[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 23. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11905
19. Wahlperiode 24.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Sylvia Kotting-Uhl,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/11321 –
Atomares Zwischenlager Jülich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Jülich lagern noch immer 152 Behälter mit AVR-Brennelementen (AVR =
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor) ohne gültige Genehmigung. Für den
Verbleib der AVR-Brennelemente werden derzeit drei Optionen geprüft: Export
in die Wiederaufbereitungsanlage Savannah River National Lab im US-
Bundesstaat South Carolina, ein Transport in das Transportbehälterlager Ahaus sowie
der Neubau eines Zwischenlagers direkt am Standort in Jülich (www1.wdr.de/
nachrichten/rheinland/diskussion-ueber-brennelemente-in-juelich-100.html).
Im letzten Jahr hat das Forschungszentrum Jülich entschieden, dass ein
geplantes Gelände zur Errichtung eines neuen atomaren Zwischenlagers nicht mehr
zur Verfügung stehen kann (
www.fz-juelich.de/SharedDocs/Meldungen/PORTAL/
DE/2019/2019-03-13-zwischenlager-standortsuche.html). Damit verzögert sich
nach Einschätzung der Fragesteller die mögliche Errichtung eines neuen
Zwischenlagers um Jahre.
1. Wurde die Bundesregierung vor der Entscheidung des Forschungszentrums
Jülich vorab informiert, dass diese die Bereitstellung eines Grundstückes zur
Errichtung eines atomaren Zwischenlagers zurückzieht?
a) Falls ja, wann, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?
b) Falls nein, wie bewertet die Bundesregierung diese Nichtinformation als
größter Geldgeber des Forschungszentrums Jülich (FZJ GmbH)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Begründungen der FZJ GmbH für das
Zurückziehen des Grundstücks für einen möglichen Zwischenlagerneubau?
3. Plant die Bundesregierung, auf die Entscheidung der FZJ GmbH Einfluss zu
nehmen und diese ggf. zu revidieren?
Hätte die Bundesregierung dazu die Möglichkeit?
10. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitplan für die Findung
und Identifizierung eines geeigneten neuen Areals für ein Zwischenlager
aus?
Welche Kosten dürften hier erneut anfallen, beispielsweise inkl. Gutachten
zur Erdbebensicherheit?
11. Um wie viele Jahre verzögert sich nach Einschätzung der Bundesregierung
die mögliche Errichtung eines Zwischenlagers durch die Entscheidung der
FZJ GmbH, die Zusage für die Bereitstellung eines vorgesehenen
Grundstücks zurückzuziehen?
12. Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung die von FZJ und JEN
eingerichtete Arbeitsgruppe die Prüfung aller Grundstücksoptionen für einen
Neubau am Standort Jülich abgeschlossen haben?
Die Fragen 1 bis 3 und 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft es nicht zu, dass das
Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ GmbH) die Bereitstellung des Grundstücks zur
potentiellen Errichtung eines möglichen atomaren Zwischenlagers zurückgezogen hat.
4. Inwiefern trifft es zu, dass die im Jahr 2013 geänderte „SEWD Richtlinie
Zwischenlager“ einen deutlich erhöhten Flächenbedarf, u. a. für Freiflächen
um das Zwischenlager, gegenüber der zuvor gültigen Richtlinie festsetzt,
und wie hoch ist dieser zusätzliche Flächenbedarf für ein Zwischenlager am
Standort Forschungszentrum Jülich?
Übersteigt nach Einschätzung der Bundesregierung dieser ggf. zusätzliche
Flächenbedarf die Möglichkeit am ursprünglich geplanten Standort?
Die Richtlinie zur Sicherung von Zwischenlagern gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie Zwischenlager) ist bei der
Bemessung des Flächenbedarfs relevant. Sie legt u. a. auch Anforderungen fest, die
das Umfeld der Lagerhalle betreffen.
Der Flächenbedarf für ein Zwischenlager ist aber auch abhängig von der Anzahl
einzulagernder Transport- und Lagerbehälter. Diese Anzahl hat unmittelbaren
Einfluss auf die Grundfläche der Lagerhalle. Hinzu kommen üblicherweise
Bereiche für die sichere Handhabung der Behälter, z. B. zur Durchführung
wiederkehrender Prüfungen oder zum Verladen für einen Transport aber auch
Handhabungsflächen, wie Zufahrten, Gleisanschlüsse etc.
Inwiefern ein Standort geeignet ist, alle Anforderungen des Regelwerks
angemessen zu erfüllen, wird im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens festgestellt.
5. Wie erklärt es sich die Bundesregierung, dass sowohl die FZJ GmbH als
auch die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN GmbH)
seit Gültigkeit der SEWD Richtlinie Zwischenlager im Jahr 2013 über sechs
Jahre lang nicht bemerkt haben, dass sie auf einem Grundstück ein atomares
Zwischenlager in Jülich planen, das nach Angabe der FZJ GmbH dieser
Richtlinie nicht entspricht (in einem Brief des FJZ an den Abgeordneten
Oliver Krischer hat das Institut eingeräumt, erst in jüngster Zeit den
zusätzlichen Flächenverbrauch aufgrund der Neufassung der SEWD Richtlinie
vom Februar 2013 eruiert zu haben)?
