[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. November 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5778
19. Wahlperiode 14.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/5333 –
Gefahr terroristischer Anschläge mit radioaktivem Material
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble erklärte im Jahr
2006, dass sich islamistische Terroristen um den Erwerb von Nuklearmaterial
bemühen. Auch Wolfram König, bis 2017 Präsident des Bundesamtes für
Strahlenschutz, teilt diese Einschätzung. Zudem meldete der australische
Geheimdienst ASIO, dass der IS im Besitz größerer Mengen radioaktiven Materials sei,
unter anderem aus zivilen, medizinischen Geräten entwendet (Preußische
Allgemeine Zeitung, 2018/35, S. 4).
1. Schätzt die Bundesregierung die Bedrohungslage bezüglich
Terroranschlägen mit radioaktivem Material heute höher, geringer oder gleich der
Einschätzung von Dr. Wolfgang Schäuble im Jahr 2006 ein?
Ein Interesse islamistisch geprägter terroristischer Strukturen an CBRN-
Materialien ist bereits seit Ende der 1990er Jahre feststellbar. Aufgrund der prinzipiell
weltweiten Verfügbarkeit von radioaktiven Stoffen, die als Beiladung einer
Sprengvorrichtung geeignet sind, erachtet das Bundeskriminalamt (BKA) den
Einsatz einer sog. schmutzige Bombe („dirty bomb“) grundsätzlich als
realistische Anschlagsoption für terroristische Gruppierungen. Es liegen jedoch keine
Erkenntnisse zu konkreten islamistisch motivierten Anschlagsvorhaben im Sinne
der Fragestellung oder zur sonstigen missbräuchlichen Verwendung radioaktiver
Strahlenquellen durch jihadistische Akteure in Deutschland vor. Die
Wahrscheinlichkeit für einen solchen terroristischen Einsatz auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland wird – auch im Vergleich zu herkömmlichen
Tatbegehungsweisen – weiterhin als gering eingeschätzt.
2. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland seit 2006 Anschlagspläne, die
die Nutzung von radioaktivem Material vorsahen, durch polizeiliche oder
geheimdienstliche Maßnahmen verhindert (wenn ja, bitte mit Angabe des
Jahres, dem ideologischen Hintergrund der Täter und dem geplanten Ziel
auflisten)?
Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass im erfragten Zeitraum keine
terroristisch motivierten Anschlagspläne im Sinne der Fragestellung bekannt
wurden, deren Umsetzung es durch Polizei oder Nachrichtendienste zu
verhindern galt. Von den sonstigen – zahlenmäßig seit Jahren sehr geringen –
Bedrohungssachverhalten im Bereich der Nuklearkriminalität, die dem BKA bekannt
geworden sind, werden in der Antwort der Frage 2 nur solche Vorfälle aufgeführt,
die ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit oder Ernsthaftigkeit aufwiesen. Vage
Drohungen, die polizeilich nicht verifiziert werden konnten und bei denen kein
Schadensfall eingetreten ist, wurden nicht berücksichtigt.
2011
Im November 2011 übermittelte ein deutscher Staatsangehöriger eine Nachricht
an den Europäischen Gerichtshof, in der er mit der Freisetzung ionisierender
Strahlen durch Einbringung von abgereichertem Uran in die Stahlproduktion in
Duisburg drohte. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens wegen der Androhung des Missbrauchs bzw. Freisetzens
ionisierender Strahlen gemäß §§ 309, 311 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde bei
Durchsuchungsmaßnahmen u. a. ein 17 kg schwerer Blei-Zylinder aufgefunden,
von dem der Beschuldigte irrtümlicherweise annahm, es handele sich um
abgereichertes Uran. Hintergrund für die Drohung war ein Klageverfahren eines
früheren Arbeitgebers des Beschuldigten, das diesen finanziell zu ruinieren drohte.
