[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Januar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7445
19. Wahlperiode 30.01.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/6820 –
Fachkräfteeinwanderungsgesetz II – Qualifikation, Anerkennung und staatliche
Leistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 26. November 2018
stellt die Bundesregierung fest, dass die Zukunft des Wirtschaftsstandortes
Deutschland in entscheidendem Maße davon abhängt, wie gut die
Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe gesichert und erweitert werden kann. Zum
Schließen der Fachkräftelücke sollen in erster Linie inländische und
innereuropäische Potenziale gehoben werden. Allerdings wird dieses Potenzial nach
Ansicht der Bundesregierung absehbar nicht ausreichen, um den benötigten
Fachkräftebedarf in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grund soll mit dem
Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine gezielte und gesteuerte Steigerung der
Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Um
die Zuwanderung zu steigern, sollen beispielsweise Personen aus Drittsaaten,
deren Berufsausbildung bereits anerkannt wurde, unter bestimmten
Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten
können. Wurde die im Ausland erworbene Berufsqualifikation noch nicht
anerkannt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße
Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt
werden. Liegt hingegen noch überhaupt keine Berufsqualifikation vor, soll auch
hier unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche erteilt werden können. Eine verbindliche
Stellenzusage ist in allen drei Fällen keine Voraussetzung für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis (vgl.
https://bit.ly/2AO3LB2).
Welchen Unterschied eine Einwanderung mit oder ohne Stellenzusage vor der
Einreise hat, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Durch Auswertung
der Daten aus dem Mikrozensus wurde unter anderem festgestellt, dass
Personen, die vor ihrer Einreise bereits eine Stellenzusage hatten, im Jahr 2017 eine
knapp 5 Prozent höhere Erwerbstätigenquote aufweisen. Sie verfügen im
Durchschnitt über ein 200 Euro höheres Nettoeinkommen und besitzen eine
deutlich niedrigere Armutsquote als Personen, die ohne Stellenzusage nach
Deutschland einreisten. Darüber hinaus war der Anteil der Geringqualifizierten
niedriger und jener der Hochqualifizierten höher als bei denjenigen, die ohne
Stellenzusage einreisten. Weiterhin konstatiert das WSI, dass „Unternehmen
auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen, um den
Niedriglohnsektor zu erhalten“. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass
„Einwanderer dringend auf eine Anstellung angewiesen sind, weil sie das Land
sonst wieder verlassen müssen. Die leicht erpressbaren Zuwanderer werden
somit in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern
gezwungen, was die lohndämpfende Wirkung der Einwanderung weiter
verstärken wird“ (vgl.
https://bit.ly/2DXOd1B).
Auch Detlef Scheele, der frühere SPD-Senator für Arbeit, Soziales, Familie und
Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und heutiger
Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, äußerte sich bereits im Mai zu den Inhalten
des geplanten Zuwanderungsgesetzes: „Die Politik sollte bei einem
Zuwanderungsgesetz tatsächlich darauf achten, dass wirklich Fachkräfte ins Land geholt
werden und keine Ungelernten. Entsprechend streng sollten die Vorgaben sein“.
Weiter heißt es: „Es sollten nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen,
die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“ (vgl. https://
bit.ly/2ASdLt9).
Aus welchen Gründen das inländische und innereuropäische Potenzial absehbar
nicht ausreichen sollte, um den etwaigen Fachkräftebedarf zu decken, erschließt
sich aus den aktuellen Berechnungen des Statistischen Amtes der Europäischen
Union (Eurostat) bisher nicht. So waren im September 2018 insgesamt
16,574 Millionen Menschen in den 28 EU-Staaten arbeitslos. Allein
13,153 Millionen Personen entfallen dabei auf Länder, die den Euro als
offizielle Währung besitzen. Die Jugendarbeitslosigkeit, also die Anzahl arbeitsloser
Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, betrug im September 2018 in
den 28 EU-Staaten insgesamt 3,333 Millionen Personen. 2,403 Millionen
entfallen auch hier auf Länder, die den Euro als Währung besitzen (vgl. https://
bit.ly/2zKaTP4).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage nimmt Bezug auf den Entwurf des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, der am 26. November 2018 im Rahmen der Länder- und
Verbändebeteiligung versandt wurde. Der Entwurf wurde im Zuge der weiteren Abstimmung
konkretisiert und ergänzt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen zur
Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung in einen gesonderten Gesetzentwurf
überführt. Am 19. Dezember 2018 hat das Bundeskabinett den
Regierungsentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und den Regierungsentwurf eines
Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen.
