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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

29.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/482209.10.2018

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Kamann, Uwe Schulz, Marcus Bühl, Wolfgang Wiehle, Jörn König und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Schon deutlich vor dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gab es eine auch in den Medien umfangreich geführte Debatte über die intransparente Lösch- und Sperrpraxis in den sozialen Medien. So titelte die „Süddeutsche Zeitung“ am 22. August 2016: „Wie Facebook Menschen zum Schweigen bringt – Das soziale Netzwerk löscht Inhalte und sperrt Nutzer – niemand weiß, warum“ (www.sueddeutsche.de/digital/zensur-in-sozialen-medienwie-facebook-menschen-zum-schweigen-bringt-1.3130204). Zwei Jahre später und ein Jahr nach Inkrafttreten des NetzDG findet man sehr ähnliche Berichte. Am 14. September 2018 titelte die „BILD“-Zeitung: „Drei unglaubliche Fälle – So absurd löscht Facebook die Beiträge seiner Nutzer“ (www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/drei-unglaubliche-faelle-so-absurd-loescht-facebooknutzer-beitraege-57265526,view=conversionToLogin.bild.html).

In dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ auf Bundestagsdrucksache 18/12356 findet sich in der Begründung zu § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG die folgende Passage:

„Die Begründung stellt sicher, dass ein Nutzer, der gegen die Entfernung oder Sperrung eines für ihn gespeicherten Inhalts vorgehen will, die geeigneten rechtlichen Schritte zur Wahrung seines Rechts auf Meinungsfreiheit zeitnah einleiten kann. Niemand muss hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden.“

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ kommt nach Einsicht in Prozessunterlagen ausweislich eines Artikels vom 13. September 2018 („Ist das Hassrede?“) zu dem Ergebnis, dass Facebook „mit politischer Schlagseite“ löscht (http://einspruch.faz.net/recht-des-tages/2018-09-13/5f37a8a08b2024d927226093ac2287ac/?GEPC=s5).

Die auf der Petitionsseite des Deutschen Bundestages (https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2018/_05/_17/Petition_79822.html) veröffentlichte und von einem Nutzer im Volltext wiedergegebene Petition 79822 – Asylrecht – „Gemeinsame Erklärung 2018“ vom 17. Mai 2018 wurde ausweislich des vorstehend erwähnten Artikels in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ von Facebook Ireland Ltd. als „Hassrede“ eingestuft, der Inhalt von dem sozialen Netzwerk gelöscht, der Nutzer für 30 Tage gesperrt. Das Unternehmen verteidigt diesen Schritt in einem zivilgerichtlichen Verfahren (LG Bamberg 2 O 248/18).

In dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ auf Bundestagsdrucksache 18/12356 finden sich auf den Seiten 16 f. Ausführungen zum „Erfüllungsaufwand beim Bund“.

Nach einer dort erwähnten Schätzung des Bundesamtes für Justiz ergeben sich durch das NetzDG eingeführte Funktion als Verfolgungsbehörde zusätzliche jährliche Personalkosten für die Registrierung und Prüfung der Anzeigen, die Führung der Bußgeldverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren, die Fach- und Rechtsaufsicht, Führungs- und Leitungsaufgaben, Zwangsvollstreckung und Rechnungswesen. Hinzu kommt Personal für den IT-Betrieb. Diese werden mit etwa 3,7 Mio. Euro beziffert. Auf Seite 17 des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung davon aus, dass dieser Stellenbedarf aufgrund antizipierter 25 000 Beschwerden, denen geschätzte 500 Bußgeldverfahren folgen werden, erforderlich ist.

In der Fachzeitschrift „IP-Berater“ 9/2018 S. 212 ff. („Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in der Praxis“) wird von außerordentlich langen Bearbeitungszeiten von weit über einem Monat beim Bundesamt für Justiz selbst für die Vergabe von Aktenzeichen berichtet. Darüber hinaus heißt es in dem Aufsatz (aaO S. 214), Posteingänge blieben laut Auskunft einer Mitarbeiterin der Behörde liegen, „da die beiden Kollegen, die mit dem Scannen befasst sind, seit längerem krank seien und sich dort Berge türmten.“

Das „Handelsblatt“ berichtet am 27. Juli 2018 („Zahl der Beschwerden gegen „Hass im Netz“ geringer als erwartet“, www.handelsblatt.com/politik/deutschland/netzdg-zahl-der-beschwerdengegen-hass-im-netz-geringer-als-erwartet/22847384.html?ticket=ST-1612874-cOilbLv6i3XuCLgWSTch-ap1): „Bis zum 23. Juli 2018 sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über das Online-Formular erst 558 Meldungen eingegangen, erklärte die Behörde auf Anfrage des Handelsblatts.“

Eines der Hauptprobleme bei der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken war nach Einschätzung des Regierungsentwurfs (a. a. O., S. 29) das Fehlen von verantwortlichen Ansprechpartnern bei den Betreibern der sozialen Netzwerke für Justiz, Bußgeldbehörden und für Betroffene und das Fehlen einer zustellungsfähigen Adresse des Plattformbetreibers in Deutschland. Nach Ansicht der Fragesteller ist dies zutreffend.

Nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 NetzDG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Absatz 1 NetzDG einen Zustellbevollmächtigten nicht benennt. Die Fragesteller verstehen die Vorschriften so, dass der Zustellbevollmächtigte nicht nur zu benennen ist, sondern auch in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte Zustellungen an diesen bewirkt werden können müssen und dies auch für die Zustellung von Schriftstücken gilt, die solche Verfahren einleiten.

„Telepolis“ berichtete am 25. September 2018 („Justizamt entwertet Zustellungsvorschrift im NetzDG“; www.heise.de/tp/features/Justizamt-entwertet-Zustellungsvorschrift-im-NetzDG-4171820.html), die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am 26. September 2018 in der Print-Ausgabe („Google kneift vor Klage gegen Anti-Hass-Gesetz“) und unter http://edition.faz.net/faz-edition/unternehmen/2018-09-26/435dc0360672c3559d4626612af0f0ca/?GEPC=s3 darüber, dass das BfJ die Verhängung eines Ordnungsgeldes (vgl. das dortige Verfahren VIII 2- 409012- 6E -2- 1 – NetzDG 61812018) gegen Facebook verweigert habe, weil es nach § 5 Absatz 1 NetzDG genüge, wenn das Unternehmen einen Zustellbevollmächtigten auf seiner Website lediglich benenne, auch wenn dorthin in den in § 5 Absatz 1 NetzDG genannten Verfahren wegen Annahmeverweigerung faktisch nicht zugestellt werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Fall des § 5 NetzDG gerichtlich festgestellt wurde (die Quellen nennen das Verfahren LG Stuttgart, Beschl. vom 6. Februar 2018, 11 O 22/18 sowie – IP-Berater – LG Hamburg. Beschl. vom 7. März 2018 – 324 O 51/18).

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 haben die vom NetzDG betroffenen sozialen Netzwerke Berichtspflichten hinsichtlich der „Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach Beschwerdegrund“.

Nach Maßgabe der zur Jahresmitte vorgelegten Transparenzberichte gingen bei Youtube 214 827 (https://transparencyreport.google.com/youtube-policy/overview), bei Twitter 264 818 (https://cdn.cms-twdigitalassets.com/content/dam/transparency-twitter/data/download-netzdg-report/netzdg-jan-jun-2018.pdf) und bei Facebook (https://fbnewsroomus.files.wordpress.com/2018/07/facebook_netzdg_juli_2018_deutsch-1.pdf) lediglich 1 704 Beschwerden ein.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Versteht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf unter „legitimen Inhalten“ solche, die den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG) genießen?

Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung diese Inhalte dann?

2

Sind Inhalte, die den Schutz des Artikels 5 GG genießen, nach Einschätzung der Bundesregierung unter Umständen nach Maßgabe des geltenden Rechts auf sozialen Netzwerken illegitim?

3

a) Wünscht die Bundesregierung, im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenz für Meinungsäußerungen in den sozialen Medien einen engeren Rahmen zu setzen als dies Artikel 5 GG tut?

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Möglichkeiten alles zu tun, damit die Nutzer der sozialen Medien ihre Rechte aus Artikel 5 GG uneingeschränkt ausüben können?

4

Beabsichtigt die Bundesregierung, den Nutzern sozialer Netzwerke, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und deren Nutzung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, mit den ihr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglichen gesetzgeberischen Möglichkeiten die Verbreitung von Inhalten zu ermöglichen, die sich innerhalb der Grenzen des Artikels 5 GG bewegen?

5

Hält die Bundesregierung hier gesetzgeberische Aktivitäten für erforderlich?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Warum ist es unterblieben, die in dem Auszug aus den Gesetzesmaterialien geäußerte Einschätzung („Niemand muss es hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden“) in Form einer eindeutigen Anspruchsgrundlage in das NetzDG, das Telemediengesetz oder ein anderes Gesetz aufzunehmen?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Anspruchsgrundlage zu schaffen?

a) Wenn ja, in welcher Form, und in welchem Zeitraum?

b) Wenn nein, warum nicht?

8

Schätzt die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage dergestalt ein, dass es sich bereits aus geltendem Recht ergibt, dass niemand es hinnehmen muss, dass seine „legitimen Inhalte“, soweit diese durch Artikel 5 GG gedeckt sind, aus sozialen Netzwerken entfernt werden?

9

Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, ob derzeit private Nutzer sozialer Netzwerke, die unter das NetzDG fallen, vor deutschen Gerichten gegen Löschungen und Sperrungen von aus ihrer Sicht zulässigen eigenen Inhalten klagen?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe sich die Kostenrisiken eines privaten Nutzers bewegen, wenn er ein Eilverfahren über zwei Instanzen betreiben muss, um eine Löschung und/oder Sperrung untersagen zu lassen?

11

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in dem Artikel in der „FAZ“ vom 13. September 2018 („Ist das Hassrede?“) dokumentierten anwaltlichen prozessualen Einlassungen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Neutralität der sozialen Netzwerke zu gewährleisten?

Wenn nein, warum nicht?

