[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 11. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/10826
19. Wahlperiode 13.06.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae,
Benjamin Strasser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/10307 –
Nutzung externer Cloud-Anbieter und Aufbau eigener Cloud-Infrastrukturen durch
die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundespolizei speichert Bodycam-Aufnahmen in Amazons AWS-Cloud
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 des
Abgeordneten Benjamin Strasser auf Bundestagsdrucksache 19/8180). Nach Ansicht der
Fragesteller sollten die Bundespolizei und die anderen deutschen
Sicherheitsbehörden eigentlich sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein, um
solche sensiblen Daten auch ohne externe Anbieter auf dem nötigen
Sicherheitsniveau zu speichern und zu verarbeiten. Laut der Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 34 des Abgeordneten Konstantin von Notz (vgl.
Plenarprotokoll 19/88) kommt allerdings durch die ausgewählte Hardware des
Anbieters Motorola und die auf die Hardware abgestimmte Cloud-Architektur
allein AWS als Cloud-Dienst in Betracht. Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, hält die Speicherung
von Bodycam-Daten in der Amazon Cloud für rechtswidrig und forderte die
Bundesregierung auf, zu einem deutschen Cloud-Anbieter umzusteigen (Quelle:
www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/1685384/bundespolizei-geraet-
wegenspeicherung-von-bodycam-aufnahmen-unter-druck).
Das Informations Technik Zentrum Bund (ITZBund) lässt momentan die
sogenannte Bundescloud entwickeln. Aus der dazugehörigen Ausschreibung
„Software und Dienstleistungen für die Bundescloud“ aus dem Jahr 2016
geht hervor, dass die Bundescloud zunächst für bis zu 350 000 Nutzer
ausgestaltet werden, aber weiter skalierbar sein soll. Die Bundescloud soll für ihre
Nutzer als „BCBox“ angeboten werden (Quelle:
www.itzbund.de/Restricted/
DE/Ausschreibungen/O1912-Z4-1519-2017/Download_Vergabeunterlagen.html).
Auf dem Digitalgipfel der Bundesregierung 2018 in Nürnberg wurde die
digitale Souveränität als Regierungslinie verabschiedet (Quelle:
www.de.digital/
DIGITAL/Redaktion/DE/Digital-Gipfel/Download/2018/p2-digitale-souveraenitaet-
und-kuenstliche-intelligenz.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Digitale
Souveränität wird in mehreren Kontexten auf das Prinzip der eigenständigen
Handlungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen der Digitalisierung zurückgeführt,
unter anderem in den Bereichen Staat und Verwaltung. Bedenkt man dies, so
wirft nach Ansicht der Fragesteller generell die Nutzung von externen Anbietern
für Cloud-Dienste durchaus Fragen auf.
Im Jahr 2017 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
den Anforderungskatalog Cloud Computing (C5) herausgegeben, der als
Prüfstandard für Cloud-Dienste gelten soll. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) war (Mit-)Initiator des Trusted Cloud Labels und des
Prüfstandards „Trusted Cloud Datenschutz-Profil für Cloud-Dienste“ (TCDP).
Das Trusted Cloud Label wird vom Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e. V.
herausgegeben und verwaltet, das TCDP von der Stiftung Datenschutz.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Begriff Cloud wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) (in Anlehnung an die Definition vom NIST) eindeutig definiert. In der
Wirtschaft wird der Begriff Cloud häufig sehr unscharf verwendet. So werden
mittlerweile auch normale Web-Dienste als Cloud-Dienste bezeichnet werden. Ob es
sich bei angebotenen Diensten im Internet dabei tatsächlich um einen Cloud-
Dienst handelt ist für die Kundinnen und Kunden nicht immer zweifelsfrei
feststellbar. Die Fragesteller zielen insbesondere auf die Kriterien für eine sichere
Verwendung von Cloud-Diensten im Sinne des Datenschutzes und
Informationssicherheit, daher bezieht sich die Bundesregierung bei dieser Antwort sowohl auf
echte Cloud-Dienste, als auch Cloud-ähnliche Web-Dienste.
1. In welchen Bereichen nutzt die Bundesregierung, unter anderem für die
Sicherheitsbehörden, externe Anbieter für Cloud-Dienste?
a) Welche Anbieter werden in den jeweiligen Bereichen genutzt?
b) Welche Aufgaben werden genau an die Anbieter ausgelagert
(beispielsweise laufender Betrieb, Archiv etc.)?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Bei ihrer Erhebung hat die Bundesregierung die Nutzung von Cloud-Diensten in
den folgenden Bereichen festgestellt:
Bereich Datenaustausch mit Externen
(insbesondere außerhalb der Bundesverwaltung)
Genutzte Anbieter ]init[
Adobe
befine Solutions
BGE
Citrix
Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft
Deutsches Institut für Bautechnik
Deutsches Institut für Normung
DLR
Dropbox
Geologische Bundesanstalt (Österreich)
Google
GRS
iDGard
IMTB Consulting
Lawrence Berkeley National Laboratory
Leibniz-Zentrum für
Agrarlandschaftsforschung
Microsoft
o3spaces
PlanView
swistopo
Telindus
TU Braunschweig
TU Clausthal
VDI/VDE Innovation und Technik
WeTransfer
Zentrum für Informationsverarbeitung NRW
Ausgelagerte
Aufgaben
Laufender Betrieb von Austauschplattformen zur
Datenhaltung, Backup, Recovery, Archivierung,
Kundenmanagement, Servicemanagement.
