Gefährdung durch religiöse Gruppen, Sekten und Kulte in Deutschland
der Abgeordneten Waldemar Herdt, Jürgen Braun und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Laut Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) herrschen in Deutschland „Glaubens- und Gewissensfreiheit“. Das bedeutet: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Außerdem wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Die Fragesteller sind der Ansicht, dass man dem entgegengesetzt das Recht des Staates, religiöse und weltanschauliche Gruppen, die gegen Strafgesetze verstoßen oder den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefährden, zu beobachten, einzuschränken oder gar zu verbieten, sehen kann. Dieses Recht des Staates bedarf allerdings besonderer Begründung, da es mit Artikel 4 GG kollidiert.
Die Bundesregierung verfügt nach Ansicht der Fragesteller durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in seiner Funktion betreffs „Sekten und Psychogruppen“ über zwei Instrumente, religiöse bzw. weltanschauliche Gruppen und Kulte im Auge zu behalten.
Wir fragen die Bundesregierung in diesem Zusammenhang:
Fragen10
Gibt es neben dem BfV und BVA noch weitere Instrumente des Staates zur Einschätzung von religiösen Gruppen oder Kulten?
Welche religiösen Gruppen bzw. Sekten bzw. Kulte stehen momentan unter Beobachtung, Dokumentation oder besonderer Prüfung des BfV, des BVA oder anderer Einrichtungen der Bundesregierung?
Welche konkreten Gefährdungen gehen nach Kenntnis der Bundesregierung von diesen Gruppen aus, und wie sieht die Prognose der weiteren Entwicklungen in diesem Bereich aus?
Nach welchen Grundsätzen und Gesetzen entscheiden die Stellen der Bundesregierung über die Einschätzung des Gefährdungspotentials einer religiösen Gruppe bzw. Sekte oder eines Kultes?
Welche Veränderungen bzw. Entwicklungen zeichneten sich der Bundesregierung in diesen Bereichen in den vergangenen zehn Jahren ab? Gibt es Schwerpunkte oder Zunahmen in einzelnen Beobachtungsbereichen, die sich in dem genannten Zeitraum entwickelt haben?
Welche objektiven Kriterien, nach denen man die Grenze zwischen Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit (inkl. der Möglichkeit, anderer Meinung als der Regierung bzw. der Mehrheitsbevölkerung zu sein) auf der einen und dem Recht des Staates auf Intervention auf der anderen Seite ziehen kann, werden von (den Stellen) der Bundesregierung angelegt?
Zu welchen Religionsgemeinschaften unterhält die Bundesregierung offizielle Kontakte? Welche Verträge zwischen Deutschland und Religionsgemeinschaften gibt es, und welchen Inhalt haben diese Kontakte, bzw. welcher Art Verträge gibt es?
Welche besondere Stellung sieht die Bundesregierung in Deutschland für christliche Kirchen bzw. Gruppen bzw. Vereine?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von evangelischen Freikirchen, die eine besondere Gefahr im Bereich Kriminalität oder gar Terror darstellen? Wenn ja, von welcher Freikirche, und welche Gefahren sind dies konkret?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele freikirchliche Gemeinden und wie viele landeskirchliche, katholische und andere Gemeinden es momentan in Deutschland gibt? Liegen Erkenntnisse bezüglich der jeweiligen Mitgliederzahlen vor?