Die Antworten der Bundesregierung beziehen sich auf die vom Bundeskabinett
beschlossenen Gesetzentwürfe. Beide sind auf der Homepage des
Bundesministeriums der Innern für Bau und Heimat veröffentlicht (siehe
www.bmi.bund.
de/SiteGlobals/Forms/suche/gesetzgebungsverfahren-formular.html).
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für
eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus
Drittstaaten zu schaffen und dadurch die Fachkräftesicherung für einen
nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu flankieren. Im Vordergrund steht die
Nutzung inländischer und europäischer Potenziale.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
zielen auf Hochschulabsolventen und beruflich qualifizierte Fachkräfte aus
Drittstaaten. Es wird erstmals eine einheitliche Definition eingeführt, die Fachkräfte
mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung umfasst.
Niedrig, gering oder unqualifizierte Arbeitskräfte sind ausdrücklich nicht
Zielgruppe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor Einreise der Abschluss
des Ausländers in einem Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen
des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle
auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-
Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie im Rahmen von
Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ausgewählte
geeignete Berufsqualifikationen einzelner Herkunftsländer, bei denen das
Anerkennungsverfahren im Inland durchgeführt und von der BA begleitet wird. Die
Behauptung der Fragesteller, dass „unter bestimmten Voraussetzungen bereits für
die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs
Monate erteilt werden“ kann, ist daher nicht zutreffend.
Auch die Möglichkeit des sechsmonatigen Aufenthalts zur Suche eines
Ausbildungsplatzes ist an hohe Anforderungen gekoppelt und bewirkt gerade keine
Einreise und- oder geringqualifizierter Ausländer in den deutschen Arbeitsmarkt,
sondern gut geeigneter Kandidaten, die eine qualifizierte Berufsausbildung
anstreben und damit künftige Fachkräfte sind. Voraussetzung ist nach § 17 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes-Entwurf (AufenthG-E) u. a., dass der Ausländer über
einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss
verfügt, der zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigt, und gute
deutsche Sprachkenntnisse besitzt; zudem muss er seinen Lebensunterhalt
vollständig selbst sichern.
Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die BA im Rahmen
ihrer Zustimmung festgestellt hat, dass für den konkreten Ausbildungsplatz keine
bevorrechtigten inländischen oder ihnen gleichgestellten Bewerber nach § 39
Absatz 2 Nummer 1b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Verfügung stehen.
Damit wird gewährleistet, dass dieser Personenkreis gezielt in die
Ausbildungsplätze gelenkt wird, für die es nicht genügend inländische oder europäische
Bewerber gibt.
Der Verweis auf den Policy Brief „Einwanderung zur Arbeitsplatzsuche“ des
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung
lässt die von den Fragestellern gezogenen Schlüsse in Bezug auf das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht zu. Eine Einreise zur Arbeitsplatzsuche war und ist
für Drittstaatsangehörige mit geringen Qualifikationen nicht möglich und soll
auch mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht eingeführt werden. Mit dem
Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird – entsprechend der bereits bestehenden
Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer
Ausbildung – für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung die Möglichkeit zum
Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche geschaffen (siehe § 20 Absatz 1 AufenthG-E).
Voraussetzung ist eine abgeschlossene inländische qualifizierte Berufsausbildung
oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Eine qualifizierte
Berufsausbildung ist dabei eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
festgelegt ist.
Demgegenüber unterliegen freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), wie auch in dem Policy
Brief ausgeführt, keinem „Qualifikationstest“.
Auch die Befürchtung der Beschäftigung in Niedriglohnbranchen oder ein
„Unterbietungswettbewerb“ durch die geplanten Neuregelungen sind unbegründet.
Grundlegend für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum deutschen
Arbeitsmarkt sind die Gleichwertigkeitsprüfung der Qualifikation und die Prüfung der
Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit, an denen mit dem
Fachkräfteeinwanderungsgesetz festgehalten wird.
Wie auch vom Vorstandsvorsitzenden der BA, Detlef Scheele, gefordert, setzt die
Bundesregierung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen dafür,
dass „wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten“. Die
Vorgaben sind wie dargelegt entsprechend hoch.
