[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12190
19. Wahlperiode 06.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Jürgen Pohl,
René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11423 –
Weitere Fragen zum Fakultativprotokoll des VN-Sozialpaktes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt (VN-Sozialpakt) über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (wsk-Rechte) konstituiert in seinem
Kern u. a. ein Individualbeschwerderecht (vgl. Artikel 2-11 des
Fakultativprotokolls,
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/
Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_op1_dt.pdf). Dieses Recht erlaubt es
Einzelpersonen oder Personengruppen – auch im Namen anderer –, beim
zuständigen Fachausschuss der Vereinten Nationen (WSK-Ausschuss) sogenannte
Mitteilungen bzw. Beschwerden einzureichen (engl. Individual Complaint
Mechanism – siehe Artikel 2 des Fakultativprotokolls). Die Beschwerdeführer müssen
lediglich behaupten, in einem der wsk-Rechte verletzt zu sein, und den
nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben (Artikel 3).
Laut Artikel 2 des Fakultativprotokolls können auch Personengruppen (und
somit Verbände) diese Beschwerden auch im Namen anderer einreichen. Dies
kann auch dann, wenn die Einwilligung der tatsächlich Betroffenen fehlt,
erfolgen, solange die Personengruppen „rechtfertigen [können], ohne eine solche
Zustimmung in ihrem Namen [der Betroffenen] zu handeln“ (Artikel 2 Satz 2 des
Fakultativprotokolls).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben in ihrer
Ausführung (Dokumentnummer: WD 2 – 3000 – 066/15 vom 28. April 2015, insb.
Seite 9, „Zur Reichweite des menschenrechtlichen Schutzes im Bereich der
Gesundheitsversorgung unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 9 und 12
ICESCR“) folgendes festgestellt:
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erfordern ein „aktives Handeln
des Staates“ und stellen somit „eher Programmrechte“ dar, weshalb sie mit
„vorsichtig einschränkenden Begrifflichkeiten wie ‚progressive Umsetzung‘, ‚
Ressourcenvorbehalt‘ bzw. ‚Einsatz der maximal verfügbaren Ressourcen‘“
versehen werden (WD 2 – 3000 – 066/15, Seite 9, Absatz 2).
„Wegen des häufig weiten Beurteilungsspielraums der Staaten bei der
Umsetzung ihrer Gewährleistungspflichten sind die Inhalte wirtschaftlicher, sozialer
und kultureller Rechte oft als vage, schwer bestimmbar, kaum messbar – und
daher nicht (gerichtlich) durchsetzbar (justiziabel) eingeordnet worden“ (ebd.).
„(…) das Grundgesetz schweigt zur Frage wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte weitgehend“ (ebd. Seite 10, Absatz 1).
„Einige Ausschüsse können auch Individualbeschwerden einzelner Betroffener
gegen Staaten bescheiden und entwickeln auf diese Weise eine Art eigener
‚Rechtsprechung‘“ (ebd. Seite 10, Absatz 3). „Diese ist begrenzt, da viele
Einzelfallmechanismen erst seit kurzem existieren, Protokolle noch nicht oder
gerade erst in Kraft getreten sind und insgesamt das Beschwerdeaufkommen
gering ist. Auch die Zusatzprotokolle, die beispielsweise
Individualbeschwerdeverfahren vorsehen, müssen aber von den Staaten separat ratifiziert werden und
sind erst dann verbindlich.“
Der stellvertretende Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMR), Michael Windfuhr (der gleichzeitig einer der derzeitigen 18 Mitglieder
im VN WSK-Ausschuss ist), kam zu einer ähnlichen Formulierung, als er am
17. Januar 2019 im Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im
Deutschen Bundestag (
www.bundestag.de/presse/hib/642880-642880) über die
Beschwerdemöglichkeit nach dem Zusatzprotokoll sprach. Windfuhr sagte, das
Zusatzprotokoll „böte das Verfahren für den Einzelnen die Einklagbarkeit
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte auf Ebene der Vereinten
Nationen“. Dies wäre, so Windfuhr nachdrücklich, auch in Ländern mit „guten
Rechtswegen“ – also auch der Bundesrepublik Deutschland – möglich. Nach
dieser Auslegung stellen die Fragesteller fest, dass die Ratifizierung des
Zusatzprotokolls und die dadurch ermöglichten Beschwerdeverfahren einen neuen
„Quasi-Rechtsweg“, also einen überstaatlichen Rechtsweg, eine – mit den
Worten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages – „eine Art
eigener Rechtsprechung“ mit Wirkkraft für die Bundesrepublik Deutschland
eröffnen und legitimieren.
