[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1118
17. Wahlperiode 19 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/731 –
Laufende Aufsicht der Deutschen Bundesbank
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Rahmen der laufenden Bankenaufsicht obliegt der Deutschen Bundesbank
die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, Meldungen,
Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte. Ausgenommen sind (hoheitliche)
Einzelmaßnahmen gegenüber Instituten, die der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorbehalten sind. Zudem führt die Bundesbank im
Rahmen der laufenden Aufsicht routinemäßig oder nach Bedarf
Aufsichtsgespräche mit den Instituten durch. Nach eigenen Angaben ist die „Bundesbank
(…) an praktisch allen Bereichen der Bankenaufsicht maßgeblich beteiligt“
(vgl. Webseite Bundesbank). Der Öffentlichkeit sind Details dieser
Aufsichtstätigkeit über deutsche Banken, die im Zuge der Krise gestützt werden mussten
(Bayerische Landesbank – BayernLB, Landesbank Sachsen – Sachsen LB,
WestLB AG, HSH Nordbank AG, IKB Deutsche Industriebank AG,
Düsseldorfer Hypothekenbank AG, Hypo Real Estate Holding – HRE, Commerzbank
Aktiengesellschaft bzw. Dresdner Bank), weitestgehend unbekannt. Auch
darüber, wie sich die genaue Arbeitsteilung in der Praxis zwischen BaFin und
Bundesbank gestaltet, besteht Unklarheit. Zugleich überlegt die Bundesregierung,
künftig die Bankenaufsicht bei der Bundesbank zu konzentrieren.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche
Bundesbank arbeiten im Rahmen von § 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) bei
der Bankenaufsicht zusammen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden
durch die Aufsichtsrichtlinie vom 21. Februar 2008 konkretisiert. Vereinfacht
ausgedrückt ist der Bundesbank die laufende Überwachung der Kreditinstitute
zugewiesen; die BaFin ist für den Erlass von hoheitlichen Maßnahmen
zuständig. Bei problematischen, systemrelevanten oder aufsichtsintensiven
Kreditinstituten wird die BaFin auch gemeinsam mit der Bundesbank in der
Sachverhaltsaufklärung tätig. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1118 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. An welchen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen
Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise
Kreditausschuss) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank seit dem
Jahr 2005 teilgenommen, und in wie vielen davon haben sie das Wort
ergriffen (mit der Bitte um institutsspezifische Angaben für die Banken BayernLB,
Sachsen LB, WestLB, HSH Nordbank, IKB, Düsseldorfer Hypothekenbank,
HRE, Commerzbank bzw. Dresdner Bank)?
Gemäß § 44 Absatz 4 KWG kann die BaFin Vertreter zu den Sitzungen der
Aufsichtsorgane der Institute entsenden. Die Bundesbank verfügt dagegen über kein
originäres Recht zur Teilnahme. Mitarbeiter der Bundesbank können allerdings
von der BaFin als Vertreter im Sinne des § 44 Absatz 4 KWG entsandt werden.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiter der Aufsicht auf
Einladung der Institute an den Gremiensitzungen teilnehmen. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Bundesbank haben seit dem Jahr 2005 insgesamt an rund
700 Sitzungen von Aufsichts- und Kontrollgremien bzw. deren
Unterausschüssen teilgenommen. Ein Wortprotokoll über diese Sitzungen wird regelmäßig
nicht geführt. Für die genannten Banken ergibt sich im gefragten Zeitraum
kumuliert eine Teilnahme an Sitzungen der betroffenen Gremien von insgesamt
257. Die Bundesregierung ist – ebenso wie der Deutsche Bundestag – zum
Schutz der Grundrechte verpflichtet. Institutsspezifische Angaben zur
Teilnahme der Bankenaufsicht an Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben
betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der in Frage 1 genannten Institute
und damit deren Grundrechte aus Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes (GG).
Die Daten unterliegen daher der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
2. Wie viele Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstige
Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise
Kreditausschuss) gab es seit dem Jahr 2005 (mit der Bitte um institutsspezifische
Angaben gemäß Frage 1 und Angaben auf Jahresbasis)?
Über die tatsächliche Anzahl der Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen
oder sonstiger Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben liegen BaFin und
Bundesbank keine Zahlen vor.
