[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 18. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11846
19. Wahlperiode 23.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11080 –
Die Suche nach dem Rechtsterroristen U. A.
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März und April 2019 meldeten Medien, dass die Suche nach dem
Rechtsterroristen U. A. eingestellt wurde. A. gehört zu den wichtigsten Personen des
deutschen Rechtsterrorismus. Der überzeugte Antikommunist und Antisemit
beging seit den 1950er Jahren immer wieder schwere Straftaten, konnte sich
immer wieder durch Flucht der Strafverfolgung entziehen und unter Nutzung
falscher Identitäten untertauchen (sämtliche Fragen beziehen sich daher auch
auf alle von A. genutzten Tarnidentitäten).
A. rekrutierte junge Deutsche, darunter viele Bundeswehrsoldaten, für den
bewaffneten Kampf gegen Israel, vermittelte den Kontakt zwischen deutschen
Neo-nazis und der palästinensischen Fatah und unterstützte in verschiedenen
Weisen den antiisraelischen Terrorismus.
A. soll für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen
Republik, möglicherweise auch für den Bundesnachrichtendienst (BND) der
Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen sein (vgl. hierzu sowie insbesondere
zu den Fragen 15, 19, 23, 26, 27 und 29
www.mdr.de/thueringen/kultur/zeit
geschehen/udo-albrecht-einleitung-100.html,
www.welt.de/geschichte/article
191275807/Das-Phantom-Udo-A.-Schwerverbrecher-Terrorist-und-Arafats-
General.html sowie Förster, Andreas: „Zielobjekt Rechts“, S. 155 – 163).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führte gegen U. A. die
Ermittlungsverfahren 1 BJs 11/68 sowie 4 BJs 132/68. Beide Verfahren wurden
am 13. April 1970 eingestellt. Die Ermittlungs- und Handakten bezüglich dieser
Verfahren wurden bereits vernichtet.
Ein weiteres zunächst beim GBA gegen U. A. geführtes Ermittlungsverfahren
(Az. 1 BJs 54/76) wurde am 15. Oktober 1977 an die Staatsanwaltschaft beim
OLG Düsseldorf abgegeben und ging damit in die Zuständigkeit der Landesjustiz
über. Zu diesem Ermittlungsverfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund der
vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat die Akten zu zwei Ermittlungsverfahren aus
den 1980er Jahren an das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) zum dortigen
Ermittlungsverfahren (Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in München am
26. September 1980) wegen Mordes gegen Unbekannt abgegeben. Diese Akten
betreffen Verfahren der Landesjustiz. Die Bundesregierung nimmt aufgrund der
vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung daher zu den Fragen 6 und
7 nur teilweise oder gar keine Stellung.
Die Bundesregierung ist zudem nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 22 und
23 in offener Form nicht und bzgl. Frage 1 nur teilweise in offener Form erfolgen
kann.
Zwar ist das parlamentarische Frage- und Informationsrecht grundsätzlich auf die
offene Beantwortung gestellter Fragen angelegt. Die Einstufung der Antwort auf
diese Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich.
Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde für das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein, wobei jeweils auch der Zeitlauf als für das
Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigender Faktor in die Einschätzungen mit
einbezogen wurde. Die Arbeitsweisen und sonstigen Wege der
Informationsbeschaffung werden auch heute noch angewandt und sind aufgrund dessen noch
geheim zu halten, insofern ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fragen
auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte beziehen. Würde die
Bundesregierung diese Information frei geben, so wäre zu befürchten, dass die Methodik
künftig ganz oder teilweise nicht mehr nachrichtendienstlich nutzbar wäre. Dies
würde künftig zum Entfall oder dem Rückgang der entsprechenden
Informationsgewinnung der deutschen Nachrichtendienste und somit zu signifikanten
Informationslücken führen. Negative Folgewirkungen für die Abbildung der
Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland wären zu befürchten.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VS-
Anweisung – VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in einem
separaten Dokument zugeleitet.*
Soweit Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens in den Fragen 6
und 7 darüber hinaus solche Informationen sind, die in besonders hohem Maße
Belange des Staatswohls berühren, können diese selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden.
Das verfassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort
ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern
besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen
zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit und zur Ausrichtung von
ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendiensts (BND) mit ausländischen
Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die
Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland
sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von
Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über
den Bundesnachrichtendienst – BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die
Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht
ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben Arbeitsweisen des
BND so detailliert, sodass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geschlossen werden
können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung
tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz
durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
1. Welche Maßnahmen haben deutsche Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 1981 unternommen, um den Aufenthaltsort von U. A. in
Erfahrung zu bringen (bitte unter Angabe der jeweiligen Behörde und des
Zeitraums der Maßnahme beantworten)?
