Änderung der Feuerwaffenrichtlinie
der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Gottfried Curio, Lars Herrmann, Jochen Haug, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 wurde die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen („Feuerwaffenrichtlinie“) modifiziert. Die Änderungen wurden seitens der Bundesregierung durch eine entsprechende Zustimmung im Rat der Europäischen Union mitgetragen (http://data. consilium.europa.eu/doc/document/ST-8444-2017-INIT/DE/pdf).
Gemäß Nummer 1 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie war die nun novellierte Feuerwaffenrichtlinie eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des gemeinsamen Binnenmarkts. Unter Nummer 2 der Erwägungen wird indes ausgeführt, dass bei der Feuerwaffenrichtlinie weitere verhältnismäßige Verbesserungen erforderlich seien, um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit. Nach Ansicht der Fragesteller kann mit diesem Zusatz die Kompetenzzuweisung in den Bereich der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes und somit die Rechtmäßigkeit der Änderungsrichtlinie insgesamt in Frage gestellt werden.
In Nummer 2 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie wird Bezug genommen auf die Terroranschläge der jüngsten Zeit. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Richtlinie vom 17. Mai 2017 ist nach Ansicht der Fragesteller damit offenkundig, dass insbesondere die Anschläge in Paris vom 13. November 2015 gemeint sind. Dabei wurden nach den öffentlich verfügbaren Informationen von den Terroristen insbesondere illegal erworbene vollautomatische Kriegswaffen eingesetzt (https://welt.de/politik/ausland/article149325553/Woher-stammen-die-Pariser- Terrorwaffen.html).
Weiterhin werden in den Erwägungen der Änderungsrichtlinie verschiedene, nach Auffassung der Fragesteller als problematisch geltende Punkte angeführt. Unter anderem wird in Nummer 14 die Notwendigkeit einer eindeutigen Identifikation bei Transaktionen von Feuerwaffen über Fernabsatzgeschäfte thematisiert. In Nummer 23 wird erklärt, dass halbautomatische Feuerwaffen „leicht“ zu automatischen umgebaut werden können. Nummer 23 beinhaltet die besondere Gefährlichkeit halbautomatischer Feuerwaffen, wenn sie über eine „hohe“ Munitionskapazität verfügen.
Die Feuerwaffenrichtlinie wird in verschiedenen Punkten ergänzt oder abgeändert. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Feuerwaffenrichtlinie (neue Fassung) sollen wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nunmehr auch das Gehäuse der Schusswaffe, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil sein. Nach Ansicht der Fragesteller sind dies Teile, die bei der Verwendung der Schusswaffe von dem durch die Treibladung erzeugten Gasdruck nicht belastet werden. Sie sind für die Waffenfunktion daher nur mittelbar erforderlich. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber über die Jahrzehnte im deutschen Waffengesetz mit Ausnahme des Griffstücks bei Kurzwaffen nur solche Waffenteile als „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes angesehen, die direkt dem Gasdruck der Treibladungsumsetzung ausgesetzt sind, namentlich also Lauf und Verschluss bzw. Verschlusskopf (vgl. Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes – WaffG). „Wesentliche Teile“ sind nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1.1.3 den Schusswaffen gleichgestellt. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die nicht wesentlichen Teile einer Waffe auch nicht unter die speziellen Erwerbsvoraussetzungen fallen und daher in Deutschland gegenwärtig frei verkäuflich sind.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Feuerwaffenrichtlinie (n. F.) ist zukünftig vorsehen, dass die Mitgliedstaaten ein kontinuierliches oder nicht kontinuierliches Überwachungssystem betreiben, in dem u. a. die relevanten medizinischen und psychologischen Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen sollen dabei im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen werden. Bereits jetzt sieht das deutsche Waffengesetz in § 6 vor, dass eine waffenrechtliche Berechtigung nur dann erteilt werden kann, wenn die betroffene Person persönlich geeignet ist, wozu auch die medizinische Eignung zählt.
Nach der Neufassung des Artikel 5 Absatz 3 der Feuerwaffenrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten zukünftig sicherstellen, dass die Genehmigung für den Erwerb oder dem Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann bzw., im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann („Kapazitätsgrenze“), sofern der betreffenden Person nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. „Ladevorrichtungen“, also insbesondere Magazine, sind bislang vom deutschen Waffenrecht nicht erfasst. Sie sind frei zu erwerben und daher millionenfach im Umlauf (vgl. http://egun.de/market/list_ items.php?mode=cat&cat=421).