Entgegen der zitierten Aussage aus dem Zeitungsartikel aus der Welt am Sonntag
vom 20. Mai 2018 werden in den „Vorschlägen von Vorstand und Verwaltungsrat
der BA zur Vereinfachung der gezielten Erwerbsmigration“ vom 12. Oktober
2018 Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für beruflich Qualifizierte sowie auch
Möglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche von Vorstand und Verwaltungsrat der
BA ausdrücklich gefordert (siehe
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/
download/documents/Erwerbsmigrationsbericht2018_ba020960.pdf). Dies deckt
sich mit der Stellungnahme der BA zum Referentenentwurf eines
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in der Fassung, wie er auch Gegenstand der Kleinen Anfrage
ist. Die BA hat den Entwurf grundsätzlich begrüßt. Auch die Möglichkeiten zur
Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche werden unter Verweis auf das
oben genannte Papier begrüßt, wobei die Zugangshürden als recht hoch angesetzt
kritisiert wurden. Als erfreulich wird insbesondere die neue Möglichkeit von
Vermittlungsabsprachen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
hervorgehoben.
1. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung den Erwerb der
deutschen Sprache im Ausland verstärkt fördern (vgl. Referentenentwurf vom
26. November 2018, S. 2)?
a) Welche Maßnahmen und Programme wurden durch die Bundesregierung
dazu bereits initiiert (bitte einzeln ausweisen)?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Die Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache im Ausland erfolgt sowohl im
schulischen wie im außerschulischen Kontext. Weltweit fördert das Auswärtige
Amt (AA) über das Goethe-Institut und die Zentralstelle für das
Auslandsschulwesen qualifizierten Deutschunterricht an knapp 100 000 Schulen:
− an rund 95 000 Schulen fördert das Goethe-Institut im Rahmen der
Bildungskooperation Deutsch den Deutschunterricht durch Lehr- und Lernmittel und
Beratung und Fortbildung von Deutschlehrkräften,
− an 600 FIT-Schulen fördert das Goethe-Institut Deutschunterricht auf
Fortgeschrittenenniveau (bis zu A2) im Rahmen der Partnerschulinitiative PASCH,
− an rund 1 100 DSD-Schulen (DSD = Deutsches Sprachdiplom) fördert die
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen mit 56 Fachberaterinnen und
Fachberatern hochqualifizierten Deutschunterricht (B1 – C1) mit dem Prüfungsziel
DSD I bzw. DSD II und
− an 140 Deutschen Auslandsschulen fördert die Zentralstelle für das
Auslandsschulwesen sowohl den Deutschunterricht als auch Fachunterricht auf Deutsch
mit dem Ziel des Abiturs bzw. einer dem deutschen Abitur gleichwertigen
Schulabschlussprüfung.
Im außerschulischen Bereich bietet das Goethe-Institut an 159 Instituten in
98 Ländern je nach Bedarf Anfänger- und Fortgeschrittenensprachkurse an.
b) Welche Maßnahmen und Programme befinden sich durch die
Bundesregierung aktuell in Planung (bitte einzeln ausweisen)?
In den Jahren 2017 und 2018 hat das AA die Partnerschulinitiative PASCH um
70 Schulen erweitert. Für das Jahr 2019 ist, haushaltsabhängig, die Aufnahme
weiterer Schulen vorgesehen.
Das Goethe-Institut wird, soweit es die zugewiesenen Haushaltsmittel zulassen,
bei steigender Nachfrage im Rahmen der Möglichkeiten kurzfristig weitere
Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaustufen anbieten.
2. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Abschluss einer deutschen Schule im außereuropäischen
Ausland erworben (bitte nach einzelnen Jahren sowie Abschluss getrennt
ausweisen)?
Die Zahlen zu den Abschlüsse der deutschen Schulen seit dem Jahr 2010 sind in
der beigefügten Tabelle dargestellt. Als deutsche Schulen werden dabei die
Deutschen Auslandsschulen verstanden.
Da noch nicht alle Informationen von allen deutschen Schulen im
außereuropäischen Ausland vorliegen, sind die Angaben für das Jahr 2018 noch nicht
aussagekräftig und wurden daher nicht in die Tabelle einbezogen.
3. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der
Bundesregierung im Sinne der Frage 2 das Sprachniveau A1, A2, B1, B2, C1 sowie
C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht
(bitte einzeln ausweisen)?
Die Bundesregierung und die Deutschen Auslandsschulen führen keine
entsprechend der Fragestellung ausdifferenzierte Statistik, über das mit dem
Schulabschluss erreicht Sprachniveau.