Servicemodelle SaaS, PaaS, IaaS
Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Social Media und
Webseitenpflege
Genutzte Anbieter Facelift bbt
CleverReach
Mindlap
Ausgelagerte Aufgaben Bereitstellung von Werkzeugen zum Management und Analyse
von eigenen Social-Media-Kanälen und zur themenbezogenen
Recherche und Analyse von in den sozialen Medien und dem
Web.
Servicemodelle SaaS
Bereich Schulungen
Genutzte Anbieter Adobe
Articulate
Liveplace
Qualitus
eStar GmbH
Sozialpädagogisches Institut Berlin
Ausgelagerte Aufgaben Bereitstellung und Betrieb von eLearning-Plattformen
Servicemodelle SaaS, PaaS
Bereich Kollaboration
Genutzte Anbieter ACP IT Solutions
Brainloop
COYO
Google
IT.NRW
Microsoft
Sozialpädagogisches Institut Berlin
think project!
Ausgelagerte Aufgaben Bereitstellung von Datenaustauschplattformen mit
Kollaborationsfunktionalität
Servicemodelle SaaS
Bereich Bibliotheksmanagement
Genutzte Anbieter ExLibris
Elsevier
Schweitzer Connect
Bibliotheca
Doctor Doc
Ausgelagerte Aufgaben Bereitstellung und Betrieb von Katalog und
Recherchewerkzeugen
Servicemodelle SaaS
Bereich Forschung und forschungsnahe Aufgaben
Genutzte Anbieter Government of Canada, Natural Resources Canada
Writelatex
Illumina
NCBI
Brockmann Consult
Ausgelagerte Aufgaben Unterschiedliche forschungsnahe Aufgaben
Servicemodelle SaaS
Bereich IT-Infrastruktur
Genutzte Anbieter AWS
Dunkel GmbH
CDS Gromke
Cisco
DFN
Hetzner Online
Host Europe
Kroll Discovery
Microsoft
NetApp
Oracle
Ausgelagerte Aufgaben Laufender Betrieb, insbesondere Server-, Netzwerk und
Speicherbereitstellung
Servicemodelle IaaS, PaaS
Bereich Conferencing
Genutzte Anbieter Adobe
BlueJeans Network
Cisco
LogMeIn
Vitero
Zoom Video Communications
Ausgelagerte Aufgaben Betrieb und Bereitstellung von Web- und
Videokonferenzräumen mit Teilnehmenden außerhalb der Bundesverwaltung
Bereich Softwareentwicklung
Genutzte Anbieter Atlassian
Avono
EM-Software GmbH
GitHub
iff Berlin
PDV GmbH
Zentrum für Umweltforschung
Werum AG
Ausgelagerte Aufgaben Bereitstellung von Ticketsystemen und Repositories.
Servicemodelle PaaS und SaaS
Außerhalb der oben genannten Bereiche, werden die folgenden Anbieter im
Servicemodell IaaS genutzt (ausgelagerte Aufgabe in Klammer):
TrendMicro (Virenschutz)
haufe (Dokumenterstellung)
Tableau (Datenvisualisierung)
iLOQ (Schließsystemmanagement).
c) Werden Software-, Plattform- oder Infrastruktur-Dienste (SaaS, PaaS
oder IaaS) verwendet?
Welche dieser Dienste-Kategorien werden in welcher Form bei der
Verwendung der AWS-Cloud durch die Bundespolizei genutzt?
Siehe Tabellen in der Antwort zu Frage 1.
2. Welche der Cloud-Dienste werden aufgrund eigenständiger Verträge mit den
Anbietern genutzt, welche der Dienste werden im Zusammenhang mit einer
angeschafften Hard- bzw. Software-Lösung oder bereits bestehenden
Rahmenverträgen genutzt?
Im Sinne der Frage wird „eigenständige Verträge“ als Verträge verstanden, die
nicht aus einem Rahmenvertrag abgerufen wurden. Diese Dienste sind entweder
in eigenen Vergabeverfahren ausgeschrieben worden, sind in bereits bestehenden
Verträgen enthalten oder es handelt sich um eine Mitnutzung von Cloud-
Diensten, die durch Dritte bezogen und durch Behörden der Bundesverwaltung
mitgenutzt werden. Bei mitgenutzten Cloud-Diensten wird als Vertragspartner hier die
Stelle angegeben, die die Mitnutzungsmöglichkeit eingeräumt hat. Bei
mitgenutzten Diensten, die von Stellen bereitgestellt werden, die dem Vergaberecht
unterliegen (z. B. Landesbehörden) kann es sein, dass der Abruf bei diesen Stellen auf
Grundlage eines Rahmenvertrags geschieht. Die nutzenden Stellen in der
Bundesverwaltung treten dabei allerdings nicht als Rahmenvertragsnutzerinnen auf.