3. Für wie wichtig hält die Bundesregierung das Instrument der Teilnahme an
solchen Sitzungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit?
Die Teilnahme an den Sitzungen von Aufsichts- und Verwaltungsräten und
deren Ausschüssen ist ein wichtiges Informationsinstrument der Bankenaufsicht.
Die BaFin nutzt es zielgerichtet entsprechend der Risikolage, ihrem
Informationsbedürfnis für anstehende bankaufsichtliche Eingriffe und der
Notwendigkeit, vom gesetzlich garantierten Rederecht der BaFin Gebrauch zu machen. Sie
nutzt dabei unter anderem die örtliche Präsenz der Bundesbankvertreter in den
Hauptverwaltungen.
4. Inwiefern verfügt die Bundesbank über das Recht, an Sitzungen von
kontrollierenden Unterausschüssen des Verwaltungsrats (wie Kreditausschuss,
Bilanz- und Prüfungsausschuss) teilzunehmen?
Der Begriff Aufsichtsorgan umfasst auch die vom Aufsichtsrat gebildeten
Ausschüsse, sofern ihnen eine interne Aufsichtsfunktion zukommt. Ansonsten wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11185. Inwiefern sind die beaufsichtigten Institute dazu verpflichtet, der
Bundesbank sämtliche Vorlagen, Expertisen, Kreditanträge, Gutachten etc., die in
Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstige Sitzungen von
Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss) beraten
werden, zur Verfügung zu stellen?
Gibt es dabei Unterschiede zwischen Unterlagen, die im Aufsichts- bzw.
Verwaltungsrat auf der einen und in kontrollierenden Unterausschüssen des
Verwaltungsrats auf der anderen Seite behandelt werden?
Inwiefern gibt es hinsichtlich der Übersendung von Unterlagen
Ermessensspielräume des übersendenden Instituts?
Wie wird sichergestellt, dass der Bundesbank tatsächlich alle für ihre
Aufsichtstätigkeit relevanten Unterlagen zugestellt werden?
Gemäß § 44 Absatz 1 KWG haben ein Institut, die Mitglieder seiner Organe
sowie seine Beschäftigten der BaFin und der Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Gemäß § 44 Absatz 1 KWG wird dabei nicht danach unterschieden, in
welchen Organen die Unterlagen beraten werden. § 44 Absatz 1 KWG sieht
keinen Ermessensspielraum des übersendenden Instituts hinsichtlich der
Herausgabe von Unterlagen vor. Umso wichtiger ist es, dass den berechtigten
Interessen der Institute nach Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9
KWG) größtmögliche Sorgfalt gewidmet wird. Über die bereits erwähnten
Informationsrechte der Bankenaufsicht hinaus gewährleisten die einschlägigen
Normen des KWG (z. B. §§ 10, 13, 14, 24 KWG) und die auf diesen Normen
beruhenden Rechtsverordnungen (z. B. Solvabilitätsverordnung, Groß- und
Millionenkreditverordnung, Anzeigenverordnung) eine umfassende
Informationspflicht der Institute gegenüber der Bankenaufsicht.
6. Wie viele Aufsichtsgespräche hat die Bundesbank jeweils mit den Instituten
gemäß Frage 1 seit dem Jahr 2005 durchgeführt (mit der Bitte um Angaben
auf Jahresbasis und Differenzierung nach Gesprächen, die „nach Routine“
bzw. „nach Bedarf“ durchgeführt wurden)?
Kumuliert wurden bei den angefragten neun Instituten 546 anlassbezogene und
55 routinemäßige Aufsichtsgespräche seit dem Jahr 2005 durchgeführt. Eine
Angabe der Zahl der Aufsichtsgespräche der Bundesbank mit einem bestimmten
Kreditinstitut betrifft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der in Frage 1
genannten Institute und damit deren Grundrechte aus Artikel 12 und 14 GG. Die
Daten unterliegen daher der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
Mitarbeiter der BaFin haben nach der Aufsichtsrichtlinie das Recht zur
Teilnahme an Routineaufsichtsgesprächen der Deutschen Bundesbank, dieses Recht
wurde bei den aufgeführten Gesprächen überwiegend wahrgenommen. Die
Initiative zu anlassbezogenen Aufsichtsgesprächen kann von der Bundesbank oder
der BaFin ausgehen. Die jeweils andere Institution hat ein Teilnahmerecht.
