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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei der Studienförderung

(insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

05.06.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1026816.05.2019

Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei der Studienförderung

der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Berechnung des Förderanspruches nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfolgt bisher unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens – auch dann, wenn dieses im Ausland erzielt wird. Innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus gibt es unterschiedliche Preisniveaus (siehe: https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de& pcode=tec00120). Auf Grundlage von Kaufkraftparitäten können u. a. Einkommen, Lebenshaltungskosten und indirekte Steuern in einen internationalen Vergleich gesetzt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2014, dass die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus bei der Bemessung des Unterhalts von im Ausland lebenden Eltern berücksichtigt werden können (siehe Aktenzeichen: XII ZB 661/12).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Inwiefern ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Beschluss des BGH nach Auffassung der Bundesregierung relevant zur Bemessung a) des Unterhaltsanspruches und b) des BAföG-Förderanspruches von Kindern in einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung, deren Eltern im Ausland leben (bitte erläutern)?

2

Wird in diesen Fällen zur Bemessung a) des Unterhaltsanspruches und b) des BAföG-Förderanspruches das nominale Einkommen der Eltern oder die Kaufkraft dieses Einkommens berücksichtigt (bitte begründen)? Welche Auswirkungen hat dies für die in Ausbildung befindlichen Kinder?

3

Falls sowohl der Unterhaltsanspruch und die BAföG-Förderhöhe nicht einheitlich unter Berücksichtigung von Kaufkraftparitäten berechnet wird, wie begründet und wie bewertet dies die Bundesregierung?

Hält die Bundesregierung die nichteinheitliche Berücksichtigung von Kaufkraftparitäten für kohärentes Recht (bitte begründen)?

Welche Auswirkungen hat dies für die im Ausland lebenden Eltern insbesondere in Ländern mit einem hohen Preisniveau?

Welche Auswirkungen hat dies auf die Ausbildungsfinanzierung ihrer Kinder?

Kann es so zu einer Förderlücke kommen?

Falls ja, wie hoch kann diese Förderlücke sein, und wie kann sie ausgeglichen werden?

4

Sind der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung den BAföG-Ämtern Fälle bekannt, in denen eine Nichtberücksichtigung von Kaufkraftparitäten in der Bemessung des Unterhalts und/oder der BAföG-Förderung in der Praxis zu Problemen geführt hat (bitte erläutern)? Wie hat die Bundesregierung auf entsprechende Hinweise reagiert?

5

Findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kaufkraftbereinigung auch bei den Ländern statt, über welche Eurostat keine vergleichenden Preisniveaus ermittelt?

Wenn ja, auf welcher Grundlage?

6

Können Gerichte und BAföG-Ämter bei der Berechnung des elterlichen Unterhalts nach Kenntnis der Bundesregierung zu Unterschieden über die Höhe des Unterhalts kommen (bitte erläutern)?

Falls ja, zu welchem Unterhalt sind Eltern nach Auffassung der Bundesregierung dann verpflichtet?

7

Wie viele in einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung befindlichen Kinder haben nach Kenntnis der Bundesregierung Eltern bzw. Elternteile, die im Ausland leben?

In wie vielen dieser Fälle lebt mindestens ein Elternteil in einem Land mit einem höheren Preisniveau als in Deutschland (bitte unter Angabe des jeweiligen Preisniveaus nach Aufenthaltsland aufteilen)?

In wie vielen dieser Fälle lebt mindestens ein Elternteil in einem Land mit einem niedrigeren Preisniveau als in Deutschland (bitte unter Angabe des jeweiligen Preisniveaus nach Aufenthaltsland aufteilen)?

8

Wie viele BAföG-Antragsteller haben nach Kenntnis der Bundesregierung Eltern bzw. Elternteile, die im Ausland leben? Welchem Anteil aller BAföG-Antragsteller entspricht dies (bitte jeweils nach Schüler- bzw. Studierenden-BAföG aufteilen)?

In wie vielen dieser Fälle lebt mindestens ein Elternteil in einem Land mit einem höheren Preisniveau als in Deutschland (bitte unter Angabe des jeweiligen Preisniveaus nach Aufenthaltsland aufteilen)?

In wie vielen dieser Fälle lebt mindestens ein Elternteil in einem Land mit einem niedrigeren Preisniveau als in Deutschland (bitte unter Angabe des jeweiligen Preisniveaus nach Aufenthaltsland aufteilen)?

9

Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, Kaufkraftparitäten künftig bei der Berechnung der BAföG-Förderhöhe zu berücksichtigen? Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung eine solche Regelung im Gesetzentwurf zum 26. BAföGÄndG (bitte jeweils erläutern und begründen)?

10

Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt in den Jahren 2020 und 2021, und in welchen Haushaltsstellen würden diese anfallen?

Berlin, den 8. Mai 2019

Christian Lindner und Fraktion

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