[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
vom 19. November 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5923
19. Wahlperiode 21.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Tabea Rößner, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/5190 –
Konsequenzen aus verweigerten Akkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der G20-Gipfel 2017 in Hamburg wurde von Ausschreitungen mit vielen
Hunderten Verletzten bei Einsatzkräften der Polizei, Rettungskräften und
Demonstranten sowie massiven Sachbeschädigungen und anderen schweren Straftaten
begleitet. Die rund um den Gipfel überwiegend friedlichen Ausübungen des zu
gewährleistenden Versammlungsgrundrechts wurden durch diese Gewalt
erheblich beeinträchtigt und in Misskredit gebracht. Eine eigene grundrechtliche
Dimension des von einer aus dem Ruder gelaufenen Sicherheitslage
überschatteten Gipfels stellte die rückwirkende Entziehung von Presseakkreditierungen
bei 32 Journalistinnen und Journalisten vor dem Hintergrund einer
„Neubewertung der Sicherheitslage“ durch das Bundeskriminalamt (BKA) dar. Dieses
übermittelte der Hamburger Polizei eine Liste mit 82 Personen, darunter 32
Medienvertreter. Die Liste wurde vom BKA später wieder zurückgezogen, da
bereits ihre Erstellung nicht rechtskonform war. In einigen Fällen musste das
Bundeskriminalamt gravierende Fehler in der Richtigkeit der ihnen zur Verfügung
stehenden Daten einräumen, die zu den fehlerhaften Entscheidungen geführt
hatten. Bei zahlreichen Fällen blieb insbesondere aufgrund laufender
gerichtlicher Verfahren zunächst offen, ob den Verweigerungen der Akkreditierung
rechtmäßige Entscheidungen zugrunde lagen. Zum Gesamtvorgang hat der
Deutsche Bundestag frühzeitig und mit Blick auf das hohe Gut der
Pressefreiheit versucht aufzuklären, um insbesondere mit dem ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln exekutiven Behinderungen der Ausübung des Presserechts
entgegenzuwirken (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 18/13535, aufzufinden unter
https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/135/1813535.pdf). Eine Reihe von
Antworten der Bundesregierung sowie insbesondere die den
Akkreditierungsentziehungen vorausliegenden informationellen Prozesse der Sicherheitsbehörden
werfen nach Ansicht der Fragesteller allerdings weiterhin die Frage auf, ob die
festgestellten Defizite vollständig abgestellt wurden und ob ausreichende
Vorkehrungen getroffen sind, um erneute gravierende Eingriffe in die Pressefreiheit
und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verhindern.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Quellen sind im Fragedokument enthalten, so dass aus Gründen der besseren
Lesbarkeit im Übrigen auf die Nennung der Quellen verzichtet wird.
1. Wo innerhalb des Bundespresseamtes ist der sog.
Akkreditierungsbeauftragte des Bundespresseamtes (BPA) angesiedelt?
Der Akkreditierungsbeauftragte ist unmittelbar dem Stellvertretenden Chef des
Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung unterstellt.
a) Liegt dazu ein Erlass vor, und wenn ja, welchen Inhalts?
Hierzu gibt es eine Organisationsverfügung des Chefs des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung vom 3. April 2018; informell wurde die Tätigkeit
jedoch schon vorher aufgenommen.
b) Ist dieser Beauftragte in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, und wenn
ja, in welcher Hinsicht?
Der Akkreditierungsbeauftragte spielt eine zentrale Rolle als Berater der Leitung
des Bundespresseamtes und entscheidet bei Bedarf selbstständig. Seine
Stellungnahmen und Handlungen haben ein starkes Gewicht im Bundespresseamt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
c) In welchem konkreten Umfang ist der Beauftragte mit Fragen der
Wahrung des Presserechts bei Akkreditierungen beschäftigt, und welche
Tätigkeit übt er ansonsten aufgrund welcher Qualifikation aus?
