Fragen zur Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt
der Abgeordneten Martin Sichert, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt, www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CESCR.aspx) kennt, im Gegensatz zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt, www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CCPR.aspx), keine unmittelbaren Beschwerdemöglichkeiten (weder von den Vertragspartnern bzw. Staaten, noch von Individuen bzw. Personengruppen). Die Staaten sind laut UN-Sozialpakt lediglich verpflichtet, die im Pakt vereinbarten Rechte zu achten und in bestimmten Abständen dem zuständigen UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Ausschuss) in sogenannten Staatenberichten (gemäß Artikel 16 und 17 des UN-Sozialpaktes) über die Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (wsk-Rechte) in ihren Ländern zu berichten. Der Ausschuss prüft diese Berichte und gibt Empfehlungen bzw. Bemerkungen zu jedem Vertragsstaat ab.
Den letzten Bericht für Deutschland (Zeitraum 2008 bis 2015; teilweise 2016) hat die Bundesregierung dem Ausschuss im Februar 2017 vorgelegt (http://t1p.de/ houl). Der Ausschuss hat auf dieser Basis und auf Basis der ihm verfügbaren Informationen einen sogenannten Fragenkatalog („List of Issues“) im Oktober 2017 an Deutschland übermittelt (http://t1p.de/qgc5). Die Bundesregierung antwortete auf die Fragen bzw. Bemerkungen im Juli 2018 (http://t1p.de/sa5k). Eine abschließende Bemerkung (auch Abschlussbericht genannt) hat der Ausschuss im Oktober 2018 veröffentlicht (http://t1p.de/3ge9). In der abschließenden Bemerkung sind 27 Punkte aufgezählt, in welchen der Ausschuss seine Hauptanliegen und Empfehlungen gegenüber Deutschland ausspricht – von Kindesarmut über Pflegethemen bis hin zur Asylproblematik. Sie enthält auch die Bemerkung, dass der Ausschuss die Erklärung Deutschlands, das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt zu ratifizieren, ausdrücklich begrüßt und auf eine baldige Ratifizierung hofft (Rn. 4 des Abschlussberichts). Deutschland hat bisher das Fakultativprotokoll zur Regelung der Beschwerdeverfahren für den UN-Sozialpakt noch nicht ratifiziert (Stand: Februar 2019). Die Parteien der Großen Koalition streben dies laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rn. 7366) jedoch an. Das Fakultativprotokoll würde es ermöglichen, dass Einzelpersonen oder Personengruppen – auch im Namen anderer – Beschwerden beim zuständigen Fachausschuss der Vereinten Nationen einlegen können, wenn sie sich in einem der wsk-Rechte verletzt sehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Anhaltspunkte stehen einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt nach Einschätzung der Bundesregierung entgegen, und welche sprechen für eine Ratifikation des Fakultativprotokolls?
2. Plant die Bundesregierung, die Ratifikation des Fakultativprotokolls mit einem Vorbehalt zu versehen oder vorbehaltlos zu übernehmen? In beiden Fällen, mit welcher Begründung?
3. Welche Bedenken bzw. Stellungnahmen haben die beteiligten innerstaatlichen Institutionen in Deutschland, die von der Regelung des Fakultativprotokolls mittelbar oder unmittelbar betroffen wären, bisher der Bundesregierung mitgeteilt? Welche Stellungnahmen stehen noch aus bzw. sind noch angefordert worden, und bis wann sollen sie an die Bundesregierung mitgeteilt werden (bitte die Stellungnahmen in einer Tabelle auflisten und den Einreichenden, das Datum und die jeweilige Stellungnahme nennen)?