7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank sind seit dem
Jahr 2005 jeweils mit der laufenden Aufsicht beschäftigt gewesen (mit der
Bitte um Angaben auf Jahresbasis und institutsspezifischen Angaben gemäß
Frage 1)?
Die Antwort ergibt sich aus folgender von der Bundesbank zur Verfügung
gestellten Tabelle:
Drucksache 17/1118 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Welche Prüftätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Bundesbank gab es seit dem Jahr 2005 über die laufende Aufsicht hinaus (mit der
Bitte um Angaben auf Jahresbasis und institutsspezifischen Angaben gemäß
Frage 1)?
Die Bundesbank führt Prüfungen bei Banken nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
auf Basis von Prüfungsanordnungen der BaFin durch.
In den jeweiligen Jahren wurden Prüfungen auf Basis von Prüfungsanordnungen
der BaFin bei den in Frage 1 genannten Instituten wie folgt durchgeführt:
2005: 5; 2006: 14; 2007: 22; 2008: 19; 2009: 11
Eine Angabe der Zahl der Prüfungen nach § 44 KWG bei einem bestimmten
Kreditinstitut betrifft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Instituts und
damit dessen Grundrechte aus Artikel 12 und 14 GG. Die Daten unterliegen daher
der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
9. Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich die aufsichtliche Tätigkeit
der Bundesbank?
Die Einhaltung welcher gesetzlicher Vorgaben wird dabei überprüft?
Die Bundesbank nimmt die laufende Überwachung der Banken und
Finanzdienstleister nach dem KWG und den auf dessen Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen wahr (§ 7 KWG); sie erfolgt in der Regel durch die
Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet
insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen,
der Prüfungsberichte nach § 26 KWG und der Jahresabschlussunterlagen sowie
die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur
Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und
Risikosteuerungsverfahren der Institute. In diesem Rahmen trifft die Bundesbank
Prüfungsfeststellungen und nimmt Bewertungen gegenüber den Instituten vor. Die Normsetzung,
insbesondere der Erlass von Verordnungen (sofern das Bundesministerium der
Finanzen – BMF – den Erlass der Rechtsverordnungen an die BaFin delegiert
hat), Allgemeinverfügungen und der Erlass der meisten Verwaltungsakte liegen
in der Zuständigkeit der BaFin.
Die BaFin legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
zugrunde. Ziel dieser Vorschriften ist, das Zusammenwirken der mit
Aufsichtsaufgaben betrauten Behörden so zu koordinieren, dass eine effiziente, einheitlich
Personal-Ist (inkl. Mitarbeiter mit
Leitungsfunktion/Supportfunktionen) 547 549 531 535 531
Personal-Ist: nur Institutsbetreuer (ohne
Leitungsfunktion/Supportfunktionen)
WestLB 2,5 2,5 2,5 4 4
IKB 2 2 3 3 2
Düsseldorfer Hypothekenbank 1 1 1 1,5 1,5
SachsenLB 1 1 1 1
HSH Nordbank 3,3 3,3 3,3 3,3 4
Commerzbank 4 3 4 4 4,6
Dresdner Bank 4 3 3 4 4
BayernLB 2,7 3,9 4,4 3,5 3,9
HRE 0,2 0,2 0,8 2,7 4,4
Anzahl Mitarbeiter in den Referaten Laufende
Aufsicht in den neun Hauptverwaltungen 2005 2006 2007 2008 2009
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1118wirkende Aufsicht auf der Basis verlässlicher Erkenntnisse über die
Marktsituation und die sonstigen für Aufsichtsmaßnahmen erforderlichen Informationen
sichergestellt ist.
Wie in § 7 Absatz 2 KWG vorgesehen wurde die Zusammenarbeit der
Bundesbank mit der BaFin auf dem Gebiet der Bankenaufsicht durch eine
Aufsichtsrichtlinie vom Februar 2008 vertiefend geregelt.
10. Inwiefern überprüft die Bundesbank im Rahmen ihrer aufsichtlichen
Tätigkeit auch, ob das tatsächliche Handeln einer Bank mit dem
satzungsmäßigen oder in anderer Form vorgeschriebenen Geschäfts- bzw.