Der Akkreditierungsbeauftragte ist Volljurist und war über 25 Jahre als Justitiar
des Bundespresseamtes tätig. Er ist Leiter der Gruppe Bonn und seit Kurzem auch
Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im
Bundespresseamt.
d) Welche Bedeutung wird den Ergebnissen seiner Tätigkeit zugemessen
(unverbindliche Empfehlungen oder bindende Entscheidung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
e) Welche Stelle trifft die rechtlich verbindliche Entscheidung über eine
mögliche Verweigerung der Akkreditierung aus Sicherheitsgründen
(BPA oder BKA)?
Die Akkreditierung ist ein Verwaltungsakt des Presse- und Informationsamtes der
Bundesregierung, der im Wesentlichen aus der Registrierung der Bewerber, der
Überprüfung der Journalisteneigenschaft sowie einer Sicherheitsüberprüfung
durch das Bundeskriminalamt bzw. anderen deutschen Sicherheitsbehörden
besteht.
f) Verfügt der Beauftragte über eine vollständige Sicherheitsfreigabe für
sämtliche Informationen aus den beteiligten Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder und der Polizei bzw. kann er etwaige weitere
Erkundigungen bei diesen einholen?
Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände sowie deren Überprüfung ist eine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die zu treffende Verwaltungsentscheidung.
Insoweit erfolgt die Beteiligung an und der Umfang von Informationen der
Sicherheitsbehörden auf der Grundlage der für die jeweilige Sicherheitsbehörde
geltenden gesetzlichen Regelungen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen
in dem Maße, dass der Beauftragte über die für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Informationen verfügt.
g) Bewertet der Beauftragte diese Angaben mit und/oder erhält er eigene
qualitative Bewertungen dieser Behörden zu betroffenen Journalisten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1e und 1f verwiesen.
h) Wie lautet seine Bilanz seit Aufnahme seiner Tätigkeit (bitte u. a. Datum
der Aufnahme der Tätigkeit, Anzahl der Vorgänge, konkrete
Veranstaltungen, Anzahl der Versagungen – aufgrund der Hinweise welcher
Behörden, insbesondere der Sicherheitsbehörden – nennen)?
Eine derartige Bilanz wird hier nicht geführt. Der Akkreditierungsbeauftragte
begleitet die größeren akkreditierungspflichtigen Veranstaltungen und berät die
Beteiligten. Zu einer Verweigerung der Akkreditierung aus Sicherheitsgründen ist
es seit der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht gekommen.
i) Sind regelmäßige Veröffentlichungen zu den Ergebnissen der Tätigkeit
des Beauftragten geplant?
Nein.
2. Welche weiteren Bundesministerien nehmen unabhängig vom
Bundespresseamt eigenständig Akkreditierungen sowie Versagensentscheidungen vor,
und welchen Verfahrensregeln folgen diese, und auf welche Daten und
Informationen der Sicherheitsbehörden greifen diese zurück?
Einige Bundesministerien erteilen bei ihren presseöffentlichen Veranstaltungen
in eigener Zuständigkeit Akkreditierungen bzw. treffen
Ablehnungsentscheidungen.
Dazu gehören das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das
Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit, das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Dabei gelten je nach Veranstaltung unterschiedliche Verfahrensregeln.
Grundsätzlich reicht für die Akkreditierung die Vorlage eines Presseausweises. Bei
begrenzten Platzkapazitäten wird nach sachlichen Auswahlkriterien entschieden,
hierzu gehören beispielsweise: die Reichweite und der Verbreitungsgrad des
Mediums, die Reihenfolge der Anmeldungen oder die Vereinbarung einer sog. Pool-
Lösung vorab mit den beteiligten Medien. Bei Veranstaltungen mit erhöhten
Sicherheitsanforderungen bei Anwesenheit einer Schutzperson nach § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erfolgt die Akkreditierung unter Beteiligung
des Bundeskriminalamts. Sofern das Bundeskriminalamt eingebunden wird,
erfolgt das Votum auf Basis von polizeilichen Erkenntnissen. Diese stammen aus
polizeilichen Verbunddateien.
3. Auf wie viele Ersuchen türkischer Behörden zur Übermittlung von
personenbezogenen Daten haben Stellen des Bundes in den zurückliegenden fünf
Jahren, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Weisungslage
zu den jeweiligen Übermittlungsvorschriften, positiv reagiert und tatsächlich
Daten übermittelt, und erfolgte dabei jeweils auch eine Überprüfung, ob es
sich möglicherweise um Journalisten handelte?