Die genutzten und mitgenutzten Cloud-Dienste, die nicht aus einem
Rahmenvertrag abgerufen wurden, sind im Folgenden angegeben (bereitstellender Anbieter
in Klammern):
Adobe Cloud (Adobe)
Adobe Connect (Adobe)
Alfresco (IMTB Consulting)
Auto-Support (NetApp)
AWS EC2 (Accenture)
Base Space (Illumina)
Bibliotheca (Bibliotheca)
bitbucket (Atlassian)
Blue Jeans (BlueJeans Network)
BSCW (Fraunhofer Institut)
Centex (Baden-Württemberg)
Cisco Meraki MDM (Cisco)
CleverReach (CleverReach)
Connect Webinars (Adobe)
COYO Cloud (COYO GmbH)
CryptShare (befine Solutions)
Cumulus (CDS Gromke)
Decovalex (Lawrence Berkeley National Laboratory)
DIN Livelink (Deutsches Institut für Normung)
Diverse Cloud-Dienste (DFN)
Diverse DLR Cloud-Dienste (DLR)
Doctor Doc (Doctor-Doc)
Dropbox (Dropbox)
Facelift (facelift bbt)
GitHub (GitHub)
GitLab (iff Berlin)
GitLab (UFZ)
Google Docs (Google)
Google Drive (Google)
GoToMeeting (LogMeIn)
Gremienportal (Deutsches Institut für Bautechnik)
GRS-Ccloud (GRS)
Hetzner Cloud (Hetzner Online)
IDGuard Standard (iDGard)
Ilias (Qualitus GmbH)
iLOQ S10 Management Softwar (iLOQ Oy)
Jira (Avono)
Kroll Discovery (Kroll)
Mendeley (Elsevie)r
Meraki MDM (Cisco)
NCBI (NCBI)
netmind (Mindlap)
O3Spaces (O3Spaces)
Office 365 (ACP IT Solutions GmbH)
Office 365 (Microsoft)
Office Online (Microsoft)
One Drive (Microsoft)
Oracle Cloud (Oracle)
Overleaf (Writelatex)
ownCloud (BGE)
ownCloud (DBE / BGE)
ownCloud (Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft)
ownCloud (Geologische Bundesanstalt Österreich)
ownCloud (GRS)
ownCloud (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung)
ownCloud (TU Clausthal)
PDV Helpline Cloud (PDV GmbH)
Plone (VDI/VDE IT)
Precise Point Positioning (Government of Canada, Natural Resources
Canada)
Primo (ExLibris)
Project Mont Terri (swistopo)
ProjectPlace (PlanView)
Projekt 365 (Microsoft)
Redmine (EM-Software GmbH)
S3 (AWS)
Saba (Liveplace)
Schweitzer Connect (Schweitzer)
Sciebo (Zentrum für Informationsverarbeitung NRW)
SFX (ExLibris)
Sharepoint (]init[)
SharePoint (Microsoft)
Social Media Monitoring Tool Facelift brand building technologies GmbH
(Facelift bbt)
Storyline (Articulate)
Synology Office (Sozialpädagogisches Institut Berlin)
Tableau Public (Tableau)
think project! (think project! GmbH)
vCloud (Dunkel GmbH)
Virtuelle Server (Host Europe)
Visio 365 (Microsoft)
vitero (vitero)
VPN (CITRIX)
Webex (Cisco)
WeTransfer (WeTransfer)
Zeugnis Manager (Haufe)
Zoom (Zoom Video Communications).
Die folgenden Cloud-Dienste wurden aus einem Rahmenvertrag abgerufen:
IT-Lösung der Fa. Motorola für die Bodycam
DENEQUA Online-Unterweisung (eStar)
Trac-System (Werum)
Virenschutz Office Scan (TrendMicro)
Ilias
Teamrooms (Brainloop)
Azure Entwicklungsplattform (Microsoft)
Azure Data Lake (Microsoft)
WebEx Events (Cisco)
Calvalus (Brockmann Consult).
Die folgenden Cloud-Dienste stehen im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Hard- oder Software:
IT-Lösung der Fa. Motorola für die Bodycam (Bundespolizei)
Adobe Creative Cloud
Illumina Base Space (Max Rubner-Institut)
AWS S3 im Zuge der Bereitstellung der DWD Warn-App
iLOQ S10 Management Software.
3. Warum hat sich die Bundesregierung in den jeweiligen Konstellationen für
die Nutzung externer Anbieter und gegen die Nutzung eigener
Speicherinfrastruktur entschieden (bitte die einzelnen Bereiche und Nutzungsfälle
externen Anbieter auflisten)?
a) Lag es mehrheitlich eher an fehlender eigener Speicherinfrastruktur oder
an fehlendem Know-how in der Bundesregierung?
b) Warum war in den jeweiligen Fällen die „Bundescloud“ des ITZBund
nicht als Speicherort geeignet, oder aus welchen anderen Gründen wurde
diese nicht ausgewählt?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Übersicht der genutzten Cloud-Dienste (siehe Antwort zu Frage 1) macht
deutlich, dass die Bundesverwaltung vollwertige Dienste nutzt, die über die
Bereitstellung einer bloßen Speicher-Infrastruktur hinausgehen. Die Frage lässt sich
daher für alle Bereiche ohne Aufschlüsselung nach Bereich und Nutzungsfall
beantworten. Der Nutzung von Cloud-Diensten geht ein fachlicher Bedarf einer
Behörde voraus. Dieser Bedarf soll nach dem Beschluss des IT-Rats „Kriterien für
die Nutzung von Cloud Diensten der IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung“
(siehe Antwort zu Frage 4c) nach Möglichkeit zuerst durch bundeseigene
Dienstleister gedeckt werden. Ist dies nicht oder nicht wirtschaftlich möglich, kann unter
bestimmten Voraussetzungen (siehe Antwort zu Frage 4c) ein externer Cloud-
Dienst beschafft werden. Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Cloud-Dienste
können nicht aus der Bundescloud bezogen werden (vgl. Antwort zu Frage 14),
da diese Dienste nicht in der Bundescloud zur Verfügung stehen. Dies liegt
insbesondere daran, dass die Bundescloud für die Bearbeitung von Verschlusssachen
(VS) bis zum Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS –
NfD) ausgelegt ist. Daher ist die Bundescloud nur aus den VS-Netzen des Bundes
(NdB) erreichbar und insbesondere nicht an das Internet angeschlossen.
