Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Elterngeld
der Abgeordneten Stefan Keuter, Franziska Gminder, Kay Gottschalk und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) vom 5. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 in Kraft getreten. Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere die finanzielle Sicherung eines Schonraums, damit alle Eltern die Betreuung ihres Kindes in dessen erstem Lebensjahr selbst übernehmen können, mehr Wahlfreiheit für Männer und Frauen durch eine einkommensabhängige Leistung, die eine Betreuung auch durch den besser verdienenden Partner erlaubt und eine nachhaltige Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (vgl. Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestagsdrucksache 16/1889). Dieses Elterngeld bemisst sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und beträgt zwischen 300 bis maximal 1 800 Euro.
Das Elterngeld soll helfen, die wirtschaftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit vor allem von jungen Eltern zu bewahren, weswegen auch die Aufnahme einer zeitlich begrenzten Tätigkeit erlaubt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1889, S. 95). Gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG dürfen Elternzeitnehmer generell nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Nach Einschätzung der Fragesteller lohnt sich die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während der Elternzeit in finanzieller Hinsicht allerdings nicht, da der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird.
Verdient der Elternzeitnehmer beispielsweise 1 500 Euro netto, bekommt dieser ohne Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Elterngeld von 920 Euro. Bei einem Verdienst von zusätzlich 700 Euro durch eine Teilzeitstelle, verringert sich nach Berechnungen der Fragesteller das Elterngeld auf nur noch 520 Euro. Durch die Aufnahme des Nebenverdienstes erhält der Elternzeitbezieher nach Berechnungen der Fragesteller 1 220 Euro anstatt der 920 Euro (Berechnungen mit https:// familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner). Nach Ansicht der Fragesteller wird die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Elterngeldbeziehers, der den Bezug zur Arbeitswelt auch während der Elternzeit aufrechterhalten möchte, nicht ausreichend gewürdigt, er wird vielmehr bestraft.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Aus welchem Grund wird der Nebenverdienst so hoch angerechnet, so dass sich aus Sicht der Fragesteller eine Nebentätigkeit für den Elterngeldempfänger kaum mehr lohnt?
Sieht die Bundesregierung in der Anrechnung des Nebenverdienstes das Ziel, den Elterngeldempfänger am Arbeitsmarkt weiter teilhaben zu lassen, in ausreichender Form erreicht?
Wie viele Elterngeldempfänger hatten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren eine Nebentätigkeit (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nichtanrechnung des Nebenverdienstes auf das Elterngeld auf die Ausgaben für das Elterngeld auswirken?
Wie viele Elterngeldempfänger erhielten in den letzten zehn Jahren den Höchstsatz von 1 800 Euro Elterngeld monatlich (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aus welchem Grund ist das Elterngeld auf 1 800 Euro monatlich beschränkt?
Wie viele Elterngeldempfänger erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren den Mindestsatz von 300 Euro monatlich?
Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zahlung des Elterngeldes positiv auf die Geburtenrate in Deutschland ausgewirkt?
Aus welchem Grund werden Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt?
In welcher Größenordnung würden sich die Ausgaben für das Elterngeld erhöhen, wenn Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit in die Berechnung für die Höhe des Elterngeldes mit einbezogen würden?