[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 13. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7817
19. Wahlperiode 15.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider,
Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/7420 –
Fundpapier-Datenbank und PassTA
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) führt nach § 49a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) eine Fundpapier-Datenbank. Inhalt und Umfang ergibt sich aus
§ 49b AufenthG. Verfahrensvorschriften enthält u. a. § 89a AufenthG.
Nach der Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl, Stand: 25. April 2017, Seite 189,
„Pässe und Originaldokumente“,
https://bit.ly/2UAdMuz) unterhält das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Onlinesystem zur Erfassung,
Überprüfung und Sendungsverfolgung aller im Original vorgelegten bzw.
eingegangenen Identitätspapiere und Urkunden im Asylverfahren (PassTA). Jeder
Bearbeitungsstand eines Originaldokumentes innerhalb des Bundesamtes bis
hin zur Abgabe des Dokumentes ist in PassTA zu dokumentieren. Eintragungen
in PassTA werden von AVS (Asylverfahrenssekretariat)-Mitarbeitern
durchgeführt; Entscheider haben lesenden Zugriff.
1. Wann wurde die Onlinedatenbank PassTA nach Kenntnis der
Bundesregierung in Betrieb genommen?
Die Anwendung PassTA wurde zum 3. April 2017 an allen Standorten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Erfassung und
Sendungsverfolgung von Identitätsdokumenten in Betrieb genommen.
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde PassTA eingerichtet?
Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von § 7
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes
(AsylG).
3. Wie viele der nachfolgenden Dokumentenkategorien wurden seit Beginn des
Betriebs bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 in PassTA aufgenommen:
a) Reisepässe,
Seit Inbetriebnahme von PassTA bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden
125 999 Reisepässe in PassTA erfasst.
b) Passersatzpapiere (z. B. Flüchtlingspässe),
Eine Angabe ist nicht möglich. Die Dokumentenkategorie Passersatzpapiere ist
nicht operabel, da verschiedene Dokumentenarten als Passersatzpapier gelten
können.
c) ID-Karten?
Seit Inbetriebnahme von PassTA bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden
126 422 ID-Karten in PassTA erfasst.
4. Wie viele der insgesamt in PassTA aufgenommenen Dokumente konnten bis
zum Stichtag 31. Dezember 2018 einer Asylverfahrensakte bzw.
Asylantragstellern zugeordnet werden (bitte getrennt nach o. g. Dokumentenkategorien
und Ausstellungsland angeben)?
455 614 der insgesamt in PassTA aufgenommenen Dokumente konnten bis zum
Stichtag 31. Dezember 2018 einer Asylverfahrensakte zugeordnet werden. Eine
Trennung nach Dokumentenkategorien und Ausstellungsland kann hierbei nicht
vorgenommen werden, da PassTA für eine solche Auswertung nicht ausgelegt ist.
5. Aus welchem Grund mussten Dokumente, die grundsätzlich
Asylantragstellern zuzuordnen sind, zunächst in PassTA erfasst werden, bzw. aus welchem
Grund wurden diese nicht direkt einer Asylverfahrensakte zugeordnet (bitte
ausführlich erläutern)?
PassTA wird verbindlich an allen Standorten des BAMF für die Erfassung und
Sendungsverfolgung von Identitätsdokumenten genutzt. Ziel der Anwendung ist
es, Transparenz über Prüfstatus und Aufbewahrungsort von Dokumenten, die zur
Identitätsfeststellung einbehalten wurden, sicherzustellen. Dies ist im
Produktivprogramm MARiS nicht im erforderlichen Umfang möglich. Insofern wird
MARiS durch PassTA ergänzt. Dokumente werden ebenfalls in der zugehörigen
Asylverfahrensakte erfasst. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wie viele Fundpapiere visapflichtiger Staatsangehöriger enthielt die nach
AufenthG vom BVA zu führende Fundpapier-Datenbank zwischen dem
1. Februar 2012 und dem 31. Dezember 2018 getrennt nach
a) Art (vgl. § 49b Nummer 2 Buchstabe a AufenthG) und
b) ausstellendem Staat (vgl. § 49b Nummer 2 Buchstabe a AufenthG)
(bitte auch getrennt nach Jahren inkl. der neu hinzugekommenen Dokumente
angeben; hilfsweise entsprechend Bundestagsdrucksache 17/8887, Seite 8,
letzte Zeile der Tabelle aufführen)?
