[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 11. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11549
19. Wahlperiode 12.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Uwe Witt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11208 –
Aktuelle Daten und Entwicklungen beim Kinderzuschlag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(„Hartz IV“) wurde am 1. Januar 2005 der Kinderzuschlag als Sozialleistung für
einkommensschwache Familien in Deutschland eingeführt. Kinderzuschlag soll
Eltern, die zwar selbst genügend Einkommen für sich, aber nicht für die Kinder
zur Verfügung haben, vor dem Bezug von Grundsicherung schützen. Trotz des
Kinderzuschlags und weiterer familienpolitischer Leistungen steigt das
Armutsrisiko für Familien in Deutschland kontinuierlich an. Insbesondere
Alleinerziehenden-Haushalte und Mehrkinder-Familien sind überdurchschnittlich
armutsgefährdet (vgl.
www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/
Familie_und_Bildung/Studie_WB_Einkommenssituation_von_Familien_2018.pdf).
Der deutsche Staat gibt im Rahmen von mehr als 150 Einzelleistungen jährlich
rund 200 Mrd. Euro für Ehe- und Familienpolitik aus, wobei die Effektivität der
Leistungen angesichts millionenfacher Kinder- und Familienarmut fraglich
bleibt (vgl.
www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/viel-geld-fuer-
familienund-dennoch-viele-arme-kinder,REkzHsD).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist ihre Daten im Rahmen des Vollzugs
des Kinderzuschlags in vielen Bereichen nur für Fälle aus, in denen regelmäßig
Kinderzuschlag gezahlt wird (sog. laufende Fälle). Nicht als laufende Fälle erfasst
sind beispielsweise diejenigen, in denen sich das monatliche Einkommen
absehbar ändert, oder Fälle bzw. Zahlungen, die für mehrere Monate erfolgen (sog.
Zahlfälle). Bei den Zahlfällen werden Überweisungen für einen oder mehrere
Monate in dem Monat der Zahlung berücksichtigt.
Nur die Gesamtzahl der Kinder und die Gesamtzahl der Berechtigten im
Kinderzuschlag werden anhand der Statistiken der BA und den monatlichen
Haushaltsausgaben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) hochgerechnet, während es nähere statistische Informationen zu den
Berechtigten und den betroffenen Haushalten allenfalls teilweise zu den
laufenden Fällen, aber nicht zu den Fällen insgesamt, gibt.
1. Vermittels welcher Sozialleistungen versucht die Bundesregierung das
Armutsrisiko für einkommensschwache Familien zu senken (bitte die
jeweiligen Leistungen sowie die dazugehörigen Gesamtausgaben differenziert nach
Einzelplan, Haushaltskapitel und Haushaltstitel separat auflisten)?
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die
Einkommensverteilung. Jede staatliche Leistung bzw. Regelung, durch die das statistisch erfasste
Einkommen einer einkommensschwachen Familie erhöht wird, trägt unabhängig
von der jeweiligen Hauptzielsetzung einer Leistung bzw. Regelung dazu bei, das
Armutsrisiko zu senken.
2. Wie und nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die
Effektivität des Kinderzuschlags als armutsvermeidende Sozialleistung?
Zielsetzung des Kinderzuschlags ist zu verhindern, dass Familien allein aufgrund
des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen der Grundsicherung verwiesen werden.
Im Rahmen der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen
und Leistungen in Deutschland wurde auch untersucht, welche
armutsvermeidende Wirkung der Kinderzuschlag erzielt. Nach den Ergebnissen der
Simulationsrechnungen für das Jahr 2010 sinkt die Armutsrisikoquote der
Empfängerhaushalte durch den Kinderzuschlag um 16,5 Prozentpunkte.
3. Welche Studien, Gutachten und Analysen zur Wirksamkeit des
Kinderzuschlags wurden von der Bundesregierung seit dessen Einführung in Auftrag
gegeben, und mit welchem Ergebnis (bitte die entsprechenden Studien
mitsamt den jeweiligen Kernaussagen ausweisen)?
Die Bundesregierung hat den Kinderzuschlag – zum Teil auch vor dem
Hintergrund gesetzlicher Berichtspflichten – mehrfach wissenschaftlich untersuchen
lassen.