Folgende in der Tabelle genannten Abschlüsse lassen sich jedoch einem
Sprachniveau zuordnen:
Abitur C2
GIB C1
DSD II B2–C1
DSD I B1
Darüber hinaus wird an zahlreichen Schulen im außereuropäischen Ausland
Deutsch gelernt, wobei viele Schülerinnen und Schüler ein beachtliches
Deutschniveau erreichen.
4. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses?
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses in den letzten
zehn Jahren entwickelt?
6. Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche
Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die
„Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein?
7. Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses
erachtet die Bundesregierung als angemessen?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur durchschnittlichen Dauer der
Anerkennungsverfahren in ihrer Gesamtheit vor. Für die Anerkennung von
ausländischen Bildungsabschlüssen sind unterschiedliche Verfahren einschlägig, die
von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Maßgeblich sind dabei vor allem
die Art des Abschlusses und der Zweck, für den die Anerkennung erfolgen soll.
Überwiegend ist der Kompetenzbereich der Länder betroffen.
Eine Möglichkeit der Einordnung von ausländischen Hochschulqualifikationen
stellt die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
(ZAB) dar. Eine ZAB-Zeugnisbewertung soll den Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt im nicht reglementierten Bereich mit einer ausländischen
Hochschulqualifikation erleichtern.
Die Dauer der Ausstellung einer ZAB-Zeugnisbewertung unterliegt der
gesetzlichen Frist von drei Monaten (Lissabon-Konvention). Diese Frist wurde seit dem
Jahr 2010, in dem erstmals eine Zeugnisbewertung vorgenommen wurde,
überwiegend eingehalten. Seit Ende 2014 werden die Zeugnisbewertungen bis auf
Einzelfälle innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ausgestellt.
Zeugnisbewertungen mit dem Verwendungszweck „EU-Blue Card“ werden in der
Regel innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.
8. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer
beruflichen Qualifikation?
Die Verfahrensdauer von Anerkennungsverfahren für bundesrechtlich geregelte
Berufe wird nach § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) in
einer amtlichen Statistik vom Statistischen Bundesamt basierend auf den
Meldungen der zuständigen Stellen (zum Beispiel Kammern oder Länderbehörden)
erhoben.
Die aus den gemeldeten Daten ermittelte durchschnittliche Dauer bei
bundesrechtlich geregelten Berufen vom Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis
zum ersten rechtsmittelfähigen Bescheid betrug im Berichtsjahr 2017 (1. Januar
bis 31. Dezember) bei beschiedenen Verfahren im arithmetischen Mittel
(Durchschnitt) 109 Tage.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer
beruflichen Qualifikation in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Konsistente Daten zur Verfahrensdauer im Zeitverlauf der amtlichen Statistik
nach § 17 BQFG Bund liegen erst ab dem Jahr 2014 vor. Die Entwicklung der
Verfahrensdauer auf Grundlage der von den zuständigen Stellen gemeldeten
Daten stellt sich wie folgt dar:
Berichtsjahr Durchschnitt, in Tagen
2014 80
2015 80
2016 92
2017 109
10. Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche
Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer
beruflichen Qualifikation durch die „Beschleunigung der Anerkennung
ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein?
11. Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw.
einer beruflichen Qualifikation erachtet die Bundesregierung als angemessen?
Die Fragen 10 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Die Auswertung der gemeldeten Daten zur Verfahrensdauer zeigen, dass die
gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist im Schnitt eingehalten wird. 71 Prozent
der im Jahr 2017 insgesamt beschiedenen Verfahren für bundesrechtlich geregelte
Berufe wiesen demnach eine Verfahrensdauer von bis zu 4 Monaten auf. Die
gesetzliche Verfahrensfrist beträgt derzeit abhängig vom Berufsbereich 3 bzw.
4 Monate. Diese gesetzliche Verfahrensdauer erachtet die Bundesregierung
grundsätzlich als angemessen.
In Fällen, in denen bereits ein Arbeitgeber eine konkrete Stellenzusage erteilt hat,
um eine Fachkraft zu gewinnen, besteht jedoch berechtigtes Interesse, das
Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. Der Regierungsentwurf des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sieht ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor, das vom
Arbeitgeber in Deutschland in Vollmacht des Ausländers, den er beschäftigen
möchte, initiiert werden kann. In diesen Fällen soll eine verkürzte Verfahrensfrist
für die Berufsanerkennung von zwei Monaten gelten.