Derselbe DIMR hat in Kooperation mit dem Leibnitz Institut für
Sozialwissenschaften im Januar 2018 eine Publikation (
www.ssoar.info/ssoar/handle/
document/56232#) veröffentlicht, worin geschrieben steht, dass „Staaten […]
im Einklang mit dem Völkerrecht für das Handeln privater Akteure
(einschließlich Unternehmen) verantwortlich gemacht werden [können]“.
Die Bundesregierung schreibt zu dem Fakultativprotokoll: „Das
Fakultativprotokoll erweitert die Kompetenzen des VN WSK-Ausschusses über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen […] um mehrere
Kontrollverfahren“ (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagdrucksache 19/10098). Zu der Frage ob – und falls ja – welcher der
beteiligten innerstaatlichen Institutionen in Deutschland, die von der Regelung des
Fakultativprotokolls mittelbar oder unmittelbar betroffen wären, bisher Stellung
genommen haben, wollte sich die Bundesregierung nicht äußern (siehe dazu die
Antwort zu Frage 3 auf Bundestagdrucksache 19/10098). In der Vorbemerkung
der Antwort betonte die Bundesregierung lediglich ihre Rechtsauffassung, dass
der Pakt „für niemand unmittelbar Rechte oder Ansprüche, die gerichtlich
einklagbar wären“ begründet (dabei wird auf die Bundestagsdrucksache 7/658,
S. 18 aus dem Jahr 1973 verwiesen).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Fragesteller zu der Kleinen Anfrage
der AfD-Fraktion vom 9. April 2019 (Bundestagdrucksache 19/9199)
verwiesen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 10. Dezember 2008 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen (VN) in der Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Es erweitert die
Kompetenzen des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der
Vereinten Nationen um Kontrollmechanismen, insbesondere das
Beschwerdeverfahren (WSK-Ausschuss). Der WSK-Ausschuss ist ein Gremium der VN mit 18
unabhängigen Expertinnen und Experten und überwacht die Umsetzung des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-
Sozialpakt). Die Besetzung und Wahl des WSK-Ausschusses erfolgt durch die
Mitgliedstaaten der VN – somit auch durch die Bundesrepublik Deutschland. Die
unabhängigen Expertinnen und Experten des Ausschusses haben in der Regel
einen universitären Hintergrund, kommen aus der Verwaltung oder von
unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen. Sie sind von Verfahren
ausgeschlossen, die ihr Herkunftsland betreffen.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/10098 dargelegt, ermöglicht das
Fakultativprotokoll Einzelpersonen oder Personengruppen, eine Beschwerde im
Wege von Mitteilungen beim WSK-Ausschuss einzureichen.
Am Ende des Verfahrens übermittelt der WSK-Ausschuss seine Auffassungen
zusammen mit etwaigen Empfehlungen an die betreffenden Parteien. Die
Empfehlungen sind für den Vertragsstaat nicht völkerrechtlich verbindlich. Sie
können zudem keine innerstaatlichen Rechtsakte aufheben oder zum Erlass solcher
Rechtsakte verpflichten. Ferner schafft das Fakultativprotokoll keine neuen,
subjektiv einklagbaren materiellen Rechte. Das gesamte Verfahren ist auf den Dialog
zwischen dem WSK-Ausschuss und dem jeweiligen Vertragsstaat angelegt und
kein kontradiktorisches Verfahren zwischen Streitparteien, wie es in der
Bundesrepublik Deutschland bei gerichtlichen Verfahren in der Regel üblich ist.