Die im Jahr 2005 abgeschlossene „Evaluation des Kinderzuschlags“ durch forsa
erbrachte folgende Kernergebnisse:
Eine deutliche Mehrheit von 90 Prozent der Leistungsbezieher zeigt sich mit
dem Kinderzuschlag zufrieden.
Im Vergleich zum Arbeitslosengeld II stößt die speziell am Bedarf von
minderjährigen Kindern orientierte Leistung des Kinderzuschlags bei den
betroffenen Familien auf eine deutlich höhere Akzeptanz.
Für hilfebedürftige Familien, die einen bestehenden Anspruch auf
Arbeitslosengeld II nicht geltend machen, wäre demnach die Gewährung des
Kinderzuschlags bzw. die Einführung einer Wahlfreiheit zwischen Kinderzuschlag und
Arbeitslosengeld II eine deutliche Verbesserung, selbst wenn sie mit dem
Kinderzuschlag in einzelnen Fällen etwas weniger Unterstützung bekämen, als
ihnen beim Arbeitslosengeld II zustehen würde.
Vorhandene Anreize zur Erwerbsarbeit werden durch den Kinderzuschlag
nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt. Die überwiegende Mehrheit der
Antragsteller, die derzeit nicht erwerbstätig oder nur teilzeit-, geringfügig oder
unregelmäßig beschäftigt sind, wünscht sich eine (verstärkte) Erwerbstätigkeit.
Die im Jahr 2009 abgeschlossene „Evaluation des Kinderzuschlags“ durch forsa
im Auftrag der Prognos AG erbrachte folgende Kernergebnisse:
Die häufigste Erwerbskonstellation bei Elternpaaren, die den Kinderzuschlag
beziehen, ist jene, bei der ein Elternteil vollzeitbeschäftigt und ein Partner nicht
erwerbstätig ist (59 Prozent). In 16 Prozent der Fälle ist ein Partner vollzeit-
und der andere teilzeitbeschäftigt.
Vorhandene Anreize zur Erwerbsarbeit durch den Kinderzuschlag werden
nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt: die überwiegende Mehrheit der
Antragstellenden (63 Prozent) oder deren Partner (66 Prozent), die derzeit nicht
erwerbstätig sind, wünscht sich eine Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig lassen die
erhobenen Daten jedoch auch nicht darauf schließen, dass der Kinderzuschlag
zu einer Mehrbeschäftigung führen würde.
Nach den Gründen gefragt, warum Leistungsbezieher mit dem Wunsch nach
einer (verstärkten) Erwerbstätigkeit dennoch nicht erwerbstätig werden, wurde
zum damaligen Zeitpunkt vor allem das mangelnde Angebot an
Kinderbetreuungsmöglichkeiten genannt. Daneben spielte im letzten Jahrzehnt bei den
betroffenen Familien auch das mangelnde Arbeitsplatzangebot eine wichtige
Rolle (insbesondere bei den Partnern der Antragsteller). Dieses wurde
seinerzeit fast ebenso häufig genannt wie das mangelnde Angebot an
Kinderbetreuungsmöglichkeiten.
Familien, die seit Oktober 2008 einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt
haben und zur Zeit diese Leistung beziehen, erhalten häufiger als
Leistungsempfänger, die vor dem 1. Oktober 2008 (und damit vor der letzten
Weiterentwicklung des Kinderzuschlags) einen Antrag gestellt haben, den Höchstbetrag von
140 Euro Kinderzuschlag pro Kind.
Eine deutliche Mehrheit von 82 Prozent der (damaligen) Leistungsbeziehenden
zeigt sich mit dem Kinderzuschlag zufrieden. Im Vergleich zum
Arbeitslosengeld II stößt der Kinderzuschlag bei den Beziehenden auf eine größere
Akzeptanz.
Von den Leistungsbeziehenden haben 41 Prozent vor der Antragstellung
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen und sind somit durch den
Kinderzuschlag von SGB-II-Leistungen unabhängig geworden.
Kinder aus Familien, die Kinderzuschlag erhalten, haben Anspruch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT-Paket). Die Einführung des BuT-Pakets
wurde bei Familien mit Kinderzuschlag von 2011 bis 2012 durch das IfD
Allensbach und die Prognos AG untersucht.