2012
Im Juni 2012 wurde in einem öffentlichen Gebäude in Weimar eine Attrappe
einer unkonventionellen Sprengvorrichtung mit angebrachtem
Strahlenschutzsymbol aufgefunden. Im Rahmen der anschließenden polizeilichen Ermittlungen
wurden weder Sprengstoff noch radioaktives Material detektiert. Tatverdächtige
sowie Erkenntnisse zur Motivation konnten nicht ermittelt werden.
2016/2017:
Seit Herbst 2016 erfolgt eine Serie von bundesweiten Drohungen mit dem Einsatz
u. a. von nicht näher spezifizierten radioaktiven Stoffen. Die Androhungen, die
im Kontext des islamistisch motivierten Terrorismus formuliert sind, wurden
jeweils per E-Mail an unterschiedliche Institutionen versandt. Bislang sind über
140 Geschädigte bekannt. In keinem der Fälle kam es bislang zu einem
schädigenden Ereignis. Für einen tatsächlichen terroristischen Hintergrund dieser
Drohungen liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Die strafrechtlichen Ermittlungen
der zuständigen Landesbehörden dauern an. Die Bundesanwaltschaft hat hierzu
am 13. Dezember 2017 einen Überprüfungsvorgang angelegt.
3. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland seit 2006 illegale Transporte
oder illegaler Handel mit radioaktivem Material festgestellt, oder dieser
durch deutsche Behörden im Ausland unterbunden (wenn ja, bitte mit
Angabe des Jahres, dem ideologischen Hintergrund der Involvierten, der Menge
und dem Ort auflisten)?
Die Bundesregierung weist eingangs auf Folgendes hin:
1. Illegale Transporte radioaktiver Stoffe und illegaler Handel mit solchen
Stoffen können Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (§ 310 StGB –
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 326 StGB –
Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit
radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern), dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 19 KrWaffKontrG – Strafvorschriften gegen
Atomwaffen, § 22a KrWaffKontrG – Sonstige Strafvorschriften) oder nach dem
Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes –
GGBefG) darstellen. Die genannten Strafvorschriften umfassen aber auch
andere Tatbestandshandlungen, wie etwa Herstellen, Aufbewahren, Bearbeiten
oder sonst Verwenden von radioaktiven Stoffen.
2. Die im Bereich der Nuklearkriminalität geführten Statistiken und Lagebilder
des BKA enthalten nicht immer eine ausreichende Unterscheidung nach
einzelnen Tatbestandshandlungen und lassen daher nicht stets eine exakte
Differenzierung nach illegalen Transporten und illegalem Handel zu.
3. Angaben im Sinne der Fragestellung sind aus den Statistiken der
Strafrechtspflege heraus nicht möglich.
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“
(Fachserie 10, Reihe 3) weist die Anzahl an abgeurteilten und verurteilten
Personen anhand eines ausführlichen Straftatenverzeichnisses aus. Die hier in
Frage kommenden Strafvorschriften werden jedoch nicht nach einzelnen
Tatbestandsvarianten gesondert dargestellt. Die ebenfalls vom Statistischen
Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10,
Reihe 2.6) enthält die Anzahl an staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nach
sogenannten Sachgebietsschlüsseln, die eine Aufschlüsselung der hier
abgefragten Handlungen aber ebenfalls nicht zulassen.
4. Die Bundesregierung interpretiert die Zielrichtung der Frage 3 dahingehend,
dass im Kontext der Kleinen Anfrage („Gefahr terroristischer Anschläge mit
radioaktivem Material“) schlichte Verstöße gegen administrative Vorschriften
beim Transport und Handel mit radioaktiven Stoffen, einschlägige
Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV),
dem GGBefG und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder aber Sachverhalte, denen ein gewisses Maß an
Glaubwürdigkeit oder Ernsthaftigkeit fehlt und dementsprechend nicht über
einen bloßen Hinweis bzw. eine vage Verdachtslage hinausgingen, nicht als
relevant erachtet werden. Im Sinne der Zielrichtung der Frage 3 werden ebenfalls
keine Vorfälle aufgelistet, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
dem Deliktsfeld des betrügerischen Anbietens von radioaktivem Material
zuzuordnen waren.