Zwischen dem dialogischen Verfahren vor dem WSK-Ausschuss und
gerichtlichen Verfahren gibt es daher hinsichtlich der Rechtsfolgen einen wichtigen
Unterschied. Gerichte sprechen Urteile mit Rechtskraftwirkung zwischen den
Beteiligten. Der WSK-Ausschuss kann Auffassungen annehmen, die rein
empfehlenden Charakter haben. Es handelt sich daher beim Beschwerdeverfahren nicht um
ein gerichtliches Verfahren, das zu einer Entscheidung mit verbindlicher
Rechtskraftwirkung führen würde.
1. Positioniert sich die Bundesregierung zu den Ausführungen der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach „einige
Ausschüsse […] auch Individualbeschwerden einzelner Betroffener gegen
Staaten bescheiden [können] und […] auf diese Weise eine Art eigene ‚
Rechtsprechung‘ [entwickeln]“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller , Absatz 3
Punkt 4)?
Und wenn ja, wie?
a) Teilt die Bundesregierung diese Rechtsauffassung der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages (bitte konkret begründen, wieso ja
bzw. wieso nicht)?
b) Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem
Befund in Bezug auf das Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt?
Das Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt sieht in Artikel 9 vor, dass der WSK-
Ausschuss den betreffenden Parteien seine Auffassung zusammen mit etwaigen
Empfehlungen übermittelt, nachdem er eine Mitteilung geprüft hat. Der
Vertragsstaat prüft im Anschluss die Auffassung und die Empfehlungen und teilt dem
WSK-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten mit, wie er sich dazu verhält. Das
Verfahren ist damit dialogisch ausgestaltet. Die Vertragsausschüsse der VN
haben regelmäßig ein Mandat zur Auslegung des jeweiligen VN-
Menschenrechtsvertrags – wie den VN-Zivilpakt oder den VN-Sozialpakt – für den sie eingesetzt
wurden. Diese Funktion leitet sich aus dem jeweiligen Vertrag ab, hier aus dem
VN-Sozialpakt, konkretisiert in der ECOSOC Resolution 1985/17 für den WSK-
Ausschuss. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren greift der zuständige WSK-
Ausschuss auf den aktuellen Stand der Auslegung des VN-Sozialpaktes zurück
und wendet sie auf den jeweiligen Einzelfall an. Zum materiellrechtlichen
Bezugsrahmen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Bundesregierung nimmt
die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags
regelmäßig zur Kenntnis.
2. Positioniert sich die Bundesregierung zu der Ausführung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach „Zusatzprotokolle, die
beispielsweise Individualbeschwerdeverfahren vorsehen, […] von den
Staaten separat ratifiziert werden [müssen] und […] erst dann verbindlich [sind]“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Absatz 3 Punkt 4)?
Und wenn ja, wie?
Als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag muss das Fakultativprotokoll von
der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden, bevor es völkerrechtlich
verbindlich wird. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Vorbemerkung
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/10098.
a) Wie ist diese Ausführung im Zusammenhang mit der Ausführung der
Bundesregierung in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
19/10098 zu verstehen, wo „[…] der Pakt ‚für niemand unmittelbar
Rechte oder Ansprüche, die gerichtlich einklagbar wären‘, begründet“
und dies „nach wie vor der Rechtsauffassung der Bundesregierung [
entspricht]“?
b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu diesem Widerspruch und
welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem
Befund in Bezug auf das Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht darin keinen Widerspruch. Wie in der Vorbemerkung
ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/10098 ausgeführt, handelt es sich um
zwei unabhängig voneinander existierende völkerrechtliche Verträge: der
Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Reche einerseits sowie
das Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt andererseits. Die Frage, ob die
Rechte aus dem VN-Sozialpakt vor deutschen Gerichten unmittelbar gerichtlich
einklagbar sind, ist eine Frage der Anwendung des VN-Sozialpaktes. Die
Regelungen des VN-Sozialpaktes sind schon jetzt von den deutschen Gerichten und
Behörden als Bestandteil des Bundesrechtes bei der Auslegung des nationalen
Rechts zu beachten. Demgegenüber betrifft das Fakultativprotokoll die Frage, ob
Einzelne oder Personengruppen die Rechte aus dem VN-Sozialpakt vor dem
WSK-Ausschuss geltend machen können. Auf die Vorbemerkung wird
verwiesen. Es gibt daher keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen der
Ratifikation des Fakultativprotokolls und der Geltung der materiell-rechtlichen
Bestimmungen des VN-Sozialpaktes in der nationalen Rechtsordnung.
