Baukindergeld
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Thomas L. Kemmerich, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, dass für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 200 Euro pro Kind und pro Jahr eingeführt werden soll, welches über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt werden soll.
Der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist zu entnehmen, dass ab dem 18. September 2018 bei der KfW Bankengruppe Anträge für dieses Baukindergeld gestellt werden können (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/09/baukindergeld.html).
Nach Ansicht der Bundesregierung ermögliche das Baukindergeld erst den Schritt in das Wohneigentum (vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-artikel.html).
Das Baukindergeld wird allerdings frühestens erst ab Ende März 2019 ausgezahlt.
Die Administration des Baukindergeldes wird dabei von der KfW Bankengruppe übernommen. Die Anspruchsberechtigung hängt u. a. von steuerlichen Einkommensgrößen der Antragsteller, einer Kindergeldberechtigung und der Wohnimmobilie ab. Hieraus ergehen sich diverse Fragestellungen für die Antragsteller.
Die KfW Bankengruppe hat zu diesem Themenkomplex bisher nur eine vierseitige Broschüre bereitgestellt, in welcher der Zuschuss 424 erläutert wird.
Unter Experten ist es umstritten, inwieweit das Baukindergeld überhaupt einen signifikanten Beitrag leisten kann, den Ersterwerb von Wohneigentum zu fördern. So besteht die Gefahr, dass hohe Mitnahmeeffekte eintreten werden. Darüber hinaus führt die sehr starke Nachfrage nach Wohneigentum ohnehin schon zu massiven Preiswirkungen, so dass für viele Menschen eigener Wohnraum unbezahlbar geworden ist. Derartige Effekte könnten durch das Baukindergeld verstärkt werden. Darüber hinaus ist offen, ob durch das Baukindergeld wirklich auch Baumaßnahmen in Regionen gefördert werden können, in denen eine große Nachfrage nach Wohnraum besteht (vgl. www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.593679.de/diw_aktuell_14.pdf).
Die Erwerbsnebenkosten für den Eigentumserwerb sind in den letzten Jahren massiv gestiegen, nicht zuletzt durch die gestiegene Grunderwerbsteuer. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit nicht andere Instrumente, wie z. B. ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer, zielführende Maßnahmen sind, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern und eine Entlastung bei neuen Wohneigentümern zu erreichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen42
In welcher Höhe (Gesamtvolumen) werden finanzielle Mittel für das Baukindergeld im Bundeshaushalt nach bisherigen Planungen der Bundesregierung bereitgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und darstellen, wie viele Fälle mit den finanziellen Mitteln nach Schätzungen der Bundesregierung hierdurch Baukindergeld erhalten können)?
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW Bankengruppe?
Welche rechtlichen Fragen zur konkreten Abwicklung und Prüfung der Anträge auf Baukindergeld sind nach Ansicht der Bundesregierung bisher noch nicht abschließend geregelt?
Aus welchem Grund wurde bisher nur eine vierseitige Informationsbroschüre der KfW Bankengruppe („Zuschuss 424“) bereitgestellt, in welcher die rechtlichen Aspekte des Baukindergeldes nur rudimentär beschrieben werden?
Inwieweit können durch das Baukindergeld überhaupt ökonomische Anreize gegeben werden, erstmalig eigenen Wohnraum zu erwerben, und welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr hoher Mitnahmeeffekte besteht, so dass dadurch die Gefahr ökonomischer Fehlanreize besteht?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr weiter steigender Immobilienpreise begünstigt wird, und falls nicht, warum nicht?
Welche weiteren Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern?
Wie vielen Familien ermöglicht der Bezug von Baukindergeld „erst den Schritt in das Wohneigentum“ (vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/bauenwohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-artikel.html) nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte insgesamt und nach Jahren differenzieren)?
Von welcher Fallanzahl an Anträgen auf Baukindergeld geht die Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2023 aus (bitte mit Darstellung des Gesamtvolumens an Baukindergeld nach Schätzungen der Bundesregierung, jeweils pro Jahr, beantworten)?
Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung des Baukindergeldes Erkenntnisse aus der ökonomischen Wirkung der abgeschafften Eigenheimzulage mit einbezogen (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse aus der ökonomischen Wirkung der abgeschafften Eigenheimzulage beantworten)?
Zu welchen Bürokratiekosten führt die Administration des Baukindergeldes pro Jahr nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte absolut und in Relation zur gewährten Förderung darstellen)?
