Aufwand und Ergebnis sowie Einhaltung von Mitwirkungspflichten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
der Abgeordneten Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Während des Migrationsgeschehens in den Jahren 2015 und 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Beschleunigung der Verfahren in vielen Fällen die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden. Angaben zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen konnten demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt werden.
Den Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren kommt gerade in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund hat der Deutsche Bundestag durch die Einführung von Mitwirkungspflichten im Asylgesetz (AsylG) sichergestellt, dass im wohlverstandenen Interesse der tatsächlich Schutzbedürftigen diejenigen Entscheidungen aufgehoben werden, bei denen zu Unrecht der Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. bei denen die Gründe für die Schutzgewährung zwischenzeitlich entfallen sind.
Insgesamt wird allein bis 2020 mit insgesamt 760 000 Prüfungen und in 391 000 Fällen mit einer Aufforderung zur Mitwirkung gerechnet (Bundestagsdrucksache 19/4456). Angesichts der außerordentlich hohen Anzahl an Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren erwägt die Bundesregierung außerdem, die vorgegebenen Fristen zur Durchführung der anstehenden Prüfungen vorübergehend zu verlängern, um eine Überlastung des BAMF zu verhindern (z. B. Berliner Morgenpost Online, „Koalition verlängert Frist für Asylprüfungen auf vier Jahre“, 29. Januar 2019).
Allerdings ist aus Sicht der Fragesteller unklar, inwieweit diese Mitwirkungspflicht in der Praxis umgesetzt bzw. von den möglichen Sanktionen Gebrauch gemacht wird. Gleiches gilt auch für die bereits bestehenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren.
Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit oftmals eine große Differenz zwischen der Zahl der eingeleiteten Verfahren und der tatsächlich getroffenen Entscheidungen zu beobachten war, und überdies der Anteil der erfolgten Widerrufe bzw. Rücknahmen im Vergleich zu Anerkennungsquoten sehr niedrig war (z. B. Bundestagsdrucksache 19/3839). Auch dies wirft Fragen auf, inwieweit Widerrufs- und Rücknahmeverfahren derzeit effizient und sachgerecht durchgeführt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden seit dem Jahr 2013 jeweils jährlich eingeleitet, und mit welchem Ergebnis wurden diese jeweils entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen insgesamt sowie differenziert für die gegenwärtig 20 wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
Wie lange dauerte die Durchführung von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren in den Jahren seit 2013 jeweils durchschnittlich, und wie lang war jeweils die Verfahrensdauer bei a) eingeleiteten aber nicht entschiedenen Verfahren, b) entschiedenen Verfahren insgesamt, c) Entscheidungen, die nicht zu einem Widerruf oder einer Rücknahme führten bzw. d) Entscheidungen, die zu einem Widerruf oder einer Rücknahme führten?
Wie begründet die Bundesregierung den in Relation zur Zahl der eingeleiteten Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen zuletzt relativ geringen Anteil tatsächlich getroffener Entscheidungen, und welche Maßnahmen wurden oder werden getroffen, um eine höhere Zahl an Entscheidungen herbeizuführen?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung nach gegenwärtiger Rechtslage bis zum Jahr 2023 jeweils jährlich zu erwarten, und wie verändert sich die Zahl der jährlich anstehenden Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen durch eine Verlängerung der Frist nach § 73 Absatz 2a AsylG von drei auf vier Jahre?
Wie hat sich seit dem Jahr 2013 die Anerkennungsquote im Vergleich zur Rücknahmequote (Anteil der erfolgten Widerrufe bzw. Rücknahmen an der Gesamtzahl der eingeleiteten Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren) für die gegenwärtig 20 wichtigsten Herkunftsstaaten entwickelt?
Wie erklärt sich die Bundesregierung Diskrepanzen zwischen Anerkennungs- und Rücknahmequote für die einzelnen Herkunftsstaaten?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 jeweils jährlich nach § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Ausländern im Antrags- oder Widerspruchsverfahren a) eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise gesetzt bzw. b) angeordnet, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt, dass einer Anordnung zur Mitwirkung der Beschaffung von Passersatzpapieren (siehe Frage 7b) nicht nachgekommen wurde, und in wie vielen Fällen wurde diese Anordnung in der Folge mit jeweils welchen Mitteln durchgesetzt oder die Nichtmitwirkung sanktioniert?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 jeweils jährlich Sanktionen gegen Asylbewerber verhängt, die nicht ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG nachgekommen sind (insgesamt sowie nach den verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere Anspruchseinschränkungen, Beschäftigungsverbote, Einstellung des Asylverfahrens oder Rücknahmefiktion; bitte einzeln für die jeweils angewendeten Rechtsnormen angeben)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes Ausländer im Zuge eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens zur Mitwirkung nach § 73 Absatz 3a AsylG aufgefordert, und wie vielen Fällen wurde dieser Mitwirkung a) nicht Folge geleistet und b) in der Folge mit Mitteln des Verwaltungszwangs oder c) anderen Maßnahmen und Sanktionen auf eine Erfüllung der Mitwirkungspflicht hingewirkt (bitte einzeln für die jeweils möglichen Maßnahmen angeben)?
Wie hat sich seit 2013 die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) entwickelt, die im BAMF mit Widerrufs- und Rücknahmeverfahren befasst sind, und wie viele Stellen sind für diese Aufgaben jeweils für die Jahre bis 2023 vorgesehen bzw. beantragt?