Vorbemerkung der Fragesteller
Bereits im Jahr 2010 sorgte der Kirchenkritiker Carsten Frerk mit seinem „Violettbuch Kirchenfinanzen“ für Aufsehen. Frerks resümierte, dass unter dem Strich 19,9 Mrd. Euro, die vom Steuerzahler geleistet werden, jährlich für die Kirchen aufgewendet werden und machte deutlich, dass darunter auch staatliche Leistungen für christliche Kindergärten, Kirchentage, Bauprojekte und die indirekten Zuwendungen des Staates, die durch seinen Verzicht entstehen, fielen (Frerk, Carsten: Violettbuch Kirchenfinanzen – Wie der Staat die Kirchen finanziert; 2010).
Derzeit stehen Schlagzeilen im Vordergrund, die von dem „Millionen-Penthouse für Berlins Erzbischof Heiner Koch“ (www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article215446481/Ein-Millionen-Penthouse-fuer-Berlins-Erzbischof-Heiner-Koch.html) berichten. Der Fall erinnert nach Ansicht der Fragesteller an den Skandal um den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst, der 2013 sein Amt aufgab, nachdem die Bauarbeiten an seinem Bischofssitz etwa 31 Mio. Euro gekostet hatten (www.hessenschau.de/gesellschaft/bistum-limburg-neue-geldverschwendung-bei-tebartz-wohnung,tebartz-wohnung-umbau-100.html).
Aktuell rückt das Thema der Kirchenfinanzierung wieder in den Fokus der öffentlichen Debatte, nachdem der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx der Flüchtlingshilfeorganisation „Mission Lifeline“ 50 000 Euro gespendet hatte (www.br.de/nachrichten/bayern/kardinalmarx-spendet-50-000-euro-fuer-private-seenotrettung,R5yKhZJ).
1. In welcher Höhe werden Religionsgemeinschaften direkt oder indirekt (auch Bildungseinrichtungen, Hilfswerke, Stipendienprogramme, Bau- und Umbauprojekte etc.) seit dem Jahr 2008 jährlich durch Mittel des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung durch Mittel der Bundesländer zu jeweils welchem Zweck gefördert (bitte nach Jahresscheiben und Religionsgemeinschaften unter Angabe des Haushaltstitels und des Förderzwecks auflisten)?
2. Welche Gründe und welche Rechtsgrundlagen gibt es für die in Frage 1 gelisteten Zahlungen jeweils?
Die Fragen 1 und 2 werden durch die als Anlage beigefügten Übersichten zusammen beantwortet.
Vorbemerkung
Eine umfassende Beantwortung der Fragen im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung nicht möglich, da Religionsgemeinschaften und ihre zahlreichen Einrichtungen im Bundeshaushalt nicht systematisch gesondert erfasst werden. Der Bundeshaushalt unterliegt einer maßnahmen- und aufgabenbezogenen Sichtweise und wird nach fachlichen Gesichtspunkten aufgestellt.
Eventuelle Zahlungen an Organisationen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, nahestehen oder mit diesen in anderweitigen Beziehungen stehen, ohne diesen Bezug im Namen zu tragen, können von den beteiligten Bundesressorts daher in vielen Fällen nicht ermittelt werden. Überdies werden von Bundesressorts und ihren nachgeordneten Bereichen in verschiedenen Fällen zwar Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft gefördert, für die meisten dieser Fälle gilt jedoch, dass die Förderintention nicht mit der religiösen Ausrichtung der geförderten Träger zusammenhängt, sondern dass diese Einrichtungen marktfähige Leistungen anbieten, die die Ressorts im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung in den ressortspezifischen Bereichen nachfragen. Es stehen also in aller Regel nicht die religiösen Zielsetzungen und Interessen der geförderten Einrichtungen im Vordergrund, sondern die jeweilige Aufgabenerfüllung. Da es sich bei der kirchlichen Trägerschaft daher um kein einschlgig relevantes Auswertungsmerkmal handelt und Abgrenzungen in den meisten Fällen überhaupt nicht vorgenommen werden können, ist eine vollständige, umfassend belastbare und letztlich aussagekräftige Beantwortung nicht möglich.
Die beigefügten Übersichten geben aus den genannten Gründen deshalb die Meldungen des jeweiligen Ressorts über Leistungen wieder, die von diesem Religionsgemeinschaften zugeordnet werden konnten.
Allgemeine Rechtsgrundlagen für die in den Übersichten aufgeführten Zahlungen sind in der Regel die Vorgaben in den jeweiligen Förderprogrammen, die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der jeweilige Bundeshaushaltsplan.
Über die Förderung von Religionsgemeinschaften durch Mittel der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Reformierung von Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften, und welche konkreten Pläne für die aktuelle Legislaturperiode hat sie?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Staatsleistungen an die Kirchen“ auf Bundestagsdrucksache 18/1110 verwiesen.
4. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerverluste durch steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer jährlich seit dem Jahr 2008?
Den Subventionsberichten (SubvB) der Bundesregierung, Anlage 3 Nummer 5, können folgende Angaben zu den Einkommensteuermindereinnahmen aus dem Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG) entnommen werden:
Jahr
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Steuermindereinnahmen in Mio. €
- ohne SolZ -
3.150 2.800 2.730 3.040 3.210 3.540 3.650 3.580 3.680 3.790 3.880
Fundstelle 22. SubvB 23. SubvB 24. SubvB 25. SubvB 26. SubvB
5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerbefreiungen der verfassten Kirchen seit dem Jahr 2008?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. In welcher Höhe werden nach Kenntnis der Bundesregierung Religionsgemeinschaften direkt oder indirekt seit dem Jahr 2008 jährlich durch Mittel, die aus dem Ausland stammen, finanziert, und zu welchen Zwecken werden die Mittel eingesetzt (bitte nach Jahresscheiben auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Welche juristischen Regelungen existieren bezüglich der Verwendung jener staatlichen Mittel, die der Kirche zur Verfügung gestellt werden?
Die Kirchen können über die Verwendung der sogenannte Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) im Rahmen ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 WRV) frei verfügen. Exemplarisch für die verfassungsrechtliche Rechtslage lautet etwa das Schlussprotokoll zu Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt: „Die Katholische Kirche beschließt über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für öffentliche Haushaltspläne geltenden Normen und unterliegt ausschließlich der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Prüfstellen. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.“