Weiterhin sehen die vom Bundeskabinett am 2. Oktober 2018 beschlossenen
Eckpunkte der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten
Maßnahmen zur Beschleunigung von Anerkennungsverfahren vor.
So ist die Einrichtung einer Servicestelle geplant, die Fachkräfte aus dem Ausland
durch das Anerkennungsverfahren begleitet und dadurch auch die zuständigen
Stellen von Antragsberatung und -vorbereitung entlastet.
12. Welche konkreten Inhalte sollen nach Ansicht der Bundesregierung in den
angestrebten Rahmenvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und
zuständiger zentraler Ausländerbehörde geregelt werden, um das
Fachkräfteverfahren zu beschleunigen (bitte einzeln ausweisen)?
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird Arbeitgebern die Möglichkeit
gegeben, selbst das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde zu
initiieren.
§ 81a AufenthG-E sieht vor, dass hierfür zwischen Arbeitgeber und zuständiger
Ausländerbehörde eine Vereinbarung abgeschlossen wird, die als
Rahmenvereinbarung für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fungiert.
Nach § 81a Absatz 2 AufenthG-E umfasst diese Vereinbarung die folgenden
Inhalte:
− Kontaktdaten von Ausländer, Arbeitgeber und Behörde;
− Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer;
− Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht
des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 AufenthG hinzuwirken;
− vorzulegende Nachweise;
− Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen;
− Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3
AufenthG-E;
− Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.
13. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung die „Seriosität der
Arbeitgeber“ vorab zu prüfen bzw. festzustellen (vgl. Referentenentwurf
vom 26. November 2018, S. 74)?
14. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der „Seriosität der
Arbeitgeber“ in der Vergangenheit gemacht?
15. Anhand welcher konkreten Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung
die Seriosität der Arbeitgeber im Sinne der Frage 8 vorab geprüft bzw.
festgestellt werden (bitte einzeln ausweisen)?
Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Bereits nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesagentur für Arbeit (BA)
in verschiedenen Fällen die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte oder einer
Mobiler-ICT-Karte versagen. Hierfür muss es begründete Zweifel geben, dass das
Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber nicht oder nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann (§ 40 Absatz 3 AufenthG). Die Versagensgründe traten in
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/66 am 1. August 2017 in Kraft. Bislang sind der
Bundesregierung keine Auffälligkeiten bekannt.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Vermeidung von Missbrauch sollen die
Versagungsgründe des § 40 Absatz 3 AufenthG künftig für alle Zustimmungen
der BA gelten. Ferner soll der Ablehnungsgrund des § 20c Absatz 1 AufenthG
künftig auch für die Fälle der Zustimmung durch die BA gelten (§ 40 Absatz 3
Nummer 7 AufenthG-E).
Die Versagungsgründe liegen im pflichtgemäßen Ermessen der BA.
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
16. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
auf die staatlich anerkannte Helferausbildung auch tatsächlich eine
qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf erfolgt, was als Prämisse für die
Ausweitung der Ausbildungsduldung angeführt wird (vgl.
Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 67)?
Bereits bei Erteilung der Ausbildungsduldung muss eine verbindliche Zusage des
Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende
qualifizierte Berufsausbildung vorliegen. Die anschließende qualifizierte
Berufsausbildung ist somit eine weitere Voraussetzung für den zukünftigen Aufenthalt in
Deutschland.
Wurde die Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für zwei Jahre. Eine
darüber hinausgehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen
der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens ist zu prüfen und zu
berücksichtigen, ob die qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde. Wurde
die qualifizierte Berufsausbildung nicht aufgenommen, ist dies ein Grund, die
Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern und den Aufenthalt zu beenden.
17. Innerhalb welches Zeitraumes muss nach Abschluss einer staatlich
anerkannten Helferausbildung die geforderte qualifizierte Ausbildung in einem
Mangelberuf im Sinne der Frage 16 nach Ansicht der Bundesregierung
begonnen werden?
Der Entwurf des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung sieht
keinen konkreten Zeitraum vor, in dem die qualifizierte Berufsausbildung
aufgenommen werden muss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Folgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für
Personen, die nach Abschluss einer staatlich anerkannten Helferausbildung die
geforderte qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf nicht im Sinne der
Frage 16 antreten oder durchführen?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
19. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bei Feststellung einer
teilweisen Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation die
erforderliche Ausgleichsmaßnahme durch Schulung, Weiterbildung etc.
innerhalb von zwei Jahren durch den Arbeitgeber auch tatsächlich durchgeführt
wird (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 89)?
