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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von Finanzprodukten

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

20.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/949717.04.2019

Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von Finanzprodukten

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Tabea Rößner, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Claudia Müller, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Aufsicht über die verschiedenen gesetzlichen Typen von Vermittlern und Beratern ist nach Ansicht der Fragesteller derzeit unübersichtlich und uneinheitlich. So unterliegen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen bisher anders als Banken nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sondern müssen bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihre Sachkundigkeitsprüfung ablegen und werden, je nach Bundesland, von den IHKs oder den Gewerbeämtern überprüft. Dabei sind die Anforderungen an Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach Ansicht der Fragesteller intransparent und unterschiedlich je nach zuständigem Gewerbeamt oder IHK verteilt. In der Praxis zeigt sich, dass die Einhaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen Mängel aufweisen und zu selten durch die zuständigen Stellen überprüft werden (www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/20140625_ Beratungsprotokolle_Studie.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Bei der Beratung des Kleinanlegerschutzgesetzes sprach sich der Bundesrat gegen die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler bei den Gewerbebehörden aus und begründete dies damit, dass „die Gewerbebehörden […] nicht über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen [verfügen würden], um die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben angemessen bewältigen zu können“ (Bundesratsdrucksache 638/14). Teilweise lassen sich diese Erkenntnisse auch auf Vermittler anderer Finanzprodukte nach § 34 der Gewerbeordnung (GewO) übertragen. Um vermeidbare Vermögensschäden und Versorgungslücken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verhindern, müssen Fehlentwicklungen im Finanzmarkt und marktwie verbraucherschädigendes Anbieterverhalten frühzeitig identifiziert und diese Erkenntnisse von den Finanzaufsichtsbehörden berücksichtigt werden. Hierzu ist eine einheitliche und wirksame Aufsicht notwendig.

Vor diesem Hintergrund soll laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Bundesregierung die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen schrittweise von den Bundesländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Es bleibt jedoch unklar inwieweit diese Vereinheitlichung zeitlich, finanziell und organisatorisch geschehen soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen62

1

Wie viele Darlehensvermittler und Darlehensvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

1

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

1

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

1

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

2

Wie viele Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

2

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

2

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

2

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

3

Wie viele Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

3

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

3

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

3

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

4

Wie viele Honorar-Finanzanlagenberater und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34h GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

4

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

4

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

4

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

5

Wie viele Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

5

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

5

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

5

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

6

Wie viele Honorar-Immobiliardarlehensberater und Honorar-Immobiliardarlehensberaterinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

6

Welche Stelle ist in den jeweiligen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für Zulassung und Aufsicht tätig?

6

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zulassung zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

6

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

7

Wie viele gebundene Vermittler und Vermittlerinnen sind nach § 2 Absatz 10 KWG tätig und fallen damit unter die Ausnahme des § 34f Absatz 3 Nummer 4 GewO (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

7

Welche Stelle ist für die Aufsicht zuständig?

7

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

8

Wie viele gebundene Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen (sog. Ausschließlichkeitsvertreter oder Einfirmenvertreter) nach § 34d Absatz 7 GewO sind in Deutschland derzeit registriert (bitte deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

8

Welche Stelle ist für die Aufsicht zuständig?

8

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Aufsicht zuständig (bitte nach Möglichkeit in Vollzeitäquivalenten sowie deutschlandweit und nach Bundesländern untergliedert angeben)?

9

Für welche der in den Fragen 1 bis 8 genannten Gruppen plant die Bundesregierung die Aufsicht zur BaFin zu übertragen?

9

Falls nicht für alle der in den Frage 1 bis 8 genannten Gruppen eine Übertragung an die BaFin stattfindet, weshalb nicht, und durch welche Unterschiede lässt sich dies im Verhältnis zu den Finanzanlagevermittlern rechtfertigen?

9

Mit welchen Schritten beabsichtigt die Bundesregierung die Aufsicht an die BaFin zu übertragen, und welchen Zeitplan verfolgt sie dabei?

10

Welche Prüfungen und Tätigkeiten sollte eine anlasslose Routineüberprüfung eines Finanzanlagenvermittlers oder einer Finanzanlagenvermittlerin nach Auffassung der Bundesregierung mindestens beinhalten?

11

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die bei der BaFin benötigten Personenstunden für eine solche Routineprüfung eines einzelnen Finanzanlagenvermittlers ungefähr ein (gegebenenfalls Spannweite angeben)?

12

Wie wird auf Ebene der Länderaufsicht sichergestellt, dass gegenüber der BaFin-Aufsicht ein gleichwertiges Aufsichtsniveau erreicht wird, insbesondere gemessen an der Produktintervention nach MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation), die auch auf Vertriebspraktiken abstellt, der regelmäßigen Marktuntersuchungen der BaFin zur Einhaltung des Aufsichtsrechts und unter der besonderen Berücksichtigung der Tatsache, dass die BaFin gesetzlich auch dem Schutz kollektiver Verbraucherinteressen verpflichtet ist?