Die meisten verwendeten Cloud-Dienste zielen explizit auf den Austausch mit
Dritten ab, die keinen Zugang zu den VS-Netzen des Bundes haben. Die
Bundesregierung evaluiert zurzeit die Bereitstellung von Cloud-Diensten im Internet.
Dazu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
4. Welche Verträge wurden durch Ausschreibungen vergeben (bitte jeweiligen
Link zur Ausschreibung angeben)?
a) In welchem Verfahren wurden die ��brigen Aufträge vergeben?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Die Verträge werden grundsätzlich durch Ausschreibung vergeben. Davon wurde
zugunsten einer freihändigen Vergabe abgewichen, wenn das Auftragsvolumen
unterhalb der vorgegebenen Schwellenwerte liegt. Die Übersicht aller Verträge
mit Verweisen auf die Ausschreibungsunterlagen zu den in der Antwort zu Frage
1 genannten Cloud-Diensten kann nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung der
Kleinen Anfrage erstellt werden. Die Bundesregierung kommt ihrer
Informationspflicht über die Veröffentlichung von Ausschreibungen auf
www.evergabe-
online.de nach.
b) Welche Ausschreibungen zur Vergabe sind noch geplant?
Eine Übersicht über alle geplanten Ausschreibungen kann nicht innerhalb der
Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage erstellt werden. Die
Bundesregierung kommt ihrer Informationspflicht über die Veröffentlichung von
Ausschreibungen auf
www.evergabe-online.de nach.
c) Welches sind die verfahrensleitenden Kriterien der Bundesregierung für
die Ausschreibung von Cloud-Diensten?
Cloud-Dienste externer IT-Dienstleister können durch Bundesbehörden
ausgeschrieben und genutzt werden, falls kein entsprechender Cloud-Dienste in der
Bundescloud angeboten wird und der „Mindeststandard des BSI zur Nutzung
externer Cloud-Dienste1“, der Beschluss des IT-Rats „Kriterien für die Nutzung von
Cloud Diensten der IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung“2 sowie des
darauf aufbauenden Beschlusses des IT-Planungsrats „Vorgehensweise und
Kriterien zu Inanspruchnahme und Beschaffung von Cloud-Diensten der IT-
Wirtschaft“3, eingehalten werden.
1
www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Mindeststandards/Mindeststandard_Nutzung_externer_Cloud-Dienste.pdf
2
www.cio.bund.de/Web/DE/Politische-Aufgaben/IT-Rat/Beschluesse/Tabelleninhalte/beschluss_2015_05.html
3
www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/Entscheidungen/21_Sitzung/14_Anlage1_Cloud-Computing.pdf
5. Welche Kriterien gibt es, um kritische und sensible Daten nicht zur
Speicherung und Verwendung an einen Cloud-Anbieter auszulagern?
Welche Daten gelten aus Sicht der Bundesregierung als kritisch oder
sensibel?
Für die Stellen des Bundes hat das BSI nach dem Gesetz über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik § 8 einen Mindeststandard zur Nutzung
externer Cloud-Dienste erstellt (siehe Frage 4, Verweis [1]). Dort ist der Prozess
geregelt, den eine Behörde durchlaufen muss, um einen Cloud-Dienst zu
beschaffen und Daten auszulagern. Teil dieses Prozesses ist eine Datenkategorisierung
und eine anschließende Risikoanalyse. Es sind vier Kategorien festgelegt:
Kategorie 1 „Privat- und Geschäftsgeheimnisse gemäß StGB § 203“, Kategorie 2
„Personenbezogene Daten“, Kategorie 3 „Verschlusssachen gemäß VSA“ und
Kategorie 4 „sonstige Daten“. Der Mindeststandard schreibt fest, dass ein Cloud-
Anbieter mindestens alle C5-Basisanforderungen erfüllen muss und dass diese
vertraglich zugesichert sein müssen. Davon muss sich die Behörde durch den C5-
Prüfbericht einen eigenen Eindruck verschaffen. Aus der Datenkategorisierung
und der Risikoanalyse ergibt sich, welche weiteren Regularien die Behörde bei
der Cloud-Beschaffung einhalten muss und welche weiteren (über C5
hinausgehende) Anforderungen die Behörde an den Cloud-Anbieter stellen muss. Dazu
gehören insbesondere die Anforderungen CD.08 zur Festlegung der
Gerichtsbarkeit, CD.09 zur Lokation der Daten und CD.10 das Thema
„Offenbarungspflichten und Ermittlungsbefugnisse fremdstaatlicher Institutionen“.
Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen in der Verantwortung der
jeweiligen Behörde. Sollte der oben skizzierte und im Mindeststandard
festgelegte Prozess ergeben, dass gegen gültige Regelungen verstoßen oder ein zu
großes Risiko mit der Cloud-Nutzung verbunden ist, liegt es in der Verantwortung
der Behörde eine entsprechende Entscheidung gegen die Cloud-Nutzung zu
treffen.
6. Wie schätzt die Bundesregierung die Relevanz von Meta-Daten im Kontext
von Cloud-Diensten ein?
Meta-Daten sind von hoher Relevanz, da durch sie Rückschlüsse auf die Tätigkeit
des Cloud-Kundinnen und Kunden gezogen werden können.
a) Wie wird sichergestellt, dass kein unbefugter Zugriff auf Meta-Daten bei
den verwendeten externen Anbietern stattfindet?
