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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Onlineinhalte

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/876828.03.2019

Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Onlineinhalte

der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die bisherige Grundlage für die Verantwortlichkeit für Onlineinhalte durch Anbieter von Hostingdiensten bildet auf europäischer Ebene die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG). Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Hostingdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

In der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung vom 15. März 2017 (RL (EU) 2017/541) wird dieses Verbot zur Auferlegung allgemeiner Überwachungsverpflichtungen weiter fortgeschrieben. Erwägungsgrund 23 sieht vor: „Insbesondere sollte Diensteanbietern nicht die allgemeine Pflicht auferlegt werden, die Informationen, die sie übermitteln und speichern, zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ Erstmals verpflichtet Artikel 21 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Onlineinhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden.

Zur Tagung der Staats- und Regierungschefs vom 19. und 20. September 2018 in Salzburg legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Onlineinhalte (KOM(2018) 640 endg.) vor. Adressaten des Verordnungsvorschlags sind Anbieter von Hostingdiensten, die ihre Dienste – unabhängig von Niederlassungsort oder Größe der Anbieter – in der Europäischen Union anbieten sowie die Mitgliedstaaten selbst. Der Verordnungsvorschlag legt diesen Adressaten einige Pflichten auf.

Kernelemente sind die in den Artikeln 3 bis 6 des Verordnungsvorschlags niedergelegten Verpflichtungen:

  • In Artikel 3 des Verordnungsvorschlags werden Hostingdiensteanbieter zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um die Verbreitung terroristischer Inhalte zu verhindern und die Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen. Sie müssen außerdem in ihre Nutzungsbedingungen Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte aufnehmen.
  • In Artikel 4 des Verordnungsvorschlags werden sogenannte Entfernungsanordnungen eingeführt, die durch Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden und Anbieter von Hostingdiensten verpflichtet, innerhalb einer Stunde den betroffenen terroristischen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem Inhalt zu sperren.
  • Artikel 5 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass relevante Inhalte durch die zuständigen Behörden oder die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union gemeldet werden können und für diese Meldungen durch die Hostingdiensteanbieter betriebliche und technische Maßnahmen eingerichtet werden müssen, die eine rasche Beurteilung der Inhalte erleichtern.
  • Artikel 6 des Verordnungsvorschlags verpflichtet Hostingdiensteanbieter zur Ergreifung proaktiver Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte. Diese Maßnahmen sollen die Verwendung automatisierter Werkzeuge einschließen, um ein erneutes Hochladen von Inhalten, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet werden, zu verhindern sowie terroristische Inhalte zu erkennen, zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder zu sperren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan auf europäischer Ebene in Bezug auf die Verhandlungen zum vorliegenden Verordnungsvorschlag?

2

Welche Haltung hat die Bundesregierung in den bisherigen Verhandlungen im Rat der EU zu den folgenden Punkten des Verordnungsvorschlags eingenommen:

a) Der Adressatenkreis, der alle Anbieter von Hostingdiensten in der Europäischen Union umfassen soll, unabhängig von deren Niederlassungsort oder Größe,

b) die unterschiedliche Definition der Begriffe „terroristische Inhalte“ in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags und in der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2017,

c) die explizite Verpflichtung zur Aufnahme von Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte in die Nutzungsbedingungen der Hostingdiensteanbieter (Artikel 3 des Verordnungsvorschlags),

d) die Einführung sogenannter Entfernungsanordnungen durch zuständige Behörden und die damit einhergehende Ein-Stunden-Frist zur Prüfung und ggf. Sperrung bzw. Löschung terroristischer Inhalte durch die Hostingdiensteanbieter (Artikel 4 des Verordnungsvorschlags),

e) die Einrichtung der Möglichkeit zur Meldung terroristischer Onlineinhalte durch die zuständigen Behörden oder die zuständigen Einrichtungen der Union bei den Hostingdiensteanbietern (Artikel 5 des Verordnungsvorschlags),

f) die Verpflichtung der Hostingdiensteanbieter zur Ergreifung proaktiver Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte, etwa durch die Verwendung automatisierter Werkzeuge (Artikel 6 des Verordnungsvorschlags)?

3

Auf welche Änderungen am Verordnungsvorschlag wird die Bundesregierung im weiteren Verlauf der Verhandlungen in Bezug auf die in Frage 2 genannten Punkte ggf. hinwirken?