Es gibt keine Fälle, in denen türkischen Behörden auf deren Bitte
personenbezogene Daten von Journalisten übermittelt wurden, um die türkische Regierung in
Akkreditierungsentscheidungen einzubeziehen. Die Voraussetzungen der
Rechtshilfe werden von Vornahme- und Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall
überprüft.
Das Auswärtige Amt (AA), das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) und dessen Geschäftsbereichsbehörden haben nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen und im Einklang mit dem geltenden Recht
personenbezogene Daten an türkische Behörden übermittelt. Mangels systematischer
Auflistung solcher Übermittlungen ist die Nennung einer Gesamtzahl für die
Bundesregierung für die letzten fünf Jahre nicht möglich.
Rechtsgrundlagen für die oben genannten Datenübermittlungen sind:
– die §§ 27 ff. BKAG,
– die §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
– das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EuRhÜbk) in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten
Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen bzw. sonstigen
multilateralen Abkommen,
– das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über
Computerkriminalität,
– das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie
– die §§ 19, 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Eine aktive Nachfrage zum Beruf der angefragten Personen erfolgt regelmäßig
nicht.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf eine Anfrage aus dem
Ausland ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. So kann beispielsweise die erbetene
Rechtshilfe verweigert werden, wenn das Ersuchen wesentlichen Grundsätzen
der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht. Zu diesen Grundsätzen
zählt auch die Gewährleistung der Presse- und Meinungsfreiheit.
Das Gleiche gilt für die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
nach § 57 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) an eine Stelle eines anderen
Staates. Diese ist nach § 53a BZRG unzulässig, wenn die Auskunft wesentlichen
Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. So wurde etwa in einem
Fall, in dem gegen den Betroffenen in der Türkei ein Verfahren wegen
Verunglimpfung des Präsidenten und terroristischer Propaganda geführt wurde, ein
entsprechendes Ersuchen der Türkei unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe b
EuRhÜbk abgelehnt, da die verfolgte Tat nach hiesiger Prüfung unter die
grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zu fassen war.
4. Liegen seit dem Zwischenbericht der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vom 21. Februar 2018 (www.
tagesschau.de/inland/g20-polizeidaten-101.html) weitere Ergebnisse der
Prüfung der BfDI vor, etwa mit Blick auf die von der BfDI erbetenen
Überprüfungen der Erkenntnisse der Landespolizeibehörden und Landesämter für
Verfassungsschutz (LfV) durch die zuständigen
Landesdatenschutzbehörden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der Landesdatenschutzbehörden
hinsichtlich der von den Landesämtern für Verfassungsschutz oder
Landespolizeistellen vorgenommenen Einmeldungen inzwischen Prüfungen der
Aktenrückhalte hierzu vorgenommen haben, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
6. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bis heute im Rahmen
ihrer Verantwortung für das Akkreditierungsverfahren insgesamt sowie für
die Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts im Speziellen veranlasst,
um die, bezüglich der gesetzlich gebotenen Richtigkeit der Daten bzw. die
Qualität der Einmeldungen in INPOL durch Landesbehörden zutage
getretenen und in mehreren Tätigkeitsberichten von Datenschutzbeauftragten
wiederholt dargelegten Probleme (
www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/
g-20-bericht-des-lfdi-baden-wuerttemberg-es-besteht-handlungsbedarf; www.
heise.de/newsticker/meldung/G20-Akkreditierungsentzug-Datenschutzaufsicht-
sieht-rechtswidriges-Verhalten-der-Polizei-3926033.html), zu beheben (so
etwa überlange Speicherdauer von eingemeldeten Daten, Einmeldungen
unterhalb der Relevanzschwelle, Nichteinmeldung von justiziellen bzw.
staatsanwaltlichen, für die weitere Speicherentscheidung relevanten
Entscheidungen, Verwechslungen aufgrund von Namensähnlichkeiten oder fehlerhafter
Eingabe)?