Der C5-Standard regelt in den Anforderungen RB-11, PI-05 und DLL-01 den
Umgang mit Meta-Daten bei der Cloud-Nutzung. Dies sind Basisanforderungen
des C5, somit ist durch ein C5-Testat sichergestellt, dass der Cloud-Anbieter diese
Anforderungen erfüllt. Der in der Antwort zu Frage 5 genannte Mindeststandard
fordert, dass der Cloud-Anbieter die Einhaltung aller C5-Basisanforderungen
(also auch der drei genannten) vertraglich zusichern muss und er demnach bei
Verstoß mit den Konsequenzen bei Vertragsbruch rechnen muss. Wenn die
Risikoanalyse gemäß unter dem in Antwort auf Frage 5 genannten Mindeststandard
zum Beispiel eine besondere Gefährdung durch Meta-Daten ergibt, kann die
Behörde zusätzlich gemäß CD.06 eigene Prüfrechte beim Cloud-Anbieter
vereinbaren.
b) Welchen Zugriff und welche Nutzung bzw. Verwertung von Meta-Daten
erlaubt die Bundesregierung den momentan genutzten externen Cloud-
Anbietern?
Die Anforderung RB-11 des C5-Standards legt fest, dass Cloud-Anbieter Meta-
Daten nur für Abrechnungszwecke, Störungs- und Sicherheitsvorfallsbehandlung
nutzen dürfen. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen. Ferner sind Meta-
Daten zu löschen, wenn sie zur Erreichung dieser drei Ziele nicht mehr gebraucht
werden. Der Zeitraum, in dem Metadaten gespeichert werden ist vom Cloud-
Anbieter festgelegt.
Er steht im angemessenen Zusammenhang mit den Zwecken, die mit der
Sammlung der Metadaten verfolgt werden. Zusätzlich verpflichtet die Anforderung
DLL-01 den Cloud-Anbieter, dass er alle Regelungen des C5 und insbesondere
diese Regelung zum Umgang mit Meta-Daten auch mit allen
Unterauftragnehmenden vereinbart. Die Anforderung PI-05 regelt zusätzlich, dass beim
Austausch von Hardware alle Daten von dieser Hardware (insbesondere auch Meta-
Daten) gelöscht werden.
c) Wie ist der Zugriff auf Meta-Daten mit den jeweiligen Anbietern
geregelt?
Auf die Antwort zu den Fragen 6a und 6b wird verwiesen.
7. Setzt die Bundesregierung bei der Nutzung ihrer Cloud-Dienste (eigene und
externe) intelligente Such- und Erkennungssysteme, z. B. unter Einsatz von
Künstlicher Intelligenz (KI), ein?
Nein. Einige Cloud-Angebote bieten Suchfunktionen an, diese basieren aber nach
Information der Bundesregierung nicht auf künstlicher Intelligenz.
a) Falls ja, verwendet die Bundesregierung hierfür eigens erstellte oder
selbst angeschaffte KI-Anwendungen oder verwendet die
Bundesregierung von den externen Anbietern bereitgestellte KI-Anwendungen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
b) Falls ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die externen Anbieter
nicht für eigene Zwecke KI-Anwendungen nutzen, um die gespeicherten
Daten oder deren Meta-Daten auszuwerten?
Eine kommerzielle Nutzung von Metadaten wird durch die C5 Anforderungen
RB-11 ausgeschlossen. Dennoch existieren Anwendungsszenarien, bei denen der
Einsatz von KI-Anwendungen für die Auswertung von Metadaten gemäß den C5
Anforderungen erlaubt ist und sinnvoll sein kann (z. B. im Rahmen der Detektion
von Sicherheitsvorfällen durch den Cloud Anbieter).
Bei der Nutzung von Cloud-Angeboten, die für eine Veröffentlichung von Daten
im Internet genutzt werden wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass externe
diese Daten für eigene Zwecke nutzen könnten.
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die auf externe Cloud-Dienste
ausgelagerten Daten die nötige Mobilität (beispielsweise durch
Schnittstellen) besitzen?
Auf die Antworten zu den Fragen 4c und 5 wird dabei insbesondere auf die C5
Anforderungen PI-01 bis PI-05 verwiesen.
a) Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um ggf. den Anbieter ohne eine
Dienstunterbrechung wechseln zu können?
Im Rahmen der Anwendung des Mindeststandards zur Nutzung externer Cloud-
Dienste muss die Datenrückgabe aufgrund von Anforderung CD.13 explizit
vertraglich mit dem Cloud-Anbieter vereinbart werden. Die C5 Anforderungen
PI-01 bis PI-04 unterstützen diesen Prozess.
b) Wie wird darüber hinaus die Unabhängigkeit vom Anbieter
sichergestellt?
Auf die Antwort zu Frage 4c wird verwiesen.
c) Inwiefern wird künftig bei der Anschaffung von Hardware oder anderer
IT-Infrastrukturen sichergestellt, dass die Interoperabilität mit eigenen
Cloud-Diensten gewährleistet ist?
Im Kabinettbeschluss „Grobkonzept IT-Konsolidierung“ vom 20. Mai 2019 hat
die Bundesregierung beschlossen, die IT des Bundes zusammenzuführen. Im
Rahmen des Projekts IT-Konsolidierung Bund wurde gemeinsam mit dem
Verbund der IT-Dienstleister des Bundes ein strategisches und technisches
Architekturboard eingerichtet um die IT-Architektur abzustimmen. So soll insbesondere
sichergestellt, dass bestehende Cloud- und klassische Plattformen beim weiteren
Ausbau der Infrastruktur berücksichtigt werden.
