[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12101
19. Wahlperiode 01.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11337 –
Überwachung von Migrantenorganisationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Migrantenorganisationen unterliegen als sogenannte Ausländervereine
besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung
zum Vereinsgesetz (VereinsGDV). „Ausländervereine“ sind gemäß § 14 des
Vereinsgesetzes Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder
überwiegend Ausländer aus EU-Drittstaaten sind. Sie müssen über ihre Tätigkeit
Auskunft geben und – sofern sie sich politisch betätigen – auch Namen und
Anschriften ihrer Mitglieder mitteilen sowie Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel darlegen (§ 20 VereinsGDV). „Ausländervereine“ sind selbst dann
verpflichtet, sich bei der für ihren Sitz örtlich zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb
von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden (§ 19 VereinsGDV), wenn
nach bürgerlichem Recht keine Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht erfolgt oder beabsichtigt ist. Die auf diese Weise erlangten
Informationen werden von den lokal zuständigen Ordnungsbehörden an das
Bundesverwaltungsamt übermittelt (§ 22 VereinsGDV) und im Ausländervereinsregister
gespeichert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nimmt Mitteilungen der zuständigen
Vereinsbehörden in den Ländern gemäß § 22 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) entgegen.
Diese Mitteilungen enthalten Daten gemäß §§ 19 bis 21 VereinsGDV. Danach
sind von den sog. Ausländervereinen nach § 14 des Vereinsgesetzes (VereinsG)
im Zuge der Anmeldung die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat,
Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins, des Weiteren für alle Vereine
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bzw. der zur Vertretung
berechtigten Personen sowie bestehende Teilorganisationen in den Ländern anzugeben
(§ 19 Absatz 2 VereinsGDV).
Nur auf Ersuchen der zuständigen Vereinsbehörde müssen Ausländervereine
ferner über ihre Tätigkeit und, sofern sie sich politisch betätigen, über Namen und
Anschriften ihrer Mitglieder bzw. die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
Auskunft geben (§ 20 VereinsGDV). Eingegangene Mitteilungen werden nach
Ordnungsnummern abgelegt, neue Ordnungsnummern werden bei der ersten
Mitteilung vergeben, weitere Mitteilungen zum selben Verein sodann dieser
Ordnungsnummer zugeordnet. Bei dem von den Fragestellern so genannten
Ausländervereinsregister handelt es sich somit nicht um eine elektronische Datenbank,
sondern um einen Aktenbestand, der Unterlagen zu ca. 15 000 Vereinen enthält.
Dies hat zur Konsequenz, dass eine Auswertung entlang spezifischer Fallgruppen
bzw. Kategorien nicht bzw. nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Der Aktenbestand wird mit Hilfe einer zu Registraturzwecken angelegten Datei
verwaltet, die derzeit folgende Merkmale enthält und anhand dieser durchsucht
werden kann: Ordnungsnummer (= Blattnummer), Eingangsdatum, aktueller
Vereinsname/Sitz des Vereins, zuständige Behörde, Sitz der zuständigen
Behörde, Aktenzeichen, Anmeldedatum, Löschdatum, Wiedervorlage, Bundesland,
frühere Vereinsnamen, frühere Vereinssitze. Die erfassten Merkmale haben sich
über die Jahre hinweg verändert, so dass einheitliche elektronische Auswertungen
für den Gesamtbestand nicht für alle Merkmale möglich sind.
1. Nach welchen Kategorien bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen
werden die beim Bundesverwaltungsamt erfassten Vereine gespeichert?
Die eingehenden Meldungen werden nach laufenden Nummern erfasst. Der
Gesamtbestand lässt sich teilweise anhand der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Merkmale durchsuchen. Auf die dortigen Ausführungen wird
insoweit verwiesen.