Eine rückwirkende Auswertung des Bestandes der Fundpapierdatenbank ist
aufgrund kontinuierlicher Zu- und Abgänge nicht möglich. Mit Stand vom 4.
Februar 2019 enthielt die Fundpapierdatenbank 19 931 Dokumente, welche sich wie
folgt nach Art und ausstellendem Staat aufschlüsseln lassen:
Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis
sonstiges
Dokument
AEGYPTEN 129 54 59
AEQUATORIALGUINEA 1 0 1
AETHIOPIEN 64 5 18
AFGHANISTAN 214 10 141
ALGERIEN 94 25 77
ANGOLA 38 26 15
ARMENIEN 63 1 28
ASERBAIDSCHAN 36 13 30
BAHRAIN 6 9 9
BANGLADESCH 45 2 20
BELARUS 100 0 43
BELIZE 1 0 1
BENIN 30 20 8
BHUTAN 1 1 1
BOLIVIEN 17 19 9
BOTSUANA 2 2 4
BURKINA FASO (OBERVOLTA) 20 15 10
BURUNDI 6 0 1
CHINA 778 287 321
COTE D'IVOIRE 49 24 28
DOMINIKANISCHE REPUBLIK 40 20 8
DSCHIBUTI 3 0 0
ECUADOR 71 78 46
ERITREA 33 38 50
FIDSCHI 2 0 0
GABUN 5 0 4
GAMBIA 92 30 22
GHANA 241 7 80
GUINEA 78 19 26
GUINEA-BISSAU 8 6 1
HAITI 3 0 1
HONG KONG 38 69 23
INDIEN 371 25 235
INDONESIEN 85 60 119
IRAK 456 397 357
IRAN 172 69 167
Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis
sonstiges
Dokument
JAMAIKA 6 3 8
JEMEN 18 4 1
JORDANIEN 35 23 33
JUGOSLAWIEN 310 82 84
KAMBODSCHA 4 1 5
KAMERUN 121 117 63
KAP VERDE 3 2 2
KASACHSTAN 54 21 24
KATAR 8 21 23
KENIA 37 31 13
KIRGISISTAN 9 2 5
KOMOREN 1 1 0
KONGO 22 2 16
KONGO DEMOKRATISCHE
REPUBLIK 22 48 35
KOSOVO 260 223 68
KUBA 29 10 7
KUWAIT 26 43 64
LAOTISCHE DEMOKR.
VOLKSREP. 0 0 1
LIBANON 95 37 66
LIBERIA 12 19 22
LIBYSCH-ARAB.
DSCHAMAHIRIJA 33 3 16
MADAGASKAR 6 3 0
MALAWI 3 0 2
MALEDIVEN 1 1 0
MALI 17 5 14
MAROKKO 169 238 101
MAURETANIEN 5 3 7
MONGOLEI 41 21 22
MOSAMBIK 13 3 3
MYANMAR (BURMA) 3 2 1
NAMIBIA 10 6 4
NEPAL 34 2 9
NIGER 6 9 4
NIGERIA 269 18 111
Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis
sonstiges
Dokument
NORDKOREA 0 2 0
OMAN 11 13 11
PAKISTAN 147 97 79
PALAESTINENSISCHE
BEHOERDE 28 0 22
PAPUA-NEUGUINEA 0 0 2
PHILIPPINEN 59 2 32
RUANDA 10 2 7
RUSSISCHE FOEDERATION 850 7 546
SAMBIA 2 0 4
SAO TOME UND PRINCIPE 0 0 1
SAUDI-ARABIEN 32 36 58
SENEGAL 48 45 28
SERBIEN UND MONTENEGRO 1 27 21
SIERRA LEONE 41 7 6
SIMBABWE 10 7 3
SOMALIA 35 14 54
SOWJETUNION 56 0 125
SRI LANKA 63 48 45
SUDAN 25 6 20
SUEDAFRIKA 66 34 89
SURINAME 2 0 0
SWASILAND 0 1 1
SYRIEN 952 393 386
TADSCHIKISTAN 20 0 8
TANSANIA 4 1 3
THAILAND 160 113 86
TOGO 41 27 26
TSCHAD 1 0 0
TUERKEI 927 2211 474
TUNESIEN 120 117 118
TURKMENISTAN 0 0 2
UGANDA 4 1 6
Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis
sonstiges
Dokument
USBEKISTAN 12 0 5
VIETNAM 341 77 98
ZENTRALAFRIKANISCHE
REPUBLIK 1 0 2
9143 5623 5165
7. Wie viele der in der Fundpapier-Datenbank des BVA registrierten
Dokumente konnten zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2018
einem durch den Inhaber des Fundpapiers beim BAMF geführten
Asylverfahren zugeordnet werden (bitte getrennt nach Jahren angeben)?