4. Welche konkreten Maßnahmen und Veränderungen in den Verwaltungsvorschriften bzw. den gesetzlichen Grundlagen sowie der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu ergreifen, bzw. welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht und Positionen bezieht die Bundesregierung in Bezug auf die einzelnen im Abschlussbericht unter Kapitel C aufgeführten Empfehlungen bzw. Aufforderungen, darunter insbesondere
- a) die Empfehlung, „einen Rechtsrahmen zu schaffen, der sicherstellt, dass alle im Vertragsstaat ansässigen oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Unternehmen bei ihrer Tätigkeit nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland Menschenrechtsverletzungen erkennen, verhindern und angehen und dass sie für derartige Verletzungen haftbar gemacht werden können“ (Rn. 8 der Abschlussbemerkung),
- b) die Empfehlung, „… die strafrechtliche Haftung von Kapitalgesellschaften und Offenlegungsverfahren [so] sicherzustellen, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch in Deutschland ansässige oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegende Unternehmen im Bundesgebiet Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen und Entschädigung haben“ (Rn. 10 der Abschlussbemerkung),
- c) die Aufforderung, „die ODA-Verpflichtungen [ein]zuhalten“ (Rn. 21 der Abschlussbemerkung),
- d) die Empfehlung, „[sicherzustellen] dass subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug ihrer Familie gestattet wird, auch durch Aufhebung der Begrenzung von 1 000 Personen je Monat. … [Den] Prozess des Familiennachzugs zu verbessern, indem gestraffte und klare Verfahren und Kriterien für einen solchen Nachzug bereitgestellt werden, praktische und administrative Hürden für den Familiennachzug abgebaut werden und sowohl den Eltern als auch den Geschwistern den ungehinderten Nachzug gestattet, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger, der das erste im Aufnahmestaat ankommende Familienmitglied ist, als Sponsor auftritt.“ (Rn. 29 der Abschlussbemerkung),
- e) die Empfehlung, „… den Geltungsbereich der gesetzlichen Geschlechterquote für Aufsichtsgremien und höhere Führungspositionen von 30 Prozent auf alle börsennotierten oder mitbestimmten Privatunternehmen auszuweiten [und] bei Nichterfüllung der Quote vorgesehenen Sanktionen uneingeschränkt durchzusetzen“ (Rn. 31 der Abschlussbemerkung),
- f) die Empfehlung, „[sicherzustellen] dass allen Beschäftigten wenigstens der nationale Mindestlohn gezahlt wird und dass dieser in einer Höhe festgesetzt wird, die ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen“ (Rn. 37 der Abschlussbemerkung),
- g) die Empfehlung, „… die soziale Grundsicherung anzuheben … und die Sanktionspraxis zu überprüfen … [sowie] die Kriterien zur Bewertung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 des IAO-Übereinkommens (Nr. 168) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, zu definieren“ (Rn. 47 der Abschlussbemerkung),
- h) die Empfehlung, „das Angebot an bezahlbaren Wohnungen, insbesondere für die am stärksten benachteiligten und marginalisierten Personen und Gruppen, zu erhöhen“ (Rn. 55a der Abschlussbemerkung),
- i) die Empfehlung, „die öffentlichen Mittel für das Wohnungswesen weiter aufzustocken“ (Rn. 55b der Abschlussbemerkung),
- j) die Empfehlung, „die Schwelle für die Übernahme der Wohnkosten im Rahmen der sozialen Grundsicherung auf die Höhe der marktüblichen Miete anzuheben“ (Rn. 55c) der Abschlussbemerkung),
- k) die Empfehlung, „die Wohnungslosigkeit zu senken und Aufnahmeeinrichtungen, einschließlich Notunterkünften und Herbergen, sowie Zentren für die soziale Rehabilitation in angemessenem Umfang bereitzustellen“ (Rn. 55d der Abschlussbemerkung),
- l) die Empfehlung, „nach Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und anderen einschlägigen Kriterien aufgeschlüsselte Daten über Umfang und Ausprägung der Wohnungslosigkeit im Vertragsstaat zu erheben und ein wirksames Mittel zur Überwachung der Wohnungslosigkeit zu schaffen“ (Rn. 55e der Abschlussbemerkung),
- m) die Empfehlung, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkungen der Spekulation im städtischen Wohnungswesen auf den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken“ (Rn. 55f der Abschlussbemerkung) und
- n) die Empfehlung, „… alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Personen im Vertragsstaat, darunter Asylbewerber, ungeachtet ihrer Rechtsstellung und ihrer Ausweisdokumente gleichen Zugang zu präventiven, kurativen und palliativen Gesundheitsangeboten haben, und das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie das Asylbewerberleistungsgesetz in dieser Hinsicht zu überprüfen“ (Rn. 59 der Abschlussbemerkung)?