Die im Referentenentwurf vom 26. November 2018 enthaltene Regelung zur
teilweisen Gleichwertigkeit wurde mit dem Regierungsentwurf konkretisiert.
Demnach sieht § 16d Absatz 3 AufenthG-E vor, dass ein Drittstaatsangehöriger mit
einer ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer
Dauer von zwei Jahren erhalten kann und dabei bei einem Arbeitgeber eine
qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausübt. Voraussetzung ist
unter anderem, dass von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für
die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass für die
Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einem inländischen
Referenzberuf schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
der betrieblichen Praxis fehlen.
Diese sollen im Wesentlichen im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung im
anzuerkennenden Beruf erworben werden. Der Arbeitgeber hat sich zu
verpflichten, dies zu ermöglichen. Hierzu ist eine arbeitsvertragliche Zusicherung
erforderlich.
Im Rahmen der Zustimmung der BA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird
zudem geprüft, dass der Drittstaatsangehörige nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Der Ausgleich der noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird
durch die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle in einem
weiteren Verfahren festgestellt. Wenn der Ausgleich innerhalb des Zeitraums von
zwei Jahren nicht erreicht wurde, sind die Voraussetzungen für einen Wechsel in
einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft mit einer anerkannten
Berufsqualifikation nicht gegeben. Eine weitere Beschäftigung des
Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage von § 16d AufenthG-E ist ausgeschlossen; die
Möglichkeiten zum Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel richten sich nach
Absatz 6. Soweit dies nicht in Betracht kommt, kann der Drittstaatsangehörige bei
dem Arbeitgeber die Beschäftigung nicht mehr ausüben und muss ausreisen.
Konnte die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht erfolgen, weil der Arbeitgeber
seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Drittstaatsangehörigen den
Erwerb der fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen,
und strebt der Arbeitgeber an, weitere Drittstaatsangehörige im Rahmen eines
Aufenthalts nach § 16d Absatz 3 AufenthG-E zu beschäftigen, kommt eine
Versagung der Zustimmung der BA nach § 40 Absatz 3 AufenthG-E in Betracht.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu erreichen, liegt damit im Interesse von
Arbeitgeber und Drittstaatsangehörigem.
20. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung davon ab, dass Arbeitgeber
bereits vor Arbeitsaufnahme einen zeitlich und sachlich verbindlich
gegliederten Weiterbildungsplan für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
vorlegen müssen?
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist im Rahmen der Prüfung des
Aufenthaltszwecks darzulegen, wie beabsichtigt ist, die noch fehlenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen. Das Vorliegen eines zeitlich und
sachlich gegliederten Weiterbildungsplans ist dabei förderlich, die Darlegung ist
jedoch auch auf andere Art und Weise möglich.
21. Welche Folgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung für den Arbeitgeber
sowie den Beschäftigten, wenn eine erforderliche Ausgleichsmaßnahme
nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt wird?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
22. Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Ausländerbehörden
liegen, werden zukünftig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) übernommen (bitte einzeln ausweisen)?
Der Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sieht vor, dass das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig für das Mitteilungsverfahren
bei der kurzfristigen Mobilität von Studenten (derzeit § 16a AufenthG; entspricht
§ 16c AufenthG-E), Forschern (derzeit § 20a AufenthG; entspricht § 18e
AufenthG-E) sowie unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (derzeit § 19c
AufenthG; entspricht § 19a AufenthG-E) zuständig wird.
Nach derzeit geltender Rechtslage (vgl. auch §§ 91d, 91g AufenthG) nimmt das
BAMF die Mitteilungen über die geplante kurzfristige Mobilität entgegen und
prüft diese auf ihre Vollständigkeit (ohne inhaltliche Prüfung). Sollte die
Mitteilung noch nicht vollständig sein, teilt das BAMF dies dem Mitteilenden mit.
