Unklarheiten im Samenspenderregistergesetz
der Abgeordneten Katja Suding, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 1. Juli 2018 ist das Samenspenderregistergesetz (SaRegG) in Kraft getreten. Das Gesetz sichert gesetzlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei künstlicher Befruchtung durch Samen eines fremden Spenders (heterologe Insemination). Menschen, die mit Hilfe ärztlicher Unterstützung durch eine künstliche Befruchtung mit einer fremden Samenspende gezeugt worden sind, soll ermöglicht werden, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchsetzen zu können. Für diesen Zweck wurde bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eine zentrale Stelle eingerichtet, die in einem Samenspenderregister Informationen des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende speichert. § 2 Absatz 2 SaRegG schreibt vor, dass folgende personenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben und zu speichern sind: Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit garantiert, dass jeder Samenspender, der freiwillig zusätzlich zu den Angaben zu seiner Person, zu den ihn § 2 Absatz 2 SaRegG verpflichtet, weitere Angaben machen kann, beispielsweise zu seinem Aussehen, seiner Schulbildung oder den Beweggründen für seine Samenspende? Ist garantiert, dass diese Angaben im Samenspenderregister gespeichert werden? Und wenn nein, wovon ist diese Möglichkeit abhängig?
Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller darin überein, dass bundesweit in allen Samenbanken für Samenspender möglich sein muss, zusätzliche Personenangaben wie beispielsweise Angaben zu Beruf, Bildungsweg, persönlichen Interessen oder den Beweggründen zur Abgabe einer Samenspende machen zu können? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Schritte plant die Bundesregierung, um diese Möglichkeit einzurichten?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass jede Samenbank in Deutschland unterschiedliche Informationen vom Spender erhebt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein vom Samenspender zur Verfügung gestelltes Foto seiner Person das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (§ 2 Absatz 2 SaRegG) unterstützt? Wenn nein, warum nicht?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim DIMDI die technischen Voraussetzungen, um Fotodateien zu speichern, um sie später dem aus der Samenspende entstandenen Kind zur Verfügung zu stellen? Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Frauen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Samen eines Spenders vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2018 reservieren und lagern lassen und können diese nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr verwenden, weil der Spender nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, um eine Zustimmung zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten im DIMDI einzuholen, und was passiert infolgedessen mit den gelagerten Samenspenden?
Dürfen deutsche Samenbanken anonyme und nichtanonyme Samenspenden ins Ausland transferieren?
Sofern anonyme Samenspenden ins Ausland transferiert werden dürfen, gelten für Samenspenden, die ausschließlich für den Zweck des Exports gesammelt werden, ebenfalls die Vorschriften des SaRegG?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Samenbanken anonyme und nichtanonyme Samenspenden ins Ausland transferiert haben?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass eine Frau, die als Mutter gesetzlich verpflichtet ist, die Geburt ihres durch eine Spendersamenbehandlung gezeugten Kindes spätestens nach drei Monaten an die behandelnden Ärzte zu melden, dieser Pflicht nachkommt?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen können, weil der Spender nicht in der Datenbank des DIMDI gespeichert ist, beispielsweise, weil die Insemination der Geburtsmutter vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2018 stattgefunden hat?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht geltend machen können, weil die dafür notwendigen Daten durch Schließung der Arztpraxis nicht mehr zugänglich sind?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, was mit den Daten aus Arztpraxen wurde bzw. wird, die aufgelöst wurden bzw. werden, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es Bestrebungen gibt, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine einheitliche Regelung zur Wahrung des Auskunftsrechts und des Datenschutzes nach Schließung einer Praxis zu finden?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, was mit den Daten aus Samenbanken wurde bzw. wird, die vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) am 1. Juli 2018 aufgelöst wurden bzw. werden, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob sich die Zahl der Auskunftsersuchen von Kindern, die aus einer heterologen Insemination gezeugt worden sind, gegenüber Ärzten zur Geltendmachung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung seit Inkrafttreten des SaRegG erhöht hat?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob sich die Zahl der auf dem Rechtsweg geltend gemachten Auskunftsersuchen über die Kenntnis der eigenen Abstammung seit Inkrafttreten des SaRegG erhöht hat?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, was mit den Informationen aus dem Spendenregister der ehemaligen DDR passiert ist und wie viele Samenspender erfasst waren? Wenn nein, was tut die Bundesregierung, um Aufklärung zu betreiben?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es erwachsene Kinder gibt, die in der ehemaligen DDR im Rahmen einer ärztlich betreuten künstlichen Befruchtung durch eine fremde Samenspende gezeugt worden sind und keine Informationen über den Spender ausfindig machen konnten, und wenn ja, was tut die Bundesregierung für diese Personen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Bestrebungen gibt, die Gesamtgeburtenzahl der Kinder pro Jahr, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung durch eine fremde Samenspende gezeugt worden sind, in einem Jahresbericht des DIMDI öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum nicht?
Erachtet die Bundesregierung die Einrichtung einer Mediationsstelle für den Kontakt zwischen Samenspendern, Kindern und Angehörigen als notwendig? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Einrichtung einer solcher Mediationsstelle, und welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um eine solche Stelle tatsächlich einzurichten? Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit einer entsprechenden Mediationsstelle?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nicht ärztlich unterstützte Samenspenden (sog. Becherspenden) nicht vom SaRegG erfasst sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 37 f.)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Altersgrenze von 16 Jahren, wonach Kinder, die aus einer heterologen Insemination entstanden sind, erst nach Erreichen der Altersgrenze eigenständig ein Auskunftsersuchen stellen dürfen?