Die Ergebnisse wurden im Monitor Familienforschung Nr. 30 des BMFSFJ
veröffentlicht. Kernergebnisse zur Wirkung des Kinderzuschlags waren:
Der Kinderzuschlag ist ein Instrument, das vor allem kinderreiche Familien mit
jüngeren Kindern erreicht, in denen mindestens ein Elternteil erwerbstätig ist.
In nahezu jedem zweiten Haushalt leben drei oder mehr Kinder.
Die Familien im Kinderzuschlag zeichnen sich durch eine hohe
Erwerbsorientierung aus. 72 Prozent der derzeit nichterwerbstätigen Mütter und 88 Prozent
der nichterwerbstätigen Väter im Bezug des Kinderzuschlags haben einen
Erwerbswunsch.
Die Erwerbsaufnahme der Mütter ist ein wichtiges Sprungbrett für die
wirtschaftliche Selbstständigkeit der Familien. Allerdings erleben diese Familien
vielfach einen schwierigen Übergang, weil sich im Niedrigeinkommensbereich
die wirtschaftliche Situation selbst durch eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit
oft nur wenig verbessert. Nur in jeder vierten Familie wird eine substanzielle
wirtschaftliche Verbesserung gespürt.
Der Kinderzuschlag wurde auch im Rahmen der Gesamtevaluation der Ehe- und
Familienleistungen von 2009 bis 2014 im Hinblick auf verschiede Zielsetzungen
der Familienpolitik untersucht. Kernergebnisse waren:
Der Kinderzuschlag wirkt zielgenau. Er trägt maßgeblich zur Vermeidung von
Armutsrisiken bei. Die Armutsrisikoquote der Empfängerhaushalte sinkt durch
die Leistung um 16,5 Prozentpunkte, wobei insbesondere Familien mit
mehreren bzw. jungen Kindern profitieren.
Die Arbeitsangebotseffekte des Kinderzuschlags sind aufgrund der
Konstruktion der Leistung mit der Höchsteinkommensgrenze ambivalent. Insgesamt
überwiegen die positiven Arbeitsangebotseffekte, die auch dazu führen, dass
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigt.
Im Hinblick auf die Reduzierung eines Armutsrisikos und die Vermeidung des
Bezugs von Leistungen der Grundsicherung weist der Kinderzuschlag das
beste Nutzen-Kosten-Verhältnis aller untersuchten Leistungen auf.
Der Kinderzuschlag ist in Kombination mit dem Wohngeld für viele
geringverdienende Eltern eine gewünschte Alternative zum Bezug von Leistungen
nach dem SGB II. Ein Wechsel in den SGB-II-Bezug käme für mehr als die
Hälfte der Bezieher von Kinderzuschlag auch dann nicht in Frage, wenn sie
dort deutlich höhere Leistungen erhalten könnten.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtausgaben für
den Kinderzuschlag in den Jahren 2005 bis 2019 (bitte jeweils differenziert
nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern auflisten)?
Die Haushaltsausgaben für die Jahre 2005 bis Mai 2019 waren wie folgt:
Jahr Haushaltsausgaben in Mio. Euro
2005 102,8
2006 137,2
2007 108,8
2008 143,0
2009 363,5
2010 399,1
2011 385,5
2012 371,5
2013 352,0
2014 323,8
2015 283,3
2016 306,4
2017 396,8
2018 382,7
01-05/2019 161,1
Die Verteilung der Ausgaben des Bundes für den Kinderzuschlag nach Ländern
wird statistisch nicht erfasst.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Empfänger
des Kinderzuschlags seit dessen Einführung bis heute entwickelt (bitte
differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern
sowie nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht,
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem
Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Die Angaben zur Zahl der Berechtigten beim Kinderzuschlag basieren auf den
Statistiken der BA, den monatlichen Haushaltsausgaben und Hochrechnungen
des BMFSFJ. Die Berechnungen liegen für die nachfolgend mitgeteilten
Zeiträume für den Bund vor.