Das Bundeskriminalamt ist fortlaufend bemüht, die Qualität und Validität der
Datenbestände zu verbessern. Bereits in der Vergangenheit wurden insbesondere seit
2011 in diesem Zusammenhang zahlreiche Maßnahmen ergriffen:
– Verbesserungen im Kriminalaktennachweis (KAN), im Aktennachweis (AN)
und im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des BKA, unter anderem zur
Vermeidung von redundanter Kriminalaktenführung bei den Polizeien des
Bundes und der Länder einhergehend mit erheblicher Reduzierung der
Kriminalaktenbestände.
– Die IT-technische Realisierung der fallbezogenen Aussonderung nach den
Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, Az.: 10 UE
1392/06 so, dass im Bundeskriminalamt eine Laufzeitverlängerung von
Kriminalaktenbeständen nur unter den dort festgelegten Grundsätzen möglich
ist.
– Sukzessive Einführung von zusätzlichen Plausibilitäten, Katalogen und
Vorbelegungen zur Erhöhung der Datenqualität und Erleichterung der
Sachbearbeitung.
– Schaffung von IT-technischen Voraussetzungen zur Dokumentation der
Personenkategorien (§ 8 Absatz 1 und 2 BKAG a. F.) sowie der dazugehörigen
sogenannten „Negativprognose“ (§8 Absatz 2 BKAG a. F.).
– Bereitstellung medienbruchfreier Workflows zur Anlage von Kriminalakten
und deren Nachweis im INPOL-System wurden die Durchlaufzeiten sowie
Erfassungsfehler verringert.
– Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Umgang mit
kriminalpolizeilich relevanten Informationen im Bundeskriminalamt zur Erhöhung
der Handlungssicherheit sowie zur Vertiefung datenschutzrechtlicher
Grundlagen.
Das Bundeskriminalamt legt bei den Datenbeständen einen hohen Maßstab
hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätsstandards an. Jeder einzelne Arbeitsbereich
verfügt über umfassende unterschiedliche qualitätssichernde Maßnahmen. Diese
reichen von:
– automatisierten Lösungen, wie beispielweise Plausibilitätsprüfungen,
automatischer Überwachung von Fristen in unterschiedlichen Systemen (zweite
Prüf- und Qualitätssicherungsinstanz),
– über das nahezu flächendeckend ausgeübte Vier-Augen-Prinzip,
– Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung (dritte Prüf- und
Qualitätssicherungsinstanz),
– bis hin zu Zeichnungsvorbehalten der Referatsleitungen (vierte Prüf- und
Qualitätssicherungsinstanz).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu „Polizei 2020“ in der Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
7. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung zur Behebung von
möglichen Fehlerquellen und zur Verbesserung der Richtigkeit der Daten
angesichts der mangelhaften Überprüfbarkeit der INPOL-Einmeldungen
aufgrund der Vielfalt der je für sich zuständigen einmeldenden Behörden und
unter Berücksichtigung föderaler Zuständigkeiten der
datenschutzrechtlichen Aufsicht gemacht bzw. plant sie zu machen?
Die Vermeidung und Behebung bestehender Fehlerquellen polizeilicher Daten
sind Ziele des Programms „Polizei 2020“. Zur näheren Information zum
Programm „Polizei 2020“ wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
8. Wie lautet die Antwort der Bundesregierung auf die konkrete Mahnung der
BfDI in dem von ihr vorgelegten Zwischenbericht (
www.tagesschau.de/inland/
g20-polizeidaten-101.html), es solle in den polizeilichen Datenbeständen
stärker erkennbar werden, wie valide die gespeicherten Vorwürfe gegen die
betroffenen Personen tatsächlich sind?
Grundsätzlich gilt das Datenbesitzerprinzip, d. h. der Datenbesitzer ist
verantwortlich für die Qualität und Validität seiner Daten. Datenbesitzer sind hier die
Polizeien des Bundes und der Länder. Das Bundeskriminalamt veranlasst bei und
übermittelt an diese datenbesitzenden Verbundteilnehmer Bereinigungsaufträge,
die dort noch nicht einheitlich bearbeitet werden.
9. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich weitere Ergebnisse zu den von
den Betroffenen anhängig gemachten Gerichtsverfahren vor, und wenn ja,
welche (bitte im Einzelnen und soweit geboten unter Wahrung des
Persönlichkeitsrechts entsprechend aufbereitet auflisten)?