2. Wie viele Vereine waren von 2009 bis 2019 jeweils zum 1. Januar (oder
sonst erhebungsfähigen Stichtag) im Ausländervereinsregister erfasst (bitte
nach Bundesländern und, sofern eine solche Einordnung erfolgt, Kategorien
bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen sowie nach eingetragenen
und nicht eingetragenen Vereinen aufschlüsseln)?
Zum Stand vom 8. Juli 2019 waren 14 833 Vereine erfasst. In der zu
Registraturzwecken angelegten Datei werden Länder erst bei Neumeldungen ab 2003 erfasst.
Eine Durchsuchung des Bestands nach abgegrenzten Zeitabschnitten ist nicht
möglich. Zur Abklärung der Fragestellung wäre der gesamte Aktenbestand
intensiv durchzuarbeiten. Eine nicht automatisierte Auswertung würde ca. 3 Minuten
pro Verein erfordern. Insgesamt ist danach auf der Grundlage dieser sehr
vorsichtig geschätzten Zahlen ein Arbeitsaufwand von mindestens 93 Personentagen
anzusetzen, den das Bundesverwaltungsamt nicht zu leisten vermag. Nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a.
BVerfGE 124, 161, 197) ist der Aufwand zur Beantwortung der Anfrage – auch
unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Fristverlängerung – unzumutbar.
Für die Vereine, für die das Land erfasst ist, ergibt sich folgende Verteilung:
Land Anzahl der registrierten Vereine
Baden-Württemberg 452
Bayern 730
Berlin 617
Brandenburg 8
Bremen 106
Hamburg 195
Hessen 326
Mecklenburg-Vorpommern 24
Niedersachsen 259
Nordrhein-Westfalen 1.644
Rheinland-Pfalz 110
Saarland 24
Sachsen 29
Sachsen-Anhalt 29
Schleswig-Holstein 41
Thüringen 12
Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht möglich, hierzu wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele der zum 1. Januar 2019 (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) im
Ausländervereinsregister erfassten Vereine sind „politisch“ i. S. d. § 20
Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?
Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist mit vertretbarem Aufwand
nicht möglich. Hierzu wird zunächst auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine händische Auswertung des gesamten
Aktenbestands würde ca. 3 Minuten je Mitteilung erfordern. Die Zahl von 14 833
erfassten Vereinen (siehe Antwort zu Frage 2) gibt dabei die Mindestanzahl
auszuwertender Vorgänge an. Da zu einem Verein im Einzelfall auch mehrere
Mitteilungen vorliegen können, läge die tatsächliche Zahl der auszuwertenden
Vorgänge noch deutlich höher.
4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung eines Vereins als „politisch“
i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?
Ein Verein ist „politisch“ im Sinne der Fragestellung, wenn er sich politisch
betätigt. Insofern wird auf den entsprechenden Begriff zur politischen Betätigung
von Ausländern in § 47 des Aufenthaltsgesetzes verwiesen. Der Vollzug des
Vereinsgesetzes, insbesondere Meldungen und Auskunftsersuchen im Sinne der
§§ 19 bis 21 VereinsGDV, obliegt den Ländern. Die Länder entscheiden dabei
auch über das Vorliegen der Anforderungen nach § 20 VereinsGDV.
5. Wird bei der Speicherung im Ausländervereinsregister nach der politischen
Ausrichtung differenziert, und sofern zutreffend, nach welchen Kategorien?
Eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht, hierzu wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Ausländervereinsregister geführt,
bzw. ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 22 VereinsGDV eine für
die Führung des Ausländervereinsregisters erforderliche Regelungsdichte
aufweist?
Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keine Bedenken (siehe die Antworten
zu den Fragen 12 und 13). Rechtsgrundlage ist § 19 Nummer 4 VereinsG in
Verbindung mit § 22 VereinsGDV.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob muslimische Vereine allein
wegen ihrer religiösen Ausrichtung zur Anmeldung bei der zuständigen
Ordnungsbehörde aufgefordert werden (vgl.
https://mediendienst-integration.de/
artikel/muslim-gleich-einwanderer.html, zuletzt abgerufen am 17. Mai 2019),
und wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung diesen
Vorgang?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Vollzug des
Vereinsgesetzes, insbesondere Meldungen und Auskunftsersuchen im Sinne der
§§ 19 bis 21 VereinsGDV, obliegt den Ländern (siehe die Antwort zu Frage 4),
deren Praxis von der Bundesregierung nicht kommentiert wird. Sie weist ferner
darauf hin, dass die von den Fragestellern zitierte Quelle auf den 3. Oktober 2013
datiert ist und sich im Ausgangspunkt auf einen Vorgang im September 2012
bezieht, so dass daraus keine Schlussfolgerungen auf die aktuelle Praxis der Länder
gezogen werden können.
8. Wie viele Personen waren von 2009 bis 2019 jeweils zum 1. Januar (oder
sonst erhebungsfähigen Stichtag) als Mitglied gemäß § 20 Absatz 1
Nummer 2a VereinsGDV bzw. als Vorstandsmitglied oder zur Vertretung
berechtigte Person gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 VereinsGDV im
Ausländervereinsregister erfasst (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine Auswertung nach den gewünschten Kategorien ist mit vertretbarem
Aufwand nicht möglich. Hierzu wird zunächst auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Eine händische Auswertung des gesamten Aktenbestands
würde mindestens 3 Minuten je Meldung erfordern (vgl. die Antworten zu den
Fragen 2 und 3).
9. Wie viele der zum 1. Januar 2019 (oder sonst erhebungsfähigen Stichtag) im
Ausländervereinsregister erfassten Personen sind deutsche Staatsbürger und
wie viele sind Angehörige von EU-Mitgliedstaaten bzw. von EU-
Drittstaaten?
Eine Auswertung nach den gewünschten Kategorien ist nicht möglich, da die
Staatsangehörigkeit der erfassten Personen nicht Gegenstand der Mitteilungen
der zuständigen Vereinsbehörden in den Ländern ist (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
10. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Pflicht politischer
Vereine zur Preisgabe von Mitgliederlisten im Hinblick auf Nummer 167 der
Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE und „Venedig-
Kommission“ des Europarats?
Nach Ansicht der Bundesregierung erwächst aus der zitierten Ziffer 167, die sich
nicht auf die Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE und
Venedig-Kommission selbst, sondern auf Textstellen in den „interpretative notes“
bezieht, kein Handlungsbedarf. Die deutsche Rechtslage entspricht den Principles 9
und 10 der Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE, wonach
Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit zulässig sind, wenn ein dort näher
konkretisiertes öffentliches Interesse oder der Schutz von Grundrechten Dritter diese
erfordern und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Auch die genannte Ziffer 167
der „interpretative notes“ stellt kein absolutes Verbot auf, sondern problematisiert
lediglich die Konstellation einer voraussetzungslosen Mitteilungspflicht
(„general obligation“). Eine solche ist in § 20 VereinsGDV, der die Auskunftspflicht an
die politische Betätigung knüpft, jedoch nicht angelegt.
11. Werden Informationen zu deutschen Vereinsmitgliedern bei der
Datenverarbeitung anders gehandhabt als Informationen zu Vereinsmitgliedern mit
Staatsangehörigkeiten aus EU-Mitgliedstaaten bzw. aus EU-Drittstaaten?
Im in der Vorbemerkung der Bundesregierung geschilderten
Übermittlungsprozess ist eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeiten nicht angelegt, es gibt
insofern keine Unterschiede. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
12. Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die allgemeine
Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hinsichtlich der
Speicherung der Daten von Mitgliedern politischer Vereine?
Das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer
verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die hinreichend bestimmt sein und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss.