Unternehmenszweck übereinstimmt?
Die Bankenaufsicht ist im KWG als Solvenzaufsicht über die Kreditinstitute mit
den Zielsetzungen Gläubigerschutz und Finanzstabilität ausgestaltet.
11. Hat die Bundesbank vor dem Hintergrund, dass das Oberlandesgericht
Düsseldorf für die IKB festgestellt hat, dass der Umfang getätigter
Investitionen im US-amerikanischen Verbriefungsmarkt gegen den
Unternehmenszweck verstieß, der laut Satzung in der Förderung und Finanzierung
der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, bestanden
habe (vgl. FAZ vom 15. Januar 2010, „Richter rechnen mit Vorstand und
Aufsehern der IKB ab – Geschäfte haben gegen Unternehmenszweck
verstoßen“), in ihrer Prüftätigkeit die Übereinstimmung zwischen
Geschäftsmodell der IKB und Unternehmenszweck nach Satzung überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre zuständig gewesen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wann wurden der Bundesbank Risiken aus Investitionen von Instituten
gemäß Frage 1 im US-Verbriefungsmarkt bekannt, was wurde
diesbezüglich unternommen, und wann, und inwiefern wurde die Bundesregierung
unterrichtet?
Die Bundesbank leitet die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung erhobenen
Informationen mit ihrer Bewertung in der Regel an die BaFin weiter. Der BaFin
obliegt die Unterrichtung des BMF.
Im März 2007 hat die Deutsche Bundesbank in Folge wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einiger amerikanischer Hypothekenspezialisten mit Geschäftsschwerpunkt
auf dem Markt für zweitklassige Hypothekendarlehen (sub-prime mortgages)
ausgewählte Kreditinstitute um eine schriftliche Stellungnahme bezüglich
möglicher Konsequenzen für ihr Institut gebeten. Die kontaktierten Institute wurden
um eine aktuelle Risikoeinschätzung ihrer Engagements bei drei wichtigen
Hypothekenfinanzierern, eine Darstellung ihres Geschäftsengagements auf dem
US-Immobilienmarkt sowie um eine Einschätzung zur weiteren Entwicklung
des amerikanischen Marktes für Immobilienfinanzierungen gebeten.
Im internen Stabilitätsbericht Juni 2007 der Deutschen Bundesbank wurde das
Thema US-Immobilienmarkt in einem Sonderaufsatz aufgegriffen. Dabei
wurden im Zusammenhang mit Verbriefungsstrukturen auch mögliche
Implikationen für Finanzintermediäre bzw. den Verbriefungsmarkt diskutiert. Der Bericht
wurde der BaFin und dem BMF zur Verfügung gestellt.
Drucksache 17/1118 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Sommer 2007 führte die Deutsche Bundesbank eine systematische Analyse
der von deutschen Banken eingerichteten Conduits (Asset-Backed-Commercial-
Paper-Programme und Structured Investment Vehicles) durch. Dabei wurde
insbesondere der Anteil US-amerikanischer Verbriefungen berücksichtigt. In
diesem Zusammenhang wurde analysiert, inwieweit sich die Probleme beim Absatz
von Commercial Paper der Zweckgesellschaften auf einzelne Banken
auswirken. Im Dezember 2007 führte die Deutsche Bundesbank in enger Abstimmung
mit der BaFin ein institutsübergreifendes Auskunftsersuchen nach § 44 KWG
zum Exposure in strukturierten Produkten bei insgesamt neun Instituten durch.
Im Februar 2008 wurde eine vergleichbare Abfrage bei allen deutschen
Kreditinstituten vorgenommen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird seit Ende
2008 regelmäßig bei einem ausgewählten Kreis deutscher Kreditinstitute eine
Abfrage zu den Risiken aus strukturierten Produkten durchgeführt. Seit Oktober
2007 wird die Lage deutscher Kreditinstitute – unter besonderer
Berücksichtigung der Auswirkungen von Investitionen in Verbriefungen – u. a. im Ständigen
Ausschuss für Finanzmarktstabilität von Vertretern von BMF, BaFin und
Deutscher Bundesbank besprochen.
13. Inwiefern gab es Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Bundesbank und den in Frage 1 genannten Instituten über die
aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Conduits (wie Rhineland Funding
und Rhinebridge bei der IKB oder der Ormond-Quay-Struktur bei der
Sachsen LB)?