In der Fundpapierdatenbank werden keine Dokumente registriert, bei welchen ein
Asylbezug festgestellt werden kann. Wird im Rahmen des AZR-Abgleiches (vgl.
Antwort zu Frage 9) festgestellt, dass ein Asylverfahren anhängig ist, so wird das
Dokument unmittelbar dem BAMF übermittelt.
8. Wie viele der in der Fundpapier-Datenbank des BVA registrierten
Dokumente wurden zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2018 (bitte
getrennt nach Jahren angeben)
a) an den ausstellenden Staat zurückgegeben, und
Eine Bezifferung ist nicht möglich, da bei der Rückgabe von Funddokumenten
nicht zwischen der direkten Rückgabe an den Passinhaber, der Rückgabe über die
Ausländerbehörde im Bundesgebiet und der Rückgabe an den ausstellenden Staat
unterschieden wird.
b) was sind die Voraussetzungen für eine Rückgabe an den ausstellenden
Staat des Fundpapiers?
Ein Funddokument wird an den ausstellenden Staat als Eigentümer des
Dokumentes zurückgegeben, wenn eine direkte Rückgabe an den Passinhaber nicht
möglich ist (vergleiche auch die Antwort zu Frage 9).
9. Auf welche Art und Weise wird versucht, die in der Fundpapier-Datenbank
des BVA registrierten Dokumente einer im AZR geführten Person
zuzuordnen?
Der Versuch einer Zuordnung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Dokumentes
durch Suche im Gesamtbestand des Ausländerzentralregisters. Verläuft eine erste
Suche ergebnislos, wird das Dokument registriert, aufbewahrt und nach
ergebnislosem Verlauf einer zweiten AZR-Suche, welche nach Ablauf von 14 Tagen
erfolgt, an den ausstellenden Staat zurückgesandt.
10. Besteht eine Verbindung zwischen der beim BAMF eingerichteten
Onlinedatenbank PassTA und der vom BVA geführten Fundpapier-Datenbank, und
wenn ja, wie ist diese ausgestaltet?
Es besteht keine Verbindung zwischen der Fundpapierdatenbank des
Bundesverwaltungsamtes (BVA) und der PassTA des BAMF.
11. Auf welchem Weg wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt,
dass ein durch andere Stellen (z. B. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft)
eingezogenes bzw. beschlagnahmtes Dokument einer ausländischen Person –
sollte diese einen Asylantrag stellen oder gestellt haben – in die beim BAMF
geführte Asylverfahrensakte gelangt (bitte ausführlich erläutern)?
Zur Feststellung der Identität eines Asylantragsstellers sind alle erforderlichen
Unterlagen und Dokumente der Antragsteller einzubeziehen. Gibt der
Antragsteller im Rahmen der Antragstellung oder während des laufenden Verfahrens an,
dass Dokumente durch andere Stellen eingezogen wurden, werden diese
entsprechend bei den benannten Stellen angefordert und in der Asylverfahrensakte
erfasst.
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