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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zulassung von Strahlenschutzkursen

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

21.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/683904.01.2019

Zulassung von Strahlenschutzkursen

der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 5. September 2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beschlossen. Dieser Verordnung wurde am 19. Oktober 2018 vom Bundesrat mit Änderungen zugestimmt.

Eine Änderung des § 51 der Verordnung betrifft beispielsweise die Anerkennung von Strahlenschutzkursen. Dabei wurde in der vom Bundesrat zugestimmten Version im Absatz 1 der Passus „für den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle“ durch die Formulierung „für die Kursstätte zuständigen Stelle“ ersetzt. Absatz 2 wurde gestrichen, da er nach Änderung von Absatz 1 hinfällig wurde. Inhaltlich war hier die Anmeldung im jeweiligen Bundesland, nicht aber die Neuregistrierung geregelt.

Diese Änderung führt dazu, dass jeder einzelne Strahlenschutzkurs in jedem Bundesland einzeln zugelassen werden muss.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Inwiefern erhöht diese Änderung des § 51 nach Meinung der Bundesregierung den bürokratischen Aufwand bei der Zulassung von Strahlenschutzkursen auf Seiten des Kursanbieters?

Wenn ja, ist dieser nach Meinung der Bundesregierung verhältnismäßig?

2

Wieso reicht die einmalige Zulassung der Strahlenschutzkurse nicht aus, obwohl die Anforderungen und die Anerkennung der Kurse bundesweit einheitlich sind?

3

Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Pflicht, für die Betreiber der Strahlenschutzkurse in jedem Bundesland einzeln eine Zulassung beantragen zu müssen?

4

Kann jedes Bundesland durch die Verordnung inhaltliche Änderungsanträge an die Kursbetreiber von Strahlenschutzkursen stellen?

Wenn ja, inwiefern schränkt dies bundesweite Kursmodelle ein?

5

Hält die Bundesregierung Genehmigungsauflagen, die für solche Kurse gelten, für den jeweiligen Ort ausreichend, ohne in jedem Bundesland einzeln die Inhalte der Kurse zu überprüfen und gegebenenfalls Inhalte an das Bundesland anzupassen?

6

Inwiefern schränkt die Änderung des § 51 bundeseinheitliche E-Learning-Programme ein, da diese in jedem Bundesland einzeln inhaltlich geprüft und gegebenenfalls verändert werden können?

7

Wie verträgt sich § 51 mit der Digitalen Agenda der Bundesregierung, und kann er die Umsetzung der Digitalen Agenda in der medizinischen Strahlenschutzaus- und -fortbildung behindern oder zumindest erschweren?

8

Plant die Bundesregierung, die Änderungsanträge des Bundesrates bezüglich des § 51 in die Verordnung anzunehmen oder ist ein Gegenvorschlag geplant?

9

Wie hoch fällt der höhere Erfüllungsaufwand bei Aufnahme des Änderungsantrags für die Landesbehörden aus?

Berlin, den 12. Dezember 2018

Christian Lindner und Fraktion

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