Sobald die Mitteilung vollständig vorliegt, leitet das BAMF die Mitteilung an die
zuständige Ausländerbehörde weiter. Die Ausländerbehörde prüft innerhalb der
gesetzlich vorgegebenen Fristen, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist (ggf. unter
Beteiligung der BA sowie der Sicherheitsbehörden). Sollte dies der Fall sein, gibt
die Ausländerbehörde dem Ausländer die Ablehnung bekannt. Zusätzlich teilt die
Ausländerbehörde eine etwaige Ablehnung auch dem BAMF mit; das BAMF
wiederum meldet die Ablehnung an die Behörde des anderen Mitgliedstaats.
Wenn innerhalb der Frist keine Ablehnung erfolgt, stellt das BAMF dem
Ausländer eine Bescheinigung über die Berechtigung zu Einreise und Aufenthalt im
Bundesgebiet aus.
Nach dem Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird das BAMF
künftig für das komplette Mitteilungsverfahren zuständig – die Weiterleitung der
Mitteilung an die Ausländerbehörde entfällt. Das BAMF ist damit künftig auch für
die Prüfung der Ablehnungsgründe in Fällen der kurzfristigen Mobilität
zuständig.
Dies ist insbesondere angesichts der gesetzlich (und europarechtlich)
vorgegebenen kurzen Fristen für die Prüfung der Ablehnungsgründe (20 Tage bei
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern bzw. 30 Tage bei Forschern und
Studenten) sinnvoll, um eine effektive Prüfung der Ablehnungsgründe zu
gewährleisten. Für die Prüfung der Ablehnungsgründe hat das BAMF dieselben
Befugnisse wie bislang die Ausländerbehörden, insbesondere kann das BAMF die BA
sowie die Sicherheitsbehörden beteiligen.
Wenn keine Ablehnung erfolgt, stellt das BAMF weiterhin die Bescheinigung
aus. Danach geht die Zuständigkeit auf die zuständige Ausländerbehörde über, da
diese ab Einreise des Ausländers über die größere Sachnähe verfügt.
23. Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Auslandsvertretungen
liegen, werden zukünftig durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
übernommen (bitte einzeln ausweisen)?
Die BA soll künftig prüfen, ob die Fachkraft eine Beschäftigung ausüben wird,
zu der ihre Qualifikation sie befähigt (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 a) AufenthG-E)
und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt (§ 39 Absatz 2
Nummer 3 AufenthG-E). Bei diesen Voraussetzungen gibt es in der
gegenwärtigen Rechtspraxis teilweise sich überschneidende Prüfungen; dies soll künftig
vermieden werden. Dasselbe gilt für die Beschäftigungen, die unabhängig von der
Qualifikation als Fachkraft ausgeübt werden. Bei ihnen soll die BA künftig
abschließend die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1
AufenthG-E oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten
Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung prüfen (§ 39 Absatz 3
Nummer 2 AufenthG-E).
24. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass eine Person
aus einem Drittstaat, die innerhalb von sechs Monaten keine Arbeitsstelle
oder Ausbildungsstelle gefunden bzw. angetreten hat, auch tatsächlich
ausreist?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass
Personen nicht freiwillig ausreisen?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass
Personen vor der Ausreise untertauchen?
c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass
Personen vor der Ausreise die erforderlichen Pass- bzw. Ausweisdokumente
abhandenkommen?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Aufenthaltsrechts kann der
Aufenthaltstitel zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
nachträglich verkürzt werden, wenn der Aufenthaltszweck wegfällt. Der
Ausländer ist damit zur Ausreise verpflichtet. Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
bei Erwerbsmigranten bestehen in der Praxis – anders als bei der Asylmigration –
keine Probleme, was auch darin begründet liegt, dass die Einreise mit einem
Visum erfolgt. Dadurch sind Identität und Herkunftsland bekannt. Eine Passkopie
liegt der zuständigen Ausländerbehörde vor.
Jenseits dessen sind für den Vollzug von Ausweisungen und Abschiebungen in
Deutschland – ebenso wie für die Erteilung von Aufenthaltstiteln – die
Ausländerbehörden der Länder zuständig. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den
Ländern in der Vergangenheit große Anstrengungen zu einer Effektivierung im
Bereich der Rückkehrpolitik unternommen und es wurden zahlreiche
Verbesserungen erreicht.
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass zur
Anerkennung der ausländischen Qualifikation eingereiste Personen bei einer
etwaigen Nichtanerkennung der Qualifikation auch wieder ausreisen?
Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 24c wird verwiesen.