In den genannten Gerichtsverfahren steht eine Terminierung durch das
Verwaltungsgericht Berlin noch aus.
10. Wie lange werden die millionenfachen Datenbestände von INPOL noch nach
den überkommenen Rahmenbedingungen vorgehalten, bevor die durch das
Programm „Polizei 2020“ (
www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Unsere
Aufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Polizei2020/whitePapersPolizei2020.pdf;
jsessionid=6146B69912D102AE2A30F16E6E405669.live0601?__blob=
publicationFile&v=2) geplanten Veränderungen der Speicher- und
Abrufstruktur realisiert werden?
§ 91 BKAG gestattet dem Bundeskriminalamt eine Weiterverarbeitung seiner
Datenbestände nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018
jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG in der bis zum 24. Mai
2018 geltenden Fassung. Diese Errichtungsanordnungen gelten bis zur
vollständigen Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ fort. Zu dessen Inhalten und zur
zeitlichen Planung der Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
11. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der derzeitige Umsetzungsstand
bezüglich der „Saarbrücker Agenda“ (
www.saarland.de/SID-549F3C37-4A4
CADCA/15670.htm?p=218683.xml), auf die sich die Innenminister des
Bundes und der Länder am 30. November 2016 im Rahmen ihrer
Herbstkonferenz verständigt haben, und die das Ziel verfolgt, die
Informationsarchitektur der deutschen Polizei als Teil der inneren Sicherheit zu verbessern,
sowie des zur Umsetzung der Agenda geschaffenen Programms
„Polizei 2020“, mit dem das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der
Länder vereinheitlicht und harmonisiert werden soll?
Seit Verabschiedung der „Saarbrücker Agenda“ wurden im Rahmen des
Programms „Polizei 2020“ organisatorische Rahmenbedingungen in Bund und
Ländern geschaffen, um die definierten Ziele umzusetzen.
Mit der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ wird durch eine zentrale
Datenhaltung sichergestellt, dass personenbezogene Daten künftig nicht mehrfach
in verschiedenen Dateien, sondern nur einmal gespeichert werden. Infolgedessen
ist auch gewährleistet, dass Personendaten zu derselben Person nicht an einer
Stelle gelöscht werden und an anderer Stelle bestehen bleiben. Die
Verantwortung für die Daten (einschließlich Löschung) verbleibt beim Datenbesitzer. Damit
wird zugleich gewährleistet, dass Personendaten zentral gelöscht werden, wenn
der bisherige Anlass und Zweck eine Speicherung nicht mehr rechtfertigen.
Dynamische und zielgerichtete Berechtigungskonzepte stellen sicher, dass der
Zugriff auf diese Daten nur durch hierfür Berechtigte am konkreten Anlass und
Zweck orientiert erfolgt und lückenlos protokolliert werden. Dadurch wird eine
lückenlose und transparente Datenschutzkontrolle gewährleistet. Im Falle einer
mutmaßlich unberechtigten Löschung und Speicherung können die Hintergründe
und Verantwortlichkeiten gezielt adressiert und künftigen Missständen durch
gezielte qualitätssteigernde Maßnahmen vorgebeugt werden.
Konkret sind bislang folgende Schritte im Programm „Polizei 2020“ erfolgt:
– In Bund und Ländern wurden einheitliche Programmstrukturen mit zentralen
Ansprechpartnern aufgesetzt und personell hinterlegt.
– Bundes- und Länderbehörden haben Personal zum Bundeskriminalamt
entsandt.
– Bereits laufende Projekte PIAV (Polizeiliche Informations- und
Analyseverbund) und eFBS (Einheitliches Fallbearbeitungssystem) wurden in die
Programmstruktur integriert und werden am Programm ausgerichtet.
– Abstimmungen mit Europol sind in den Bereichen Informations- und
Architekturmanagement zur Optimierung des Datenaustausches erfolgt.
– Ein erstes Konzept für ein kontextbasiertes Zugriffsmanagement wird derzeit
erarbeitet.