In Artikel 6 Absatz 6 der Feuerwaffenrichtlinie sollen Sportschützen unter bestimmten Voraussetzungen Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen mit eingesetzten Magazinen oberhalb der vorgenannten Kapazitätsgrenzen gestattet werden können. Ein solches Genehmigungserfordernis ist dem deutschen Waffenrecht bislang fremd.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Feuerwaffenrichtlinie soll zukünftig der Erwerb von Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn bzw. 20 Patronen nur noch möglich sein, wenn zuvor eine entsprechende Genehmigung erteilt würde. Die Richtlinie macht daher den Erwerb eines Metall- oder Kunststoffkastens mit zwei Deckplatten und einer Feder genehmigungspflichtig und in der Folge die Missachtung der Genehmigungspflicht ggfs. strafbar.
In den Erwägungen Nummer 20 und 21 der Änderungsrichtlinie wird ausgeführt, dass ein hohes Risiko dafür bestehe, dass Schreckschusswaffen und Dekowaffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden könnten. Nach den Erwägungen sei es erforderlich, dass auch solche Waffen in den Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie einbezogen würden. Gemäß Artikel 10 b Absatz 1 der Feuerwaffenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Sieht die Bundesregierung die in der Richtlinie vom 17. Mai 2017 vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Kompetenz zur Regelung des gemeinsamen Binnenmarktes als rechtmäßig an?
Welche bestimmenden Erwägungen führen die Bundesregierung zu dieser Einschätzung?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Mitgliedstaaten der EU die Änderungsrichtlinie unter Hinweis auf eine fehlende Regelungsbefugnis der EU oder aus anderen rechtlichen Gründen im Klageweg angreifen und ihre Umsetzung in nationales Recht ablehnen?
Haben die Attentäter der Terroranschläge vom 13. November 2015 in Paris nach den Informationen der Bundesregierung die bei den Anschlägen verwendeten Waffen legal erworben und besessen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Richtlinie vom 17. Mai 2017 Änderungen enthält, die es den Attentätern vom 13. November 2015 erschwert hätten, sich mit den von ihnen verwendeten vollautomatischen Kriegswaffen zu bewaffnen, und wenn ja, welche?
Weshalb hält es die Bundesregierung für geboten, hunderttausende von Sportschützen, Jägern und Waffensammlern mit einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes zu – nach Ansicht der Fragesteller – belasten?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang es in der Vergangenheit in Deutschland bei Fernabsatzgeschäften mit Feuerwaffen, die in Nummer 14 der Erwägungen der Änderungsrichtlinie behandelt werden, zu Missbrauch gekommen ist und dadurch erlaubnispflichtige Schusswaffen an Nichtberechtigte gelangt sind?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche in Deutschland legal erhältlichen halbautomatischen Feuerwaffen „leicht“ (i. S. d Richtlinie) in automatische Feuerwaffen umgebaut werden können?
Wie viele Fälle solcher Umbauten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren polizeibekannt geworden?
Liegen der Bundesregierung statistische Informationen darüber vor, dass sich im Bereich der Kriminalität unter Beteiligung von Schusswaffen eine statistisch signifikant höhere Gefährlichkeit bestimmter Waffentypen belegen lässt?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass halbautomatischen Feuerwaffen, die mit Magazinen einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) oder 20 Patronen (Kurzwaffen) im Kriminalitätsgeschehen statistisch überrepräsentiert sind?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass es in Deutschland infolge der bisherigen waffenrechtlichen Definition des Begriffs „wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe“ und der damit einhergehenden freien Verfügbarkeit „nicht wesentlicher“ Waffenteile zu einer Förderung krimineller Handlungen gekommen ist?
Welchen Sicherheitsgewinn erwartet sich die Bundesregierung von der Ausweitung des Kreises „wesentlicher Bestandteile“ einer Waffe?
