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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Überwachung von Migrantenorganisationen

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

01.08.2019

Aktualisiert

23.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/1133703.07.2019

Überwachung von Migrantenorganisationen

der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Migrantenorganisationen unterliegen als sogenannte Ausländervereine besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz (VereinsGDV). „Ausländervereine“ sind gemäß § 14 des Vereinsgesetzes Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer aus EU-Drittstaaten sind. Sie müssen über ihre Tätigkeit Auskunft geben und – sofern sie sich politisch betätigen – auch Namen und Anschriften ihrer Mitglieder mitteilen sowie Herkunft und Verwendung ihrer Mittel darlegen (§ 20 VereinsGDV). „Ausländervereine“ sind selbst dann verpflichtet, sich bei der für ihren Sitz örtlich zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden (§ 19 VereinsGDV), wenn nach bürgerlichem Recht keine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht erfolgt oder beabsichtigt ist. Die auf diese Weise erlangten Informationen werden von den lokal zuständigen Ordnungsbehörden an das Bundesverwaltungsamt übermittelt (§ 22 VereinsGDV) und im Ausländervereinsregister gespeichert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Nach welchen Kategorien bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen werden die beim Bundesverwaltungsamt erfassten Vereine gespeichert?

2

Wie viele Vereine waren von 2009 bis 2019 jeweils zum 1. Januar (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) im Ausländervereinsregister erfasst (bitte nach Bundesländern und, sofern eine solche Einordnung erfolgt, Kategorien bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen sowie nach eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen aufschlüsseln)?

3

Wie viele der zum 1. Januar 2019 (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) im Ausländervereinsregister erfassten Vereine sind „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?

4

Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung eines Vereins als „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?

5

Wird bei der Speicherung im Ausländervereinsregister nach der politischen Ausrichtung differenziert, und sofern zutreffend, nach welchen Kategorien?

6

Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Ausländervereinsregister geführt, bzw. ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 22 VereinsGDV eine für die Führung des Ausländervereinsregisters erforderliche Regelungsdichte aufweist?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob muslimische Vereine allein wegen ihrer religiösen Ausrichtung zur Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde aufgefordert werden (vgl. https://mediendienst-integration.de/artikel/muslim-gleich-einwanderer.html, zuletzt abgerufen am 17. Mai 2019), und wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang?

8

Wie viele Personen waren von 2009 bis 2019 jeweils zum 1. Januar (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) als Mitglied gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2a VereinsGDV bzw. als Vorstandsmitglied oder zur Vertretung berechtigte Person gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 VereinsGDV im Ausländervereinsregister erfasst (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

9

Wie viele der zum 1. Januar 2019 (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) im Ausländervereinsregister erfassten Personen sind deutsche Staatsbürger und wie viele sind Angehörige von EU-Mitgliedstaaten bzw. von EU-Drittstaaten?

10

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Pflicht politischer Vereine zur Preisgabe von Mitgliederlisten im Hinblick auf Nummer 167 der Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE und „Venedig-Kommission“ des Europarats?

11

Werden Informationen zu deutschen Vereinsmitgliedern bei der Datenverarbeitung anders gehandhabt als Informationen zu Vereinsmitgliedern mit Staatsangehörigkeiten aus EU-Mitgliedstaaten bzw. aus EU-Drittstaaten?

12

Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hinsichtlich der Speicherung der Daten von Mitgliedern politischer Vereine?

13

Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit bei der Speicherung der Daten von Mitgliedern mit deutscher Staatsangehörigkeit?

14

Welche Daten zu den erfassten Personen werden gespeichert?

15

Wie können von der Informationsübermittlung gemäß § 22 VereinsGDV betroffene Vereine und Personen Auskunftsansprüche geltend machen?

16

Wie können von der Informationsübermittlung gemäß § 22 VereinsGDV betroffene Vereine und Personen Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüche geltend machen?

17

Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Vereinen gespeichert, die nicht länger die Voraussetzungen des § 14 des Vereinsgesetzes erfüllen, etwa weil deren „Mitglieder oder Leiter“ nicht mehr „sämtlich oder überwiegend Ausländer“ sind?

18

Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Vorstandsmitgliedern oder der zur Vertretung berechtigten Personen von Vereinen nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 VereinsGDV gespeichert, die nicht länger die Voraussetzungen des § 14 des Vereinsgesetzes erfüllen, etwa weil deren „Mitglieder oder Leiter“ nicht mehr „sämtlich oder überwiegend Ausländer“ sind?

19

Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Mitgliedern von Vereinen gespeichert, die aufgelöst wurden, nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ mehr i. S. d. § 14 des Vereinsgesetzes sind?

20

Wie viele Vereine waren 2019, 2018, 2017 und 2016 jeweils von Auskunftsersuchen durch bzw. Spontanübermittlungen an das Bundesamt für Verfassungsschutz betroffen, und wie viele dieser Vereine waren „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?

21

Welche anderen Bundes- und Landesbehörden hatten 2019, 2018, 2017 und 2016 jeweils Zugriff auf die im Ausländervereinsregister gespeicherten Daten, durch Spontanübermittlungen oder eigenes Ersuchen, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Informationsübermittlung?

22

Wie werden Daten der Vereine, ihrer Mitglieder bzw. Leitungspersonen bei den Bundes- oder Landesbehörden, an die eine Übermittlung erfolgt, verarbeitet?

23

In welchem Umfang wurden 2019, 2018, 2017 und 2016 Daten aus dem Ausländervereinsregister an Interpol, Europol oder Behörden anderer Staaten übermittelt?

24

Welche Verknüpfungen bestehen zwischen Ausländervereinsregister und Ausländerzentralregister?

25

Welche Schritte hält die Bundesregierung ggf. für erforderlich, um eine Vereinbarkeit der besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten von Migrantenorganisationen mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zu gewährleisten?

26

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Nummer 139 und Nummer 141 der Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE und „Venedig-Kommission“ des Europarats im Hinblick auf die besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten von Migrantenorganisationen?

Berlin, den 21. Juni 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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