12. Ist man aus Sicht der Bundesregierung dem formulierten Ziel, eine
gemeinsame, moderne und einheitliche Informationsarchitektur für die Polizeien
des Bundes und der Länder aufzubauen, um zu gewährleisten, dass
Polizistinnen und Polizisten jederzeit und überall Zugriff auf die Informationen
haben, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (
www.heise.de/newsticker/
meldung/Polizei-2020-Datenzugriff-jederzeit-und-ueberall-3918494.html),
näher gekommen?
Falls ja, welche konkreten Schritte wurden bereits umgesetzt?
Falls nicht, welche Gründe gibt es für die bisherige Nichtumsetzung aus
Sicht der Bundesregierung?
13. Ist man dem zweiten formulierten Ziel einer verbesserten digitalen,
medienbruchfreien Vernetzung der Polizeien des Bundes und der Länder mit ihren
nationalen und internationalen Partnern (
www.saarland.de/SID-549F3C37-
4A4CADCA/15670.htm?p=218683.xml) nach Ansicht der Bundesregierung
bereits näher gekommen?
Falls ja, welche konkreten Schritte wurden bereits umgesetzt?
Falls nicht, welche Gründe gibt es hierfür aus Sicht der Bundesregierung?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei „Polizei 2020“ handelt es sich um ein mehrjähriges Programm mit mehreren
Einzelprojekten. Mit dem Aufbau der Programmstruktur zu „Polizei 2020“ wurde
bereits ein wichtiger Grundstein zur Erreichung der in den Fragen 12 und 13
genannten Ziele gelegt. Bei Einzelprojekten wie dem einheitlichen
Fallbearbeitungssystem sowie PIAV konnten wesentliche Projektziele im Sinne der
Saarbrücker Agenda bereits erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage
11 verwiesen.
14. Welche IT-Systeme wurden nach der notwendigen Novellierung des
Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom April 2016 (
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/
Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html) bislang bereits
konsolidiert und welche einheitlichen Verfahren entwickelt, um das
Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen
und zu harmonisieren und den Zugriff von allen Polizeien nach den gleichen
Standards möglich zu machen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 13 verwiesen.
15. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der Umsetzungsstand bezüglich des
geplanten einheitlichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung im
BKA, die das Ziel verfolgt, die Ressourcen von Bund und Ländern zu
bündeln und das BKA in seiner Zentralstellenfunktion zu stärken (
www.bmi.
bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/polizei-2020-
white-paper.pdf?__blob=publicationFile&v=1)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 13 verwiesen.
16. Zu wie vielen der 32 Entziehungen der Akkreditierung lagen Informationen
der Berliner Landespolizei vor?
Zu fünf von den 32 Medienvertretern lagen Informationen der Polizei Berlin vor.
a) Wie viele dieser Informationen stammten nach Kenntnis der
Bundesregierung aus dem Berliner IT-Informationssystem?
Die durch das Bundeskriminalamt im Zuge der Akkreditierungsprüfung
erhobenen Informationen entstammten den Verbunddateien INPOL-Zentral und
INPOL-Fall Innere Sicherheit und nicht dem Berliner IT-Informationssystem.
Das Bundeskriminalamt selbst hat keinen Zugriff auf Berliner IT-
Informationssysteme. Zu zwei Betroffenen wurde auf Grund der Informationen aus INPOL-
Zentral und INPOL-Fall eine Erkenntnisanfrage an die Polizei Berlin gerichtet.
Welche Berliner IT-Informationssysteme zur Beantwortung der Anfrage des
Bundeskriminalamts herangezogen wurden, ist hier nicht bekannt.
b) Welche Relevanz entfalteten diese Hinweise bzw. Informationen im
Hinblick auf die Entziehungsentscheidung des BKA konkret?
Die übermittelten Informationen der Polizei Berlin waren nicht ursächlich für die
Entziehungsentscheidung.