Jahr Berechtigte
2005 rund 37.000
2006 rund 49.000
2007 rund 36.000
2008 46.197
2009 108.837
2010 119.308
2011 118.501
2012 112.388
2013 104.585
2014 95.524
2015 83.102
2016 82.880
2017 94.803
2018 87.355
01-05/2019 87.000
Eine statistische Erfassung nach Ländern sowie nach den soziodemographischen
Merkmalen erfolgt nicht und liegt damit der Bundesregierung nicht vor (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung).
6. Wie viele Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
förderfähig sind und Rentner haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte
differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern
sowie nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch,
Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-
Asylherkunftsland – ausweisen)?
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt voraus, dass Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II vermieden wird. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann daher nur
bestehen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der
grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
haben keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen und können somit auch keinen
Kinderzuschlag beziehen.
Die Entwicklung der Zahl der laufenden Kinderzuschlagsfälle, die den
Erwerbsstatus Rentner haben, stellt sich wie folgt dar:
Jahr Berechtigte
2008 446
2009 990
2010 1.501
2011 1.770
2012 1.806
2013 1.682
2014 1.511
2015 1.359
2016 1.314
2017 1.487
2018 1.192
01-05/2019 1.144
Daten für die Jahre 2005 bis 2007 liegen nicht vor.
Auch Angaben zu Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) förderfähig sind, liegen nicht vor.
7. Wie viele Alleinerziehenden-Haushalte haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen
(bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach
Ländern sowie nach Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer,
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland ausweisen)?
8. Wie viele Paareltern-Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte
differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern
sowie nach Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer,
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland ausweisen)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Statistische Daten getrennt nach Kindern von Alleinerziehenden und aus
Paarfamilien, die Kinderzuschlag beziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine
Studie im Auftrag des BMFSFJ hat ergeben, dass etwa 14 Prozent der Familien,
die Kinderzuschlag beziehen, Alleinerziehenden-Haushalte sind (BMFSFJ
Monitor Familienforschung, 2013).
Bis zum 30. Juni 2019 wurden Kinder von Alleinerziehenden infolge des Ausbaus
des Unterhaltsvorschusses kaum mehr erreicht, weil der Unterhaltsvorschuss als
Kindeseinkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde und so
regelmäßig zum Wegfall des Kinderzuschlags führte. Durch den Ausbau des
Kinderzuschlags mit dem Starke-Familien-Gesetz mindert das Kindeseinkommen
durchgehend den Kinderzuschlag nur zu 45 Prozent.
Es ist zu erwarten, dass bei vollständiger Wirkung der Reform des
Kinderzuschlags wieder deutlich mehr Alleinerziehende durch die Leistung erreicht
werden.
9. Wie viele Mehrkinder-Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte
differenziert nach Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder, nach Bund, nach
neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-
8-Asylherkunftsland ausweisen)?
Die Entwicklung der durchschnittlichen Zahl der Haushalte mit drei und mehr
Kindern stellt sich wie folgt dar:
Jahr Berechtigte
2008 12.746
2009 28.121
2010 33.119
2011 37.115
2012 37.904
2013 36.573
2014 34.408
2015 32.580
2016 30.965
2017 34.566
2018 35.549
01-05/2019 36.574
Daten für die Jahre 2005 bis 2007 liegen nicht vor.
Eine statistische Erfassung nach Ländern sowie nach den soziodemographischen
Merkmalen erfolgt nicht und liegt damit der Bundesregierung nicht vor (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung).
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Armutsgefährdung von
Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten, in Paareltern-Haushalten sowie
in Mehrkinder-Haushalten seit der Einführung des Kinderzuschlags
entwickelt (bitte die Armutsgefährdungsquote jeweils für Alleinerziehenden-
Haushalte, für Paareltern-Haushalte sowie für Haushalte mit ein, zwei, drei
oder mehr Kindern für die Jahre 2005 bis 2019 angeben)?
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die
Einkommensverteilung. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der
Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und
der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr
volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen.
Die Entwicklung der Armutsgefährdungsquote seit 2005 auf Basis des
Mikrozensus kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden.