26. Wie können die zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz) n. F.
(„BAföG-Bedarfssatz + 10 Prozent“) zur Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nachgewiesen werden (bitte die vorhandenen
Möglichkeiten einzeln ausweisen)?
Die Regelung zum Nachweis der erforderlichen Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts soll durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht geändert
werden. Es wird lediglich bestimmt, dass die Höhe der nachzuweisenden Mittel bei
bestimmten Aufenthalten zum Zwecke der Ausbildung durch eine
pauschalierende Regelung unabhängig vom bestehenden Bedarf in der Höhe begrenzt wird.
Der Nachweis ausreichenden Einkommens kann zum Beispiel durch die
Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Einzahlung einer
Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto oder die Hinterlegung einer jährlich zu
erneuernden Bankbürgschaft erfolgen. Sofern keine eigenen ausreichenden Mittel
vorhanden sind, kann der Nachweis auch durch die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung durch einen Dritten erfolgen.
27. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne der Frage 26 möglich, die
Absicherung des Lebensunterhaltes auch durch die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung eines Dritten nach den §§ 66 bis 68 AufenthG nachzuweisen?
Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten
Lebensunterhalts erfüllen, wenn der Verpflichtungserklärende die übernommene
Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im
Bundesgebiet bestreiten kann. Hierzu erfolgt eine Prüfung der Bonität des
Verpflichtungsgebers. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
28. Hat eine Person aus einem Drittstaat, wenn die Eigenmittel im Sinne der
Frage 26 bereits vor Ende der Aufenthaltsdauer nachweislich aufgebraucht
sind, Anspruch auf staatliche Leistungen?
Wenn ja, welche staatlichen Leistungen können diese Personen unter
welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen (bitte einzeln ausweisen)?
29. Welche staatlichen Leistungen stehen Personen grundsätzlich zur
Verfügung, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist und deren Aufenthaltsstatus
weder zur Erwerbstätigkeit noch zur Ausübung studentischer
Nebentätigkeiten berechtigt (vgl. § 17 Absatz 3 AufenthG n. F.) (bitte einzeln ausweisen)?
Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet.
Können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2, Abschnitt 3 oder 4
AufenthG-E ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst sichern, entfällt eine
wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels mit der
aufenthaltsrechtlichen Konsequenz, dass die Ausländerbehörde die Geltungsdauer des
Aufenthaltstitels verkürzen kann.
Hierzu wird auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Mitteilungspflicht der für
Leistungen nach den Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen
Stellen an die Ausländerbehörden in Fällen der Betragung von Leistungen durch
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 des
Aufenthaltsgesetzes verwiesen, die gewährleistet, dass die Ausländerbehörden von
einem dem Aufenthaltsrecht entgegenstehenden Leistungsbezug Kenntnis erhalten.
Ohne Aufenthaltsrecht sind die Betroffenen von Leistungen nach dem Zweiten
und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches grundsätzlich ausgeschlossen.
30. Aus welchen Gründen muss der Lebensunterhalt nur für den erwerbstätigen
Ausländer vollständig gesichert sein, nicht jedoch für den Ehegatten und
Kinder, damit ein ausreisepflichtiger Ausländer eine (Beschäftigungs-)
Duldung für zwei Jahre erhalten kann (vgl. § 60c AufenthG n. F.)?
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass erwerbstätige Ausländer
unabhängig vom Vorhandensein einer Familie gleich behandelt werden.
Anlage
Abschlüsse deutscher Auslandsschulen 2010 - 2017
Jahr Abitur GIB FHSRP RSA Berufsb.A HSA DSD I DSD II Summe
2010 954 135 106 154 216 42 2660 1550 5817
2011 957 149 102 236 189 40 2926 1311 5910
2012 977 232 102 222 178 29 2806 1301 5847
2013 1039 289 85 153 168 40 2781 1455 6010
2014 1078 323 69 178 155 54 3097 1552 6506
2015 1193 366 101 145 147 12 3110 1564 6638
2016 1197 410 94 111 164 8 2782 1664 6430
2017 1219 449 97 81 161 4 3034 1734 6779
Summe 8614 2353 756 1280 1378 229 23196 12131 49937
GIB = Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate
FHSRP = Fachhochschulreifeprüfung
RSA = Realschulabschluss
Berufsb.A = Berufsbildender Abschluss
HSA = Hauptschulabschluss
DSD I = Deutsches Sprachdiplom I
DSD II = Deutsches Sprachdiplom II
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]