Aus welchem Grund können bereits ab dem 18. September 2018 Anträge auf Baukindergeld gestellt werden, obgleich die hierzu erforderlichen Nachweise erst Ende März 2019 übermittelt werden können, so dass das hieraus gewährte Baukindergeld noch später ausgezahlt werden kann?
Wie viele Anträge auf Baukindergeld sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingegangen (bitte nach Tag des Eingangs und Anzahl der Kinder differenzieren)?
Inwieweit ist das gewährte Baukindergeld steuerfrei beim Empfänger, und nach welcher Vorschrift tritt diese Rechtsfolge ggf. ein?
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, das 18. Lebensjahr überschreiten?
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, die Kindergeldberechtigung später entfällt?
Inwieweit wird das Baukindergeld gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen unterjährig nicht mehr erfüllt sind?
Aus welchem Grund wird auf die Tatbestände Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften bei der Frage der Kindergeldberechtigung abgestellt, so dass andere Formen des Zusammenlebens abseits der eheähnlichen Gemeinschaften nicht berücksichtigt werden?
Aus welchem Grund erfolgt keine Förderung für Kinder, die innerhalb einer zehnjährigen Auszahlungsphase bei einem bestehenden Anspruch auf Förderung neu geboren werden?
Inwieweit sind bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens die Einkommen der Kinder im Haushalt des Antragstellers zu berücksichtigen?
Inwieweit ist das Baukindergeld bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen?
Inwieweit findet bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EstG) Anwendung?
Wie ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen im Falle einer Einzelveranlagung bei Ehegatten zu ermitteln?
Inwieweit ist bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens im Falle einer Einzelveranlagung bei Ehegatten ein negatives zu versteuerndes Einkommen eines Ehegatten zu berücksichtigen?
Inwieweit ist das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens zu ermitteln, wenn dieser nicht im Haushalt des Antragstellers wohnt?
Wie ist zu verfahren, wenn für einen Antrag auf Baukindergeld im Jahr 2018 keine entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vorliegen, da infolge von § 46 EStG keine Veranlagung vorgenommen wurde und eine Antragsveranlagung zeitnah auch nicht durchgeführt werden kann?
Wie viele Antragsteller auf Baukindergeld müssen nach Schätzungen der Bundesregierung einzig zum Nachweis der Einkommensgrenzen zum Erhalt des Baukindergeldes zusätzlich erstmalig eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG durchführen (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich den Fall des Ersterwerbs von Wohneigentum betrifft?
Wie wird überprüft, inwieweit für ein Kind eine Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt?
Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich nur für jedes Kind einmal gestellt wird?
Welche effektiven Prüfungsmöglichkeiten hat die KfW Bankengruppe, um sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Baukindergeld in jedem Jahr erfüllt sind?
Wie viele neue Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des Baukindergeldes geschaffen?
Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsverträge der zusätzlichen Stellen bei der KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des Baukindergeldes gestaltet in Bezug auf die begrenzte Zeit zur Beantragung des Baukindergeldes von zwei Jahren?
Inwieweit erfolgt zur Administration des Baukindergeldes ein Datenaustausch mit anderen Behörden oder Stellen?
Inwieweit ist vorgesehen, die ökonomischen Wirkungen aus der Gewährung von Baukindergeld zu evaluieren (falls keine Evaluierung erfolgt, bitte mit Angabe des Grundes beantworten)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung Vorteile des Baukindergeldes gegenüber einem Grunderwerbsteuerfreibetrag? Wenn die Bundesregierung keine Vorteile sieht, wieso wurde nicht darauf hingearbeitet, statt des Baukindergeldes einen Grunderwerbsteuerfreibetrag einzuführen?
Wo sieht die Bundesregierung die größten Hürden beim Wohneigentumserwerb?
Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Fällen die hohen Erwerbsnebenkosten einen Wohneigentumserwerb verhindern?
Hat die Bundesregierung Pläne, den Menschen beim Erwerb von Wohneigentum zu helfen, indem sie die Erwerbsnebenkosten senkt?
Inwieweit wird die Gewährung von Baukindergeld zukünftig im Wege der amtlichen Statistik erfasst (falls keine Erfassung erfolgt, bitte mit Angabe des Grundes beantworten)?
Inwieweit ist das Baukindergeld auf empfangene Sozialleistungen anzurechnen (bitte darstellen)?