[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
3. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9191
19. Wahlperiode 08.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/8405 –
Markteingriffe bei der Bereitstellung des Kältemittels R134a
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Verbots der Nutzung klimaschädlicher Kältemittel in
Neuwagen seit 2017 erfolgte seitens der Automobilindustrie eine Umstellung auf
alternative Kältemittel. In Neuwagen wird heute hauptsächlich das als
hochentzündlich (vgl. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2,3,3,3-
Tetrafluorprop-1-en, HFO-1234yf der Firma Honeywell sowie) eingestufte
Kältemittel R1234yf verwendet, CO2 als Alternative langsam eingeführt (
www.fr.de/
wirtschaft/kaeltemittel-vw-ruestet-bei-klimaanlagen-um-a-1052678).
Das bis 2017 in Kfz gebräuchliche Kältemittel R134a erfährt nun durch EU-
Importbeschränkungen (festgelegt durch die Kommission und den Rat) massive
Preissteigerungen, nach denen der Preis des Kältemittels innerhalb weniger
Monate auf das Vier- bis Fünffache angestiegen sei (vgl.
www.kfz-betrieb.vogel.
de/klimaservice-das-kaeltemittel-wird-knapp-a-701873/). Die
Importbeschränkungen führen demnach nicht nur zu massiven Preissteigerungen bei der
Wartung und Reparatur von Klimaanlagen, sondern auch zu Lieferengpässen.
1. Wie verlief nach Kenntnis der Bundesregierung die Preisentwicklung des
Kältemittels R134a auf dem deutschen Markt (bitte in Monatsmittelwerten
mit Beginn 1. Juli 2016 angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Preisentwicklung des
Kältemittels R 134a auf dem deutschen Markt vor.
2. Worauf ist diese Preisentwicklung nach Kenntnis der Bundesregierung
zurückzuführen?
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gas-Verordnung) sieht keine
ausdrückliche Importbeschränkung für das Kältemittel R 134a vor. Vielmehr wird
bis 2030 die jährlich maximal von Herstellern und Einführern in der EU in
Verkehr zu bringende Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW)
stufenweise in Dreijahresabständen auf 21 Prozent der Ausgangsmenge
(Jahresdurchschnitt der 2009 bis 2012 europaweit in Verkehr gebrachten Menge) gesenkt.
R 134a ist als HFKW grundsätzlich von der Reduktionsregelung betroffen. Die
EU-Kommission teilt Herstellern und Einführern gemäß der F-Gas-Verordnung
jährlich auf Antrag Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zu.
Die EU-Kommission vergibt die Quoten nicht stoffbezogen, sondern gibt die
jeweils zur Verfügung stehende Höchstmenge in CO2-Äquivalent an. Weder die
EU-Kommission noch die Bundesregierung haben Einfluss darauf, für welche
Stoffe Hersteller und Einführer ihre Quote nutzen.
Die Verknappung am Markt und die damit einhergehende Verteuerung von
HFKW-Kältemitteln ist eine beabsichtigte Wirkung dieser Regelung, um die
Verwendung klimafreundlicher Alternativen zu befördern.
3. Sind der Bundesregierung Einzelheiten über eine durch die EU verhängte
Importreduzierung für das Kältemittel R134a bekannt?
Wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Importmenge von
R134a in den vergangenen Monaten entwickelt (seit 1. Juli 2016)?
Einfuhren Deutschlands von Erzeugnissen der Warennummern 29033926,
(1,1,1,2-Tetrafluorethan_reiner Zustand, R 134a) sowie 38247820 und 38247840
(gemischter Zustand) für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2018 sind in der
nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Zum Mischungsverhältnis bzw. zum Anteil
des Produkts „1,1,1,2-Tetrafluorethan“ in den beiden letztgenannten
Warennummern kann keine Aussage getroffen werden.
Zum Verwendungszweck der eingeführten Waren können ebenfalls keine
Angaben gemacht werden.
Außenhandel Deutschland
Jahr Monate
Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (8-Steller)
WA29033926 1,1,1,2-
Tetraflourethan
WA38247820 Mischung 1,1,1-Tri-, Penta-,
1,1,1,2-Tetrafluorethan
WA38247840 Mischung Difluormethan,
Pentafluorethan u. a.
Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert
t Tsd. EUR t Tsd. EUR t Tsd. EUR
2016 Januar 129,0 445 49,0 234 39,0 167
Februar 173,8 645 42,9 168 83,9 353
März 365,0 1306 158,7 812 97,2 412
April 421,1 1546 132,5 652 55,6 276
Mai 576,1 1885 155,6 777 91,3 365
Juni 584,7 1937 100,2 537 85,8 352
Juli 716,3 2433 147,0 772 199,0 784
August 696,9 2359 164,4 852 130,6 528
September 655,2 2202 217,5 1181 127,9 520
Oktober 204,9 860 126,7 724 79,0 397
November 384,1 1518 187,1 936 111,3 397
Dezember 536,8 1687 145,4 757 62,0 253
2017 Januar 239,1 1100 50,6 316 78,7 391
Februar 154,3 689 114,6 660 71,1 277
März 388,9 1833 80,9 532 93,9 526
April 407,6 1925 143,0 1256 89,8 573
Mai 423,5 2611 145,7 1184 28,4 213
Juni 484,7 2424 135,7 1763 33,0 265
Juli 568,7 3858 308,4 5891 121,1 834
August 573,6 3994 212,1 4183 90,6 908
September 591,9 4386 137,7 4063 99,7 1100
Oktober 480,6 4794 133,1 3420 48,5 661
November 338,2 3670 50,1 1529 31,5 526
Dezember 544,1 4678 42,3 1115 84,8 990
2018* Januar 175,9 2861 8,2 277 64,1 1267
Februar 221,7 3024 52,1 1378 53,2 1009
März 254,0 4747 18,4 615 78,2 1808
April 430,6 6608 0,0 0 86,5 1273
Mai 347,1 7443 28,7 621 60,7 1012
Juni 599,0 10400 5,4 149 67,0 1469
Juli 433,2 7787 12,1 201 74,4 1838
August 613,0 10601 20,6 711 90,4 2240
September 484,2 6471 12,7 179 86,2 2060
Oktober 324,3 4902 7,7 236 89,8 2031
November 244,4 3424 0,0 0 49,8 1192
Dezember 399,0 4878 17,1 268 27,4 349
*Vorläufige Ergebnisse
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2019
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise,
mit Quellenangabe gestattet. | Stand: 18.03.2019 / 16:00:25
5. Inwiefern hatte die Bundesregierung Einfluss auf eine Importbeschränkung
von R134a für den EU-Raum?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
6. Welche Stellung bezieht die Bundesregierung zur derzeitigen
Marktentwicklung um das Kältemittel R134a hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die
Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung angesichts der derzeitigen
Preis- und Lieferentwicklung des Kältemittels auf die Tüchtigkeit von
Klimaanlagen in Kfz sowie stationären Klimaanlagen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass aufgrund der Preis- und
Lieferentwicklung Klimaanlagen nicht mehr sachgerecht mit einem ausreichenden
Kältemittelfüllstand betrieben werden können. Pkw-Klimaanlagen dürfen lediglich mit
dem in der Typgenehmigung genannten Kältemittel betrieben werden.
Alternativen zum genehmigten Kältemittel R 134a, welche legal mit vertretbarem
Aufwand in diesen Pkw genutzt werden können, sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Eine Umrüstung von bereits zugelassen Pkw („Altfahrzeugen“) auf die in
Frage 10 genannten Kältemittel ist grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch
anzumerken, dass diese „Altfahrzeuge“ nicht auf die Nutzung anderer Kältemittel
ausgelegt wurden. Die Pkw weisen somit je nach zu verwendendem
Alternativkältemittel u. a. abweichende Befüll-Anschlüsse, fehlende Hitzeabdeckungen
(Entflammungsschutz), evtl. fehlende Motorraumlöschanlagen (einschließlich
Steuerung und Crash-Sensierung) auf. Im Falle von CO2 müssten deutliche
höhere Anlagendrücke und ggf. Leckage-Erkennungen realisiert werden. Neben den
sich hieraus ergebenden konstruktiven Problemen, könnten aus vorgenannten
Gründen bei vielen „Altfahrzeugen“ die Kosten einer Umrüstung den jeweiligen
Zeitwert überschreiten.
In stationären Klimaanlagen, die für R 134a konstruiert wurden, können andere
Kältemittel nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Hierzu wären umfangreiche
fachplanerische und technische Anpassungen notwendig. Insbesondere kann das
Kältemittel R 134a aufgrund des abweichenden Druckbereichs grundsätzlich
nicht gegen das Kältemittel CO2 ausgetauscht werden. Im Übrigen darf nach der
F-Gas-Verordnung in stationären Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40
Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr bis zum 1. Januar 2030 auch aufgearbeitetes oder
recyceltes Kältemittel verwendet werden. Insgesamt geht die Bundesregierung
davon aus, dass der Preisanstieg von HFKW mit hohem Treibhauspotenzial den
Einsatz stationärer Anlagen mit klimafreundlichen Kältemitteln begünstigen
wird.
8. Plant die Bundesregierung eine Initiative zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher vor unüblich ansteigenden Preisniveaus bei der Reparatur
bzw. Wartung von Klimaanlagen?
Nein.
9. Wie viele Pkw waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 1. Januar 2019
in Deutschland zugelassen, die eine Klimaanlage mit dem Kältemittel R134a
betreiben?
Das verwendete Kältemittel ist weder im Zentralen Fahrzeugregister ein
Abfragekriterium noch ist die Angabe Inhalt der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
(CoC) oder der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2.
10. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die technische Umrüstung von
Klimaanlagen in Altfahrzeugen auf eine alternative Nutzung mit CO2 oder
R1234yf grundsätzlich möglich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Welche Mengen des Kältemittels R134a wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen Jahren in Deutschland verkauft?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Mengen des Kältemittels R 134a
in den vergangenen Jahren in Deutschland verkauft wurden.
12. Sind der Bundesregierung Alternativen zum Kältemittel R134a bekannt, die
bei Wartung und Reparatur von Klimaanlagen von Pkw und stationären
Klimaanlagen eingesetzt werden können, die nicht für das Kältemittel R1234yf
spezialisiert sind?
Wenn ja, welche?
Es wird auf die Antworten zu Frage 7 verwiesen.
13. Welche Kältemittel werden in neu zugelassenen Pkw eingesetzt, und wie
viele Fahrzeuge sind das jeweils (bitte Daten für das Jahr 2018 angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]