3. Wie ist die Auffassung aus der Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/10098 zu verstehen, in welcher die Bundesregierung
betont, dass „die Vorgaben des VN-Sozialpaktes […] bei der Auslegung und
Anwendung des deutschen Rechts von den Gerichten zu berücksichtigen
[sind]“ in Bezug auf mögliche Beschwerdeverfahren, die von deutschen
Beschwerdeführern (Einzelpersonen bzw. Personengruppen) vor dem WSK-
Ausschuss erfolgreich durchgesetzt werden?
a) Ist die Bundesregierung auch hier der Auffassung, dass die
Entscheidungen in Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nach dem
Fakultativprotokoll die deutschen Gerichte bei der Auslegung und Anwendung
des deutschen Rechts zu berücksichtigen sind (siehe Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 19/10098)?
b) Wenn nicht, mit welcher Argumentation gilt dieses Prinzip bei der
Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts bei der Berücksichtigung
des VN-Sozialpaktes und nicht bei einer etwaigen Ratifikation des
Fakultativprotokolls?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Mit dem Vertragsgesetz zum VN-Sozialpakt erteilte die Legislative einen
Anwendungsauftrag. Gemäß Artikel 59 Grundgesetz ist der VN-Sozialpakt durch
das Vertragsgesetz geltendes Recht im Rang eines Bundesgesetzes. Die
Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des VN-Sozialpaktes und des
Vertragsgesetzes in der nationalen Rechtsordnung obliegt damit allen staatlichen
Hoheitsträgern in Deutschland. Außerdem sind bei der Auslegung nationaler Regelungen
die Bestimmungen des VN-Sozialpaktes von den Gerichten nach Maßgabe des
vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsatz der
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zu berücksichtigen und auszulegen.
Da der VN-Sozialpakt ein völkerrechtlicher Vertrag ist, erfolgt die Auslegung in
einem ersten Schritt gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), die
sich gem. Artikel 31 Absatz 1 WVK insbesondere am Wortlaut, dem Ziel und
dem Zweck der jeweiligen Bestimmung orientiert. Zudem ist gem. Artikel 31
Absatz 3 WVK die Staatspraxis und Rechtsauffassung der Vertragsstaaten bei der
Anwendung des VN-Sozialpaktes zu berücksichtigen.
Auch den Interpretationen des WSK-Ausschusses kommt wegen der durch die
ECOSOC Resolution 1985/17 für den WSK-Ausschuss festgeschriebenen
Aufgaben eine besondere Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für die Allgemeinen
Bemerkungen des WSK-Ausschusses, in denen unabhängig vom Einzelfall
einzelne Rechtsbereiche des VN-Sozialpaktes systematisch aufgearbeitet werden.
Die Vertragsstaaten werden durch das Fakultativprotokoll verpflichtet, sich mit
den Empfehlungen des WSK-Ausschusses zu einem Beschwerdeverfahren
auseinanderzusetzen, auch wenn diese völkerrechtlich nicht verbindlich sind. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich bislang nicht zu den Empfehlungen der VN-
Vertragsausschüsse im Rahmen von Beschwerdeverfahren und deren Wirkung in der
nationalen Rechtsordnung geäußert. Die Empfehlungen im Rahmen von
Beschwerdeverfahren sind nicht mit den Entscheidungen internationaler Gerichte
vergleichbar.
4. Positioniert sich die Bundesregierung zu der Ausführung des
stellvertretenden Direktors des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), Michael
Windfuhr (gleichzeitig einer der derzeitigen 18 Mitglieder im VN WSK-
Ausschuss), der von der „Einklagbarkeit wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Menschenrechte auf Ebene der Vereinten Nationen“ in
Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll im Deutschen Bundestag gesprochen hat
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Absatz 4)?
Und wenn ja, wie?