12

Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderte Sachverhalt der von Facebook gelöschten Petition bekannt?

13

Wie bewertet die Bundesregierung diese Einschätzung des sozialen Netzwerks?

14

Sieht die Bundesregierung angesichts dieses Sachverhalts gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

15

Welche auf Seite 17 des in der Vorbemerkung genannten Gesetzentwurfs der Bundesregierung aufgeführten Stellen wurden bisher besetzt, und wann ist dies geschehen?

16

Treffen die im „Handelsblatt“ am 27. Juli 2018 genannten Zahlen (558) über die (Online-)Beschwerdeeingänge beim BfJ zu?

17

Welche Anzahl von Beschwerden ging im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 auf normalem (Brief-)Postwege beim BfJ ein?

18

Welche Anzahl von Beschwerden ging auf drittem Wege, also nicht mit normaler Briefpost oder über das Onlineformular des BfJ, zu?

19

Mit wie vielen Personen war die Poststelle des BfJ im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 besetzt?

20

Welches ist die vorgesehene Personalstärke der Poststelle?

21

Gab es im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 Ausfälle bzw. Abwesenheiten der in der Poststelle Beschäftigten, sei es krankheitsbedingt, urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen?

22

Wenn ja, wie viele Personen sind für welchen Zeitraum ausgefallen?

23

Gab es vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 Zeiträume, in denen die Poststelle des BfJ gar nicht besetzt war?

Wenn ja, von wann bis wann innerhalb dieses Zeitraums?

24

Trifft es zu, dass die per Briefpost beim BfJ eingehenden Sendungen erst bearbeitet werden, nachdem diese gescannt wurden?

25

Trifft es zu, dass die für das Scannen zuständigen Mitarbeiter vor Anfang August 2018 über einen schon längeren Zeitraum krankheitsbedingt abwesend waren und die Posteingänge in diesem Zeitraum, weil die Posten gar nicht besetzt waren, unbearbeitet liegen blieben?

a) Wenn ja, traf dies nur für die das NetzDG betreffende Post zu, oder blieb die gesamte an das BfJ gerichtete Post vorübergehend unbearbeitet?

b) Wenn ja, für welchen Zeitraum im Jahr 2018 war das der Fall?

c) Wenn ja, wie viel Ausfallzeiten (in Prozent) gab es im gleichen Zeitraum pro Monat?

26

Welche Anzahl von Beschwerden, gleich auf welchem Wege diese das BfJ erreicht haben, waren davon betroffen?

27

Welche Anzahl von Beschwerden hinsichtlich des NetzDG, gleich auf welchem Wege diese an das BfJ gerichtet wurden, sind mit Datum 30. September 2018 dort anhängig?

28

Soweit dies separat erfasst wird, wie viele Vorgänge befinden sich zum genannten Zeitpunkt im Stadium vor der formalen Erfassung?

Hilfsweise: Kann die Zahl der Vorgänge, wenn sie gar nicht erfasst worden sein sollten, geschätzt werden?

29

Ist es angesichts des vom BfJ mitgeteilten tatsächlichen Beschwerdeaufkommens, das lediglich 2 Prozent des im Gesetzentwurf geschätzten Volumens aufweist, vorgesehen, die geschaffenen Stellen, insb. in den Besoldungsgruppen A 12 (20 Stellen) und A 8 (8,5 Stellen), zu reduzieren?

a) Falls ja, in welchem genauen Umfang?

b) Falls nein, warum nicht?

30

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es nach den in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Vorschriften ordnungswidrig ist und/oder nach dem Willen des Gesetzgebers sein sollte, wenn die sozialen Netzwerke lediglich eine Adresse angeben, die Annahme von dorthin gerichteten Zustellungen, die unter § 5 Absatz 1 NetzDG fallen, jedoch nicht nur im Einzelfall verweigern?

31

Falls Frage 30 mit nein beantwortet wird, eine fortgesetzte Zustellungsverweigerung also sanktionslos gestellt wäre, welchen konkreten Nutzen hat dann § 5 Absatz 1 NetzDG?

32

Falls die Bundesregierung die Haltung der Fragesteller in Frage 30 teilt, sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, dass das Bundesamt für Justiz die kontinuierliche Annahmeverweigerung in Fällen, die unter § 5 Absatz 1 NetzDG fallen, als nicht bußgeldbewehrt ansieht, solange jedenfalls vom Netzwerk eine Adresse angegeben ist?

33

Genügt Facebook den gesetzgeberischen Intentionen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG, wenn sämtliche nicht über das vom Unternehmen vorgehaltene Formular zum NetzDG gemeldeten Inhalte, auch wenn diese die im NetzDG aufgeführten Strafvorschriften berühren, nur deshalb nicht im Transparenzbericht auftauchen, weil sie auf einem anderen Wege als über das Formular gemeldet wurden (z. B. durch die Postings und Kommentaren rechts zugeordneten drei horizontalen Punkte, über die nach Anklicken eine Meldung erfolgen kann)?

34

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und ggf. in welchem Verfahrensstadium wegen dieses Sachverhalts ein Bußgeldverfahren vor dem BfJ geführt wird?

Berlin, den 26. September 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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