Falls es Gespräche gab, wann fanden diese Gespräche statt?
Wer hat auf Seiten der Bundesbank die Verantwortung über die
Entscheidung über die aufsichtliche Behandlung solcher Conduits getroffen?
Das Geschäftsfeld Conduits wurde unter anderem in Aufsichtsgesprächen
erörtert. Die Gestaltung der Conduits erfolgte im Einklang mit den damaligen
bankaufsichtlichen Vorschriften.
14. Inwiefern hat die Bundesbank auf welche Landesbanken eingewirkt, die
mögliche Mittelaufnahme vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2005
auslaufenden Gewährträgerhaftung nur begrenzt auszuschöpfen, und wenn ja,
wann, und in welcher Form?
Ein Einwirken auf geschäftspolitische Entscheidungen von Kreditinstituten
ginge über den gesetzlichen Auftrag der Bankenaufsicht hinaus. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
15. Inwiefern ist die Bundesbank wann mit welchen Landesbanken in Dialog
getreten über ihr Geschäftsmodell und insbesondere über das sich
ändernde Verhältnis zwischen regionaler Geschäftstätigkeit und
internationalem Kapitalmarktgeschäft ab dem Jahr 2005 ff.?
Die Festlegung des Inhalts der Geschäftsstrategie liegt allein in der
Verantwortung der Geschäftsleitung des jeweiligen Kreditinstituts. Gemäß § 25a KWG
i. V. m. den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ist die
Geschäftsstrategie selbst einer Bewertung durch die Bankenaufsicht entzogen.
Gemäß AT 4.2 Tz. 3 der MaRisk wird allerdings eine Erörterung der Strategien
zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan des Instituts verlangt. Nach
AT 4.2. Tz. 1 der MaRisk hat die Geschäftsleitung eine zur Geschäftsstrategie
konsistente Risikostrategie festzulegen. Bei der Überprüfung der Risikostrategie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1118ist die Geschäftsstrategie heranzuziehen, um die Konsistenz zwischen beiden
Strategien nachvollziehen zu können.
Die Deutsche Bundesbank thematisiert nach eigener Aussage auch deshalb die
Geschäftsmodelle aller beaufsichtigten Kreditinstitute regelmäßig im Rahmen
von Aufsichtsgesprächen. Kommt es bei der Umsetzung des jeweiligen
Geschäftsmodells zu einer Verletzung bankaufsichtlicher Normen, kann die
Bankenaufsicht diese Verletzung beanstanden.
16. Hat die Bundesbank vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof
des Freistaats Sachsen am 28. August 2009 geurteilt hat (vgl. Vf.41-I-08),
dass die Konzentration der Sachsen LB auf ertragsorientierte Aktivitäten an
den internationalen Kapitalmärkten gegen den öffentlichen Auftrag der
Sachsen LB, insbesondere gegen § 34 Absatz 4 des Gesetzes über das
öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen (a. F.) verstoßen
habe, wonach der Schwerpunkt ihrer Geschäftsbankaktivitäten im regional
angebundenen Kreditgeschäft zu liegen habe und aufgrund dieses
Verstoßes gegen den Errichtungszweck der Sachsen LB in Verbindung mit der
Ausweitung des außerbilanziellen Geschäfts wiederholt auch gegen das
Budgetrecht des Parlaments verstoßen worden sei, in ihrer Prüftätigkeit die
Übereinstimmung zwischen der geschäftlichen Tätigkeit der Sachsen LB
und gesetzlichen Grundlagen überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre sonst dafür zuständig gewesen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10, 13 und 15 verwiesen.
17. Inwiefern hat das o. g. Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates
Sachsen bei der Bundesbank dazu geführt, in anderen Bundesländern die
Vereinbarkeit des Geschäftsmodells der jeweiligen Landesbanken mit den
gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre sonst dafür zuständig gewesen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
18. Mit welchen konkreten Maßnahmen reagierten die zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank auf die Nachricht über eine
Fehlbuchung in Meldungen der irischen DEPFA BANK plc in Höhe von
50 Mrd. Euro?
Mit welchen genauen Prüfungen wurde sichergestellt, dass die gesamte
Liquiditätssituation der HRE-Holding nicht tangiert ist?