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält in seiner Publikation „Die
Spruchpraxis des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“
mit Blick auf das Beschwerdeverfahren fest: „Das Fakultativprotokoll zum UN-
Sozialpakt (…) regelt zunächst die Möglichkeit von Individuen, sich zu
beschweren.“ (S. 1). Und weiter: „Anschließend veröffentlicht der Ausschuss seine
Entscheidungen in sogenannten ‚Views‘ und verbindet sie in der Regel mit
Handlungsempfehlungen an den Staat. Der Dialog zwischen dem WSK-Ausschuss und
dem Vertragsstaat bietet die Chancen, alle Rechtsansichten ausführlich zu
diskutieren (…). Die Empfehlungen des WSK-Ausschusses sind zwar rechtlich nicht
bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich mit ihnen
auseinanderzusetzen (…).“ (S. 2). Von einer darüberhinausgehenden Positionierung
sieht die Bundesregierung ab.
5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem im Artikel 2 des
Fakultativprotokolls normierten Rechts auf Einlegen von Beschwerde von
Personengruppen im Namen derer, „die behaupten, Opfer einer Verletzung eines
der im Pakt niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
durch diesen Vertragsstaat zu sein“ (Artikel 2, Absatz 1)?
Artikel 2 Satz 1 des Fakultativprotokolls lautet: „Mitteilungen können von oder
im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden
Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer
Verletzung eines der im Pakt niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein.“ Nach Auffassung der
Bundesregierung wird damit der Personenkreis der möglichen Beschwerdeführer
festgelegt. Ausgangspunkt ist immer, dass eine Person oder eine Gruppe von
Einzelpersonen geltend machen muss, in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dort,
wo der VN-Sozialpakt ausdrücklich einer Personenvereinigung, wie
Gewerkschaften, Rechte einräumt, können sie sich ebenfalls darauf beziehen. Dritte, wie
Nichtregierungsorganisationen, können zudem unter den engen Voraussetzungen
des Fakultativprotokolls im Namen derer, die behaupten, Opfer einer Verletzung
zu sein, eine Mitteilung einreichen. Über die Ausgestaltung des
Beschwerdeverfahrens und die Anwendung von Artikel 2 entscheidet in den Grenzen des
Fakultativprotokolls der WSK-Ausschuss.
6. Wie ist die Beschwerdeoption von Personengruppen (siehe Frage 5), nach
Ansicht der Bundesregierung, mit dem Grundsatz des
Individualrechtsschutzes im deutschen Sozialrecht vereinbar (Stichwort: Individualrechtsschutz)?
Das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Fakultativprotokolls kann zu
Empfehlungen führen, die für den Vertragsstaat völkerrechtlich nicht verbindlich sind.
Im Wege des Individualrechtsschutzes im deutschen Sozialrecht erstrittene
Entscheidungen deutscher Gerichte entfalten dagegen Rechtskraftwirkung und sind
verbindlich. Die Beschwerdemöglichkeiten im Sinne des Artikels 2 des
Fakultativprotokolls bestehen neben dem Individualrechtsschutz nach der jeweiligen
nationalen Rechtsordnung. Eine Mitteilung wird vom WSK-Ausschuss nach
Artikel 3 Absatz 2a des Fakultativprotokolls jedoch nur zur Entscheidung
angenommen, soweit der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung verwiesen.
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem im Artikel 2 Absatz 2 des
Fakultativprotokolls normierten Recht auf Einlegen von Beschwerde von
Personengruppen im Namen der Betroffenen, wenn die Einwilligung der
tatsächlich Betroffenen fehlt, die Personengruppe aber in dem Fall lediglich
„rechtfertigen [können muss]“, auch ohne eine solche Zustimmung in ihrem
Namen handeln zu wollen?
Wie ist dies nach Ansicht der Bundesregierung mit dem System des
deutschen Sozialrechts vereinbar?
