Nutzen von Antiterrordatei und Rechtsextremismus-Datei für die Innere Sicherheit
der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Manuel Höferlin, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Michael Georg Link, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Antiterrordatei (ATD) wurde im Jahr 2006 mit den Stimmen der damaligen Koalition aus CDU, CSU und SPD beschlossen. Zielsetzung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs war es, „angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus den Informationsaustausch zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten weiter zu verbessern“ (s. Bundestagdrucksache 16/2950). Beteiligt an der ATD sind das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst sowie das Zollkriminalamt. Gespeichert werden Personen, zu denen Erkenntnisse bzw. Anhaltspunkte vorliegen, dass sie einer terroristischen Vereinigung angehören bzw. diese unterstützen und/oder die rechtswidrige Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen (vgl. § 2 des Antiterrordateigesetzes – ATDG). Im Jahr 2012 wurde als Reaktion auf die Taten des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) die gleich konzipierte Rechtsextremismus-Datei (RED) eingeführt, in deren Bestand Personen gespeichert werden, bei denen sich Bezüge zu gewaltbezogenen Rechtsextremismus ergeben (vgl. § 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes – RED-G).
Im April 2013 urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die ATD in der ursprünglichen Form nicht mit dem informellen Trennungsgebot zwischen offen arbeitenden Polizeibehörden und den verdeckt arbeitenden Nachrichtendiensten vereinbar sei (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07, Rn. 1-233). Daraufhin wurde die ATD im Jahr 2014 dahingehend geändert, dass Angaben zu Kontaktpersonen nicht mehr unbegrenzt gespeichert werden können. Des Weiteren wurde die öffentliche Kontrolle durch Berichtspflichten des Bundeskriminalamts und Kontrollen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verbessert. Auch die Rechtsgrundlage der RED wurde in dieser Form geändert.
Im Frühjahr 2019 berichtete das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ unter dem Titel „Einfach abschalten“, dass die Datei aus Sicht des Bundeskriminalamts keinen gewinnbringenden Nutzen entfalte (vgl. DER SPIEGEL, 5. Januar 2019: 39). Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stellt in seinem 27. Tätigkeitsbericht fest: „Allerdings habe ich bei all diesen Kontrollen festgestellt, dass der Nutzwert beider Dateien zur Terrorabwehr und Extremismusbekämpfung in den geprüften Behörden als eher gering eingeschätzt wird. Insgesamt habe ich außerdem den Eindruck gewonnen, dass auch der Zweck der Dateien, ein Kontaktanbahnungsinstrument für die beteiligten Behörden zu schaffen, nicht erreicht wird“ (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht 2017 und 2018 zum Datenschutz: 78). Für den polizeilichen Alltag sei die Konzeption beider Dateien nicht ausreichend flexibel und die wesentlichen Informationen werden in der Praxis in den gemeinsamen Zentren der Behörden – Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) – ausgetauscht (vgl. ebd.). So war beispielsweise auch der Attentäter vom Berliner Breitscheidplatz Anis Amri schon vor der Tat in der ATD erfasst, ohne dass dies eine praktische Konsequenz für den Umgang der Sicherheitsbehörden mit dem als islamistischer Gefährder registrierten Amri gezeigt hätte.
Aus Sicht der Fragesteller ist der tiefe Eingriff der Verbunddatei in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch in keiner Weise legitimierbar, wenn die Verbunddatei ATD keine nachvollziehbaren Effektivitätsgewinne für die Arbeit der Sicherheitsbehörden mit sich bringt. Das vom Gesetzgeber bei Einführung der Antiterrordatei verfolgte Ziel, den Informationsaustausch zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten zu verbessern, hat sich durch die Einführung von GTAZ und GETZ überlebt, denen es jedoch weiterhin an verbindlichen rechtlichen Grundlagen mangelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Personen wurden seit 2017 in der Antiterrordatei (ATD) durch Nachrichtendienste von Bund und Ländern und Polizeibehörden von Bund und Ländern erfasst (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
Wie viele Personen wurden seit 2017 in der Rechtsextremismus-Datei (RED) durch Nachrichtendienste von Bund und Ländern und Polizeibehörden von Bund und Ländern erfasst (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
Wie oft erfolgten zwischen 2006 und 2012 sowie zwischen 2015 und 2019 durch welche Behörden Informationsabrufe zu in der ATD erfassten Personen (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
Wie oft erfolgten zwischen 2015 und 2019 durch welche Behörden Informationsabrufe zu in der RED erfassten Personen (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden nach Anfragen in der ATD verdeckt gespeicherte Informationen durch Bundesbehörden an andere an die Dateien angeschlossenen Behörden übermittelt (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden nach Anfragen in der RED verdeckt gespeicherte Informationen durch Bundesbehörden an andere an die Dateien angeschlossenen Behörden übermittelt (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen waren zwischen 2006 und 2019 bei welchen Behörden Erkenntnisse aus der ATD bzw. RED Grundlage für die Einleitung von Gefahrenabwehrvorgängen und/oder Ermittlungsverfahren (bitte aufschlüsseln)?
Wie sind der Informationsaustausch durch ATD bzw. RED und der Informationsaustausch im GTAZ und GETZ aufeinander abgestimmt bzw. miteinander verzahnt?
a) In wie vielen Fällen seit 2015 waren Erkenntnisse aus der ATD Anlass für personen- und fallbezogene Besprechungen in GTAZ und GETZ?
b) In wie vielen Fällen seit 2015 waren Erkenntnisse aus der RED Anlass für personen- und fallbezogene Besprechungen in GTAZ und GETZ?
Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Feststellungen des 27. Tätigkeitsberichts des Bundesauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wonach ATD und RED keine praktische Relevanz für die Arbeit der beteiligten Behörden und sich die Dateien durch die Einführung von GTAZ und GETZ überlebt hätten?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Feststellungen des 27. Tätigkeitsberichts des Bundesauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der in den Dateien gespeicherten Personen?
Hat die Bundesregierung mittlerweile einen Meinungsbildungsprozess zur Zukunft von ATD und RED begonnen oder abgeschlossen, und was ist dessen konkretes Ergebnis (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Bundestagdrucksache 19/7797, S. 30)?