Unregelmäßigkeiten bei Wahlen: Urnenwahl, Briefwahl und Wahlsicherungsmechanismen
der Abgeordneten Thomas Seitz, Stephan Brandner, Andreas Bleck, Corinna Miazga, Stefan Keuter, Enrico Komning, Matthias Büttner, Martin Erwin Renner, Joana Cotar, Dr. Harald Weyel, Waldemar Herdt, Dr. Rainer Kraft, Jörg Schneider, Armin-Paulus Hampel, Dr. Birgit Malsack-Winkemann, Petr Bystron, Johannes Huber, Dr. Christian Wirth, Christoph Neumann, Udo Theodor Hemmelgarn, Siegbert Droese, Martin Hess, Tobias Matthias Peterka, Dr. Axel Gehrke, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das aus dem Artikel 38 des Grundgesetzes stammende Gebot der Geheimhaltung von Wahlen wurde in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 1967 (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 – 2 BvC 2/66 –, BVerfGE 21, 200-207) und 1981 (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 – 2 BvC 1/81 –, BVerfGE 59, 119-128) abgewogen mit der Forderung des Allgemeinheitsgrundsatzes von Wahlen.
Die Hinnehmbarkeit etwaiger Sicherheitsmängel der Briefwahl und der – gegenüber der Urnenwahl – nicht garantierbaren Geheimniswahrung des Wahlvorganges wurde mit dem verhältnismäßig geringen Anteil von Briefwahlstimmen begründet.
Mittlerweile liegt der Anteil an Briefwahlstimmen jedoch bei fast 25 Prozent, Tendenz steigend (Giebler, Heiko: Die Briefwähler. In: Zwischen Fragmentierung und Konzentration: Die Bundestagswahl 2013. Nomos Verlag, 2014).
Durch die Abschaffung der Begründungspflicht zur Erteilung des Briefwahlscheines (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 2 BvC 7/10 –, BVerfGE 134, 25-32) ist de facto eine Gleichwertigkeit von Urnenwahl und Briefwahl entstanden.
Dabei entfällt bei der Briefwahl der Öffentlichkeitsgrundsatz für Wahlen und der Ausnahmefall kann ohne rechtliche Einschränkung zum Normalfall werden, so dass 100 Prozent der Wähler die Briefwahl nutzen könnten.
Zu denken gibt auch der Expertenbericht der OSZE zur Bundestagswahl von 2009 (Bericht der OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission, Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009, Warschau, 14. Dezember 2014), der anmahnt, dass bestehende „Sicherungsmechanismen gegen den potenziellen Missbrauch des Briefwahlsystems auf ihre Eignung zu überprüfen“ sind.
Die demokratische Willensbildung bei Wahlen – also auch auf dem Wege der Briefwahl – muss daher einer besonderen Sorgfalt der Behörden unterliegen.
So fragen wir einerseits nach den erfolgten Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen, andererseits nach den Verfahrensweisen zur Sicherung der Stimmergebnisse und drittens nach der Behandlung der Briefwahl gegenüber der Urnenwahl.
Für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei der Wahl wird als statistische Grundlage der sogenannte Pearson-Korrelationskoeffizient angenommen, der einen statistischen Zusammenhang von ungültigen Zweitstimmen und dem Zweitstimmenanteil der betreffenden Partei aufzeigt.
Bei den Wahlergebnissen der Bundestagswahl 2017 war dieser besonders auffällig hoch in den Wahlkreisen Wiesbaden (179), Kassel (168/167), Hamburg-Altona (19) und Lörrach-Mülheim (282) und besonders bemerkenswert im Wahlkreis Aachen I (87), wo 2013 ein Wert von 0,02 erhoben wurde und bei der Bundestagswahl 2017 der als signifikant geltende Wert von 0,6 weit überschritten wurde (https://statistics.laerd.com/statistical-guides/pearson-correlation-coefficient-statistical-guide.php).
Als weiteres Indiz für Unregelmäßigkeiten gilt, wenn in einem Wahlbezirk fünf oder mehr Prozent ungültiger Stimmen (das Fünffache des Bundesdurchschnitts) abgegeben wurden.
So sind z. B. in den Wahlkreisen Bitburg-Prüm (202), Fulda (174) und Werra-Meißner-Hersfeld-Rotenburg (169) nach der Bundestagswahl 2017 besonders hohe Abweichungen aufgetreten (Wagschal, Uwe: „Unregelmäßigkeiten bei der Bundestagswahl?“, Artikel in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. April 2018, Seite 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Wahlbewertungsmission der OSZE/ODIHR vom 14. Dezember 2014 in Hinsicht auf eine Verbesserung der Sicherungsmechanismen des Briefwahlsystems bei Wahlen zum Deutschen Bundestag?
Unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen, die Mängel bei der Sicherheit des Briefwahlsystems zu beheben, etwa durch die Einführung von QR- oder Strichcodesystemen, die den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde registrieren und so einen Abgleich mit dem Wählerverzeichnis ermöglichen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass der Bundeswahlleiter von seiner Möglichkeit nach § 81 der Bundeswahlordnung Gebrauch gemacht hat, sich die, bei den Landeswahlleitern vorhandenen Wahlunterlagen nach den Bundestagswahlen 2013 und 2017 übersenden zu lassen?
Wenn die vorhergehende Frage mit ja beantwortet wurde, hat der Bundeswahlleiter dies für alle Bundesländer beantragt, und wie lange hat er sie zur Nachprüfung von etwaigen auffälligen Stimmbezirken aufbewahrt?
Werden die Wahlunterlagen digitalisiert oder im Papieroriginal gelagert? Welche Fristen werden hierbei beachtet, und welche Vorschriften gibt es zur Aufbewahrung und Sicherung der Wahlunterlagen nach der Wahl?
Hält die Bundesregierung den wissenschaftlich anerkannten Signifikanzwert von 0,6 für den Pearson-Korrelationskoeffizient ebenfalls für maßgeblich, und geht sie bei einem Überschreiten des Werts von einer Abweichung aus, die einer näheren Aufklärung bedarf?
Gab es bei der Bundestagswahl 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung Wahlkreise, in denen es signifikante Abweichungen im Sinne des Pearson-Korrelationskoeffizienten gab, und wenn ja, welche waren es, und welche Parteien waren davon betroffen?
Gab es bei der Bundestagswahl 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung in der bundesweiten Betrachtung eine Tendenz zum Nachteil einer Partei oder eine statistisch zu erwartende Verteilung des Phänomens auf alle Parteien?
Wenn es eine solche Tendenz gab, sieht die Bundesregierung andere Erklärungsmöglichkeiten als manipulative bzw. unlautere Einflüsse, und wenn ja, welche?
Falls die vorhergehende Frage mit nein beantwortet wurde, welche Möglichkeiten für manipulative bzw. unlautere Einflüsse sieht die Bundesregierung, und wer kommt als Urheber in Frage?
Sieht die Bundesregierung in der Möglichkeit, dass festgestellte Auffälligkeiten auf manipulative bzw. unlautere Einflüsse zurückzuführen sein könnten, eine Gefahr für das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Wahlen und für das Vertrauen in die Legitimität der gewählten Volksvertretung?
Hält es die Bundesregierung für geboten, einer in der vorhergehenden Frage beschriebenen Entwicklung entgegenzuwirken, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?