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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stand der Einführung einer Digitalkonzernsteuer

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/906704.04.2019

Stand der Einführung einer Digitalkonzernsteuer

der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Stefan Schmidt, Kerstin Andreae, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Dieter Janecek und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit Frühjahr 2018 diskutieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union intensiv über die Einführung einer europäischen Digitalkonzernsteuer. Die Bundesregierung hat sich zögerlich zu den seitens der EU-Kommission vorgelegten Vorschlägen verhalten. Erst auf ständigen Druck Frankreichs wurde einer abgespeckten Variante einer Besteuerung digitaler Werbung zugestimmt. Eine angestrebte Einigung auf Ebene der EU im Frühjahr 2019 konnte bisher nicht erreicht werden. Im März wurde das Projekt nahezu für gescheitert erklärt (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/digitalsteuer-eu-gibt-plaene-fuer-gemeinsame-abgabe-auf-a-1257478.html).

In der Bundesrepublik Deutschland hat derweil ein bayerisches Finanzamt über eine eigene Rechtsauslegung versucht, große Digitalkonzerne stärker steuerlich zu erfassen. Dies soll über eine Quellenbesteuerung deutscher Unternehmen passieren, die damit bestimmten Risiken ausgesetzt werden (www.zdf.de/nachrichten/heute/wegen-google-und-co-deutschen-mittelstaendlern-droht-insolvenz-102.html). Steuerrechtlich gibt es Widerspruch zu diesem Vorgehen, weil Steuererhebungsrechte in der Regel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgetreten wurden und damit betroffene Digitalkonzerne sich die vorenthaltene Steuer vom Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen könnten (https://edition.faz.net/faz-edition/wirtschaft/2019-03-06/a3fd0d759f2bb6201dee0b52d5d25ca4/?GEPC=s5).

Derweil werden auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) drei Ansätze für eine Besteuerung der digitalen Wirtschaft geprüft. Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland haben den Vorschlag für eine Mindestbesteuerung in die Debatte eingebracht, UK verfolgt den Ansatz einer „User Contribution“ und die USA wollen das Thema „Marketing Intangibles“ stärker berücksichtigen (www.wts.com/wts.de/publications/wtstax-weekly/2018/tax-weekly_38-2018.pdf). Die Bundesregierung geht von einer Einigung auf OECD-Ebene bis 2020 aus (www.zeit.de/wirtschaft/2018-12/digitalsteuer-deutschland-frankreich-kompromiss).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Entspricht die Überarbeitung des österreichischen Ratsvorsitzes des Kommissionsvorschlages für eine „Digital Service Tax“ hin zu einer „Digital Advertising Tax“ den Plänen der Bundesregierung und der Französischen Regierung für eine Steuer auf digitale Werbung?

2

Welche Mitgliedstaaten haben im Ministerrat die bisherigen Vorschläge für eine „Digital Service Tax“ und eine „Digital Advertising Tax“ abgelehnt, und welche Gründe haben Sie genannt?

3

Sieht die Bundesregierung den Versuch, einen Kompromiss auf EU-Ebene zur einheitlichen Besteuerung von Digitalkonzernen zu erlangen, als endgültig gescheitert an oder wird sie sich weiter aktiv für eine gemeinsame europäische Lösung einsetzen?

4

Welche EU-Staaten planen, oder haben bereits nach Kenntnis der Bundesregierung die nationale Einführung einer Steuer für Digitalkonzerne oder digitale Werbung beschlossen (bitte Angaben zur konkreten Ausgestaltung machen)?

5

Plant die Bundesregierung nach dem bisherigen Scheitern einer europäischen Einigung auf eine gemeinsame Digitalkonzernsteuer die nationale Einführung einer solchen Steuer, und wenn ja, in welcher Ausgestaltung (z. B. Anlehnung an Kommissionsentwurf, Besteuerung digitaler Werbung, Plattformbesteuerung)?

6

Strebt die Bundesregierung in der Sache eine verstärkte Zusammenarbeit auf Grundlage des gemeinsamen deutsch-französischen Vorschlags an, die eine einheitliche Besteuerung der digitalen Wirtschaft in einem größeren Kreis der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen würde?

7

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der zwischenzeitlich vorgenommene Rechtsauslegung des Finanzamts München – Abteilung III des § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG), diesen als Möglichkeit zu nutzen, eine 15-prozentige Quellensteuer auf inländische Werbeumsätze ausländischer Digitalkonzerne zu erheben?

8

Ist es richtig, dass die Sitzung der Einkommensteuer-Referatsleiter (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/steuern-eintreiben-auf-umwegen-1.4347529) zum Thema § 50a EStG, die Quellenbesteuerung inländischer Onlinewerber ausgeschlossen hat (www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/23847/index.htm)?

9

Ist im Rahmen des Quellensteuerabzugs nach § 50a EStG nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auch eine Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Nutzerdaten möglich?

10

Welche Leistungen lassen sich derzeit nach Auffassung der Bundesregierung unter den § 50a EStG subsumieren?

11

Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Anweisung zur Zahlung einer 15-prozentigen Quellensteuer in Bezug auf Online-Werbeumsätze auf Grundlage der benannten Interpretation des § 50a EStG erhalten, und für welche Veranlagungszeiträume gelten diese Forderungen?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich die Risiken betroffener deutscher Unternehmen, die Steuerzahlung von ausländischen Digitalkonzernen nicht erstattet zu bekommen?

13

Wie viele Rechtsbehelfe wurden in Bezug auf den § 50a EStG gestellt, für welche Veranlagungszeiträume wurden diese Rechtbehelfe gestellt, und gibt es eine einheitliche Anweisung seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf diese Anfragen?

14

Wird die Bundesregierung der Aufforderung des bayrischen Finanzministeriums nachkommen und eindeutig klären, ob, und wenn ja, welche deutsche steuerrechtlichen Regelungen für die Besteuerung von digitaler Werbung greifen?

15

Wie viele Anträge auf Erstattung oder Freistellung nach § 50d EStG wurden seitens ausländischer Unternehmen in Bezug auf die Rechtsauslegung des § 50a EStG seitens des Finanzamts München – Abteilung III beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt?

16

In welchen Doppelbesteuerungsabkommen wurden die Besteuerungsrechte digitaler Werbeeinnahmen nicht an den anderen Vertragsstaat abgegeben (bitte jeweils Vertragspartner nennen)?

17

Würde eine Erweiterung des § 50a um den Sachbestand „digitale Werbung“ nach Auffassung der Bundesregierung dazu führen, dass die (Quellen-)Besteuerungsrechte in diesem Bereich ausschließlich bei der Bundesrepublik Deutschland lägen, und ausländische Unternehmen keinen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch beim Bundeszentralamt für Steuern hätten?

18

Gibt es einen konkreten Zeitplan für die Verhandlungen auf OECD-Ebene zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (bitte sämtliche Termine, auch von Arbeitsgruppen etc. angeben)?

19

Gibt es bereits eine Tendenz in Bezug auf die drei Vorgeschlagenen Modelle aus UK, den USA und Deutschland bzw. Frankreich in Bezug auf eine mögliche Mehrheitsfindung auf Ebene der OECD, und welchen Vorschlag präferieren China und die anderen Mitgliedstaaten der EU?

20

Was ist der genaue Inhalt der Vorschläge aus UK und den USA (bitte eine Übersicht, was soll besteuert werden, wo soll es besteuert werden etc. erstellen)?

21

Was plant die Bundesregierung für den Fall, dass eine Mindestbesteuerung auf OECD-Ebene keine Mehrheit findet?

Berlin, den 19. März 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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