5. Welche nationalen und internationalen Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls bzw. durch die Einrichtung der Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens, wie es im Fakultativprotokoll (Artikel 2) vorgesehen ist?
6. Welche konkreten Maßnahmen – in Anbetracht der Interpretation vieler Medien und Teilen der Opposition, die vom „gravierenden Zustand“ des Sozialstaates bzw. von einer „Rüge“ des UN-Ausschusses gegenüber Deutschland sprechen und die die abschließende Bemerkung des Ausschusses somit als „Warnsignal“ interpretieren – sind von der Bundesregierung geplant, um eine Klarheit bzw. Justiziabilität einzelner wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte im Vorfeld zu klären und einer „Beschwerdewelle“ entgegenzuwirken?
7. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des UN-Sozialpaktes in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuständige Bundes- und Landesgerichte Normen des UN-Sozialpaktes (Fälle, bei denen Normen des UN-Sozialpaktes streitentscheidend waren) unmittelbar angewendet bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
8. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des UN-Sozialpaktes in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuständige Bundes- und Landesgerichte Normen des UN-Sozialpaktes zur Auslegung von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen angewandt (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
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Welche konkreten Anhaltspunkte stehen einer Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt nach Einschätzung der Bundesregierung entgegen, und welche sprechen für eine Ratifikation des Fakultativprotokolls?
Plant die Bundesregierung, die Ratifikation des Fakultativprotokolls mit einem Vorbehalt zu versehen oder vorbehaltlos zu übernehmen? In beiden Fällen, mit welcher Begründung?
Welche Bedenken bzw. Stellungnahmen haben die beteiligten innerstaatlichen Institutionen in Deutschland, die von der Regelung des Fakultativprotokolls mittelbar oder unmittelbar betroffen wären, bisher der Bundesregierung mitgeteilt? Welche Stellungnahmen stehen noch aus bzw. sind noch angefordert worden, und bis wann sollen sie an die Bundesregierung mitgeteilt werden (bitte die Stellungnahmen in einer Tabelle auflisten und den Einreichenden, das Datum und die jeweilige Stellungnahme nennen)?
Welche konkreten Maßnahmen und Veränderungen in den Verwaltungsvorschriften bzw. den gesetzlichen Grundlagen sowie der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie zu ergreifen, bzw. welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht und Positionen bezieht die Bundesregierung in Bezug auf die einzelnen im Abschlussbericht unter Kapitel C aufgeführten Empfehlungen bzw. Aufforderungen, darunter insbesondere
a) die Empfehlung, „einen Rechtsrahmen zu schaffen, der sicherstellt, dass alle im Vertragsstaat ansässigen oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Unternehmen bei ihrer Tätigkeit nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland Menschenrechtsverletzungen erkennen, verhindern und angehen und dass sie für derartige Verletzungen haftbar gemacht werden können“ (Rn. 8 der Abschlussbemerkung),
b) die Empfehlung, „… die strafrechtliche Haftung von Kapitalgesellschaften und Offenlegungsverfahren [so] sicherzustellen, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch in Deutschland ansässige oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegende Unternehmen im Bundesgebiet Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen und Entschädigung haben“ (Rn. 10 der Abschlussbemerkung),
c) die Aufforderung, „die ODA-Verpflichtungen [ein]zuhalten“ (Rn. 21 der Abschlussbemerkung),
d) die Empfehlung, „[sicherzustellen] dass subsidiär Schutzberechtigten der Nachzug ihrer Familie gestattet wird, auch durch Aufhebung der Begrenzung von 1 000 Personen je Monat. … [Den] Prozess des Familiennachzugs zu verbessern, indem gestraffte und klare Verfahren und Kriterien für einen solchen Nachzug bereitgestellt werden, praktische und administrative Hürden für den Familiennachzug abgebaut werden und sowohl den Eltern als auch den Geschwistern den ungehinderten Nachzug gestattet, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger, der das erste im Aufnahmestaat ankommende Familienmitglied ist, als Sponsor auftritt.“ (Rn. 29 der Abschlussbemerkung),