Seit Beginn der Wirkbetriebsaufnahme am 26. März 1995 bis zum 3. April 2019
war U. A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme zwecks
Auslieferung durch die Staatsanwaltschaft (StA) Dortmund ausgeschrieben. In
diesem Zusammenhang erfolgte mit den am SIS angeschlossenen Staaten über die
jeweiligen SIRENEn Informationsaustausch im Hinblick auf
Ausschreibungsgrundlagen, deren Aktualisierung sowie verjährungsrelevante Aspekte (vgl.
Artikel 62 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) und
Informationsaustausch im Hinblick auf möglicherweise missbräuchlich verwendete Identitäten.
Konkrete Fahndungshinweise haben sich im Rahmen dieses
Informationsaustauschs allerdings nicht ergeben.
Soweit es sich zurückverfolgen lässt, wurde U. A. nicht durch die Zielfahndung
des BKA bearbeitet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Umstände der Flucht von
U. A. 1981 in die Deutsche Demokratische Republik?
U. A. gab bei seiner Gerichtsverhandlung 1981 an, in der Nähe der
innerdeutschen Grenze ein Depot angelegt zu haben. Bei einem Vor-Ort-Termin am
29. Juli 1981 gelang U. A. die Flucht über die innerdeutsche Grenze. Während
des Vor-Ort-Termins wurde eine Tür im Grenzzaun geöffnet, durch welche U. A.
floh. Beamte der DDR haben U. A. dort in Empfang genommen. Kurze Zeit
darauf soll er über Damaskus in den Libanon gereist sein.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufenthaltsorte von
U. A. seit 1981 (bitte unter Angabe der Zeiträume der jeweiligen Aufenthalte
beantworten)?
Nach seiner Flucht in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR)
am 29. Juli 1981 wurde U. A. von dort nach Aussage der DDR-
Generalstaatsanwaltschaft in ein Drittland abgeschoben. Bereits im September/Oktober des
Jahres 1981 soll er sich in Beirut/Libanon aufgehalten haben. In der Folgezeit wurden
wiederholt Hinweise auf U. A. (zeitweilige Aufenthalte) überwiegend im Nahen
Osten und Nordafrika bekannt. Inwiefern diese zutreffend waren, ist der
Bundesregierung nicht abschließend bekannt:
1982: Damaskus, Beirut und Libyen
1982/83: Tunis
1984: Beirut und Damaskus
1986: Beirut und Spanien
Anfang 1987: Beirut
Seit Anfang des Jahres 1987 liegen der Bundesregierung keine Hinweise mehr
auf mögliche Aufenthalte des U. A. vor.
4. Erfuhr U. A. nach Kenntnis der Bundesregierung Unterstützung bei seiner
Flucht, und wenn ja, von wem, und wann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Zeitraum in den jeweiligen Behörden mit der Suche
befasst (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln)?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Behörden mit der Bearbeitung
dieses Vorgangs befasst waren, lässt sich – insbesondere aufgrund des langen
Zeitraums – nicht feststellen.
6. Mit welchen Behörden welcher Länder standen bundesdeutsche Behörden
nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Suche nach U. A. im
Kontakt?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stand bei der Suche nach U. A. mit
verschiedenen Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV), dem BKA, dem BND
sowie diversen Nachrichtendiensten und Botschaften in Europa, den USA sowie
im Nahen Osten in Kontakt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Standen deutsche Behörden im Zusammenhang mit der Suche nach U. A.
nach Kenntnis der Bundesregierung auch mit palästinensischen Stellen im
Kontakt?
Wenn ja, mit welchen Stellen, in welchen Zeiträumen, und mit welchem
Ergebnis?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. War U. A. nach Kenntnis der Bundesregierung in irgendeiner Weise (Quelle,
Mitarbeiter, Auskunftsperson etc.) für einen bundesdeutschen Geheimdienst
tätig, und falls ja, für welchen oder welche, und zu welchem Zweck?
9. Trifft es zu, dass U. A. für den Bundesnachrichtendienst angeworben wurde
oder angeworben werden sollte, und falls ja, wann?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und Verbindungen stellt ein primäres
und mithin eines der wichtigsten Schutzziele zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes dar. Aus diesem Grund nimmt die
Bundesregierung weder zu den nachrichtendienstlichen Verbindungen des BND, noch zu
den Mitarbeitern und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des BND öffentlich
Stellung. Vorliegend ist aus Gründen des Staatswohls, insbesondere zum Zweck
der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der BND eine Beantwortung der
angefragten Informationen grundsätzlich zu verweigern.
