[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
19. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11836
19. Wahlperiode 22.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer,
Thomas L. Kemmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11212 –
Deutsche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen USA und Iran
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Mai 2018 gab der Präsident der Vereinigten Staaten, Donald Trump, die
Entscheidung bekannt, dass sich die USA aus dem Joint Comprehensive Plan
of Action (JCPOA) zurückziehen und bislang ausgesetzte US-Sanktionen gegen
den Iran wieder in Kraft treten werden.
Im August 2018 wurden die ersten dieser Sanktionen in Kraft gesetzt und im
November noch einmal verschärft. Darunter fiel die Warnung der
amerikanischen Regierung, Unternehmen, die Geschäfte im Iran oder mit iranischen
Unternehmen im Ausland machen, mit Handelsverboten zu belegen.
Die Europäische Union und somit auch der Mitgliedstaat Deutschland halten
am Nuklearabkommen JCPOA fest und unterstützen somit auch keine der von
den USA wieder eingeführten bzw. verschärften Wirtschaftssanktionen. Als
Reaktion auf die Sanktionen der USA hat die EU ihre Blocking-Verordnung
aktualisiert, um europäische Firmen zu schützen. Ziel ist es, die Interessen der in
Iran investierenden Unternehmen zu wahren und zu zeigen, dass die EU
weiterhin an dem Atomabkommen mit Iran festhält (Delegierte Verordnung (EU)
2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der
extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie
von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen).
„Der SPIEGEL“ berichtete am 15. März 2019 von der iranischen Nationalbank
Melli, der die Deutsche Telekom AG aus Sorge vor amerikanischen
Repressionen und Reputationsschaden alle Telefon- und Internetanschlüsse fristlos
kündigte. Das Bankhaus steht auf der Sanktionsliste der USA. Auch der
Aufzugbauer Kone stoppte den Wartungsvertrag in dem Gebäude in Hamburg, in dem
die Bank ansässig ist. Ähnlich verlief es bei anderen Zweigstellen iranischer
Firmen in Deutschland.
Die Telekom hat zugegeben, dass sie einen Reputationsschaden in den USA
befürchtet, wenn sie in Deutschland die Iranfiliale beliefert.
Im Februar 2019 erstattete die Bank Anzeige bei der Bonner Staatsanwaltschaft.
Die Landgerichte Hamburg und Bonn kippten zunächst in mehreren
einstweiligen Verfahren die fristlosen Kündigungen der Telekom. Möglicherweise könnte
die Telekom EU-Recht verletzt haben. Die EU-Kommission wurde von der
Bank eingeschaltet (
www.spiegel.de/plus/telekom-warum-die-iranische-
bankmelli-mit-dem-netzbetreiber-streitet-a-00000000-0002-0001-0000-000162913148).
Die Telekom und deren Telekommunikationsdienstleistungen gehören zu den
sogenannten kritischen Infrastrukturen Deutschlands. Als solche kommt ihnen
in vielen Fällen besonderer Schutz durch die Bundesregierung zu. Als
Hauptgrund für die Nichtveräußerungen von Telekom-Anteilen durch Bund und KfW
gab der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier an, dass die
Deutsche Telekom AG zu den Betreibern kritischer Infrastrukturen in
Deutschland gehört (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4195).
Der deutsche Staat ist direkt und indirekt (KfW) Hauptanteilseigner der
Deutschen Telekom AG.
1. Welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Sanktionen gegen das Bankhaus Melli direkt oder indirekt
betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
2. Welche iranischen Unternehmen oder Banken klagten an deutschen
Gerichten nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Kündigungen der Deutschen
Telekom seit August 2018?
Die Bundesregierung hat über die in öffentlichen Medien genannten Fälle hinaus
keine eigenen Erkenntnisse.
3. Welche anderen iranischen Banken gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland, denen Verträge von deutschen Unternehmen gekündigt
wurden, um mutmaßlichen Restriktionen durch die USA zu entgehen?
4. Welche iranischen Unternehmen in Deutschland gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, denen Verträge von deutschen Unternehmen gekündigt
wurden, um mutmaßlichen Restriktionen durch die USA zu entgehen?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Kenntnisse hierzu vor.
5. Welche Gespräche fanden zwischen Vertretern und Mitarbeitern der
Bundesregierung und dem Bankhaus Melli seit August 2018 statt?
Wann, und wo fanden diese statt?
6. Welche Gespräche fanden zwischen Vertretern und Mitarbeitern der
Bundesregierung und der Deutschen Telekom AG seit August 2018 bezüglich
der US-Sanktionen gegen den Iran statt?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben zu Gesprächen erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche (einschließlich Telefonate)
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174).
Nach den vorliegenden Informationen haben keine Gespräche mit der Bank Melli
stattgefunden. Es haben keine entsprechenden Gespräche mit der Deutschen
Telekom AG stattgefunden.
7. Für wie wirksam hält die Bundesregierung die aktualisierte EU-Blocking-
Verordnung?