Hierzu verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf die Mündliche
Frage 66 des Abgeordneten Oliver Krischer in der 91. Sitzung des Deutschen
Bundestages (Plenarprotokoll 19/91).
6. Welche konkreten Planungsschritte bzw. Prüfungen sind für das bislang von
der FZJ GmbH zugesagte Grundstück seit der Anordnung zur
unverzüglichen Räumung im Juli 2014 bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung
durchgeführt worden?
Seit dem Jahr 2014 stand zunächst die standortunabhängige Klärung offener
Fragen im Themenkomplex Seismik im Vordergrund. Diese Klärung konnte erst im
März 2018 zwischen der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen
(JEN mbH) und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE)
erreicht werden. Seitdem steht die Vorgehensweise zur Ermittlung der
seismischen Kenngrößen für die Standsicherheitsnachweise des bestehenden AVR-
Behälterlager, aber auch für einen Neubau auf dem Campusgelände fest. Diese
Klärung war nicht nur Voraussetzung zur Erstellung des seismologischen Gutachtens
für den Standort des AVR-Behälterlagers, sondern ist auch Voraussetzung für die
Erstellung eines seismologischen Gutachtens für den Standort eines neuen
Zwischenlagers.
7. In welcher Weise lässt sich das Bundesministerium der Finanzen als
Hauptgesellschafter regelmäßig über die von der JEN GmbH durchgeführten
Prüfungsschritte der drei in Rede stehenden Optionen zur Lagerung der AVR-
Brennelemente unterrichten?
Alleingesellschafterin der JEN mbH ist die Entsorgungswerk für Nuklearanlagen
GmbH (EWN); deren Alleingesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen. Ein Vertreter des
Bundesministeriums der Finanzen ist Mitglied des Aufsichtsrates der JEN mbH. Die
Geschäftsführung der JEN mbH unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen
regelmäßig im Rahmen dieser Strukturen über diese Thematik.
8. Wie schätzt die Bundesregierung die Fortschritte bei der Prüfung der drei
Optionen im Rückblick über die letzten fünf Jahre ein?
Der Prüfprozess dauert so lange an, bis seitens der zuständigen
Genehmigungsbehörden alle erforderlichen Genehmigungen zur Realisierung einer
Räumungsoption durch die hierzu verpflichtete JEN mbH erteilt worden sind.
9. Welche Kosten sind ab dem Jahr 2014 bei der Planung eines neuen atomaren
Zwischenlagers in Jülich nach Kenntnis der Bundesregierung angefallen
(Gutachten Erdbebensicherheit, allgemeine Planungskosten,
Umweltverträglichkeitsprüfung etc.)?
Wer ist jeweils für die Kosten aufgekommen?
Die Deckung der anfallenden Kosten obliegt den Zuwendungsgebern Bund zu
70 Prozent und dem Land NRW zu 30 Prozent. Zur Realisierung der Räumung
wurden im Bundeshaushalt bislang Mittel in Höhe von rd. 246 Mio. Euro
veranschlagt. Nach Angaben der FZJ GmbH und der JEN mbH wurden davon in den
Jahren 2014 bis 2018 insgesamt rd. 35,7 Mio. Euro verausgabt. Hierin sind auch
Kosten für die Planung eines Zwischenlagers enthalten. Nach Angaben der JEN
mbH belaufen sich die ab dem Jahr 2014 angefallenen Kosten für die Verfolgung
der Neubauoption auf weniger als 100.000 Euro und betreffen die
Konzeptanpassung, die Standortsuche und die Erstellung eines geotechnischen
Untersuchungsprogramms für einen neuen Standort. Das Leitkriterium im Umgang mit den
Kernbrennstoffen ist die Sicherheit der Bevölkerung. Die Zuwendungsgeber
haben auf der Grundlage des o. g. Kostenschlüssels und im Rahmen des
Haushaltsrechts jede atomrechtlich gebotene Maßnahme zu finanzieren.
13. Wäre nach Kenntnis der Bundesregierung das bestehende Zwischenlager,
nach erfolgtem Nachweis der Erdbebensicherheit, genehmigungsfähig?
Eine Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 des Atomgesetzes (AtG) ist nur dann
zu erteilen, wenn alle erforderlichen Nachweise im Genehmigungsverfahren
durch den Antragsteller vorgelegt und durch das BfE geprüft und bestätigt
wurden. Derzeit sind neben der Frage der Erdbebensicherheit weitere Nachweise
offen, insofern ist eine Aussage zur Genehmigungsfähigkeit noch nicht möglich.
14. Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die Transportgenehmigung
für einen Abtransport der AVR-Brennelemente ins Zwischenlager Ahaus
erteilt werden kann?
Die beantragte Beförderungsgenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn
alle erforderlichen Nachweise im Genehmigungsverfahren durch den
Antragsteller vorgelegt und durch das BfE geprüft und bestätigt wurden. Dieser Prozess
dauert noch an.
15. Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer solchen
Transportgenehmigung nach Kenntnis der Bundesregierung basierend auf der
aktuellen Rechtslage erfüllt sein?
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 4 Absatz 2 AtG abschließend
aufgezählt.
16. Welche Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung sind
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht erfüllt?
Das Verfahren zum Nachweis des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter ist noch nicht abgeschlossen.
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