
Das Baukindergeld wird nach § 3 Nummer 58 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerfrei gestellt.
16. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen
Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren
alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, das 18.
Lebensjahr überschreiten?
17. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen
Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren
alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, die
Kindergeldberechtigung später entfällt?
18. Inwieweit wird das Baukindergeld gewährt, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen unterjährig nicht mehr erfüllt sind?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Gewährung des Baukindergeldes wurde eine Stichtagsregelung getroffen.
Alle Fördervoraussetzungen müssen daher zum Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllt sein. Ändern sich die Lebensumstände des Zuschussnehmers aufgrund der
Volljährigkeit eines Kindes, beeinflusst dies die Auszahlung des Baukindergeldes
nicht.
Der Wegfall der Selbstnutzung (z. B. durch Verkauf/Vermietung der
Wohnimmobilie) führt zum Wegfall der Fördervoraussetzungen des Antragstellers und
zur Rückforderung der Zuschussrate.
19. Aus welchem Grund wird auf die Tatbestände Ehe- oder Lebenspartner oder
Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften bei der Frage der
Kindergeldberechtigung abgestellt, so dass andere Formen des Zusammenlebens abseits
der eheähnlichen Gemeinschaften nicht berücksichtigt werden?
Alle Formen des Zusammenlebens – auch abseits der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft – werden bei der Kindergeldberechtigung berücksichtigt.
20. Aus welchem Grund erfolgt keine Förderung für Kinder, die innerhalb einer
zehnjährigen Auszahlungsphase bei einem bestehenden Anspruch auf
Förderung neu geboren werden?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
21. Inwieweit sind bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen
Haushaltseinkommens die Einkommen der Kinder im Haushalt des Antragstellers zu
berücksichtigen?
Die Einkommen von Kindern im Haushalt sind für die Ermittlung des zu
versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen.
22. Inwieweit ist das Baukindergeld bei der Ermittlung der Höhe des
Elterngeldes zu berücksichtigen?
Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.
23. Inwieweit findet bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen
Haushaltseinkommens § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EstG)
Anwendung?
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der
Einkommensteuerbescheide des jeweiligen Finanzamtes nachgewiesen. Eine gesonderte Ermittlung
findet nicht statt.
24. Wie ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen im Falle einer
Einzelveranlagung bei Ehegatten zu ermitteln?
In diesem Fall müssen beide Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden. Es
wird der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den Bescheiden des
zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang gebildet.
25. Inwieweit ist bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen
Haushaltseinkommens im Falle einer Einzelveranlagung bei Ehegatten ein negatives
zu versteuerndes Einkommen eines Ehegatten zu berücksichtigen?
Negative Einkommen werden bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen
Haushaltseinkommens berücksichtigt.
26. Inwieweit ist das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners bei der
Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens zu ermitteln,
wenn dieser nicht im Haushalt des Antragstellers wohnt?
Es werden die Einkommen der im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
oder Partner aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft für die Ermittlung des zu
versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens berücksichtigt.
27. Wie ist zu verfahren, wenn für einen Antrag auf Baukindergeld im Jahr 2018
keine entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und
2016 vorliegen, da infolge von § 46 EStG keine Veranlagung vorgenommen
wurde und eine Antragsveranlagung zeitnah auch nicht durchgeführt werden
kann?
Liegen keine Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor
Antragseingang vor, ist eine Beantragung des Baukindergeldes nicht möglich.
Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim
zuständigen Finanzamt zu beantragen.
28. Wie viele Antragsteller auf Baukindergeld müssen nach Schätzungen der
Bundesregierung einzig zum Nachweis der Einkommensgrenzen zum Erhalt
des Baukindergeldes zusätzlich erstmalig eine Antragsveranlagung nach
§ 46 EStG durchführen (bitte nach Jahren differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
29. Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich den Fall des
Ersterwerbs von Wohneigentum betrifft?
Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen,
haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Der Ersterwerb
wird anhand geeigneter Dokumente überprüft.
30. Wie wird überprüft, inwieweit für ein Kind eine Kindergeldberechtigung im
Haushalt vorliegt?
Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen,
haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Die
Kindergeldberechtigung wird anhand geeigneter Dokumente überprüft.
31. Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich nur für jedes
Kind einmal gestellt wird?
Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen,
haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Etwaige
Doppelförderungen von Kindern werden anhand geeigneter Dokumente ausgeschlossen.
32. Welche effektiven Prüfungsmöglichkeiten hat die KfW Bankengruppe, um
sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Baukindergeld in
jedem Jahr erfüllt sind?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
33. Wie viele neue Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des Baukindergeldes geschaffen?
Für das Baukindergeld wird die KfW in der Spitze im Jahr 2019 ca. 200
Vollbeschäftigtenäquivalente (FTE) einsetzen.
34. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsverträge der
zusätzlichen Stellen bei der KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des
Baukindergeldes gestaltet in Bezug auf die begrenzte Zeit zur Beantragung des
Baukindergeldes von zwei Jahren?
Die KfW wird das Baukindergeld mit einer Mischung aus vorhandenen und neu
eingestellten Mitarbeitern bearbeiten. Aufgrund der Befristung des
Baukindergeldes werden die zusätzlichen Mitarbeiter befristet eingestellt.
35. Inwieweit erfolgt zur Administration des Baukindergeldes ein
Datenaustausch mit anderen Behörden oder Stellen?
Ein Datenaustausch mit anderen Stellen oder Behörden ist bisher nicht
vorgesehen.
36. Inwieweit ist vorgesehen, die ökonomischen Wirkungen aus der Gewährung
von Baukindergeld zu evaluieren (falls keine Evaluierung erfolgt, bitte mit
Angabe des Grundes beantworten)?
