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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausgestaltung des Provisionsdeckels bei Lebens- und Restschuldversicherungen

(insgesamt 12 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.07.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1100719.06.2019

Ausgestaltung des Provisionsdeckels bei Lebens- und Restschuldversicherungen

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In ihrem Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ vom 18. April 2019 (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Gesetzestexte/Geset-ze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_ Legislaturperiode/2019-04-18-Provisionsdeckelung/1-Referentenentwurf. pdf?__blob=publicationFile&v=2) schreibt die Bundesregierung auf Seite 1, dass seit Einführung des Lebensversicherungsreformgesetzes 2014 „die Absenkung der tatsächlich entstandenen Abschlusskosten zu wünschen übrig“ lässt und dass die Kosten für Abschlussprovisionen innerhalb von fünf Jahren nur um 5 Prozent gesunken sind. Daher soll jetzt mit einem variablen Provisionsdeckel nachgeholfen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie oft kamen, in Bezug auf die Gesamtzahl von Abschlüssen, nach Kenntnis der Bundesregierung überhöhte oder exzessive Abschlussprovisionen in den letzten fünf Jahren vor?

2

Wie misst die Bundesregierung die überhöhte Anzahl an exzessiven Provisionskosten bzw. auf welcher Grundlage basiert die Annahme, dass es zu einer überhöhten Anzahl kam?

3

Mit welcher Begründung lässt die Bundesregierung Versicherungsunternehmen ihre eigenen qualitativen Kriterien identifizieren und entwickeln, und welche weiteren Kriterien sind neben den angegebenen Qualitätsmerkmalen aus dem Referentenentwurf zulässig?

4

Wie wird die Kontrolle der Qualitätsmerkmale gemäß § 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) aussehen?

Wird diese Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vollzogen?

In welchen zeitlichen Abständen sollen die Qualitätsmerkmale kontrolliert werden?

Wie sehen die Kriterien aus, anhand derer die Qualität der Beratung beurteilt werden soll?

Welche Konsequenzen entstehen Unternehmen, wenn festgestellt wird, dass sie ihre eigenen Qualitätsmerkmale verletzen?

Wird es monetäre oder rechtliche Schritte gegen Verletzungen der selbst gewählten Qualitätsmerkmale geben?

Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die qualitativen Kriterien von unterschiedlichen Unternehmen gleich angewendet werden, damit es zu keiner Ungleichbehandlung der Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater kommt?

5

Wie soll sich die Verteilung der Provisionshöhen nach den Qualitätsmerkmalen entsprechend des Gesetzentwurfs innerhalb eines Unternehmens gestalten?

Soll die Eingruppierung eher anhand absoluter Grenzwerte erfolgen, sodass theoretisch alle Vermittlerinnen und Vermittler die Provisionshöhe von 4 Prozent erreichen können, oder soll die Eingruppierung anhand relativer Performance zu anderen Vermittlerinnen und Vermittlern erfolgen?

Sollte die Eingruppierung anhand relativer Kennzahlen dann branchenweit oder innerhalb eines Unternehmens stattfinden?

Falls die Eingruppierung anhand relativer Kennzahlen innerhalb eines Unternehmens erfolgt, besteht dann die Gefahr, dass Vermittlerinnen und Vermittler bewusst Produkte von Unternehmen vertreiben, die eine durchschnittlich schlechte Performance bei den Kennzahlen aufweisen?

6

Welche Möglichkeiten der Umgehung des Provisionsdeckels sieht die Bundesregierung?

Welche möglichen Umgehungstatbestände werden bereits im Gesetzentwurf oder durch bestehende Regelungen adressiert?

Welche Möglichkeiten von Seiten der Aufsicht bestehen, um dagegen gegebenenfalls vorzugehen?

7

Ist der Bundesregierung die Stellungnahme des Bündnisses gegen Wucher zum Referentenentwurf und zu Restschuldversicherungen bekannt (http://stopwucher.de/stellungnahme-des-buendnis-gegen-den-wucher-zum- entwurf-eines-gesetzes-zur-deckelung-der-abschlussprovisionen/)?

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass „eine Gesetzeslücke [bestehe], die es den Banken bei formularmäßig vereinbarter ‚Freiwilligkeit‘ des Abschlusses einer nur für Ratenkredite verfügbaren einfachen Risikolebensversicherung ermöglicht, zu wuchern“?

Wie beurteilt die Bundesregierung die darin geäußerte Auffassung, dass der vorliegende Referentenentwurf die Restschuldversicherung zu einer neuen Versicherungskategorie macht und daraus Folgen für das gesamte Versicherungsrecht entstehen?

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung des Bündnisses gegen Wucher, dass durch die Neuschaffung der Versicherungskategorie der Restschuldversicherung eine Möglichkeit geschaffen wird, dass Lebensversicherungen sich von Restriktionen befreien können, wenn sie als Restschuldversicherung deklariert werden, und durch welche Maßnahmen beabsichtigt sie dies zu verhindern?

8

Wie beurteilt sie den Vorschlag des Bündnisses, dass eine Neuregelung in § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder alternativ in der Preisangabenverordnung klarstellt, dass bei der Wucherprüfung die Kosten aller mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen einschließlich von Versicherungsprämien in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen sind?

9

Wie steht die Bundesregierung zu einer zeitlichen Entkoppelung (sieben bis 14 Tage) vom Abschluss des Kreditvertrags bis zum möglichen Abschluss einer Restschuldversicherung, um Klarheit darüber zu schaffen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht dazu verpflichtet sind, eine Restschuldversicherung abzuschließen?

10

Wie steht die Bundesregierung zu einer Regelung, nach der der Versicherungsschutz nicht kreditfinanziert, sondern nur als laufender Beitrag gewährt werden darf, um zu verhindern, dass sich die Kreditsumme durch den Abschluss einer Restschuldversicherung wesentlich erhöht? Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass derzeit Restschuldversicherungen teilweise ohne Beratung, als Ergänzung zu gelieferten Waren oder Dienstleistungen, von beispielsweise Händlerinnen und Händlern verkauft werden, und plant sie, diese Praxis zu unterbinden?

11

Liegen der Bundesregierung Auswertungen oder Zahlen vor, wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher Beschwerde eingelegt haben, weil sie nicht über die Freiwilligkeit der Restschuldversicherung informiert wurden?

12

Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus, nachdem der Gesetzentwurf planmäßig im Juni 2019 ins Kabinett eingebracht werden soll?

Berlin, den 4. Juni 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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