9. Hält die Bundesregierung die Speicherung von Daten in der AWS-Cloud
entgegen der Äußerung des BfDI Ulrich Kelber für rechtmäßig?
Bei der Nutzung der Cloudlösung von AWS zur Speicherung von Daten, werden
die deutschen Datenschutzstandards eingehalten. Siehe dazu auch die Antwort zu
Frage 10.
10. Wie stellt die Bundesregierung bei der Verwendung amerikanischer externer
Anbieter technisch und rechtlich sicher, dass die durch den CLOUD Act
bestehenden Befugnisse nicht dazu verwendet werden, Daten in die USA zu
übertragen?
Wie wird dies konkret im Falle der Verwendung von AWS sichergestellt?
Wie in der Antwort zu den Fragen 4c, 5 und 6 dargestellt werden rechtliche und
technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen. Im
Falle der Verwendung von AWS ist eine Vereinbarung zur
Auftragsdatenvereinbarung geschlossen worden. Weitere Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage des
sog. „Trusted Cloud Datenschutz-Profil“ (TCDP) sowie des § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alte Fassung und dessen Anlage vereinbart. Das BSI
wurde bei der Beschaffung beteiligt und hat festgestellt, dass die Vorgaben aus
dem Mindeststandard zur Nutzung externer Cloud-Dienste erfüllt sind.
11. Wird bei der Verwendung von Office-Anwendungen durch die
Bundesregierung das Produkt „OneDrive“ von Microsoft genutzt?
Falls ja,
Die Bundesanstalt für Gewässerkunde, die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung und das Max-Rubner-Institut nutzen OneDrive.
a) werden die Daten verschlüsselt?
b) wie werden Meta-Daten geschützt?
Es gelten die in der Antwort zu Frage 4c, 5 und 6 beschriebenen Anforderungen.
Eine darüber hinausgehende Verschlüsselung wird nicht vorgenommen.
c) wie wird technisch und rechtlich sichergestellt, dass keine
unrechtmäßigen Datenübertragungen in Drittländer stattfinden?
Auf die Antwort zu den Fragen 4c, 5 und 6 wird verwiesen.
12. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Beschaffung der
Bodycams durch die Bundespolizei auch die Softwarelösung zur Verwaltung
der entstehenden Daten evaluiert?
Dedizierte Ausschlusskriterien in Bezug auf die Verwaltungssoftware gab es
nicht. Die sog. Systemlösung, bestehend aus Hard- und Software, wurde
sachgemäß nach ganzheitlich erhobenen und in Einklang gebrachten funktionalen sowie
nicht-funktionalen Anforderungen ausgewählt und beschafft.
a) Gab es für die Auswahl einer geeigneten Lösung Ausschlusskriterien in
Bezug auf die Verwaltungssoftware für die Daten?
War beispielsweise die Möglichkeit zur Verarbeitung biometrischer
Daten ein solches Kriterium?
Dedizierte Ausschlusskriterien in Bezug auf die Verwaltungssoftware gab es
nicht. Die Verarbeitung biometrischer Daten ist nicht vorgesehen und war daher
keine funktionale Anforderung.
b) Wurde die Möglichkeit einer späteren Migration der angefallenen Daten
in eine eigene Speicher-Infrastruktur (beispielsweise die „Bundescloud“)
evaluiert?
Schätzt die Bundesregierung dies als technisch möglich ein?
Wie viel würde eine solche Migration nach Einschätzung der
Bundesregierung kosten?
Wurde für diesen Zweck ein Fixpreis mit dem Anbieter vereinbart?
Die Möglichkeit einer späteren Migration der angefallenen Daten in eine eigene
Speicher-Infrastruktur (z. B. in der Bundescloud) wurde mit positivem
technischem Ergebnis evaluiert. Neben den Daten sind jedoch auch die Software und
damit die Systemlösung zu betrachten, deren Migrierbarkeit einer erweiterten
Evaluierung bedürfen, die derzeit durchgeführt wird. Die konkreten Kosten für
eine Migration sind unter anderem von der jeweiligen Zielumgebung abhängig,
insofern kann zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Schätzung erstellt werden.
Ein Festpreis wurde nicht vereinbart.
13. Auf welchen Ebenen und an welchen Stellen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit staatliche Cloud-Infrastrukturen auf- oder ausgebaut?
a) In welchem Umfang sind diese geplant?
b) Wann sollen diese fertiggestellt sein?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Das Informationstechnik Zentrum Bund (ITZBund) baut die Bundescloud für die
Bundesverwaltung auf. Die Bundescloud ist seit Mitte 2017 online und kann von
den Bundesbehörden genutzt werden. Die Bundescloud ist für die Verarbeitung
für VS – NfD ausgelegt. Im Umfang richtet sich der Aufbau der Bundescloud
nach den Anforderungen der Kundenbehörden innerhalb der sicheren Netze des
Bundes (NdB). Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 14.
Die BWI evaluiert im Rahmen der IT-Konsolidierung Bund den Aufbau von
Bundescloud-Anteilen im Internet. Der Umfang dieses Vorhabens orientiert sich
dabei an den Anforderungen der Bundesbehörden nach Cloud-Diensten die für
Bürgerinnen, Bürger, die Wirtschaft und weitere Externe erreichbar sind.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) führt derzeit vorbereitende
Maßnahmen für den ab dem Jahr 2021 beginnenden Aufbau einer eigenständigen
Cloud-Infrastruktur mit einem On-Premise Betrieb durch die BWI GmbH in den
Rechenzentren der Bundeswehr durch. Für das BMVg kommt ausschließlich eine
sog. Private Cloud Lösungsarchitektur in Frage, um insbesondere die nationalen
Anforderungen an die Informationssicherheit (IT-Sicherheit, Datenschutz) und
Militärische Sicherheit sowie spezifische Anforderungen (u. a. Autarkie,
Verlegefähigkeit) für die IT im Einsatz erfüllen zu können. Die geplanten On-Premise
Cloud-Infrastruktur umfasst alle zentralen IT-Services des Geschäftsbereichs
BMVg. Sie stellt auf Grundlage einer herstellerunabhängigen Multi-Cloud-
Architektur die erforderlichen IT-Services, Daten und Informationen
höchstverfügbar und bedarfsgerecht allen Nutzern im Geschäftsbereich BMVg zur Verfügung.