17. Für wie wahrscheinlich hält die Bundesregierung es, dass die im Rahmen
von Manipulationen des Berliner Polizeiinformationssystems zu Tage
getretenen Missbrauchsmöglichkeiten (
www.heise.de/tp/features/Fall-Amri-
Manipulationen-durch-die-Polizei-ziehen-immer-weitere-Kreise-3764109.
html?seite=all) auch im Rahmen der von Bundesstellen zu bearbeitenden
Akkreditierungsfälle zum Tragen kommen konnten, und gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare problematische Systeme in anderen
Bundesländern?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
18. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es äußerst problematisch ist,
dass bestehende Datenbanken des BKA, die teils durch Daten aus den
Ländern gespeist werden, die nach heutigem Kenntnisstand nicht den geltenden,
rechtlichen Anforderungen entsprechen (
www.tagesschau.de/inland/g20-
polizeidaten-101.html), und was tut die Bundesregierung, um diesen
Umstand schnellstmöglich abzustellen?
Die Ansicht, dass bestehende Datenbanken des Bundeskriminalamts, die teils
durch Daten aus den Ländern gespeist werden, nach heutigem Kenntnisstand
nicht geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen, wird nicht geteilt. Die
Speicherung personenbezogener Daten in den Verbunddateien des polizeilichen
Informationssystems basiert auf klaren rechtlichen Grundlagen und unterliegt
datenschutzrechtlichen Kontrollmechanismen. Zu den umfangreichen Maßnahmen,
durch die eine rechtskonforme Speicherung sichergestellt wird, wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
19. Müsste es nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor der Einrichtung eines
einheitlichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung im
Bundeskriminalamt, sowohl aus Gründen des Datenschutzes, aber auch und gerade
angesichts des formulierten Ziels einer Verbesserung der Datenqualität, vorerst
dringliche, auch rechtlich gebotene Aufgabe sein, die Defizite bezüglich
bestehender Datenbanken schnellstmöglich abzustellen – auch, um die
Effektivität der Polizeiarbeit zu erhöhen?
Eine Anpassung der Bestandssysteme bewirkt keine Änderung der bereits
dargestellten, über Jahre gewachsenen „Informationsarchitektur und -infrastruktur“.
Um den Anforderungen der Saarbrücker Agenda nachhaltig gerecht zu werden,
muss die Gesamtarchitektur neu aufgesetzt werden. Bestandssysteme können
nach § 91 BKAG auf Basis der am 24. Mai 2018 geltenden
Errichtungsanordnungen weiter betrieben werden. Datenschutz und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erfordern nicht ein Abstellen der Bestandssysteme. Bekannte
Defizite werden bereits fortlaufend behoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 18 verwiesen.
20. Wie werden die zentral von Bundesstellen oder im Verbundsystem geführten
Dateien vor fehlerhaften oder manipulierten Datensätzen geschützt?
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im Rahmen des polizeilichen
Informationsverbundes gespeicherten Daten obliegt der eingebenden Stelle. Im
Verbund wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt,
dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund
nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden dazu berechtigt sind. Nur die
Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern,
zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen
Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie
dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung
unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu
berichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
21. Auf welche Argumente stützt sich die Aussage der Bundesregierung
konkret, das datenschutzrechtliche Aufsichtssystem nach § 12 BKAG habe sich
bewährt (siehe Bundestagsdrucksache 19/1105, Antwort zu Frage 26)?
Gemäß § 31 BKAG (§ 12 BKAG a. F.) obliegt die Datenschutzkontrolle der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI). Weiterhin können die von den Ländern für die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz im jeweiligen Landesrecht bestimmten
öffentlichen Stellen in den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen
Datensätze kontrollieren, soweit die Länder verantwortlich sind. Damit besteht ein
umfassendes datenschutzrechtliches Aufsichtssystem, was sich u. a. durch
zwischen den Landesbeauftragten und der BfDI abgestimmte Kontrollen zeigt.
Weitere Verbesserungen der Datenschutzkontrolle, etwa durch ein analysefähiges
einheitliches Protokollierungssystem, könnten erst im Rahmen der neuen IT-
Gesamtarchitektur realisiert werden.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das Fehlen eines eigenen
Speicherfeldes für Freisprüche oder Einstellungen einen erheblichen
strukturellen Mangel des bisherigen INPOL-Systems darstellt, und wenn ja,
weshalb veranlasst sie nicht umgehend die Behebung dieses Mangels?
