Kosten und Vertragsauflösungen bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
der Abgeordneten Jörg Schneider, Martin Sichert, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt zahlreiche Formen der beruflichen Fortbildung, der Umschulung oder des Erwerbs von Zusatzqualifikationen, die zumeist nicht von der Bundesagentur für Arbeit selbst, sondern durch externe Bildungsträger durchgeführt werden. Die Zulassung jener Bildungsträger für die Erbringung von Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erfolgt von Seiten der sog. fachkundigen Stellen im Wege eines entsprechenden Verfahrens nach Maßgabe der §§ 176 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die im Wege dieses Verfahrens zugelassenen Maßnahmen unterliegen dem Überprüfungsrecht bzw. der Überprüfungspflicht i. S. d. § 183 SGB III und § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III, wobei die Ergebnisse der Überprüfungen auf Seiten der zuständigen Stellen und Behörden, wie den fachkundigen Stellen, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Bundesagentur für Arbeit aktenmäßig dokumentiert sein und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der über die Bundesagentur für Arbeit ausgeübten Rechts- und Fachaufsicht dementsprechend vorliegen müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Geldbeträge sind von Seiten des Bundes für die Erbringung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Bildungsträger in den Jahren 2015 bis 2018 gezahlt worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III sind nach Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit oder das BMAS von Seiten der BA bzw. der fachkundigen Stellen in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführt worden (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)?
In wie vielen Fällen haben die in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführten Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III zu einer Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel geführt (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)?
In wie vielen Fällen haben Fristsetzungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel, welche im Anschluss an die in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführte Überprüfungen i. S. d. § 183 SGB III und des § 181 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Absatz 3 Satz 3 SGB III verhängt worden sind, zu einer Vertragsauflösung geführt (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)?
Wie viele Überprüfungen von Bildungsträgern sind nach Kenntnis der BA oder des BMAS aufgrund von sog. Vor-Ort-Besuchen durch den Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführt worden (bitte nach Jahren und Umsatz aufschlüsseln nach Bildungsträgern mit a) weniger als 100 000 Euro, b) 100 000 bis 500 000 Euro, c) 500 000 bis 2 500 000 Euro, d) mehr als 2 500 000 Euro Jahresumsatz)?
Wie viele Überprüfungen von Bildungsträgern sind nach Kenntnis der BA oder des BMAS aufgrund von dringenden Verdachtsfällen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt worden?