Vorbemerkung der Fragesteller
Laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19. Oktober 2018 arbeitet Hessens Polizei als erste in Deutschland mit Software des privat geführten US-Unternehmens Palantir Technologies (vgl. www.sueddeutsche.de/digital/palantirin-deutschland-wo-die-polizei-alles-sieht-1.4173809). Dabei soll der Auftrag an Palantir vergeben worden sein, ohne Angebote von Bewerbern einzuholen. Die für Hessen angepasste Version heißt „Hessendata“. Sie greift auf drei Polizeidatenbanken für Kriminalfälle und Fahndungen, Verbindungsdaten aus der Telefonüberwachung, Daten aus ausgelesenen Handys Verdächtiger und Fernschreiben sowie auf Daten aus sozialen Medien zu.
Laut Bericht räumte der technische Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HDZ) im Palantir-Untersuchungsausschuss im Hessischen Landtag ein, er könne nicht 100-prozentig ausschließen, dass über eine heimlich installierte digitale Hintertür der Software Daten abfließen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen in offener Form in einigen Fällen gar nicht, in anderen nur teilweise erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie eine Fülle an sicherheitsrelevanten Angaben enthalten, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnte oder ihre Sicherheit gefährden bzw. ihr schweren Schaden zufügen könnte.
Detaillierte Angaben zu der in der Bundesverwaltung eingesetzten Software oder zu IT-Sicherheitssystemen würden gezielte elektronische Angriffe auf einzelne Ressorts oder Behörden ermöglichen. Die Handlungsfähigkeit zumindest von Teilen der Bundesregierung könnte damit empfindlich verringert werden. Für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Sicherheit der Regierungskommunikation, könnte die Veröffentlichung der geforderten Informationen also nachteilig sein.
Deshalb sind einzelne Angaben gemäß des Sicherheitsüberlegungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten der Sicherheitsbehörden zu Frage 1.
Hinsichtlich des Bundeskriminalamtes gelten bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage folgende Einschränkungen:
Die Beantwortung der Frage zu der beim Bundeskriminalamt (BKA) eingesetzten Software ausländischer Hersteller kann selbst in eingestufter Form nicht vollständig erfolgen. Zu dieser Entscheidung ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt. In einen angemessenen Ausgleich zu bringen waren dabei einerseits das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und andererseits das ebenfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Wohls des Bundes (Staatswohl) sowie das Interesse an einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung des BKA im Zusammenhang mit der Verbrechensbekämpfung sowie der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Im Einzelnen:
Von der Fragestellung sind auch Informationen über Softwareprodukte betroffen, die im Rahmen der Entwicklung und des Einsatzes von Software zur informationstechnischen Überwachung sowie zur operativen Analyse von Hacking bzw. Malware als auch zur IT-Forensik innerhalb des BKA genutzt werden und über gängige Standardsoftware hinausgehen. Diese Informationen berühren in besonders hohem Maße das Wohl des Bundes und sind besonders geheimhaltungsbedürftig, weil sie im Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die technische Ausstattung und damit mittelbar auch auf die (geplanten) technischen Fähigkeiten und das Know-how des BKA zulassen. Dadurch könnten die zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen Fähigkeiten des BKA zur informationstechnischen Überwachung, der operativen Analyse von Hacking bzw. Malware als auch der IT-Forensik in erheblicher Weise negativ beeinflusst und somit auch zukünftige Maßnahmen in diesen Bereichen erheblich erschwert bzw. unmöglich werden.
Bereits das Bekanntwerden eines konkreten vom BKA zur informationstechnischen Überwachung bzw. zur operativen Analyse von Hacking/Malware oder zur IT-Forensik eingesetzten Softwareproduktes würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen auf zukünftige Einsätze des jeweiligen Instrumentes haben, da betroffene Personen mit Kenntnis der Spezifika der Software gezielt Maßnahmen ausweichen oder deren Durchführung entdecken könnten und ein Ersatz aufgrund des Mangels an alternativen Softwareprodukten vor dem Hintergrund der umfangreichen Spezialanforderungen in der Regel nicht möglich ist.
Daraus würden erhebliche Ermittlungsdefizite für das BKA entstehen, die keinesfalls toleriert werden können. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der vorgenannten Ermittlungsinstrumente für die Aufgabenerfüllung des BKA und aus den zuvor benannten Gründen nicht in Betracht, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des BKA sowie mittelbar der weiteren zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung bzw. der operativen Analyse von Hacking/Malware oder IT-Forensik befugten Sicherheitsbehörden zurückstehen.
Hinsichtlich des Zollkriminalamtes (ZKA) gelten bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage folgende Einschränkungen:
Frage 1d begehrt Auskünfte zu Daten des ZKA, die aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als geheimhaltungsbedürftig im Sinne des Sicherheitsüberlegungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der VSA einzustufen sind. Die Kenntnisnahme von Einzelheiten zu technischen Fähigkeiten des Zollkriminalamtes könnte sich – bei Annahme einer möglichen Veröffentlichung – schädlich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
Aus dem Bekanntwerden könnten sowohl seitens staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure Rückschlüsse auf „Modi Operandi“ und die Fähigkeiten des Zollkriminalamtes gezogen werden. Im Ergebnis würden dadurch die Funktionsfähigkeit und Aufgabenwahrnehmung des Zollkriminalamtes beeinträchtigt sowie ermittlungstaktische Verfahrensweisen und mithin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Die Antwort zu Frage 1d wird daher als Verschlusssache im Sinne des SÜG in Verbindung mit der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Hinsichtlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gilt bei der Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage folgende Einschränkung:
Gegenstand der Kleinen Anfrage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren, dass die entsprechenden Fragen daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zu spezifischen IT-Systemen aber auch zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) bekannt würden.
Detailinformationen würden konkrete Anhaltspunkte für potenzielle Angriffsvektoren auf IT-Systeme des BfV bieten und den Schutz der nachrichtendienstlichen, operativen Sicherheit gefährden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BfV ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV – die Sammlung und Auswertung von Informationen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung von inlandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BfV so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis widersprechen würde. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen so berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes (BND) gelten bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage folgende Einschränkungen:
Informationen zur im BND eingesetzten Software, ihrer IT-sicherheitlichen Bewertung sowie den Rahmenbedingungen der Softwarebeschaffung (Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen) sind in Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten hierzu würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die Antwort zu Frage 1f sowie Teile der Antworten zu Frage 4 werden daher als Verschlusssache im Sinne des SÜG in Verbindung mit der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Hinsichtlich des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) gelten bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage folgende Einschränkungen:
Gegenstand der Kleinen Anfrage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren, dass die entsprechenden Fragen daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zu spezifischen IT-Systemen aber auch zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BAMAD bekannt würden.
Detailinformationen würden konkrete Anhaltspunkte für potenzielle Angriffsvektoren auf IT-Systeme des BAMAD bieten und den Schutz der nachrichtendienstlichen, operativen Sicherheit gefährden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BAMAD ziehen.
Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BAMAD – die Sammlung und Auswertung von Informationen – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BAMAD jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BAMAD nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BAMAD so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen könnte. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung und -verarbeitung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen so berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.