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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

LSBTI-diskriminierende Vorgaben in der bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300) und deren Umsetzungspraxis in Deutschland

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

19.12.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/630105.12.2018

LSBTI-diskriminierende Vorgaben in der bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) und deren Umsetzungspraxis in Deutschland

der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Roman Müller-Böhm, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Bei der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift über die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit. Polizeidienstvorschriften „beinhalten die bundesweit gültigen und schriftlich niedergelegten verbindlichen Regelungen für den Polizeidienst“ (Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Aufl. 2018 „Leitfäden“).

Auf die Schriftliche Frage des Mitglieds des Abgeordnetenhauses von Berlin, Marcel Luthe, bestätigte der Berliner Senat am 15. Februar 2018, dass „nach Nr. 10.3.1 der bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift 300 zur ‚Ärztliche(n) Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit‘ [...] der Verlust oder ein diesem gleichzusetzender Schwund beider Hoden die Polizeidiensttauglichkeit bei Bewerbern“ ausschließt (s. Drucksache 18/13368, Abgeordnetenhaus Berlin). Weiterhin kursieren Medienberichten zufolge widersprüchliche Darstellungen darüber, dass Menschen, deren Gebärmutter nicht „funktionsfähig“ ist, von der Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen werden.

Auch Menschen, die über kein „intaktes andrologisches (männliches) beziehungsweise gynäkologisches (weibliches) Hormonsystem“ verfügen, seien von der Diensttauglichkeit der Polizei ausgeschlossen (www.siegessaeule.de/no_cache/newscomments/article/3927-transphobie-bei-der-bundespolizei.html).

Diese Vorgaben machen es inter- und transgeschlechtlichen Menschen unter Umständen unmöglich, in den Dienst der Polizei gestellt zu werden. Für die meisten Transmänner und Transfrauen, die sich geschlechtsangleichenden Operationen unterzogen haben, ist eine hormonelle Behandlung lebenslang notwendig. Nach aktuellen medizinischen Möglichkeiten verfügen Transmänner und Transfrauen nach solchen Operationen auch nicht über funktionsfähige Hoden oder eine funktionsfähige Gebärmutter.

Auch intergeschlechtliche Menschen verfügen unter Umständen nicht über funktionsfähige Hoden oder eine funktionsfähige Gebärmutter oder ein „intaktes andrologisches (männliches) beziehungsweise gynäkologisches (weibliches) Hormonsystem“ und würden demnach vom Polizeidienst ausgeschlossen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Handelt es sich bei der PDV 300 um eine Verwaltungsvorschrift im Geltungsbereich der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts sowie ggf. welcher weiteren Bundesbehörden?

2

Trifft es zu, dass laut PDV 300 die nachfolgend genannten Kriterien die Polizeidiensttauglichkeit bei Bewerberinnen und Bewerbern der in Frage 1 genannten Behörden ausschließen (bitte erläutern)? Wie lautet die konkrete Formulierung in der PDV 300 zu den Kriterien a) der Verlust oder ein diesem gleichzusetzenden Schwund beider Hoden, b) das Nichtvorhandensein einer „funktionsfähigen Gebärmutter“ und/oder c) ein nicht „intaktes andrologisches (männliches) beziehungsweise gynäkologisches (weibliches) Hormonsystem“?

3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Handhabung der PDV 300 im Sinne der Frage 2 in den Bundesländern?

4

Was versteht die Bundesregierung unter einem „intakten andrologischen (männlichen) beziehungsweise gynäkologisch (weiblichen) Hormonsystem“ insbesondere bei Beamten (bitte erläutern)?

5

Wie begründet die Bundesregierung das Vorhandensein der in Frage 2 genannten Ausschlusskriterien a, b und c? Wie sieht die Bundesregierung dies im Lichte des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 3 GG?

6

Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhandensein der in Frage 2 genannten Ausschlusskriterien a, b und c?

7

Sind die in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c nach Kenntnisstand der Bundesregierung mit einer Leistungsschwäche im Polizeidienst verbunden? Wenn ja, welche Belege hat die Bundesregierung dafür (bitte erläutern)?

8

Falls ja, kann die Anwendung der PDV 300 bezüglich der in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c dazu führen, dass transgeschlechtliche Menschen nach ihrer Transition und intergeschlechtliche Menschen nicht für den Polizeidienst zugelassen werden (bitte erläutern)?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Diskriminierung transgeschlechtlicher und intergeschlechtlicher Menschen über das Vorhandensein der in Frage 2 genannten Ausschlusskriterien a, b und c?

10

Wie viele Fälle abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c sind der Bundesregierung aus den letzten zehn Jahren bekannt (bitte nach Bewerbungen für den Polizeidienst in den einzelnen Bundesländern und im Bund aufschlüsseln)?

11

Befürwortet die Bundesregierung eine Änderung der PDV 300 bezüglich der in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c (wenn ja, bitte die geplanten Änderungen und den diesbezüglichen Zeitplan erläutern)? Wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung das Festhalten an diesen für trans- und intergeschlechtliche Menschen diskriminierenden Ausschlusskriterien in der PDV 300?

12

Gibt es vergleichbare Regelungen bezüglich der in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c in anderen Tätigkeitsfeldern des öffentlichen Dienstes in den Bundesländern und im Bund? Wenn ja, welche? Wenn nicht, warum gibt es sie im Polizeidienst?

13

Welche vergleichbaren Regelungen bezüglich der in Frage 2 genannten Kriterien a, b und c sind der Bundesregierung aus anderen Ländern bekannt?

14

Welche Erfahrungen bezüglich einer Sicherheitsgefährdung für sich selbst und andere und der physischen und psychischen Belastbarkeit wurden mit Menschen im Polizeidienst gemacht, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen haben? Berechtigt das aus Sicht der Bundesregierung ein Aufrechterhalten an den in Frage 2 genannten Ausschlusskriterien a, b und c (bitte erläutern)?

15

Wie ist der Stand der Bearbeitung der länderübergreifenden Arbeitsgruppe im Auftrag des Arbeitskreises II (Innere Sicherheit) der Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder bezüglich der Prüfung der Beurteilungsmaßstäbe in der Polizeidienstvorschrift 300, welche aufgrund neuerer Rechtsprechung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis geprüft werden sollen? Gibt es bereits diesbezügliche Zwischenergebnisse (bitte erläutern)? Wie ist der weitere Zeitplan für den Fortgang der Bearbeitung?

16

Wird die Bundesregierung nach der Anerkennung intergeschlechtlicher und transgeschlechtlicher Menschen im Recht und im Lichte der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 2019/16 eine verfassungskonforme Änderung der Verwaltungsvorschrift vornehmen? Wenn ja, wann wird sie dies tun? Wenn nicht, warum (bitte erläutern)?

Berlin, den 20. November 2018

Christian Lindner und Fraktion

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