Einführung eines digitalen Meldescheins in Beherbergungsbetrieben
der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Millionen von Menschen aus dem In- und Ausland übernachten jährlich in deutschen Beherbergungsbetrieben. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben die Leiter der Beherbergungsstätten besondere Meldescheine vorzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergte Person am Tag der Ankunft den ausgefüllten Meldeschein handschriftlich unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 BMG). Danach ist ein rein elektronischer Check-in nach deutschem Melderecht derzeit nicht möglich.
In Österreich ist es hingegen seit 2002 auf der Grundlage der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) zulässig, die Meldeangaben elektronisch zu erfassen und mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu bestätigen, s. § 19 Absatz 2 MeldeV (www.jusline.at/gesetz/meldev).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
In welchen europäischen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, Angaben auf Meldescheinen für Beherbergungsstätten digital abzugeben, und den Meldeschein digital zu unterzeichnen?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine digitale Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten einzuführen?
Falls die Bundesregierung die Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, wann ist damit zu rechnen?
Falls die Bundesregierung keine Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, warum nicht?
Falls die Bundesregierung die Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, soll dazu die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt werden, oder welche andere Art der Erfassung und Übermittlung der digitalen Unterschrift ist technisch geplant?
Wie wird auf der Grundlage des aktuellen Melderechts nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer überprüft, ob die Angaben über die beherbergten Personen auf den Meldescheinen für Beherbergungsstätten korrekt sind?
In welchen Zeitabständen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Ist die Anfertigung einer Kopie des Ausweises der beherbergten Person nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich zulässig?
Wenn nein, warum nicht?
Ist es richtig, dass nach geltendem Melderecht der Leiter einer Beherbergungsstätte die Übereinstimmung der Meldescheinangaben mit denen des Identitätsdokuments bei inländischen Gästen weder kontrollieren muss noch kontrollieren darf?
Wie wird sichergestellt, dass inländische Straftäter, welche sich mit falschen Personaldaten einer Reisegruppe anschließen, identifiziert werden können, angesichts des Umstandes, dass bei Reisegruppen von mehr als zehn Personen lediglich der Reiseleiter mit seiner Unterschrift die Angaben der Reisenden bestätigt (§ 29 Absatz 2 Satz 2 BMG)?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer die Einhaltung der Meldepflicht bei privaten Unterkunftgebern überprüft, die gewerbsmäßig Wohnungen oder Zimmer anderen Personen zur Beherbergung überlassen?