Dies vorausgeschickt, hat die Bundesregierung für den erfragten Zeitraum
Kenntnis von folgenden Vorfällen im Sinne der Fragestellung:
2006
Anfang November 2006 wurde in London der ehemalige russische
Geheimdienstmitarbeiter Alexander Litwinenko in London bei einem Treffen mit den zwei
russischen Staatsangehörigen Dimitri Kowtun und Andrei Lugowoi mit dem
Radioisotop Polonium 210 vergiftet, an dessen Folgen er etwa drei Wochen später
verstarb. Vor diesem Treffen hatte sich Kowtun an verschiedenen Orten in Hamburg
und Schleswig-Holstein aufgehalten, weshalb an den von ihm besuchten
Örtlichkeiten durch die zuständigen Behörden Strahlungsmessungen durchgeführt
wurden.
Da hierbei an verschiedenen Objekten Polonium 210 gemessen wurde, leitete die
Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der
Vorbereitung eines Strahlungsverbrechens gemäß § 310 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m.
§ 309 Absatz 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten Umgangs
mit radioaktiven Stoffen gemäß § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB ein. Das
Verfahren wurde am 6. November 2009 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß
§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordung (StPO) eingestellt.
2007
Die Bundesanwaltschaft hat im Jahr 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen einen
deutschen Staatsangehörigen unter anderem wegen des Verdachtes der
versuchten Belieferung eines gelisteten iranischen Kernforschungszentrums mit
1,85 Terabecquerel (50 Curie) Tritium geführt. Die Ware wurde beim
Beschuldigten in Berlin per E-Mail aus dem Iran bestellt und sollte von Berlin aus per
Luftfracht über die Niederlande in den Iran ausgeführt werden. Die Ausfuhr
wurde durch die niederländischen Zollbehörden verhindert. Ein terroristischer
Hintergrund bestand nicht.
2009
Ende Februar 2009 soll ein slowakischer Staatsangehöriger versucht haben, in
München radioaktives Material zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaft München
leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz ein und erließ nach weiteren Ermittlungen einen
europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, der im Mai 2011 vollstreckt werden
konnte. Am 27. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht München den
Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Verurteilte konnte einer Gruppierung
aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet werden. Der
Beschaffungsversuch dürfte ausschließlich finanziell motiviert gewesen sein.
2010
Im November 2010 wurde dem BKA ein Hinweis übermittelt, wonach ein Schiff
mit schwach radioaktivem Material auf dem Weg nach Deutschland sei. Bei der
anschließenden Kontrolle des Frachtschiffs durch die zuständigen Behörden
wurde kein radioaktives Material bzw. radioaktive Strahlung festgestellt.
2015
Im Februar 2015 stellte das Hauptzollamt Gießen im Postverkehr ein Paket fest,
mit dem laut Zahlungsbeleg ein bis zwei Gramm Uraniumtrioxid aus Kanada
nach Deutschland eingeführt werden sollten. Daraufhin wurde durch die
Staatsanwaltschaft Marburg gegen den Besteller ein Ermittlungsverfahren eingeleitet,
das im weiteren Verlauf nach § 153 Absatz 1 StPO eingestellt wurde. Gegen den
kanadischen Ebay-Anbieter wurde in Kanada ein Ermittlungsverfahren geführt,
dessen Ausgang der Bundesregierung nicht bekannt ist.
2016
Im September 2016 informierte das Zollkriminalamt (ZKA) das BKA über einen
anonymen per E-Mail eingegangenen Hinweis auf ein Containerschiff, das auf
dem Weg nach Bremerhaven sei und u. a. radioaktives Material geladen habe,
welches für den sogenannten Islamischen Staat (IS) bestimmt sein solle. Bei der
anschließenden Kontrolle des Containerschiffs durch die zuständigen Behörden
wurde kein radioaktives Material bzw. radioaktive Strahlung festgestellt. Die
Identität des Hinweisgebers konnte nicht geklärt werden.