11. Bei wie vielen Empfängern bzw. Eltern konnte nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Zahlung des Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verhindert werden
(bitte die Zahlen jeweils für die Jahre 2005 bis 2019 angeben sowie
differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht,
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem
Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Eine gesetzliche Voraussetzung, um den Kinderzuschlag beziehen zu können, ist,
dass durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
vermieden werden muss. Aus diesem Grund wurde bei allen Familien, die
Kinderzuschlag erhalten haben, die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II
vermieden.
12. Wie viele Alleinerziehenden-Haushalte wären nach Schätzungen der
Bundesregierung zur Vermeidung einer drohenden Hilfebedürftigkeit im Sinne
des SGB II nicht auf die Zahlung des Kinderzuschlags angewiesen, wenn der
unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung regulär
nachkommen würde?
Der Bundesregierung liegen bezüglich der privatrechtlich geregelten
Barunterhaltspflichten gegenüber Kindern und des Umfangs ihrer Erfüllung keine
Erkenntnisse vor.
13. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen der
Kinderzuschlag nachträglich zurückverlangt wurde, da sich die Einkommenssituation
der Familie im Bewilligungszeitraum veränderte (bitte die Zahlen jeweils für
die Jahre 2005 bis 2019 angeben sowie differenziert nach Bund, nach neuen
und alten Bundesländern, nach Ländern auflisten)?
Die Entwicklung der Zahl der Rückforderungen stellt sich wie folgt dar:
2015 2016 2017 2018 01-05/2019
Bund 46.718 41.485 35.399 34.765 13.143
Baden-Württemberg 5.321 3.645 3.250 4.738 1.926
Bayern 4.868 4.259 3.787 2.722 859
Berlin 1.281 1.400 1.557 1.419 617
Brandenburg 884 922 1.134 885 378
Bremen 513 412 326 256 119
Hamburg 1.686 1.698 1.637 1.657 585
Hessen 3.434 2.724 1.695 2.219 876
Mecklenburg-Vorpommern 2.421 1.753 1.456 1.196 460
Niedersachsen 5.046 4.390 3.331 3.197 1.283
Nordrhein-Westfalen 9.421 10.571 9.556 9.418 3.277
Rheinland-Pfalz 2.309 1.749 1.044 625 223
Saarland 260 281 159 117 52
Sachsen 3.026 2.439 2.046 2.307 961
Sachsen-Anhalt 1.111 844 708 579 174
Schleswig-Holstein 3.204 2.748 2.115 2.205 834
Thüringen 1.902 1.623 1.561 1.174 488
nicht zuordenbar 31 27 37 51 31
Die Werte des Bundes sind im Vergleich zu den Werten der Bundesländer leicht
erhöht, da einige wenige Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland haben. Aus
diesem Grund sind in der letzten Zeile nicht zuordenbare Rückforderungen
ausgewiesen. Der Grund der Rückforderung kann nicht differenziert werden. Daten für
die Jahre 2005 bis 2014 liegen nicht vor.
14. Auf der Grundlage welcher Kriterien und statistischen Daten begründet die
Bundesregierung eine Erhöhung des Kinderzuschlags von maximal 170 auf
185 Euro pro Monat und Kind zum 1. Juli 2019 sowie den Wegfall der
oberen Einkommensgrenze (sog. Abbruchkante) zum 1. Januar 2020?
Nach dem 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (Bericht über die
Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern für das Jahr 2020), veröffentlicht im Oktober 2018, liegt das steuerfrei zu
stellende sächliche Existenzminimum von Kindern im Jahr 2019 bei monatlich
408 Euro. Das durchschnittliche sächliche Existenzminimum für Kinder von
0 bis 18 Jahren setzt sich danach zusammen aus den durchschnittlichen Kosten
von 288 Euro für Regelbedarfe, von 101 Euro für Wohnkosten (inkl. Heizkosten)
und von 19 Euro für typische Bedarfspositionen der Bildungs- und
Teilhabeleistungen.
Durch die Anhebung des Kindergeldes für das erste Kind (ab 1. Juli 2019
204 Euro) und die durchschnittlichen Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket für typische Bedarfspositionen (19 Euro) ergibt sich ein Kinderzuschlag
von 185 Euro, um das sächliche Existenzminimum nach dem 12.
Existenzminimumbericht von 408 Euro zu decken.