Das die spezifischen Datenübermittlungspflichten sog. Ausländervereine
begründende Allgemeininteresse lässt sich aus der besonderen Gefahr herleiten, dass
Deutschland in politische Auseinandersetzungen verstrickt wird, die andere
Staaten betreffen, und dass hierdurch innen- wie außenpolitische Belange der
Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder verletzt werden (BVerwG, Beschluss
vom 14. November 1986 – Az. 1 CB 80/86, Rn. 14, zitiert nach juris; ferner
Begründung zum VereinsG, Bundestagsdrucksache IV/430, S. 23). Die mit der
Übermittlung dieser Daten verbundene Eingriffstiefe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist demgegenüber von Gerichten als weniger gewichtig
erachtet worden (VGH München, Beschluss vom 8. April 2005, Az. 4 CS
04.3266, Rn. 18, zitiert nach juris).
Die Auskunft über Daten von Mitgliedern ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde zu geben (§ 19 Nummer 4 VereinsG i. V. m. § 20 Absatz 1 VereinsGDV,
siehe auch Nummer 2 Buchstabe a dort); die Entscheidung über die Erhebung von
Daten der Mitglieder sog. Ausländervereine steht somit im pflichtgemäßen
Ermessen der zuständigen Behörde. Bei dessen Ausübung hat sie Nachteile, die sich
aus der Auskunftserteilung für den Verein und seine Mitglieder ergeben, zu
berücksichtigen und gegen das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung –
d. h. die mögliche Beeinträchtigung innen- wie außenpolitischer Belange der
Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder – abzuwägen (BVerwG, a. a. O.,
Rn. 13 f., zitiert nach juris).
Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht die
Bundesregierung daher bezüglich der Speicherung der Daten von Mitgliedern
politischer Vereine keine Bedenken.
13. Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die
verfassungsrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit bei der Speicherung der Daten von
Mitgliedern mit deutscher Staatsangehörigkeit?
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit sieht
die Bundesregierung bezüglich der Befugnis zur Speicherung der Daten von
deutschen Mitgliedern politischer Ausländervereine keine Bedenken.
Die Mitgliedschaft deutscher Staatsangehöriger in inländischen Vereinigungen
ist von der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 1 GG geschützt, die
Mitgliedschaft von Ausländern ist Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit
nach Artikel 2 Absatz 1 GG. Die Vereinigungsfreiheit bedarf der gesetzlichen
Ausgestaltung, insbesondere zur rechtlichen Ermöglichung eines eigenständigen
Wirkens der Vereinigung im Rechtsverkehr.
Im Schutzbereich des Artikels 9 Absatz 1 GG ist eine Vorschrift nur dann
verfassungsmäßig, wenn die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat zum Schutz
anderer Rechtsgüter wahrnimmt, der Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit
an Gewicht entsprechen (BVerfGE 84, 372, 378 f.). Diese Voraussetzungen sind
bei der Entscheidung über die Speicherung der Daten der (deutschen) Mitglieder
einzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die deutschen
Mitglieder eines Ausländervereins die dort gegebenen erweiterten Möglichkeiten der
behördlichen Kontrolle ebenso hinnehmen müssten wie die anderen
Vereinsmitglieder und Artikel 9 Absatz 1 GG dem nicht entgegenstehe (BVerwG, a. a. O.,
Rn. 18, zitiert nach juris; ferner Begründung zum VereinsG,
Bundestagsdrucksache IV/430 S. 22).
14. Welche Daten zu den erfassten Personen werden gespeichert?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Wie können von der Informationsübermittlung gemäß § 22 VereinsGDV
betroffene Vereine und Personen Auskunftsansprüche geltend machen?
Eine betroffene Person kann gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) von
dem Verantwortlichen verlangen, dass ihr eine Bestätigung erteilt wird, ob
betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie
ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in
Artikel 15 Absatz 1 DSGVO aufgeführten Informationen. Verantwortlicher ist gemäß
Artikel 4 Nummer 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 22 VereinsGDV
und Verarbeitung durch das BVA ist dieses Verantwortlicher, so dass ein
entsprechendes Auskunftsbegehren an das BVA gerichtet werden kann.