Eine Evaluierung des Programms erfolgt rechtzeitig vor Ende der
Programmlaufzeit durch BMI in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen
(BMF), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der
KfW. Die KfW erhebt für die Evaluierung die notwendigen statistischen Daten,
z. B. zur Höhe des zu versteuernden Einkommens, Anzahl und Alter der Kinder
sowie Lage der Immobilie.
Ergänzende statistische Daten, z. B. zur Höhe der Gesamtfinanzierung, Höhe der
Eigenmittel und weiterer Fördermittel werden im Rahmen der Evaluierung für
eine repräsentative Grundgesamtheit stichprobenhaft bei den
Zuschussempfängern abgefragt.
37. Inwiefern sieht die Bundesregierung Vorteile des Baukindergeldes
gegenüber einem Grunderwerbsteuerfreibetrag?
Wenn die Bundesregierung keine Vorteile sieht, wieso wurde nicht darauf
hingearbeitet, statt des Baukindergeldes einen Grunderwerbsteuerfreibetrag
einzuführen?
Das Baukindergeld und ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer sind keine
Substitute, sondern können sich gegenseitig ergänzen. Das Baukindergeld zielt vor
allem auf die Reduzierung der individuellen Finanzierungsbelastung durch den
Erwerb von Wohneigentum ab. Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer würde
die Erwerbsnebenkosten und damit die Eigenkapitalanforderung senken.
Im Koalitionsvertrag ist deshalb sowohl das Baukindergeld als auch die Prüfung
eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von
Wohngrundstücken für Familien vereinbart. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit
bezüglich der Grunderwerbsteuer steht ausschließlich den Ländern zu. Beim
Wohngipfel am 21. September 2018, an dem auch die Länder teilgenommen
haben, gab es keinen Beschluss zur Einführung eines Freibetrags bei der
Grunderwerbsteuer.
38. Wo sieht die Bundesregierung die größten Hürden beim
Wohneigentumserwerb?
Welche Hürden beim Erwerb von Wohneigentum bestehen, hängt stark vom
jeweiligen Einzelfall ab. So können beispielsweise die Verfügbarkeit eines
Baugrundstücks oder eines Kaufobjekts, ein zu geringes Eigenkapital oder eine zu
hohe monatliche finanzielle Belastung den Erwerb von Wohneigentum
verhindern.
Die Bundesregierung plant deshalb einen Instrumentenmix, der alle Phasen des
Erwerbs von Wohneigentum umfasst. Auf die Antwort zu Frage 8 wird
verwiesen.
39. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Fällen die hohen
Erwerbsnebenkosten einen Wohneigentumserwerb verhindern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
40. Hat die Bundesregierung Pläne, den Menschen beim Erwerb von
Wohneigentum zu helfen, indem sie die Erwerbsnebenkosten senkt?
Entsprechend den Vereinbarungen im Rahmen des Wohngipfels vom 21.
September 2018 im Bundeskanzleramt strebt die Bundesregierung eine Senkung der
Kosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den Maklerkosten an und
prüft diesbezüglich verschiedene Optionen. Diese Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
41. Inwieweit wird die Gewährung von Baukindergeld zukünftig im Wege der
amtlichen Statistik erfasst (falls keine Erfassung erfolgt, bitte mit Angabe
des Grundes beantworten)?
Statistische Daten zum Baukindergeld werden von der KfW erfasst und im
Rahmen des halbjährlichen Förderreports veröffentlicht.
42. Inwieweit ist das Baukindergeld auf empfangene Sozialleistungen
anzurechnen (bitte darstellen)?
Das Baukindergeld gilt gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesgesetzes über
individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) nicht als Einkommen und wird
daher nicht auf die Sozialleistung BAföG angerechnet.
Das Baukindergeld wird bei Leistungen nach dem Zweiten (SGB II) oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht als Einkommen berücksichtigt. Das
gleiche gilt für die fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Bundesversorgungsgesetz.
Für die Berechnung des Kinderzuschlages ist das Einkommen der Eltern nach den
Vorschriften des SGB II zu bestimmen. Die vorstehenden Regelungen zum
SGB II gelten entsprechend.
Eine Anrechnung des Baukindergeldes auf das Elterngeld als Sozialleistung im
Sinne des § 11 i. V. m. § 25 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht.
Grundsätzlich werden auf das Elterngeld nur Entgeltersatzleistungen, wie z. B.
Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Krankengeld o. Ä., angerechnet.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine einkommensunabhängige Leistung, sodass das
Baukindergeld für die Anspruchsprüfung unerheblich ist.
Im Wohngeld werden sämtliche Leistungen aus öffentlichen Haushalten, die
unmittelbar zweckbestimmt der Senkung der Miete oder Belastung (bei
Eigentümern) dienen, von der Miete oder Belastung abgezogen (vgl. § 11 Absatz 2
Nummer 4 des Wohngeldgesetzes). Bei dem geplanten Baukindergeld handelt es sich
um eine solche von der Belastung abzuziehende Leistung. Auch die bis zum Jahr
2005 gewährte Eigenheimzulage wurde von der Belastung abgezogen.
Da Wohngeld für Haushalte mit geringerem Einkommen konzipiert ist und die
Einkommensgrenzen daher niedrig sind, geht die Bundesregierung davon aus,
dass die Fallkonstellation der gleichzeitigen Leistung von Wohngeld und
Baukindergeld selten sein wird. Denkbar wären allenfalls Fälle, in denen der Haushalt
nach dem Erwerb einer Immobilie ein geringeres Erwerbseinkommen als vorher
bezieht (z. B. bei Verlust der Arbeitsstelle und Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung). Haushalte ohne Erwerbseinkommen erhalten dagegen i. d. R.
kein Wohngeld, sondern Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.
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