Ist es korrekt, dass für solche Prüfmaßnahmen allein die Bundesbank, nicht
aber die BaFin zuständig gewesen ist?
Für die Durchführung bankgeschäftlicher Prüfungen ist die Bundesbank
zuständig. Den Auftrag dazu erteilt die BaFin. Die Bundesbank führte eine Prüfung des
Liquiditätsmanagements im Auftrag der BaFin durch. Für die Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch mit ausländischen Aufsichtsbehörden ist im
Übrigen die BaFin zuständig. Angaben zu konkreten Maßnahmen der
Bankenaufsicht bezüglich einer möglichen Fehlbuchung bei einem Kreditinstitut betreffen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Instituts und damit dessen Grundrechte
Drucksache 17/1118 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaus Artikel 12 und 14 GG. Diese Tatsachen unterliegen daher der
Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
19. In welcher Weise sieht es die Bundesbank im Rahmen ihrer Aufsicht auch
als notwendig an, dafür zu sorgen, dass die internen Kontrollen dem
Umfang und den Risiken der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Bank
entsprechen?
Bei ihrer Aufsicht über die Kreditinstitute überprüft die Bundesbank unter
anderem die Einhaltung von § 25a Absatz 1 Satz 3 KWG, wonach Kreditinstitute
über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit einem angemessenen und
wirksamen Risikomanagement verfügen müssen. Gemäß Satz 4 hängt „die
Ausgestaltung des Risikomanagements […] von Art, Umfang, Komplexität und
Risikogehalt der Geschäfte ab.“ Diese Aufgabe nimmt die Bundesbank durch
Auswertung der vorliegenden Unterlagen (Jahresabschlussprüfungsberichte,
Berichte von Sonderprüfungen), Verwertung eigener Erkenntnisse aus anderen
Quellen (z. B. Gespräche mit den Instituten) sowie im Rahmen
bankgeschäftlicher Prüfungen, die von der BaFin angeordnet werden, wahr. Die
Anforderungen des § 25a Absatz 1 Satz 3 KWG werden durch die MaRisk konkretisiert.
20. Inwiefern hat die Bundesbank auf die HSH Nordbank AG eingewirkt, die
internen Kontrollen und die Risikosteuerung auf neue Entwicklungen im
Geschäftsmodell der HSH Nordbank AG (z. B. Schnellankaufverfahren
und Omega-Geschäfte) auszurichten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Angaben zu konkreten
Maßnahmen der Bankenaufsicht bezüglich der Risikosteuerung eines bestimmten
Kreditinstituts betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Instituts und
damit dessen Grundrechte aus Artikel 12 und 14 GG. Diese Tatsachen
unterliegen daher der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
21. Inwieweit war die Bundesbank in den Erwerbsvorgang der Beteiligung der
BayernLB an der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) eingebunden bzw. hat
hierbei mitgewirkt?
Die Hauptverwaltung München der Deutschen Bundesbank wurde am 18. Mai
2007 mündlich vom Vorstand der BayernLB über die Erwerbsabsicht informiert.
Ihren Anzeigepflichten betreffend den Vollzug des Beteiligungserwerbs gemäß
§ 12a Absatz 1 Satz 3 KWG und gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 12 bzw. 13
KWG kam die BayernLB mit Anzeige vom 9. Oktober 2007 (Closing-Datum)
nach. Der Erwerb eines anderen Instituts unterliegt nach den Bestimmungen des
KWG und der EU-Bankenrichtlinie (2006/48/EG) bzw. der EU-
Beteiligungsrichtlinie (2007/44/EG) keiner Genehmigungspflicht durch die Bankenaufsicht.
22. Inwiefern hat die Bundesbank im Vorfeld und/oder im Nachgang des
Erwerbs der Beteiligung der BayernLB an der HGAA Stellungnahmen
und/oder fachliche Expertisen dazu abgegeben bzw. diesen
Themenkomplex betreffende Unterlagen dem Vorstand und/oder Verwaltungsrat der
BayernLB in schriftlicher und/oder mündlicher Form zur Verfügung
gestellt?