Artikel 2 Satz 2 des Fakultativprotokolls lautet: „Wird eine Mitteilung im Namen
von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer
Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine
solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.“ Aus Sicht der Bundesregierung
sollen mit dieser Regelung die Fälle abgedeckt werden, in denen es der in ihren
Rechten verletzten Person oder Personengruppe zum Beispiel mangels Kontakt
mit Außenstehenden, aus Angst vor Repressalien oder konkreten Drohungen
nicht möglich ist, die Zustimmung zu erteilen. Diese Formulierung muss
demnach vor dem Hintergrund sozioökonomischer Rahmenbedingungen in einem
Staat gesehen werden, die systematisch betroffenen Personen oder Gruppen den
Zugang zum Rechtssystem erschweren oder verweigern. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wer war nach Kenntnis der Bundesregierung als Vertreter Deutschlands
maßgeblich an den Verhandlungen zu dem Fakultativprotokoll zum VN-
Sozialpakt beteiligt?
Welche Bundesministerien bzw. Bundesbehörden waren daran beteiligt
(bitte konkrete Angaben der zuständigen Personen bzw. Behörden und eine
Auflistung wann bzw. wo wer beteiligt gewesen ist)?
Die Verhandlungen wurden von einer internationalen Arbeitsgruppe (zunächst
der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, dann des
Menschenrechtsrates) zum Fakultativprotokoll unter Leitung der portugiesischen
Berichterstatterin Catarina de Albuquerque in Genf vorbereitet. Es handelte sich bei den
Verhandlungen um einen fortgesetzten Prozess mit diversen Abstimmungsrunden
über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Die Bundesregierung war dabei
maßgeblich durch das Auswärtige Amt beteiligt. Ab Januar 2006 nahm auch das für
die innerstaatliche Umsetzung des VN-Sozialpaktes federführende
Bundesministerium für Arbeit und Soziales an den Sitzungen der Arbeitsgruppe in Genf teil.
Die Koordinierung der ressortabgestimmten Position der Bundesregierung
erfolgte unter Federführung des Auswärtigen Amts, beteiligt waren das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
9. Wann haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungsrunden
stattgefunden?
a) In welchem Umfang?
b) In welchem Zeitraum (bitte in einer Tabelle auflisten und mit Daten
versehen)?
Zentrale Diskussionen fanden in den Sitzungen der Arbeitsgruppe zum
Fakultativprotokoll (mandatiert in der 59. Sitzung der VN-Menschenrechtskommission)
unter Leitung der Berichterstatterin Catarina de Albuquerque in Genf in den
Jahren 2003 bis 2008 statt. Entsprechend der Mandatierung (Res. 2004/29 HRC)
fanden die Sitzungen für einen Zeitraum von jeweils 10 Tagen statt: Vom 23. Februar
bis zum 5. März 2004, vom 10. bis zum 20. Januar 2005, vom 6. bis zum 17.
Februar 2006, vom 16. bis zum 27. Juli 2007 und vom 4. bis zum 8. Februar 2008
sowie zuletzt vom 31. März bis zum 4. April 2008.
Am 18. November 2008 im Rahmen der 63. Sitzung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen fand im Anschluss an die letzte Sitzung der Arbeitsgruppe
des Menschenrechtsrats die Abschlussdebatte über das Fakultativprotokoll im
Dritten Ausschuss der Generalversammlung statt. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse der
jeweiligen Verhandlungsrunden?
a) Wie hat sich die Bundesrepublik Deutschland jeweils dazu positioniert?
b) Welche Bedenken wurden von Deutschland aus gemeldet (bitte in einer
Tabelle auflisten)?
Zu den oben genannten Sitzungen wurden jeweils umfangreiche, öffentlich
verfügbare Protokolle zu Verhandlungsinhalten und aktuellen Positionen der Staaten
von der Berichterstatterin angefertigt (vollständig und nach Sitzungen geordnet
abrufbar auf der Seite der Arbeitsgruppe unter
www.ohchr.org/EN/Issues/ESCR/
OEWG/Pages/OpenEndedWGIndex.aspx).
Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung war es, zur besseren internationalen
Umsetzung der WSK-Rechte beizutragen. Die Schaffung eines
Beschwerdemechanismus für WSK-Rechte durch eine Annahme der Mitgliedstaaten der VN im
Konsens und nach dem Vorbild der für die anderen wichtigsten
Menschenrechtsverträge bereits existierenden Mechanismen hat die Bundesregierung
dementsprechend in den Verhandlungen befürwortet. In diesem Sinne haben sich die
Vertreter der Bundesregierung positioniert.