4

In Bezug auf welche Artikel und Verpflichtungen des Verordnungsvorschlags erwartet die Bundesregierung die kontroversesten Verhandlungen?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Abkehr der Europäischen Kommission von dem bisher verfolgten Prinzip, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Hostingdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen?

Unterstützt die Bundesregierung die Abkehr von diesem Prinzip?

6

Welche Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen von Anbietern von Hostingdiensten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Europäischen Kommission im Vorfeld der Erstellung des Verordnungsvorschlags konsultiert und analysiert?

In Bezug auf welche Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen kam die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Auffassung, dass legislativer Handlungsbedarf dahingehend besteht, die Anbieter von Hostingdiensten zu verpflichten, Bestimmungen zu terroristischen Inhalten in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen?

7

Wie wurde die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2017 in Bezug auf terroristische Onlineinhalte in Deutschland umgesetzt?

Welche nationalen Regelungen entsprechen den einzelnen durch die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen in Bezug auf terroristische Onlineinhalte (bitte nach Artikel und einzelnen Anforderungen aufgeschlüsselt aufführen)?

8

Wie wurden die Maßnahmen, die durch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung getroffen wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Europäische Kommission in Bezug auf das Ziel der Eindämmung terroristischer Onlineinhalte auf ihre Wirksamkeit überprüft?

9

Warum kommt nach Kenntnis der Bundesregierung als legislative Maßnahme auf EU-Ebene für die Europäische Kommission nicht eine der folgenden Maßnahmen in Betracht?

Würde die Bundesregierung eine der folgenden Maßnahmen oder anderweitige Maßnahmen dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vorziehen?

Wenn ja, welche, und warum:

a) Harmonisierung der Notice-and-take-down-Regulierungen in den Mitgliedstaaten,

b) Reform bzw. Anpassung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) bzw.

c) Reform bzw. Anpassung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung (RL (EU) 2017/541)?

10

Welche wären nach Ansicht der Bundesregierung die in Deutschland zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 und 5 des Verordnungsvorschlags?

Falls aus Sicht der Bundesregierung mehrere Behörden in Betracht kommen, welche sind dies, und für welchen jeweiligen Zusammenhang?

11

Welche der deutschen Sicherheitsbehörden sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich dazu ermächtigt Entfernungsanordnung gegenüber Anbietern von Hostingdiensten in Deutschland auszusprechen?

Auf welcher Rechtsgrundlage?

Welche Sicherheitsbehörden müssten nach Ansicht der Bundesregierung ggf. zusätzlich ermächtigt werden, Entfernungsanordnung gegenüber Anbietern von Hostingdiensten in Deutschland auszusprechen?

12

Hält die Bundesregierung die Anforderungen an die Transparenzberichte, die in Artikel 8 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags gegenüber den Hostingdiensteanbieter formuliert werden, zum jetzigen Zeitpunkt für hinreichend konkret?

Welchen Effekt könnte eine zu unklare Definition von Pflichten bei gleichzeitiger Bußgeldbewehrung für den Fall der Pflichtverletzung nach Ansicht der Bundesregierung haben?

13

Welche Erfahrungen mit den ersten Transparenzberichten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird die Bundesregierung in die Verhandlungen zu diesem Punkt im Rat der EU einbringen?

Welche Voraussetzungen müssten diesbezüglich nach der Ansicht der Bundesregierung gegebenenfalls geändert werden?

Inwiefern wäre aufgrund des Verordnungsvorschlags das in vielen Punkten als Vorbild für den Verordnungsvorschlag dienende Netzwerkdurchsetzungsgesetz anzupassen?

14

Welche Kapazitäten welcher zuständigen Behörden müssten in Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung ausgebaut werden, um die Verpflichtung des Artikels 12 des Verordnungsvorschlags einhalten zu können?

15

Bei welcher bestehenden Stelle soll nach Ansicht der Bundesregierung die in Artikel 14 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Kontaktstelle für die Behandlung von Ersuchen um Klarstellung und Rückmeldungen im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen und Meldungen eingerichtet werden?

Falls die Bundesregierung der Ansicht ist, dass eine neue Stelle als Kontaktstelle eingerichtet werden soll, wo soll dies geschehen?

Berlin, den 13. März 2019

Christian Lindner und Fraktion

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