Das vorliegende Informationsersuchen betrifft die Frage, ob eine bestimmte
Person nachrichtendienstliche Quelle des BND war. Unabhängig davon, ob dies der
Fall war oder nicht, kann die gewünschte Information aus systematischen
Gründen nicht erteilt werden. Selbst die Information, dass eine Person nicht Quelle des
BND war, würde Rückschlüsse auf den Quellenbestand oder die
nachrichtendienstliche Methodik des Bundesnachrichtendienstes erlauben. Der
Quellenschutz und der Schutz nachrichtendienstlicher Methoden sind auch dann höchstes
Schutzgut des BND und für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
unabdingbar, wenn die angefragten Informationen in der Vergangenheit liegen. In
Bezug auf den Quellenschutz ist die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen auch
nach dem hier in Rede stehenden Zeitablauf unverzichtbare Voraussetzung für
die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste. Ein
Bekanntwerden derartiger Informationen könnte nicht nur ein Abwandern bereits
existierender Quellen zur Folge haben, sondern begründet zwangsläufig auch
erhebliche Nachteile für die zukünftige Informationsgewinnung durch den BND.
Ein Ersatz für die dadurch verlorenen Möglichkeiten der Informationsgewinnung
wäre nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrags des BND gemäß § 1 Absatz 2
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) ist die auslands- und
sicherheitsbezogene Informationsgewinnung des BND wesentliche
Voraussetzung für die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Würde die
gegenwärtige und zukünftige Informationsgewinnung des BND durch die
Offenlegung von nachrichtendienstlichen Quellen und Verbindungen oder Methoden
nachhaltig beeinträchtigt, würde dies die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland empfindlich treffen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Folglich
sprechen Gründe des Staatswohls als verfassungsmäßige Schranke des
parlamentarischen Auskunfts- und Kontrollrechts dafür, eine Beantwortung bzw.
Offenlegung der angeforderten Auskünfte und Informationen in diesem Fall zu
verweigern.
10. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Werner Mauss
legendierten Kontakt zu U. A. hatte, und falls ja, zu welchen Zeiträumen, in
wessen Auftrag, und zu welchem Zweck?
11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Mauss mit der Suche
nach U. A. betraut war, und falls ja, in welchen Zeiträumen, und in wessen
Auftrag?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und Verbindungen stellt ein primäres
Schutzziel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des BND dar. Aus diesem Grund
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich weder zu den nachrichtendienstlichen
Verbindungen des BND, noch zu den Mitarbeitern des BND öffentlich Stellung.
Von diesem Grundsatz kann in wohl begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden, sofern gewährleistet ist, dass eine Veröffentlichung von Informationen
keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des BND zur Folge hat.
Vorliegend ist aus Gründen des Staatswohls, insbesondere zum Zweck der
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des BND – auch unter Berücksichtigung des
Zeitablaufs – eine Beantwortung der angefragten Informationen zu verweigern.
Das Auskunftsersuchen betrifft Informationen, welche die
nachrichtendienstlichen Quellen und Verbindungen des BND betreffen. Der Quellenschutz ist
höchstes Schutzgut des BND – auch bei Veröffentlichung als Verschlusssache und nach
einer etwaigen Abstraktion der Informationen bestünde weiterhin die konkrete
Gefahr, dass die veröffentlichten Informationen Rückschlüsse auf die vom BND
geführten Quellen und Verbindungen zuließen. Dadurch wird nicht zuletzt eine
erhebliche Gefahr für die Sicherheit der betroffenen Quellen begründet, wodurch
die Bundesregierung ihre staatliche Fürsorgepflicht verletzen würde.
Insbesondere aber würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
erheblich eingeschränkt. Denn die Anwerbung von Quellen setzt stets voraus,
dass diesen unbedingte Vertraulichkeit und Schutz ihrer Identität zugesichert
wird – diese Zusicherung ist denknotwendig im Hinblick auf die Gefahren, denen
sich die betroffenen Quellen selbst aussetzen. Würden nun Identitäten oder
Informationen, die gewisse Rückschlüsse auf die Identitäten einzelner Quellen
zuließen, offengelegt, würde das Vertrauensverhältnis zwischen dem BND und den
von ihm geführten Quellen beschädigt. Dies hätte nicht nur die Gefahr der
Aufdeckung bereits existierender Quellen zur Folge, sondern begründet zwangsläufig
auch erhebliche Nachteile für die zukünftige Informationsgewinnung durch den
BND mit Hilfe menschlicher Quellen. In Bezug auf den Quellenschutz ist die
Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen auch nach dem hier in Rede stehenden
Zeitablauf unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste.
Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Aufgabenbereichs des BND gemäß § 1
Absatz 2 BNDG ist die auslands- und sicherheitsbezogene
Informationsgewinnung des BND wesentliche Voraussetzung für die Sicherheitspolitik der
Bundesrepublik Deutschland. Würde die gegenwärtige und zukünftige
Informationsgewinnung des BND durch die Offenlegung von nachrichtendienstlichen Quellen
und Verbindungen nachhaltig beeinträchtigt, würde dies die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland empfindlich treffen.
Folglich sprechen vorliegend Gründe des Staatswohls als verfassungsmäßige
Schranke des parlamentarischen Auskunfts- und Kontrollrechts dafür, eine
Beantwortung bzw. Offenlegung der angeforderten Auskünfte und Informationen zu
verweigern.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Identität von R. J.?
Das hier vorgebrachte Informations- und Auskunftsersuchen des Parlaments
berührt Grundrechte betroffener Personen.
Grundsätzlich sind die aufgrund der Herausgabe von Informationen berührten
Grundrechte betroffener Personen, insbesondere das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes) im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Auskunfts- und
Informationsinteresse des Deutschen Bundestags in Einklang zu bringen.
Vorliegend würde eine Offenlegung der angeforderten Informationen – auch
wenn diese nur als Verschlusssache erfolgte – einen schwerwiegenden
Grundrechtseingriff für die betroffenen Personen zur Folge haben, dessen Schwere den
Auskunfts- und Informationsinteressen des Parlaments überwiegt. Hierbei ist
insbesondere auf die drohenden Gefahren für das Leben und die körperliche
Unversehrtheit der betroffenen Personen abzustellen. Eine Veröffentlichung der
gegenständlichen Informationen ist geeignet, zumindest mittelbar Rückschlüsse
bezüglich der Identität der betroffenen Personen zu ermöglichen. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Informationen von Dritten entsprechend
ausgewertet werden und dies eine Gefahr für das Leben und die körperliche
Unversehrtheit der betroffenen Personen begründet.
Aufgabe und Pflicht der Bundesrepublik Deutschland ist indes, das
verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit vor rechtswidrigen
Eingriffen Dritter zu schützen. Dieser staatlichen Fürsorgepflicht kann nur
Rechnung getragen werden, indem die Offenlegung der hier angeforderten
Informationen verweigert wird.
Darüber hinaus würde eine Offenlegung der besagten Auskünfte zugleich einen
Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen und den
autonomen Bereich der individuellen Lebensführung der betroffenen Person
verletzen. Eine solche Verletzung der Privat- und Intimsphäre kann nur in
besonderen Ausnahmefällen aufgrund eines besonders gesteigerten Informations- und
Aufklärungsinteresses gerechtfertigt sein. Vorliegend sind solche überwiegenden
Interessen jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich gilt zu berücksichtigten, dass aufgrund der den betroffenen Personen
gegenüber getätigten – unbefristeten – Vertraulichkeitszusagen ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, welcher im Fall einer Offenlegung der
angefragten Informationen, auch soweit sie länger in der Vergangenheit liegende
Sachverhalte betreffen, gebrochen würde. Damit läge eine Verletzung von
Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes vor.
13. Liegen einem oder mehreren der bundesdeutschen Geheimdienste
Quellenmeldungen mit Bezug zu U. A. vor (bitte unter Angabe des Geheimdienstes,
der Jahre und der Quellenanzahl beantworten)?
Dem BND liegen zu U. A. für den Zeitraum Oktober 1976 bis August 1987
insgesamt acht Einzelhinweise aus nachrichtendienstlichem Aufkommen vor. Dem
BfV liegen aus dem Zeitraum 1976 bis 1991 sieben eigene und neun
Quellenmeldungen verschiedener LfV mit Bezug zu U. A. vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Kann sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter den noch nicht
erschlossenen Akten des Bundesnachrichtendienstes auch eine Akte zu U. A.
befinden?
In den bisher erschlossenen Aktenunterlagen sind keine Hinweise zu finden. Dass
sich unter den nicht erschlossenen Akten eventuell eine Akte U. A. befinden
könnte, erscheint daher gegenwärtig unwahrscheinlich.
15. Warum war nach Kenntnis der Bundesregierung das Landesamt für
Verfassungsschutz Niedersachsen an der Suche nach U. A. beteiligt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. War U. A. nach Kenntnis der Bundesregierung für das Ministerium für
Staatssicherheit tätig, und falls ja, in welchem Zeitraum, und in welcher
Verwendung?