13

Welche Gefahr von Interessenkonflikten sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Industrie- und Handelskammern einerseits als Wirtschaftsplattformen die Interessen der gewerblichen Vermittler und Vermittlerinnen vertreten und andererseits für deren Aufsicht und Zulassung zuständig sind?

13

Durch welche Maßnahmen wird Interessenkonflikten mit dem Aufsichtsmandat vorgebeugt?

14

Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung Bestandteile der laufenden Verhaltensprüfung von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenvermittlerinnen durch die jeweiligen Stellen in den Bundesländern, und wie ist laufende Verhaltensprüfung nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis gestaltet?

14

Sind der Bundesregierung weiteren Eckdaten (z. B. Häufigkeit der Prüfung, Kosten etc.) bekannt?

14

Wenn ja, welche, und wie haben sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt?

14

Gab es in den Jahren 2013 bis 2018 Beschwerden über die Qualität der Verhaltensprüfung?

15

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, wenn zwei Personen zwei verschiedene Zulassungen gemäß § 34 GewO haben, diese aber in Zukunft gleichbedeutend sowohl einer IHK als auch der BaFin unterstehen?

16

Welche Zwischenergebnisse liegen für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebten langfristigen Konzepte zur Finanzierung der Beratungs- und Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherinformationen und Verbraucherinneninformationen vor?

17

Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschäftsvolumen von Finanzvermittlern und Finanzvermittlerinnen in Deutschland in den Jahren 2013 bis 2018, und in welchem Vergleich steht dieses zum Vermittlungsvolumen deutscher Banken, Sparkassen und Raiffeisenbanken (bitte nach Jahren, Institutionen und Bundesländern aufschlüsseln)?

18

Wie viele und welche Schadensfälle sind durch Finanzvermittlung nach § 34f GewO in den Jahren 2013 bis 2018 angezeigt worden, und wie groß war das Schadensvolumen (bitte nach Jahren, Bundesländern und Schadensfallarten aufschlüsseln)?

19

Wenn es Schadensfälle gab, welche Folgen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für Personen mit Erlaubnissen nach §§ 34c, 34d und 34f GewO?

20

Wie viele der Jährlichen Prüfberichte nach § 24 Absatz 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zeigen Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 derselben Verordnung auf (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

21

Wie viele dieser Fälle wurden mit Bußgeldern belegt, und wie hoch sind die Bußgelder für diese Verstöße gewesen?

22

Gab es Schadensfälle, in denen Vermittlern und Vermittlerinnen, die nach §§ 34c, 34d und 34f GewO zugelassen sind, die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, wie es in § 35 der GewO vorgesehen ist?

22

Wenn ja, wie viele (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

23

Welche finanziellen Ressourcen stellen die Bundesländer insgesamt für die Beaufsichtigung der Vermittler und Vermittlerinnen zur Verfügung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

24

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die benötigten Personenstunden für eine Routineprüfung einer einzelnen finanzanlagenvermittelnden Person bei der BaFin ein, und in welchem Verhältnis steht dies zur bisherigen Überprüfungspraxis bei den Gewerbeämtern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

25

Welche Zwischenergebnisse liegen für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebten langfristigen Konzepte zur Finanzierung der Beratungs- und Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherorganisationen vor?

26

Wie bewertet die Bundesregierung das Erreichen der von ihr im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formulierten Ziele: „Überprüfung und Überarbeitung von Regulierungsmaßnahmen; kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein Markt soll in Zukunft ohne angemessene Regulierung bleiben. Neue internationale Initiative zur Aufsicht über Hedgefonds und Schattenbanken“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 13, RN 433 – 436)?

27

Mit welchen Verbänden, Vermittlungsunternehmen, Banken sowie Vertretern und Vertreterinnen der Gewerbeämter und IHKs gab es Gespräche zur Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin, und in welchem Rahmen war die BaFin in diese Gespräche involviert?

28

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der langfristigen Geldanlagen, die vorzeitig und mit Verlust abgebrochen werden?

28

Sieht die Bundesregierung einen kausalen Zusammenhang zwischen der Qualität der Anlagenberatung und der Höhe dieses Anteils (bitte begründen)?

29

Wie viele Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben die Gewerbeämter im letzten Jahr erhalten bezüglich der Vermittlung von Finanzprodukten im grauen Finanzmarkt (bitte anhand der Beschwerdegründe kategorisieren), und welche Fallkategorie sorgte im vergangenen Jahr für die meisten Beschwerden?

30

Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die Begriffe „Finanzanlagenvermittler“, „Finanzanlagenvermittlerin“ und „Finanzanlagenvermittlung“ gesetzlich zu schützen, ähnlich wie dies bereits beim Begriff „Versicherungsberater“ und „Versicherungsberaterin“ der Fall ist, und wenn ja, wie ist der Zeitplan, und wenn nein, warum nicht?

31

Welche verbraucherpolitischen Vorhaben im Bereich Finanzmarkt aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind im Gesetzesblatt veröffentlicht und in Kraft getreten?

32

Plant die Bundesregierung, wie in der letzten Wahlperiode, einen gemeinsamen Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt für den Zeitraum bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, und wenn ja, wann soll dieser vorliegen, und mit welchen Maßnahmen?

Berlin, den 9. April 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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