Im Nachgang zum Beteiligungserwerb wurden spezielle aufsichtliche
Fragestellungen, unter anderem die wirksame Einbeziehung der HGAA in die
Risikosteuerung und -überwachung der BayernLB-Gruppe, in diversen Aufsichts-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1118gesprächen mit Vertretern verschiedener Hierarchieebenen der BayernLB
erörtert.
Die Beurteilung, ob eine Beteiligung wirtschaftlich Sinn macht, mittelfristig
aussichtsreich erscheint oder ob der gezahlte Kaufpreis angemessen ist, stellt
den Kernbereich unternehmerischer Entscheidung dar. Der Erwerb ist seitens
der Aufsichtsbehörden nicht zu beanstanden, solange er sich im Rahmen der
bankaufsichtlichen Normen bewegt.
23. Inwiefern hat die Bundesbank an Sitzungen des Verwaltungsrats der
BayernLB, in welchen die Thematik „Erwerb der Beteiligung an der
HGAA“ behandelt wurde, teilgenommen bzw. waren bei den Beratungen
zugegen?
Welche schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahmen,
Empfehlungen, Anregungen etc. haben die Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesbank hierbei ggf. abgegeben?
Angaben zum Verlauf von Verwaltungsratssitzungen eines Kreditinstituts und
eventuelle Wortbeiträge von Mitarbeitern der Bankenaufsicht betreffen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Instituts und damit dessen Grundrechte
aus Artikel 12 und 14 GG. Diese Tatsachen unterliegen daher der
Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
24. Inwiefern wurden im Zusammenhang mit der Eigenkapitalzuführung der
BayernLB für die HGAA i. H. v. 700 Mio. Euro im Dezember 2008 von
der Bundesbank Empfehlungen und Anregungen gegeben?
Wenn ja, auf welcher Informationsgrundlage hat die Bundesbank diese
Empfehlungen und Anregungen vorgenommen?
Die Bundesbank hat laufend die Angemessenheit der Kapitalausstattung der
Bayerischen Landesbank-Gruppe überwacht und die BaFin über ihre
Berechnungen und daraus abgeleitete Bewertungen informiert. Die Beurteilung der
Kapitalausstattung der HGAA auf Einzelinstitutsebene obliegt der
österreichischen Aufsicht.
25. Inwiefern haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank zur
Vorbereitung der Kapitalerhöhung im Dezember 2008 mit Mitgliedern des
Vorstands und/oder einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern und/oder
österreichischen Bankaufsichtsbehörden (d. h. Oesterreichische Nationalbank,
Finanzmarktaufsicht) und/oder dem österreichischen Finanzministerium
Gespräche und/oder Abstimmungen vorgenommen?
Die österreichische Aufsicht hat die BaFin und die Deutsche Bundesbank im
September 2008 über ihre Haltung zur Kapitalsituation der HGAA informiert.
Gespräche oder Abstimmungen von Mitarbeitern der Bundesbank zur
Vorbereitung der Kapitalerhöhung im Dezember 2008 mit den genannten Personen bzw.
Institutionen haben nicht stattgefunden.
26. Inwiefern wurde die Höhe des Eigenkapitalzuführungsbetrages i. H. v.
700 Mio. Euro durch die Bundesbank überprüft?
Die deutsche Bankenaufsicht ermittelt bzw. überprüft nicht den nach
österreichischen Aufsichtsregeln erforderlichen Eigenkapitalbedarf. Die Bundesbank hat
Drucksache 17/1118 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüberprüft, dass die BayernLB-Gruppe (incl. HGAA) über das nach den §§ 10
und 10a KWG erforderliche Eigenkapital verfügte.
27. Wurde das Prüfungsurteil der Oesterreichischen Nationalbank über die
HGAA bzw. die Klassifizierung der HGAA als „not distressed“ durch die
Bundesbank überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesbank im Rahmen dieser
Prüfungen gelangt, und welche Informationen wurden dem Verwaltungsrat
und Vorstand diesbezüglich von der Bundesbank vorgelegt?
Eine Überprüfung der Prüfungsergebnisse ausländischer Aufsichtsbehörden
durch die deutsche Bankenaufsicht findet grundsätzlich nicht statt.
28. Inwiefern hatte die Bundesbank Kenntnis von den Prüfungshandlungen
der Oesterreichischen Nationalbank bei der HGAA seit den
Kapitalmaßnahmen im Dezember 2008?