11. Haben die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung die Problematik des generellen Streikverbots, das in
Deutschland für Beamte gilt, angesprochen?
Was war das Ergebnis (bitte konkret erläutern)?
Das deutsche Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist bei den Verhandlungen
zum Fakultativprotokoll zum WSK-Pakt nicht angesprochen worden, da das
Fakultativprotokoll ausschließlich Verfahrensvorschriften enthält. Bei den
Verhandlungen zum Fakultativprotokoll wurden daher nicht die Rechtsauffassungen
der Vertragsstaaten zu den materiellen Regelungen des VN-Sozialpaktes
angesprochen.
12. Wann und wie wurde der Deutsche Bundestag über die Entwicklungen
informiert (bitte detailliert in einer Tabelle mit Datumsangaben und kurzer
Zusammenfassung auflisten)?
Da Verhandlungen zur Vorbereitung einer Regierungsentscheidung – so auch die
Verhandlungen zum Fakultativprotokoll des Sozialpaktes – in die exekutive
Eigenverantwortung fallen, besteht keine fortlaufende Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Bundestag. Die Bundesregierung hat den Bundestag in regelmäßigen
Abständen über die relevanten Schritte informiert, so beispielsweise:
im Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen in den Jahren 2002 und
2003, Bundestagsdrucksache 15/4481 vom 8. Dezember 2004;
im siebten Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in
den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politiken,
Bundestagsdrucksache 15/5800 vom 17. Juni 2005,
im Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen und einzelnen, global
agierenden, internationalen Organisationen und Institutionen im Rahmen des
VN-Systems in den Jahren 2006 und 2007, Bundestagsdrucksache 16/10036
vom 16. Juli 2008;
in der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe am
13. Februar 2008 unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
(Unterrichtung zur Arbeit der VN-Arbeitsgruppe und zum Stand der
Erarbeitung des Zusatzprotokolls) und
im Achten Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in
den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen,
Bundestagsdrucksache 16/10037 vom 16. Juli 2008.
Im Übrigen wurde der Bundestag auch im Rahmen der gestellten Kleinen
Anfragen über den Fortschritt der laufenden Verhandlungen informiert:
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/2214 vom
13. Juli 2006
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
zum Ratifikationsstand von internationalen Menschenrechtsabkommen und
Zusatzprotokollen durch die Bundesrepublik Deutschland sowie
Rücknahme von deutschen Vorbehalten auf Bundestagsdrucksache 16/11603 vom
17. Dezember 2008
Des Weiteren wird der Deutsche Bundestag seit dem Jahr 2011 im Rahmen der
Unterrichtung der Bundesregierung über die Staatenberichtsverfahren zum VN-
Sozialpakt auch über die Entwicklungen zum Fakultativprotokoll informiert.
13. Welche Stellungnahmen bzw. Informationen haben die beteiligten
innerstaatlichen Institutionen bzw. Behörden bzw. Verbände bzw. allgemein die
maßgeblichen Stakeholder in Deutschland, die von der Regelung des
Fakultativprotokolls mittelbar oder unmittelbar betroffen sind bzw. sein werden,
bisher der Bundesregierung mitgeteilt (bitte die Stellungnahmen in einer
Tabelle auflisten mit Nennung des Einreichenden, des Datums und die
jeweiligen Stellungnahmen als Anlage der Antwort auf die Kleine Anfrage
anhängen)?
Die Bundesregierung befindet sich hierzu derzeit in einem Abstimmungsprozess,
der noch nicht abgeschlossen ist.
14. Welche Stellungnahmen bzw. Expertenanalysen hat die Bundesregierung in
Auftrag gegeben oder von den zuständigen Behörden angefordert, um die
innerstaatlichen sowie völkerrechtlichen Rechtsfragen, Risiken und
Konsequenzen zu klären (bitte die Stellungnahmen in einer Tabelle auflisten mit
Nennung des Einreichenden, des Datums und der jeweiligen Stellungnahme
als Anlage der Antwort auf die Kleine Anfrage anhängen)?
Die Bundesregierung befindet sich hierzu derzeit in einem Abstimmungsprozess,
der noch nicht abgeschlossen ist.
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