In einer ersten Ausbaustufe wird zunächst eine Grundbefähigung realisiert. Die
derzeitigen Planungen sehen vor, dass diese bis zum Jahr 2027 abgeschlossen sein
werden. Die Maßnahmen zum weiteren Ausbau hin zu einer vollständigen
Befähigung werden erst nach Vorliegen praktischer Erfahrungen aus der
Grundbefähigung und damit zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Das Auswärtige Amt (AA) baut die Diplo-Cloud für die Auslands-IT auf. Diese
Umfasst die Cloud-Infrastruktur in den Rechenzentren und Liegenschaften im
Ausland. Fertigstellung ist für 2021/2022 geplant.
Die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) baut
Cloud-Infrastruktur für die interne Verwendung in verschiedenen Projekten mit
besonderem Schutzbedarf auf. Eine erste Inbetriebnahme ist im dritten Quartal
2019 geplant.
Das Bundeskriminalamt (BKA) baut eine Cloud als Polizei Service Plattform für
das Programm Polizei 2020 auf. Diese Cloud soll die Liefermodelle IaaS, PaaS
und SaaS umfassen. Der Aufbau erfolgt programmbegleitend in Teilmengen, ein
konkretes Fertigstellungsdatum kann daher derzeit nicht benannt werden.
c) An welcher Stelle sind entsprechende Projekte der Bundesregierung in
der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des
digitalen Wandels zu finden?
Die Umsetzungsstrategie digitaler Wandel konzentriert sich auf
Schwerpunktvorhaben, die die Ministerien identifiziert haben. Die Bundescloud ist dort als
Maßnahme der Dienstekonsolidierung vertreten (S. 155). Bezüge zur Cloud des AA
finden sich an mehreren Stellen (S. 29, 37, 49, 78).
14. Wie weit ist die Entwicklung der „Bundescloud“ fortgeschritten?
An welchen Nutzerkreis soll sich die „Bundescloud“ und die Anwendung
„BCBox“ richten?
Zu welchem Zweck sollen die Anwendungen verwendet werden können?
Der Aufbau der Bundescloud wurde mit dem Kabinettbeschluss zur IT-
Konsolidierung Bund vom 20. Mai 2015 beschlossen. Seit Mitte 2017 ist die Bundescloud
innerhalb des sicheren Behördennetzes (Netze des Bundes) online. Derzeit bietet
die Bundescloud die folgenden Cloud-Dienste für die Bundesbehörden:
BundescloudBox: Sicheres Speichern von Daten in der Cloud und
selbstbestimmter, ressortübergreifender Austausch.
BundescloudEntwicklungsplattform: Etablierte, auf einander abgestimmte,
serverbasierte Tools und Services zur Unterstützung der
Softwareentwicklung.
BundescloudLaufzeitumgebung: Laufzeitumgebung bestehend aus Web-,
Application- und Datenbankserver für den Betrieb von Fachverfahren.
BundescloudServer: virtuelle Maschinen mit Betriebssystem, Storage und
Netzwerkstrukturen.
Das Dienste-Angebot wird im Rahmen der IT-Maßnahme Bundescloud am
Bedarf der Bundesbehörden ständig weiterentwickelt. Nutzungskreis für die
Bundescloud sind alle Bundesbehörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit
Zugang zu den Netzen des Bundes (NdB). Die Bundesbehörden werden derzeit
sukzessive an die Bundescloud angeschlossen.
15. Wird die Bundescloud nur verwaltungsintern Verwendung finden?
Oder wird die Bundescloud auch im Rahmen der Digitalisierung der
Verwaltungsleistungen zur Anwendung kommen?
Die Bundescloud ist für die Verarbeitung von Verschlusssachen bis zum
Geheimhaltungsgrad VS-NfD ausgelegt. Daher ist ein Zugriff außerhalb von VS-NfD-
Netzen nicht möglich. Derzeit wird mit den bundeseigenen IT-Dienstleistern
evaluiert, ob außerhalb einer VS-NfD-Zone weitere Cloud-Infrastrukturen aufgebaut
werden sollen.
16. Wurde der C5-Prüfstandard vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) entwickelt?
Wenn nein, von wem wurde dieser entwickelt?
Wurden vom BSI hierzu externe Dienstleister in Anspruch genommen?
Wenn ja, welche?
Der C5 wurde vom BSI entwickelt. Da die Prüfung nach C5 durch
Wirtschaftsprüfer anhand internationaler Prüfstandards der Wirtschaftsprüfer stattfindet
(siehe dazu Antwort zu Frage 18c), hat das BSI für die Entwicklung des C5 auf
einen Dienstleister zugegriffen. Bei dem dazugehörigen Vergabeverfahren hat die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers (PwC) Deutschland
den Zuschlag erhalten.
17. Wurden die Kriterien für das Trusted Cloud Label und den TCDP-
Prüfstandard durch das BMWi entwickelt?