16. Wie können von der Informationsübermittlung gemäß § 22 VereinsGDV
betroffene Vereine und Personen Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüche
geltend machen?
Gemäß Artikel 16 DSGVO haben die von einer Informationsübermittlung nach
§ 22 VereinsGDV betroffenen Personen das Recht, von dem Verantwortlichen
die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß
Artikel 17 DSGVO hat die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen
ein Recht auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Wer
Verantwortlicher einer Datenverarbeitung ist, bestimmt sich gemäß Artikel 4
Nummer 7 DSGVO (siehe auch Ausführungen in der Antwort zu Frage 15).
Grundsätzlich sind die Behörden der Länder bei dem Vollzug des VereinsG und
der Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche. Nach der
Übermittlung der Daten gemäß § 22 VereinsGDV ist auch das BVA Verantwortlicher,
soweit es personenbezogene Daten verarbeitet.
Vereine sind keine natürlichen Personen und können daher die Rechte aus den
Artikeln 16, 17 DSGVO nicht geltend machen.
17. Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Vereinen
gespeichert, die nicht länger die Voraussetzungen des § 14 des Vereinsgesetzes
erfüllen, etwa weil deren „Mitglieder oder Leiter“ nicht mehr „sämtlich oder
überwiegend Ausländer“ sind?
18. Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von
Vorstandsmitgliedern oder der zur Vertretung berechtigten Personen von Vereinen
nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 VereinsGDV gespeichert, die nicht länger die
Voraussetzungen des § 14 des Vereinsgesetzes erfüllen, etwa weil deren
„Mitglieder oder Leiter“ nicht mehr „sämtlich oder überwiegend Ausländer“
sind?
19. Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Mitgliedern
von Vereinen gespeichert, die aufgelöst wurden, nicht mehr „politisch“
i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV oder keine
„Ausländervereine“ mehr i. S. d. § 14 des Vereinsgesetzes sind?
Die Fragen 17 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 22
Absatz 1 BDSG, unter den dort genannten Voraussetzungen. Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten so lange
gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden,
erforderlich ist. Liegt einer der in Artikel 17 Absatz 1 DSGVO genannten Gründe vor,
etwa weil die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise
verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, kann die betroffene Person von
dem Verantwortlichen die Löschung verlangen, vgl. Artikel 17 DSGVO.
20. Wie viele Vereine waren 2019, 2018, 2017 und 2016 jeweils von
Auskunftsersuchen durch bzw. Spontanübermittlungen an das Bundesamt für
Verfassungsschutz betroffen, und wie viele dieser Vereine waren „politisch“
i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV?
Es besteht keine elektronische Datenbank, die eine Auswertung nach den
gewünschten Kriterien ermöglicht (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Im
Jahr 2019 gab es durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) keine
Ersuchen um Übermittlung von Daten (Stand: 8. Juli 2019). Im Jahr 2018 wurden
durch das BfV 27 Auskunftsersuchen, 2017 13 Auskunftsersuchen und 2016 vier
Auskunftsersuchen gestellt. An das BfV werden jeweils bei Eingang der
entsprechenden Mitteilung aus den Ländern Daten zu kurdischen Vereinen ohne
besonderes Ersuchen übermittelt. Weitere Spontanübermittlungen erfolgen nicht.
21. Welche anderen Bundes- und Landesbehörden hatten 2019, 2018, 2017 und
2016 jeweils Zugriff auf die im Ausländervereinsregister gespeicherten
Daten, durch Spontanübermittlungen oder eigenes Ersuchen, und auf welcher
Rechtsgrundlage erfolgte die Informationsübermittlung?
Nur das BVA hat unmittelbaren Zugriff auf den Bestand. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Übermittlungen zu den kurdischen Vereinen
erfolgen außer an das BfV auch an das Bundeskriminalamt (BKA).