Ob U. A. für den Staatssicherheitsdienst der DDR arbeitete, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Aus den Unterlagen ergeben sich Vermutungen, wonach sein
Fluchtvorhaben mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) abgestimmt war
oder aber zumindest mit Duldung des MfS erfolgt ist.
17. War U. A. nach Kenntnis der Bundesregierung für einen ausländischen
Nachrichtendienst tätig, und falls ja, für welchen Nachrichtendienst bzw.
welche Nachrichtendienste, in welchem Zeitraum, und in welcher
Verwendung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Trifft es zu, dass das Bundeskriminalamt (BKA) bislang Journalisten
gegenüber die Auskunft zum Ermittlungsstand in dieser Angelegenheit verweigert
hat, und falls ja, aus welchen Gründen?
Das BKA hat keine Herausgabe von Informationen an Journalisten verweigert.
Auf Anfrage des Journalisten Dr. S. vom Mitteldeutschen Rundfunk aus den
Jahren 2017 und 2019 wurde entsprechend der o. g. Vorbemerkung geantwortet, dass
das BKA bestehende Altakten zu zwei Ermittlungsverfahren aus den 1980er
Jahren an das Bayerische LKA zum dortigen Ermittlungsverfahren
(Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980) wegen Mordes
gegen Unbekannt im Juli 2015 abgegeben hat, und dass dem BKA darüber hinaus
keine weiteren Informationen zum Ermittlungsverfahren vorliegen.
19. Trifft eine den Fragestellern vorliegende Information zu, wonach das BKA
die Akten zu U. A. an das Bayerische Landeskriminalamt abgegeben hat,
und falls ja, zu welchem Zeitpunkt, und warum?
Das BKA hat die Akten am 14. Juli 2015 an das Bayerische LKA abgegeben. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Wurde die ermittelnde Staatsanwaltschaft über die Abgabe der Akten
informiert, und falls nicht, warum nicht?
Das BKA setzte den GBA mit Schreiben vom 7. Juli 2015 über die
Aktenübergabe an das Bayerische LKA in Kenntnis.
21. Verfügte U. A. nach Kenntnis der Bundesregierung nach seiner Flucht über
falsche Ausweispapiere, und falls ja, hat die Bundesregierung Kenntnis über
die Herkunft dieser Papiere?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bekannte und
unentdeckte Orte und Inhalte von geheimen Depots, die U. A. in verschiedenen
Ländern angelegt haben soll?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
23. An wie vielen und welchen Anschlägen war U. A. nach Kenntnis der
Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar beteiligt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
24. Bei wie vielen und welchen Anschlägen wurde bzw. wird U. A. vom BKA
oder anderen Bundesbehörden als Verdächtiger oder Zeuge geführt?
U. A. wird aktuell in keinem Verfahren als Verdächtiger oder Zeuge geführt. Zur
Abgabe der Akten an das bayerische LKA wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
25. Aus welchen Gründen wurden die Ermittlungsakten der Bundesanwaltschaft
1969 nicht dem Landgericht Krefeld im Zuge einer Verhandlung gegen
U. A. zur Verfügung gestellt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zur Vernichtung von
Akten und Abgabe von Verfahren an die Landesjustiz wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
26. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass U. A. den
Mordanschlag auf US-Botschafter Francis Edward Meloy im Juni 1976 durch
„aktive Teilnahme“ unterstützt hat?
Nach seiner Festnahme am 21. Oktober 1976 soll U. A. angegeben haben, er
wisse aus Palästinenserkreisen Näheres zu den Umständen der Ermordung des
US-Botschafters Meloy am 16. Juni 1976 in Beirut. U. A. behauptete demnach,
er habe in Auftrag der „Fatah“ mit anderen Leuten den PKW des Ermordeten
abgeholt und bei der „Fatah“ abgeliefert. Er sollte die im Wagen befindliche
Funk- und Telefonanlage ausbauen, damit der amerikanische Funksprechverkehr
abgehört werden könne, allerdings sei die Anlage zu kompliziert gewesen,
weshalb man auf den Ausbau der Geräte verzichtet habe.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
27. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass U. A. in die
Mordpläne gegen Shlomo Lewin (verstorben 1980) eingeweiht war (vgl. AP-
Meldung vom 27. Januar 1986, „Mord an Lewin angeblich nicht von Hoffmann
befohlen“)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über Medienberichte hinausgehende –
oder diese bestätigende – Kenntnisse vor.
28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der BND 1982
Erkenntnisse über den Aufenthaltsort von U. A. hatte, und falls ja, welche, und
woher?
29. Welche Erkenntnisse hatte der BND über weitere Aufenthaltsorte von U. A.
seit seiner Flucht 1981?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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