Wenn nein, von wem wurden diese entwickelt?
Wurden vom BMWi bzw. dem Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e. V. und
der Stiftung Datenschutz hierzu externe Dienstleister in Anspruch
genommen?
Wenn ja, welche?
Die Kriterien für das Trusted Cloud Label wurden eigenständig vom
Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e. V. entwickelt. Hierbei wurden
Stakeholdergruppen sowohl von Anbieterseite als auch von Anwenderseite und der
Wissenschaft einbezogen. Ebenso wurden existierende internationale Standards (z. B.
ISO 27001/2/17) und existierende Cloud Zertifizierungen (z. B. CSA, Eurocloud
StarAudit) berücksichtigt. Der Kriterienkatalog wird gemäß der aktuellen
Anforderungen laufend vom Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e. V. in Abstimmung
mit den zuvor genannten Stakeholdergruppen weiterentwickelt.
Die Kriterien für das TCDP wurden von der Arbeitsgruppe Rechtsrahmen unter
Leitung von Prof. Dr. Georg Borges im Rahmen des Trusted Cloud
Forschungsprogramms erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können unter https://
tcdp.de/index.php/hintergrund/ag-rechtsrahmen freizugänglich eingesehen
werden.
18. Wie viele und welche Anbieter sowie einzelne Cloud-Dienste sind nach
Kenntnis der Bundesregierung nach dem Trusted Cloud Label oder dem C5-
und TCDP-Prüfstandard zertifiziert?
Mit dem Trusted Cloud Label sind aktuell 35 Cloud Dienste von 32 Anbietern
versehen. Weiterhin sind 17 Dienstleister gelistet, die Cloud-basierte
Dienstleistungen anbieten (Beratungsdienstleistungen). Nach TCDP 1.0 sind aktuell
sechs Dienste von zwei Anbietern zertifiziert. Bezüglich der erteilten C5-Testate
wird auf die Antwort zu Frage 18c verwiesen.
a) Werden die Zertifizierungen nach dem Trusted Cloud Label durch das
Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e. V. vorgenommen?
Falls ja, wie viel Budget ist in welchem Einzelplan an welcher Stelle für
das Haushaltsjahr 2019 hierfür eingeplant?
Falls nein, wer übernimmt die Zertifizierungen, und welche Kosten
verursacht dies für die öffentliche Hand?
Die Prüfung und Vergabe des Labels Trusted Cloud obliegt dem
Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e.V. Die Kosten für die Zertifizierung trägt der Antragsteller.
b) Werden die Zertifizierungen nach dem TCDP-Prüfstandard durch die
Stiftung Datenschutz vorgenommen?
Falls ja, wie viel Budget ist in welchem Einzelplan an welcher Stelle für
das Haushaltsjahr 2019 hierfür eingeplant?
Falls nein, wer übernimmt die Zertifizierungen, und welche Kosten
verursacht dies für die öffentliche Hand?
Da die TCDP Zertifizierung auf dem BDSG a. F. fußt, werden aktuell keine
TCDP Zertifizierungen mehr durchgeführt. Die Kosten für die Zertifizierung
hatte vormals der antragstellende Cloud-Anbieter zu tragen. Entsprechend der
Verfahrensordnung zum TCDP wurden die Entgelte im Vertrag mit dem Cloud-
Anbieter festgelegt.
c) Werden die Zertifizierungen nach dem C5-Prüfstandard durch das BSI
vorgenommen?
Falls ja, wie viel Budget ist in welchem Einzelplan an welcher Stelle für
das Haushaltsjahr 2019 hierfür eingeplant, und wie viele Planstellen sind
hierfür vorgesehen?
Falls nein, wer übernimmt die Zertifizierungen, und welche Kosten
verursacht dies für die öffentliche Hand?
Beim C5 findet keine Zertifizierung, sondern eine sogenannte Attestierung statt.
Bei einer Zertifizierung gibt es den Auditor, den zu Prüfenden und eine
Zertifizierungsstelle, die auf der Grundlage eines Auditberichts des Auditors ein
Zertifikat an den zu Prüfenden ausstellt. Bei einer Attestierung fehlt diese
Zertifizierungsstelle; der Auditor stellt das Testat direkt an den zu Prüfenden aus. Beim C5
wird das Testat durch einen Wirtschaftsprüfer ausgestellt, der dafür ein Audit und
einen Auditbericht gemäß internationaler Wirtschaftsprüfernormen – dem
International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 und 3402 –
durchführt und erstellt. Da es eine Attestierung ist, ist das BSI an dem gesamten Prozess
von Audit und Berichterstattung nicht beteiligt, da dies bilateral zwischen Cloud-
Anbieter und Wirtschaftsprüfer erfolgt. Der Cloud-Anbieter entscheidet über die
Bekanntgabe einer erfolgreichen C5-Prüfung – auch gegenüber dem BSI – nach
eigenem Ermessen. Dem BSI liegt daher keine vollständige Liste von C5-
Testaten vor, das BSI verweist dazu auf die Veröffentlichungen der Cloud-Anbieter.
Da das BSI keine C5-Prüfungen durchführt, hat das BSI weder Budget noch
Planstellen für C5-Prüfungen im Haushaltsjahr 2019 vorgesehen. Da C5-Prüfungen
vom Cloud-Anbieter beauftragt werden, entstehen keine direkten Extrakosten für
die öffentliche Hand. Die Kosten der Attestierung sind in den Preisen für den
Cloud-Dienst bereits eingepreist. Die genaue Kostenkalkulation hierzu ist dem
BSI nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333]