War die Bundesbank in die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank
involviert, bzw. haben Vertreterinnen und Vertreter/Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Bundesbank an dieser Prüfung mit teilgenommen?
Wurde der Vorstand bzw. Verwaltungsrat ggf. darüber unterrichtet?
Aufsichtsbehörden informieren in Aufsichtskollegien über durchgeführte und
geplante Prüfungen und sonstige aufsichtliche Themen. An diesen Colleges
nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und der
BaFin teil. Bei Prüfungen mit konzernweitem Bezug erfolgt zuweilen eine
gegenseitige Prüfungsteilnahme, die informatorischen Charakter hat. Die
Prüfungsberichte gehen den Vorständen der geprüften Institute nach Abschluss der
Prüfung zu. Die Aufsicht über die BayernLB-Gruppe erfolgte nach diesen
Regelungen.
29. Wurde die Bundesbank während der Prüfungsverhandlungen der
Oesterreichischen Nationalbank bei der HGAA von der Oesterreichischen
Nationalbank und/oder der österreichischen Finanzmarktaufsicht und/oder
anderen Stellen über Prüfungsfeststellungen und/oder aufsichts- und/oder
geldwäscherechtliche Problemstellungen schriftlich und/oder mündlich
vorab informiert?
Wenn ja, welche bankaufsichtlichen Maßnahmen wurden von der
Bundesbank hierauf gegenüber der Bayerischen Landesbank veranlasst?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. § 7 Absatz 2 Satz 4 KWG weist
die Befugnis zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BaFin zu.
30. Hat die Bundesbank den Vorstand der BayernLB und/oder Mitglieder des
Verwaltungsrats über ihre auf der Grundlage des Berichts der
Oesterreichischen Nationalbank getroffenen Einschätzungen und/oder
Schlussfolgerungen über die Lage der HGAA und/oder die Notwendigkeit der
Eigenkapitalzuführung in Höhe von 700 Mio. Euro mündlich und/oder
schriftlich informiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/111831. Hat die Bundesbank die Inhalte des Prüfungsberichts der
Oesterreichischen Nationalbank bzw. die darin enthaltenen Prüfungsfeststellungen mit
dem Vorstand der Bayerischen Landesbank und/oder Mitgliedern des
Verwaltungsrats erörtert?
Wenn ja, wann ist dies erfolgt?
Welche Inhalte und Ergebnisse hatten diese Gespräche?
Die Bundesbank hat den in Frage 30 erwähnten Prüfungsbericht der
Österreichischen Nationalbank weder mit dem Vorstand noch mit dem Verwaltungsrat der
Bayerischen Landesbank erörtert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28
verwiesen.
32. Welche Fragen, Interventionen oder Stellungnahmen gab es in den
Verwaltungsratssitzungen der BayernLB durch die an den Sitzungen
teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbank zum Thema Kauf der
HGAA?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
33. Wer war seitens der Bundesbank bei der „Rettung“ der HGAA im
Dezember 2009 beteiligt?
Was war der Inhalt der „Rettungsgespräche“ Anfang Dezember 2009
zwischen dem Bayerischen Ministerpräsident Horst Seehofer, der
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, dem Präsidenten der Europäischen
Zentralbank Jean-Claude Trichet, dem österreichischen Bundeskanzler Werner
Faymann, dem österreichischen Finanzminister Josef Pröll, der
Bundesbank, der BaFin?
Welche Abmachungen wurden von wem getroffen?
Bei den Rettungsgesprächen Anfang Dezember 2009 handelte es sich um eine
Angelegenheit der BayernLB und ihrer Organe. Im Vorfeld der
Rettungsgespräche besuchten der Präsident der BaFin, Jochen Sanio, zusammen mit der
Exekutivdirektorin Bankenaufsicht, Sabine Lautenschläger-Peiter, am 3. Dezember
den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, Georg Fahrenschon, in seiner
Funktion als Verwaltungsratsvorsitzenden der BayernLB, und am 4. Dezember
den Vorstand der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Dr. Kurt Pribil sowie
Helmut Ettl. Die deutsche Bundesregierung ist nicht Teil der Verhandlungen
gewesen, war jedoch in Grundzügen über den Verhandlungsverlauf unterrichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]