Übermittlungsbefugnisse des BVA und Erhebungsbefugnisse des BfV bzw. des
BKA ergeben sich unter den dort genannten Voraussetzungen aus §§ 17 ff.,
insbesondere § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bzw. § 9 Absatz
1, 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes, ergänzend aus § 25 Absatz 1 in
Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BDSG bzw., soweit es sich um Daten
i. S. v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO handelt, aus § 25 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 23 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 22 Absatz 1 BDSG bzw.
Artikel 9 Absatz 2 DSGVO.
22. Wie werden Daten der Vereine, ihrer Mitglieder bzw. Leitungspersonen bei
den Bundes- oder Landesbehörden, an die eine Übermittlung erfolgt,
verarbeitet?
Unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben (vgl. Antwort zu
Frage 21 in Bezug auf die Übermittlung vom BVA an BfV und BKA) unterliegt eine
etwaige Datenverarbeitung stets einer Einzelfallprüfung, so dass eine generelle
Beantwortung nicht möglich ist. Grundsätzlich ist bei der Datenverarbeitung
insbesondere deren Erforderlichkeit zu berücksichtigen, die wiederum maßgeblich
von dem jeweiligen Zweck der Datenverarbeitung und -übermittlung abhängig
ist.
23. In welchem Umfang wurden 2019, 2018, 2017 und 2016 Daten aus dem
Ausländervereinsregister an Interpol, Europol oder Behörden anderer
Staaten übermittelt?
Das BVA übermittelt keine Daten an die genannten Stellen.
24. Welche Verknüpfungen bestehen zwischen Ausländervereinsregister und
Ausländerzentralregister?
Das von den Fragestellern so genannte Ausländervereinsregister und das
Ausländerzentralregister werden wie zahlreiche andere Register der Bundesverwaltung
vom BVA betrieben. Es bestehen keine Verknüpfungen technischer oder
inhaltlicher Art zwischen den beiden Registern.
25. Welche Schritte hält die Bundesregierung ggf. für erforderlich, um eine
Vereinbarkeit der besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten von
Migrantenorganisationen mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zu
gewährleisten?
Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und
damit eine Sonderbehandlung von Ausländern wird von keinem der Kriterien des
Artikel 3 Absatz 3 GG erfasst (BVerfGE 130, 240, 255); insoweit ist Artikel 3
Absatz 1 GG einschlägig. Artikel 3 Absatz 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht
alle Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der
Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt
und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfGE 137, 1,
20, Rn. 47).
Die in der Antwort zu Frage 12 dargelegten Regelungsziele der §§ 19 bis 21
VereinsGDV – namentlich die Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen
innenwie außenpolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer
Länder – bieten einen hinreichenden sachlichen Grund für die Auferlegung
besonderer Auskunfts- und Anmeldepflichten in Bezug auf sog. Ausländervereine.
26. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Nummer 139 und
Nummer 141 der Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE und
„Venedig-Kommission“ des Europarats im Hinblick auf die besonderen
Auskunfts- und Anmeldepflichten von Migrantenorganisationen?
Nach Ansicht der Bundesregierung erwächst aus den zitierten Ziffern 139 und
141, die sich nicht auf die Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit von ODIHR/OSZE
und Venedig-Kommission selbst, sondern auf Textstellen in den „interpretative
notes“ beziehen, kein Handlungsbedarf. Die deutsche Rechtslage ist mit den
genannten Textstellen in den „interpretative notes“ vereinbar.
Aus den Antworten zu den Fragen 12 und 25 ergibt sich, dass die von sog.
Ausländervereinen zu erfüllenden besonderen Auskunfts- und Anmeldepflichten
gerechtfertigte Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, auch mit Blick auf eine
Ungleichbehandlung gegenüber Inländervereinen, darstellen. Ziffer 140 der
zitierten „interpretative notes“ rekurriert im Übrigen auf Artikel 16 EMRK, dem
zufolge die politische Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen
Beschränkungen des regelnden Konventionsstaats unterworfen werden kann.
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