4. Mit welchen Maßnahmen sichert die Bundesregierung das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland gegen die Einfuhr von radioaktivem Material durch
Terroristen oder ihre Helfer ab?
Welche Maßnahmen werden konkret an den deutschen Grenzen ergriffen?
Die Zollverwaltung überwacht risikoorientiert den grenzüberschreitenden
Warenverkehr und die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen (§ 1 Absatz 1
und 3 des Zollverwaltungsgesetzes). In diesem Zusammenhang obliegt der
Zollverwaltung auch die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver
Stoffe (§ 22 Absatz 2 des Atomgesetzes). Durch den Einsatz von
Strahlenmessgeräten sind die Zolldienststellen grundsätzlich in der Lage, ionisierende
Strahlung zu detektieren und etwaige ungenehmigte Transporte von radioaktiven
Stoffen festzustellen. Der weitere Vollzug atomrechtlicher Vorschriften obliegt den
Aufsichts- und Strahlenschutzbehörden der Länder.
Die Bundespolizei ist für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes
zuständig. Im Rahmen dieser Aufgabe werden anlassbezogen alle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen, sofern polizeilich relevante Sachverhalte festgestellt
werden.
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
medizinische Geräte, die mit radioaktivem Material arbeiten, sicher entsorgt
werden?
Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass die
Fragesteller Maßnahmen zur Verhinderung einer nicht sicheren Entsorgung
gemeint haben.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf einer Genehmigung nach § 7 der
StrlSchV. Der Genehmigungsinhaber (Strahlenschutzverantwortliche) darf im
Geltungsbereich des Atomgesetzes radioaktive Stoffe nur an Personen abgeben,
die ebenfalls die erforderliche Genehmigung besitzen (§ 69 Absatz 1 StrlSchV).
Über den Bestand und Verbleib der radioaktiven Stoffe ist Buch zu führen, und
der Bestand und Verbleib sind der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 70
StrlSchV). Ebenso ist der Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle zu planen und
der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 72 StrlSchV). Für die Entsorgung
radioaktiver Abfälle u. a. aus der Medizin haben die Länder sogenannte
Landessammelstellen eingerichtet (§ 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes), an die die
Genehmigungsinhaber ihre Abfälle abzuliefern haben. Damit ist ihre sichere
Entsorgung gewährleistet. Insgesamt sorgen diese Regelungen aus Sicht der
Bundesregierung dafür, dass eine angemessene behördliche Kontrolle des Umgangs, des
Verbleibs und der Entsorgung radioaktiver Stoffe sichergestellt ist.
6. Schränkt die Bundesregierung die Ausfuhr von medizinischem Gerät
entsprechend Frage 4 in bestimmte Länder ein (wenn ja, bitte diese Länder und
die dazugehörige Begründung auflisten)?
Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass die
Fragesteller mit ihrer Bezugnahme tatsächlich Frage 5 (medizinische Geräte, die
mit radioaktivem Material arbeiten) gemeint haben.
§ 19 Absatz 2 StrlSchV regelt die genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende
Verbringung von radioaktiven Stoffen in Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union sind. Dies betrifft, sofern die Aktivität die in § 19 Absatz 2
StrlSchV genannten Werte erreicht oder übertrifft, auch radioaktive Stoffe, die in
medizinischen Geräten enthalten sind. Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die zu
verbringenden radioaktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden, die die innere
oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer
internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie und des
Strahlenschutzes gefährden. Über Anträge auf eine Genehmigung zur
grenzüberschreitenden Verbringung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Darüber hinaus können für die Ausfuhr bestimmter medizinischer Güter und
Ausrüstung aus der Europäischen Union Genehmigungspflichten nach der
Verordnung EG 428/2009 (sog. Dual-Use-Verordnung) einschlägig sein. Auch hierfür
ist das BAFA zuständige Behörde. Weiterhin können auch etwaige
Embargotatbestände relevant sein.
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