Durch den Verzicht auf die bisherigen oberen Einkommensgrenzen hin zu einem
langsamen Auslaufen des Kinderzuschlages werden die Sozialleistungssysteme
besser aufeinander abgestimmt.
Bislang führte an der oberen Einkommensgrenze eine geringe Erhöhung der
monatlichen Einnahmen der Familie, insbesondere solcher aus Erwerbstätigkeit,
zum schlagartigen Wegfall des Kinderzuschlags (sogenannte Abbruchkante). In
diesen Fällen stand den Familien trotz Erhöhung der eigenen monatlichen
Einnahmen weniger Geld zur Verfügung. Durch die Neugestaltung des
Kinderzuschlags wird die Abbruchkante beseitigt.
15. Hatte der Kinderzuschlag nach Kenntnis der Bundesregierung signifikante
Auswirkungen auf den Erwerbsstatus seiner Empfänger, bzw. hat er ggf. eine
Ausweitung der Erwerbstätigkeit begünstigt?
a) Wenn ja, welche Auswirkungen waren das (bitte die Werte bzw. Zahlen
zur Änderung des individuellen Erwerbstatus für die Jahre 2010 bis 2019
angeben sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, deutsch, Ausländer insgesamt, EU-
Ausländer und jeweils für die Top-8-Asylherkunftsländer – aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Individuelle Angaben zum
Erwerbsstatus liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Bezugsdauer des Kinderzuschlags, und wie hat sich diese in den letzten zehn
Jahren entwickelt (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten
Bundesländern, nach Ländern sowie nach soziodemographischen Merkmalen –
Haushaltstyp, Staatsangehörigkeit, deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, und
jeweils für die Top-8-Asylherkunftsländer – ausweisen)?
Zur durchschnittlichen Bezugsdauer des Kinderzuschlags können keine Aussage
gemacht werden, da die Bestandsdaten nur stichtagsbezogen ausgewertet werden.
17. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
ausnahmslos alle anspruchsberechtigten Familien tatsächlich Kinderzuschlag
erhalten bzw. diesen beantragen?
Die Bundesregierung hat eine umfangreiche Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit geplant und in weiten Teilen bereits auf den Weg gebracht, um auf die
Weiterentwicklung des Kinderzuschlags mit seinen einzelnen Maßnahmen
aufmerksam zu machen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch geprüft und
berücksichtigt, wie die spezielle Zielgruppe gut erreicht werden kann. Darüber
hinaus wurden die Anträge zum Inkrafttreten der Reform grundlegend
überarbeitet und vereinfacht. So sollen die Hürden der Antragstellung abgebaut werden.
Außerdem wurde mit dem neu eingeführten festen Bemessungs- und
Bewilligungszeitraum das Verwaltungsverfahren sowohl für den Antragsteller als auch
für die Verwaltung erheblich vereinfacht. Ferner soll der Kinderzuschlag im Jahr
2020 digitalisiert werden.
Um den Kinderzuschlag bekannter zu machen, haben zudem Bundesministerin
Dr. Giffey und Bundesminister Heil das Starke-Familien-Gesetz bei
verschiedenen Vor-Ort-Terminen vorgestellt. Das BMFSFJ hat schließlich den
einschlägigen Beratungsstellen und Informationszentren umfangreiche Informationen zur
Bekanntmachung der Leistungen und der Verbesserungen zur Verfügung gestellt.
Diese haben außerdem von der Familienkasse der BA die einschlägigen
Informations- und Hintergrundmaterialen zum Kinderzuschlag erhalten.
Konkret werden Informationen zur Reform des Kinderzuschlags und den
Anspruchsvoraussetzungen über das Internetangebot des BMFSFJ und auf den
Seiten
www.familienportal.de und
www.infotool-familie.de zur Verfügung gestellt.
Auf diesem Weg kann auch das Informationsangebot der Familienkasse wie zum
Beispiel Links zum Merkblatt „Kinderzuschlag“ sowie zu den Anträgen zum
Kinderzuschlag wahrgenommen werden.
Bei der Familienkasse gibt es ein verbessertes Angebot zur Kundenansprache wie
eine Videoberatung und eine verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen
von Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II durch den
Einsatz von Netzwerkmanagern.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]