e) die Empfehlung, „… den Geltungsbereich der gesetzlichen Geschlechterquote für Aufsichtsgremien und höhere Führungspositionen von 30 Prozent auf alle börsennotierten oder mitbestimmten Privatunternehmen auszuweiten [und] bei Nichterfüllung der Quote vorgesehenen Sanktionen uneingeschränkt durchzusetzen“ (Rn. 31 der Abschlussbemerkung),
f) die Empfehlung, „[sicherzustellen] dass allen Beschäftigten wenigstens der nationale Mindestlohn gezahlt wird und dass dieser in einer Höhe festgesetzt wird, die ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen“ (Rn. 37 der Abschlussbemerkung),
g) die Empfehlung, „… die soziale Grundsicherung anzuheben … und die Sanktionspraxis zu überprüfen … [sowie] die Kriterien zur Bewertung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 des IAO-Übereinkommens (Nr. 168) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, zu definieren“ (Rn. 47 der Abschlussbemerkung),
h) die Empfehlung, „das Angebot an bezahlbaren Wohnungen, insbesondere für die am stärksten benachteiligten und marginalisierten Personen und Gruppen, zu erhöhen“ (Rn. 55a der Abschlussbemerkung),
i) die Empfehlung, „die öffentlichen Mittel für das Wohnungswesen weiter aufzustocken“ (Rn. 55b der Abschlussbemerkung),
j) die Empfehlung, „die Schwelle für die Übernahme der Wohnkosten im Rahmen der sozialen Grundsicherung auf die Höhe der marktüblichen Miete anzuheben“ (Rn. 55c) der Abschlussbemerkung),
k) die Empfehlung, „die Wohnungslosigkeit zu senken und Aufnahmeeinrichtungen, einschließlich Notunterkünften und Herbergen, sowie Zentren für die soziale Rehabilitation in angemessenem Umfang bereitzustellen“ (Rn. 55d der Abschlussbemerkung),
l) die Empfehlung, „nach Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und anderen einschlägigen Kriterien aufgeschlüsselte Daten über Umfang und Ausprägung der Wohnungslosigkeit im Vertragsstaat zu erheben und ein wirksames Mittel zur Überwachung der Wohnungslosigkeit zu schaffen“ (Rn. 55e der Abschlussbemerkung),
m) die Empfehlung, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkungen der Spekulation im städtischen Wohnungswesen auf den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken“ (Rn. 55f der Abschlussbemerkung) und
n) die Empfehlung, „… alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Personen im Vertragsstaat, darunter Asylbewerber, ungeachtet ihrer Rechtsstellung und ihrer Ausweisdokumente gleichen Zugang zu präventiven, kurativen und palliativen Gesundheitsangeboten haben, und das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie das Asylbewerberleistungsgesetz in dieser Hinsicht zu überprüfen“ (Rn. 59 der Abschlussbemerkung)?
Welche nationalen und internationalen Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls bzw. durch die Einrichtung der Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens, wie es im Fakultativprotokoll (Artikel 2) vorgesehen ist?
Welche konkreten Maßnahmen – in Anbetracht der Interpretation vieler Medien und Teilen der Opposition, die vom „gravierenden Zustand“ des Sozialstaates bzw. von einer „Rüge“ des UN-Ausschusses gegenüber Deutschland sprechen und die die abschließende Bemerkung des Ausschusses somit als „Warnsignal“ interpretieren – sind von der Bundesregierung geplant, um eine Klarheit bzw. Justiziabilität einzelner wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte im Vorfeld zu klären und einer „Beschwerdewelle“ entgegenzuwirken?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des UN-Sozialpaktes in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuständige Bundes- und Landesgerichte Normen des UN-Sozialpaktes (Fälle, bei denen Normen des UN-Sozialpaktes streitentscheidend waren) unmittelbar angewendet bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des UN-Sozialpaktes in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuständige Bundes- und Landesgerichte Normen des UN-Sozialpaktes zur Auslegung von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen angewandt (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?