Informationen zu Freisprüchen können, sofern sie nicht zur Löschung führen,
bereits jetzt gespeichert werden. Für nähere Informationen zur Datenverarbeitung
im Falle eines Freispruchs wird auf die Antwort zu Frage 23 verweisen. Nach
§ 482 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass die
Staatsanwaltschaft der Polizeibehörde den Verfahrensausgang mitteilt. Diese
Information unterbleibt jedoch teilweise. Ergänzend sieht § 32 Absatz 2 BKAG nunmehr
eine möglichst automatisierte Übermittlung von Verfahrensausgängen durch die
Justizbehörden der Länder an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter vor.
Allerdings setzt die automatisierte Übermittlung voraus, dass die entsprechenden
Informationen nach bundeseinheitlichen Standards erhoben und den
Polizeibehörden in elektronisch verarbeitbarer Form angeliefert werden. Die hierfür
erforderlichen Abstimmungen zwischen Polizei- und Justizbehörden erfolgen im
Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen.
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BfDI (
www.taz.de/!5442831/),
wonach die Frage des Ausgangs eines Strafverfahrens auch dann für
Speicherungen im Rahmen der sog. Negativprognose zu berücksichtigen ist,
wenn der oder die Beschuldigte nicht nur wegen erwiesener Unschuld
freigesprochen bzw. das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wurde, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung schließt sich der Auffassung an, dass der Ausgang des
Strafverfahrens in die Negativprognose einfließen kann, wenn der Freispruch
nicht aufgrund der in § 18 Absatz 5 BKAG genannten Gründe erfolgt und die
Daten deshalb zu löschen sind.
24. Bestehen weitere, durch die Bundespolizei veranlasste Speicherungen allein
wegen der Einreise aus einem Krisengebiet mit Schutzwesten und
Verbandmaterial (
www.furios-campus.de/2018/07/07/portraet-fotograf-willi-
effenbergerhamburg-g20-akkreditierung/), und wenn ja, wurden diese seit dem G20-
Treffen auf ihre Erforderlichkeit überprüft?
Nein. Speicherungen in den polizeilichen Informationssystemen erfolgen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundlegung des jeweiligen
Einzelfalls.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das
Vorgangsbearbeitungssystem zweckgebunden zum Zweck der Vorgangsverwaltung betrieben wird
und nicht der Nutzung als Informationspool für Akkreditierungsverfahren
dienen darf, und wenn nein, warum nicht?
Das Vorgangsbearbeitungssystem dient zur Vorgangsverwaltung.
Übermittlungen und Abgleiche von personenbezogenen Daten erfolgen nach den
Bestimmungen der Errichtungsanordnungen der Dateien, aus denen die Angaben im
Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts stammen bzw. denen sie
zugeordnet wurden.
26. In wie vielen Fällen der insgesamt 16 aufgrund von Angaben des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) veranlassten Verweigerungen der
Akkreditierung von Journalisten hat das BKA die Qualität der Rückmeldungen
beim BfV beanstandet?
27. In wie vielen dieser Fälle hat das BKA daraufhin vom BfV beweiskräftige,
gerichtsfeste Aussagen erhalten?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt hat in allen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) um Übermittlung möglichst gerichtsverwertbarer Erkenntnisse ersucht.
Diesem Ersuchen ist das BfV, soweit entsprechende Erkenntnisse vorlagen,
nachgekommen.
28. Hat es bis heute einen erneuten Anlauf gegeben, um zu einem sowohl für
BKA als auch BfV akzeptablen Kriterienkatalog zu kommen, unter welchen
Voraussetzungen für die Akkreditierungsentscheidung relevante
Erkenntnisse vorliegen, und wenn nein, wird zumindest weiter darauf hingearbeitet?
Einen abschließenden Kriterienkatalog kann es nicht geben, da es sich stets um
eine Ermessensentscheidung im Einzelfall handelt, in die die gesammelten
Erkenntnisse u. a. nach Schwere, Einschlägigkeit, Wiederholungsgefahr und
Zeitablauf einfließen. Eines der Ziele der im Bundeskriminalamt nach dem G20-
Gipfel eingerichteten Projektgruppe „Akkreditierungszentrum“ ist es, die künftige
Zusammenarbeit zwischen dem BfV und dem Bundeskriminalamt zu optimieren
und aufeinander abzustimmen.
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ISSN 0722-8333]