Ziel der Blocking-Verordnung ist es, den unrechtmäßigen Auswirkungen von
extraterritorialen Sanktionen, die von Drittländern verhängt werden, auf EU-
Wirtschaftsteilnehmer entgegenzuwirken. Ihr Hauptzweck besteht somit darin, EU-
Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht
rechtmäßig am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit
verbundenen Geschäftstätigkeiten mit Drittländern teilnehmen.
Durch die Blocking-Verordnung
wird jede in einem Drittland gefällte Entscheidung – einschließlich
Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen –, die auf den gelisteten
extraterritorialen Rechtsakten oder nach ihnen erlassenen Rechtsakten oder
Vorschriften beruht, in der EU für unwirksam erklärt (Artikel 4);
erhalten EU-Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, für Schäden, die
ihnen aus der Anwendung der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte
entstehen, von den natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen,
die sie verursachen, Ersatz zu verlangen (Artikel 6).
Eine Bewertung der Effektivität der Blocking-Verordnung ist zum aktuellen
Zeitpunkt nicht möglich.
8. Inwiefern ist es deutschen Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
möglich, die EU-Blocking-Verordnung zu umgehen?
Wie in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, ist vorrangiges Ziel der Blocking-
Verordnung die Gewährung von Schutz zugunsten deutscher und europäischer
Unternehmen. Die Blocking-Verordnung soll sicherstellen, dass
Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden können und EU-Wirtschaftsteilnehmern
nicht durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, deren Anwendbarkeit auf
EU-Wirtschaftsteilnehmer im Unionsrecht nicht anerkannt wird, aufgezwungen
werden. Von daher besteht grundsätzlich kein Anlass für deutsche Unternehmen,
die Blocking-Verordnung zu „umgehen“.
Auch die Einstellung oder Nichtaufnahme von Geschäft mit Iran-Hintergrund
kann nach dem Verständnis der Bundesregierung nicht per se als „Umgehung“
eingeordnet werden. Die EU-Kommission hat zur Auslegung und Anwendung
der Blocking-Verordnung einen Leitfaden veröffentlicht (ABl. EU C 277 I/4 vom
7. August 2018). Zum „Befolgungsverbot“ (Artikel 5 Absatz 1) findet sich darin
unter Frage 5 der Hinweis, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden
können, eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf
der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem
Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung enthält demnach
keine Pflicht zur Durchführung oder Fortsetzung von bestimmtem Geschäft. Die
Unternehmen bleiben in ihren Geschäftsentscheidungen grundsätzlich frei.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass sich deutsche
Unternehmen auf deutschem Staatsgebiet direkt oder indirekt dem US-Recht
unterwerfen?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung im Besonderen den Umstand, dass sich
deutsche Unternehmen mit sogenannter kritischer Infrastruktur auf
deutschem Staatsgebiet direkt oder indirekt dem US-Recht unterwerfen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt gemeinsam mit ihren europäischen Partnern die
Verhängung von extraterritorial anknüpfenden Sekundärsanktionen prinzipiell ab
und setzt sich im Dialog mit US-Regierung und -Kongress für ihre Streichung
oder jedenfalls die Begrenzung ihrer Rechtswirkungen ein, um deutsche
Unternehmen vor den nachteiligen Auswirkungen von US-Sanktionen zu schützen.
Die Bundesregierung geht im Übrigen davon aus, dass deutsche Unternehmen
auch mögliche Risiken für ihr US-Geschäft in ihre wirtschaftlichen Überlegungen
und damit in ihre – freien – geschäftspolitischen Entscheidungen einfließen
lassen. Dies hält die Bundesregierung für nachvollziehbar und zulässig, sofern der
hier geltende Rechtsrahmen beachtet wird.
11. Welche binnenrechtlichen Maßnahmen gibt es von Seiten der
Bundesregierung für Anbieter von kritischer Infrastruktur in Deutschland, um die
Einflussnahme von Drittstaaten oder die Durchsetzung geschäftspolitischer
Entscheidungen zu verhindern?
Der Erwerb eines inländischen Unternehmens, das Betreiber einer Kritischen
Infrastruktur ist, bzw. von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an einem solchen
Unternehmen, durch einen Unionsfremden kann nach §§ 55 ff. der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Wege der sog. Investitionsprüfung daraufhin überprüft werden, ob der Erwerb
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet (vgl. insbesondere § 56 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 AWV).
12. Welche zuständigen Behörden hat die Bundesregierung für die
Entgegennahme und Weiterleitung von Unterrichtungen durch Unternehmen nach
Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2271/1996 in Deutschland definiert?
Eigentlicher Adressat der Unterrichtung ist nach Artikel 2 Absatz 1 der Blocking-
Verordnung die EU-Kommission. Sie kann unmittelbar über die Mitgliedstaaten
unterrichtet werden.
Unterrichtungen der EU-Kommission an die Bundesregierung gemäß Artikel 2
Absatz 3 der Blocking-Verordnung werden über die Ständige Vertretung
Deutschlands in Brüssel an das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie geleitet, die wiederum das Bundesministerium der
Finanzen und im Einzelfall weitere zuständige Stellen einbinden.
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