Mit welchem Anstieg des Verwaltungsaufwands beim Vollzug des Waffengesetzes rechnet die Bundesregierung infolge der Ausweitung des Begriffs des „wesentlichen Bestandteils“?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob und in welchem Umfang es in der Vergangenheit zu Vorfällen mit legal besessenen Schusswaffen gekommen ist, bei denen eine engmaschigere Prüfung der Eignung des Erlaubnisinhabers aus medizinischer oder psychologischer Sicht einen Missbrauch von Schusswaffen verhindert hätte?
Welchen Effekt auf die öffentliche Sicherheit, konkret die Verhinderung von Terroranschlägen, verspricht sich die Bundesregierung von einer engmaschigeren medizinischen Kontrolle legaler Waffenbesitzer?
Welche Eckpunkte sind nach Ansicht der Bundesregierung bei der konkreten Ausgestaltung des Überwachungssystems anlässlich des neuen Artikel 5 Absatz 2 der Feuerwaffenrichtlinie in das deutsche Waffengesetz aufzunehmen?
Plant die Bundesregierung, die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern aus dem medizinischen Bereich (Ärzte, Psychologen) im Bereich des Vollzugs des Waffengesetzes zu lockern oder zu durchbrechen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen und millionenfachen Verfügbarkeit der nun betroffenen Magazine die vorgenannte Neuregelung einen Sicherheitsgewinn bewirken wird, und falls ja, weshalb?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang es in den vergangenen Jahren zu einem Missbrauch von Waffen der Kategorie A (insbesondere vollautomatischen Waffen) gekommen ist, die sich im Besitz von Sammlern und Museen befunden haben?
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, in welchem Umfang es in der Vergangenheit zur missbräuchlichen Verwendung legal erworbener Schusswaffen gekommen ist, bei der Magazine oberhalb der in Artikel 5 Absatz 3 der Feuerwaffenrichtlinie (n. F.) genannten Kapazitätsgrenzen eingesetzt wurden, und diese Verwendung einen bestimmenden Einfluss auf das Tatbild genommen hat?
Welchen Sicherheitsgewinn verspricht sich die Bundesregierung von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Feuerwaffenrichtlinie genannten, neu einzuführenden Genehmigungserfordernis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier relevanten Magazintypen seit Jahrzehnten frei verkäuflich und infolgedessen millionenfach im Umlauf sind?
Welche konkreten Regelungen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der in der geänderten Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsmöglichkeit für Waffen der Kategorie A7 für Sportschützen?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass es infolge der bislang in Deutschland völlig freien Verfügbarkeit sämtlicher Magazine für Schusswaffen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Magazinen oberhalb der Kapazitätsgrenze gekommen ist?
Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung bezüglich des vorhandenen Altbesitzes an nun reglementierten Magazinen? Wie soll eine Kriminalisierung von Altbesitzern vermieden werden?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung kriminalpolitisch sinnvoll, den bisher genehmigungslosen Besitz eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zehn bzw. 20 Schuss nun strafrechtlich zu sanktionieren?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass unter Geltung der bisherigen Bestimmungen zur Deaktivierung von Schusswaffen die nun in Artikel 10b der neuen Feuerwaffenrichtlinie gesetzten Vorgaben nicht erreicht worden sind?
Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch nach den neuen Vorgaben die Deaktivierung von Schusswaffen in einer Weise umgesetzt werden kann, dass diese noch als Anschauungsmodelle für die Funktionsabläufe tauglich sind?
Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, eine Harmonisierung der Deaktivierungsstandards innerhalb der Länder der Europäischen Union dergestalt herbeizuführen, dass aus den Teilen zweier in unterschiedlichen Ländern deaktivierten Schusswaffen nicht mehr eine schussfertige Waffe zusammengesetzt werden kann, gleichzeitig aber die Waffe so erhalten wird, dass ihre wesentlichen Funktionsabläufe durch die weitgehende Erhaltung der Bewegungsfähigkeit der Einzelteile noch nachvollzogen werden können, und falls nicht, weshalb?
Welche rechtlichen Regelungen sollen aus Sicht der Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf den Altbesitz von Dekowaffen normiert werden? Plant die Bundesregierung Entschädigungen für mögliche Wertverluste?
Mit welchem Verwaltungsmehraufwand rechnet die Bundesregierung infolge der vorgesehenen Einbeziehung von Dekowaffen in den Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie?