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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Cum-Ex - Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung
(insgesamt 17 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
23.08.2019
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenWirtschaft & Finanzen
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1191225.07.2019
Cum-Ex - Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11912
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lisa Paus, Stefan Schmidt, Katharina Dröge,
Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Cum-Ex – Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung
Mit Hilfe von Cum-Ex-Geschäften wurde nach Meinung von Experten der
„größte Steuerraub in der Geschichte Europas“ verübt. Bei Cum-Ex-Geschäften
erwirkten Anlegerinnen und Anleger die mehrfache Erstattung von
Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer
abgeführt wurde.
Bisher ist unklar, wie hoch der Steuerschaden aus den Cum-Ex-Geschäften
in Deutschland tatsächlich ist. Nach Informationen des Recherchenetzwerks
CORRECTIV und Berechnungen des Steuerprofessors Christoph Spengel von
der Universität Mannheim beläuft sich der Steuerschaden für Deutschland auf ca.
12 Milliarden Euro.
Seit 2012 hat der Gesetzgeber diese Geschäfte erschwert und eine gesetzliche
Regelung erlassen, die Cum-Ex-Geschäfte verhindern soll. Parallel läuft seit 2012
auch die juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals. Dennoch weisen
Medienberichte darauf hin, dass mit ähnlich gelagerten Fallkonstruktionen weiter
Geschäfte gemacht werden (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern-
1.4490827).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen
seit dem Jahr 2006 abgelehnt bzw. nicht entsprochen (bitte nach Jahren und
Antragsvolumen differenzieren)?
2. Wie entwickelte sich das jährliche Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen
des BZSt von 2006 bis 2018?
3. Wie viel Kapitalertragsteuer ist durch das BZSt seit 2006 an institutionelle
Anleger (beispielsweise Banken, Sparkassen, Investmentfonds, etc.)
rückerstattet worden, und wie viel davon entfällt auf Kapitalertragsteuer von
börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland (bitte nach Jahren
differenzieren)?
4. Wie hoch war das jährliche bundesweite Kapitalertragsteuer-Aufkommen
seit 2006?
5. Welchen Kenntnisstand zur Höhe der Erstattungsvolumina bei der
Kapitalertragsteuer hatte das BZSt jeweils am Ende der Jahre 2011 bis 2017?
6. Wie interpretierten die Verantwortlichen im BZSt in den Jahren 2011 bis
2017 diese Erstattungsvolumina in Bezug auf die Wirksamkeit der
gesetzlichen Regelung zu Cum-Ex im OGAW-4-Umsetzungsgesetz, und welche
Schlüsse wurden hieraus gezogen?
7. Welche Informationen erhielt das Bundesministerium der Finanzen zu
welchem Zeitpunkt zwischen 2011 und 2017 über die Höhe der
Erstattungsvolumina sowie die Interpretation durch die Verantwortlichen im BZSt?
Welche dieser Informationen hierzu erreichten wann die Leitungsebene?
8. Welche Verfahren existieren beim BZSt, um den Anspruch auf Erstattung
der Kapitalertragsteuer hinsichtlich des Bestehens und der Höhe des
Anspruchs auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und welche Zuständigkeiten
existieren hierfür?
9. Mit welchen Maßnahmen und in welchen Zeitabständen evaluiert die
Bundesregierung, ob die gesetzlich ergriffenen Maßnahmen, um Cum-Ex-
Geschäfte zu verhindern, wirklich greifen, und welche Erkenntnisse bzw.
Handlungserfordernisse haben sich bisher daraus ergeben?
10. Haben sich, sofern Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bestehens
und der Höhe des Anspruchs für die Erstattung von Kapitalertragsteuern
existieren, diese infolge des Cum-Ex-Skandals verändert, und falls ja, worin
bestanden die Änderungen?
11. In wie vielen Fällen von Cum-Ex-Geschäften wurden seit 2006 unter
Beteiligung des BZSt zur Klärung des Sachverhaltes tatsächliche
Verständigungen oder anderweitige Absprachen getroffen (bitte die Anzahl der Fälle
getrennt nach Jahr und Höhe der betroffenen Kapitalertragsteuer sowie
endgültig festgesetzter Kapitalertragsteuer angeben)?
12. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt Anzeigen nach § 116 der
Abgabenordnung (AO) in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte erhalten, und wie viele
dieser Anzeigen führten zu weiteren straf- bzw. steuerrechtlichen
Ermittlungshandlungen (bitte die Anzahl getrennt nach Jahr und Absender der
Anzeigen aufgliedern)?
13. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt ihm gegenüber nach § 116 AO
erstattete Anzeigen an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet (bitte
getrennt nach Jahren und Bundesländern aufgliedern)?
14. Wie stellt die Bundesregierung organisatorisch und fachlich sicher, dass
Gerichte und andere Bundesbehörden oder Behörden der Länder und
kommunaler Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind,
ihre Verpflichtung nach § 116 AO erfüllen, und fachlich dazu in der Lage
sind, zu erkennen, ob dienstlich bekannt gewordene Tatsachen auf eine
Steuerhinterziehung schließen lassen?
15. Inwiefern beteiligt sich der Bund an Sach- und/oder Personalkosten des
Landes Nordrhein-Westfalen, die in Zusammenhang mit steuer- und
strafrechtlichen Ermittlungen gegen Antragsteller stehen, deren Anträge auf
Kapitalertragsteuererstattung das BZSt nicht entsprochen hat?
16. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personaleinsatz der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte für die im Auftrag der BaFin
durchgeführte Sonderprüfung bei der Warburg-Bank?
17. Wie stehen die derzeitigen Erkenntnisse über Cum-Ex-Fälle im Verhältnis
zu den Ergebnissen der BaFin-Abfrage (BaFin = Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) vom Frühjahr 2016?
a) Stimmen die dortigen Angaben der Banken mit dem jetzigen Stand der
Ermittlungen überein, oder gibt es relevante Diskrepanzen?
b) Falls ja, wie erklärt sich die BaFin die Diskrepanzen?
Berlin, den 16. Juli 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1269223.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11912 - Cum-Ex - Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12692
19. Wahlperiode 23.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Stefan Schmidt,
Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/11912 –
Cum-Ex – Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Hilfe von Cum-Ex-Geschäften wurde nach Meinung von Experten der
„größte Steuerraub in der Geschichte Europas“ verübt. Bei Cum-Ex-Geschäften
erwirkten Anlegerinnen und Anleger die mehrfache Erstattung von
Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien, obwohl nur einmal
Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Bisher ist unklar, wie hoch der Steuerschaden aus den Cum-Ex-Geschäften
in Deutschland tatsächlich ist. Nach Informationen des Recherchenetzwerks
CORRECTIV und Berechnungen des Steuerprofessors Christoph Spengel von
der Universität Mannheim beläuft sich der Steuerschaden für Deutschland auf
ca. 12 Milliarden Euro.
Seit 2012 hat der Gesetzgeber diese Geschäfte erschwert und eine gesetzliche
Regelung erlassen, die Cum-Ex-Geschäfte verhindern soll. Parallel läuft seit
2012 auch die juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals. Dennoch weisen
Medienberichte darauf hin, dass mit ähnlich gelagerten Fallkonstruktionen
weiter Geschäfte gemacht werden (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-
exsteuern-1.4490827).
1. Wie viele Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen
seit dem Jahr 2006 abgelehnt bzw. nicht entsprochen (bitte nach Jahren und
Antragsvolumen differenzieren)?
Das BZSt hat der Erstattung von Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
(KapESt) für die Zuflussjahre 2006 bis 2011 in insgesamt 206 Antragsverfahren
(89 Fallkomplexen) mit einem Erstattungsvolumen in Höhe von 1 255 694 799
Euro nicht entsprochen. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen Anträge aufgrund
von andauernden Cum/Ex-Ermittlungen noch nicht beschieden bzw. Anträge
aufgrund bereits abgeschlossener Cum/Ex-Ermittlungen von den Antragstellern
zurückgenommen oder vom Bundeszentralamt für Steuern/BZSt abgelehnt wurden;
im Falle (zuvor) bereits beschiedener Anträge sind diejenigen Fälle erfasst, in
denen die Festsetzungen geändert und die hiernach zu viel erstatteten Beträge
zurückgefordert wurden.
Zudem befinden sich derzeit einige Ablehnungs- und Änderungsbescheide im
Rechtsbehelfsverfahren, sodass insoweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist
(Stand: 31. Juli 2019).
(Anmerkung: In den nachfolgenden Tabellen wurden mehrere förmliche
Erstattungsverfahren zu einem sog. Fallkomplex zusammengefasst, wenn sich die
Verfahren auf mehrere Anträge desselben Antragstellers betreffend dasselbe
(Zufluss-)Jahr beziehen. Die Tabellen enthalten für die Zuflussjahre 2006 bis 2011
sowohl die Anzahl der betroffenen Erstattungsanträge als auch diejenige der
betroffenen Fallkomplexe.)
a) Aufgrund andauernder Cum/Ex-Ermittlungen noch nicht beschiedene Anträge
In der oben genannten Summe sind für die Zuflussjahre 2006 bis 2011 135 noch
nicht beschiedene Anträge aus 53 Fallkomplexen mit einem Erstattungsvolumen
von 623 514 270 Euro enthalten.
Zuflussjahr
In Prüfung befindliche, noch nicht
ausgezahlte Erstattungssumme
(in EUR, gerundet)
Anzahl
Anträge
Anzahl
Fallkomplexe
2006 6.516 1 1
2007 2.223.480 2 1
2008 17.468.301 3 3
2009 2.777.224 3 3
2010 15.775.892 12 9
2011 585.262.857 114 36
Summe: 623.514.270 135 53
b) Antragsrücknahmen und bestandskräftige Ablehnungs- bzw.
Änderungsbescheide
Die Gesamtsumme des Mehrergebnisses für die Zuflussjahre 2006 bis 2011
infolge bisher (ganz oder teilweise) zurückgenommener Erstattungsanträge, (ganz
oder teilweise) bestandskräftig abgelehnter und zurückgeforderter
Erstattungsbeträge beträgt 500 076 707 Euro. Das Mehrergebnis entfällt dabei auf eine
Gesamtzahl von 46 Erstattungsanträgen in 30 Fallkomplexen.
Zuflussjahr
Rechtskräftige
Ablehnungen und
Rückforderungen
(in EUR, gerundet)
Anzahl
Anträge
Anzahl
Fallkomplexe
2006 39.690.811 2 2
2007 60.931.679 4 3
2008 126.041.000 6 3
2009 47.885.608 8 8
2010 25.478.362 14 8
2011 200.049.247 12 6
Summe: 500.076.707 46 30
c) Aufgrund anhängiger Rechtsbehelfsverfahren noch nicht bestandskräftige
Ablehnungs- und Rückforderungsbescheide
In den Jahren 2006 bis 2011 erfolgten in 25 Verfahren aus 6 Fallkomplexen
Ablehnungen und Rückforderungen für beantragte Erstattungen in Höhe von
132 103 822 Euro.
Zuflussjahr,
Noch nicht rechtskräftige
Ablehnungen und
Rückforderungen
(in EUR, gerundet)
Anzahl
Anträge
Anzahl
Fallkomplexe
2006 - - -
2007 - - -
2008 - - -
2009 2.125.646 3 1
2010 38.380.251 10 1
2011 91.597.925 12 4
Summe: 132.103.822 25 6
2. Wie entwickelte sich das jährliche Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen
des BZSt von 2006 bis 2018?
Die Entwicklung des Erstattungsvolumens des BZSt ist nachfolgender Tabelle zu
entnehme3n (Kapitalertragsteuer ohne Solidaritätszuschlag; Währungsangaben
in Euro):
Jahr
§ 50d Absatz1
EStG
§ 44b, 45b
EStG a.F. Gesamt
2006 461.020.986 1.402.578.312 1.863.599.298
2007 546.723.482 1.902.861.658 2.449.585.140
2008 775.528.715 1.835.293.352 2.610.822.067
2009 1.128.518.263 1.674.986.374 2.803.504.637
2010 1.140.931.253 603.108.831 1.744.040.084
2011 763.558.955 532.680.574 1.296.239.529
2012 1.258.182.099 395.265.682 1.653.447.781
2013 823.959.958 29.783.040 853.742.998
2014 1.478.841.864 492.126 1.479.333.990
2015 1.186.340.501 --- 1.186.340.501
2016 1.543.225.617 --- 1.543.225.617
2017 1.848.968.324 --- 1.848.968.324
2018 1.102.791.218 --- 1.102.791.218
Die Zahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Jahr durch das BZSt bewilligten
Erstattungen und nicht auf die Erstattungen, die für Dividendenausschüttungen
des betreffenden Jahres gewährt wurden. Schwankungen des
Erstattungsvolumens können daher u. a. durch das Entstehen und den Abbau von
Bearbeitungsrückständen im BZSt entstehen.
3. Wie viel Kapitalertragsteuer ist durch das BZSt seit 2006 an institutionelle
Anleger (beispielsweise Banken, Sparkassen, Investmentfonds, etc.)
rückerstattet worden, und wie viel davon entfällt auf Kapitalertragsteuer von
börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Die qualitative Auswertung der Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen
bezüglich der genannten Anlegergruppen ist nicht möglich.
4. Wie hoch war das jährliche bundesweite Kapitalertragsteuer-Aufkommen
seit 2006?
In der nachfolgenden Tabelle sind die Einnahmen aus Kapitalertragsteuern,
gemäß der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen aufgeteilt auf die
Steuerarten „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ und „nicht
veranlagte Steuern vom Ertrag“ in den Jahren 2006 bis 2018 dargestellt. Die beiden
Steuerarten beinhalten das Aufkommen der im Abzugsverfahren an der Quelle
von Unternehmen und Privatpersonen eingenommenen Kapitalertragsteuern.
Durch Anrechnung im Veranlagungsverfahren wird das Steueraufkommen auf
Kapitalerträge erheblich vermindert. Die Kapitalertragsteuern auf Zinserträge
wurden in der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen bis zum 31.
Dezember 2008 unter der Steuerart „Zinsabschlag“ erfasst. Seit dem 1. Januar 2009 sind
sie in der Position „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“
zusammen mit dem Aufkommen aus der Besteuerung der Veräußerung von
Wertpapieren enthalten. Mangels getrennter statistischer Erfassung ist ein separater
Ausweis der beiden Positionen nicht möglich. Die Kapitalertragsteuer auf Dividenden
wird unter der Steuerart „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ erfasst. Neben der
Kapitalertragsteuer auf Dividenden werden unter diesem Titel auch weitere im
Abzugsverfahren erhobene Steuern vereinnahmt. Der Anteil der
Kapitalertragsteuer überwiegt, ist aber nicht genau bekannt (ca. 97 bis 98 Prozent).
Jahr
in Mio. Euro
Zinsabschlag/Abgeltungsteuer auf Zins-
und Veräußerungserträge nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
2006 7.633 11.904
2007 11.178 13.791
2008 13.459 16.575
2009 12.442 12.474
2010 8.709 12.982
2011 8.020 18.136
2012 8.234 20.059
2013 8.664 17.259
2014 7.812 17.423
2015 8.259 17.945
2016 5.940 19.452
2017 7.333 20.918
2018 6.893 23.176
5. Welchen Kenntnisstand zur Höhe der Erstattungsvolumina bei der
Kapitalertragsteuer hatte das BZSt jeweils am Ende der Jahre 2011 bis 2017?
Statistische Auswertungen über die Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumina der
jährlich verarbeiteten Erstattungsfälle wurden automatisiert innerhalb von zwei
Wochen nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres erstellt.
6. Wie interpretierten die Verantwortlichen im BZSt in den Jahren 2011 bis
2017 diese Erstattungsvolumina in Bezug auf die Wirksamkeit der
gesetzlichen Regelung zu Cum-Ex im OGAW-4-Umsetzungsgesetz, und welche
Schlüsse wurden hieraus gezogen?
Die Wirksamkeit der vorgenannten gesetzlichen Regelung wurde evaluiert. Nach
den bisherigen Erkenntnissen ist der Steuermissbrauch, der mit den Cum-Ex-
Geschäften betrieben wurde, seither nicht mehr möglich. Die dargestellten
Erstattungsvolumina konnten im Rahmen dieser Evaluation jedoch nur bedingt
herangezogen werden. Denn die Höhe der Erstattungsvolumina eines jeden Jahres steht
unmittelbar lediglich im Zusammenhang mit der Anzahl der im jeweiligen
Kalenderjahr beschiedenen Erstattungsanträge und lässt daher keine Rückschlüsse
auf die in den jeweiligen Zuflussjahren zu Grunde liegenden inländischen
Kapitalerträge zu. Deren Entwicklung kann aus den jährlichen Erstattungsvolumina
nicht abgeleitet werden. Mithin können hieraus auch keine Rückschlüsse über
deren Entwicklung vor und nach Umsetzung der vorgenannten gesetzlichen
Regelung gezogen werden.
7. Welche Informationen erhielt das Bundesministerium der Finanzen zu
welchem Zeitpunkt zwischen 2011 und 2017 über die Höhe der
Erstattungsvolumina sowie die Interpretation durch die Verantwortlichen im BZSt?
Welche dieser Informationen hierzu erreichten wann die Leitungsebene?
Im Rahmen jährlich mehrfach stattfindender Rechts- und Fachaufsichtsgespräche
wird das zuständige Referat im Bundesministerium der Finanzen regelmäßig auch
über die Höhe der Erstattungsvolumina informiert. Zur Weitergabe von
Interpretationsergebnissen vgl. die Antwort zu Frage 6.
8. Welche Verfahren existieren beim BZSt, um den Anspruch auf Erstattung
der Kapitalertragsteuer hinsichtlich des Bestehens und der Höhe des
Anspruchs auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und welche Zuständigkeiten
existieren hierfür?
Das Verfahren zur Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf
Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid entrichteten
Kapitalertragsteuern richtet sich nach den Vorgaben des § 50d Absatz 1 bis 4
Einkommensteuergesetz/EStG in der jeweils geltenden Fassung. Danach kann ein Antrag
schriftlich oder unter bestimmten Umständen auch auf maschinell verwertbaren
Datenträgern (sog. Datenträgerverfahren) gestellt werden. Je nach
Verfahrensweg und Rechtslage sind unterschiedliche Nachweise, insbesondere eine
Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG sowie eine Ansässigkeitsbescheinigung
nach § 50d Absatz 4 EStG, im Original beizufügen.
Die Prüfung der Anträge erfolgt risikoorientiert und nach Maßgabe der in der
Abgabenordnung niedergelegten Besteuerungsgrundsätze, insbesondere unter
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Soweit angezeigt und erforderlich,
werden bestimmte Fälle (beispielsweise Cum/Ex-Verdachtsfälle) durch hierfür
besonders fortgebildetes Personal geprüft. Dieses Personal verfügt neben
steuerrechtlichen Kenntnissen auch über detailliertes Wissen zum Aktien- und
Derivatehandel. Zum Teil erfolgt die Prüfung der Fälle unter Beteiligung von
Betriebsprüfungsstellen. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden neben
Auskünften des Steuerpflichtigen weitere Auskünfte im Wege der Amtshilfe bzw. durch
Drittauskunftsersuchen eingeholt.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer beschränkt Steuerpflichtiger nach § 50d Absatz 1 EStG ist das
Bundeszentralamt für Steuern. Die Prüfung findet dort in zwei Referaten der
Steuerabteilung für internationale Steuern statt.
9. Mit welchen Maßnahmen und in welchen Zeitabständen evaluiert die
Bundesregierung, ob die gesetzlich ergriffenen Maßnahmen, um Cum-Ex-
Geschäfte zu verhindern, wirklich greifen, und welche Erkenntnisse bzw.
Handlungserfordernisse haben sich bisher daraus ergeben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Finanzbehörden des
Bundes und der Länder im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Cum-Ex-Gestaltungen aufgegriffen haben, die den Zeitraum nach dem
31. Dezember 2011 betreffen. In der Aufarbeitung der Cum/Ex-Gestaltungen
stehen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder in engem Austausch.
Gleiches gilt für die Kooperation der BaFin mit dem BZSt zu Fragestellungen im
Zuständigkeitsbereich beider Behörden.
In der Gesamtschau ergeben sich bisher keine Hinweise, dass
Kapitalertragsteuerbescheinigungen ausgestellt wurden, obwohl gar keine Steuerabführung
erfolgte.
Auch bei der Untersuchung von Geschäften mit „Pre-Release ADR“ (auch als
Phantom-Aktien bezeichnet) sind bislang keine Hinweise auf Cum/Ex-
Gestaltungsmodelle erkennbar. Die bisherigen Erkenntnisse sprechen dafür, dass die
„Pre-Release ADR“ dazu eingesetzt wurden, um in ADR-Programmen verwahrte
Aktien zu nutzen und an Stelle und zu Lasten der wirtschaftlich Berechtigten
Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Gestaltungen mit „Pre-Release-ADR
(American Depository Receipts)“ sind Beleg für die Variantenvielfalt möglicher
Modelle. Einer abstrakten Herangehensweise der Steueraufsicht sind vor diesem
Hintergrund Grenzen gesetzt. Einer möglichst engen Vernetzung der
Finanzbehörden des Bundes und der Länder einerseits und der Finanzaufsichts- und
Steuerbehörden andererseits kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Die
Bundesregierung unterstützt den Aufbau und die Umsetzung dieser Strukturen.
10. Haben sich, sofern Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bestehens
und der Höhe des Anspruchs für die Erstattung von Kapitalertragsteuern
existieren, diese infolge des Cum-Ex-Skandals verändert, und falls ja, worin
bestanden die Änderungen?
Für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen,
wurde das Einkommensteuergesetz an verschiedenen Stellen angepasst.
Insbesondere wurde die Erhebungsweise der Kapitalertragsteuer in Fällen von
Dividenden, die aufgrund sammelverwahrter Aktien gezahlt werden, umgestellt auf
das sogenannte Zahlstellenprinzip. Danach hat das letzte inländische
depotführende Institut des Anlegers die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das
zuständige Finanzamt abzuführen. Dieses Institut ist auch für die Erstellung von
Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 EStG zuständig. Bei Überweisung
von Dividenden aus sammelverwahrten Wertpapieren ins Ausland hat die letzte
inländische Zahlstelle sowohl den Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen als
auch auf Antrag eine Steuerbescheinigung auszustellen.
Zur Ermittlung von Cum/Ex-Verdachtsfällen wurde im Laufe der Jahre steigend
Personal eingesetzt und in die spezielle Materie eingearbeitet. Aktuell werden
diese speziellen Cum/Ex-Ermittlungen in einem zusätzlich errichteten Referat
konzentriert. Die Zusammenarbeit mit externen Stellen, wie z. B.
Landesfinanzbehörden, Staatsanwaltschaft und der Bundesanstalt für Finanzaufsicht, wurde
intensiviert.
Über die maßgeblichen Entwicklungen und Änderungen in gesetzlicher und
verfahrenstechnischer Hinsicht besteht regelmäßiger Informationsaustausch und
eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den betroffenen Referaten
im BZSt und den jeweiligen Fachaufsichtsreferaten im Bundesministerium der
Finanzen (BMF).
11. In wie vielen Fällen von Cum-Ex-Geschäften wurden seit 2006 unter
Beteiligung des BZSt zur Klärung des Sachverhaltes tatsächliche
Verständigungen oder anderweitige Absprachen getroffen (bitte die Anzahl der Fälle
getrennt nach Jahr und Höhe der betroffenen Kapitalertragsteuer sowie
endgültig festgesetzter Kapitalertragsteuer angeben)?
In Fällen mit Cum/Ex-Bezug hat das BZSt in vier Fallkomplexen, die wiederum
insgesamt acht Erstattungsanträge betrafen, unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben tatsächliche Verständigungen geschlossen und Kapitalertragsteuer in Höhe
von 53 945 607 Euro zurückerhalten. Diese Rückzahlungen entsprachen
durchschnittlich einem Wert in Höhe von 98,99 Prozent der gesamten beantragten und
ursprünglich ausgezahlten Erstattungssummen (s. nachfolgende Aufstellung).
Anderweitige Absprachen in Steuersachen sind nach den
Besteuerungsgrundsätzen unzulässig und wurden auch nicht getroffen.
Zuflussjahr
Rückforderungen aufgrund
tats. Verständigungen
(in EUR)
Endgültig
festgesetzte
Erstattungen
(in EUR)
Rückzahlungen im Verhältnis
zur gesamten Erstattung
Anzahl
Anträge
Anzahl
Fallkomplexe
2006 - - - - -
2007 7.722.952 2.597 99,97 % 2 1
2008 28.221.333 501.908 98,25 % 4 1
2009 17.793.975 47.277 99,74 % 1 1
2010 207.347 53 99,97 % 1 1
2011 - - - -
Summe 53.945.607 551.836 98,99 % 8 4
Die endgültig festgesetzten Erstattungen in Höhe von 551 836 Euro beziehen sich
ausschließlich auf Zuflüsse aus Aktien, welche dem Antragsteller zuzurechnen
waren.
12. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt Anzeigen nach § 116 der
Abgabenordnung (AO) in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte erhalten, und wie viele
dieser Anzeigen führten zu weiteren straf- bzw. steuerrechtlichen
Ermittlungshandlungen (bitte die Anzahl getrennt nach Jahr und Absender der
Anzeigen aufgliedern)?
Das BZSt hat seit 2006 fünf Anzeigen nach § 116 AO in Bezug auf Cum-Ex-
Geschäfte erhalten. Davon gingen vier Anzeigen in 2017 und eine Anzeige in
2019 beim BZSt ein. Absender dieser Anzeigen war in vier Fällen die BaFin und
in einem Fall in 2017 das hessische Finanzgericht. In allen diesen Fällen wurde
zuvor bereits straf- bzw. steuerrechtlich ermittelt.
13. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt ihm gegenüber nach § 116 AO
erstattete Anzeigen an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet (bitte
getrennt nach Jahren und Bundesländern aufgliedern)?
Bis 2012 wurde statistisch nicht zwischen Anzeigen nach § 116 Absatz 1 Satz 1
AO und Mitteilungen nach § 116 Absatz 1 Satz 3 AO unterschieden. Daher kann
bis 2012 keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Anzeigen gem. § 116
Absatz 1 Satz 1 AO tatsächlich weitergeleitet wurden.
Ab 2013 erfolgte eine differenzierte statistische Erfassung nach Anzeigen bzw.
Mitteilungen nach § 116 AO. Die Fallzahlen zu den weitergeleiteten Anzeigen
nach § 116 Absatz 1 Satz 1 AO sind – unabhängig vom Inhalt der Anzeigen,
aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – der nachfolgenden Aufstellung
zu entnehmen:
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-Württemberg 208 119 75 108 69 47 31
Bayern 417 209 240 168 226 243 180
Berlin 21 22 44 43 18 32 12
Brandenburg 26 21 48 37 53 46 13
Bremen 0 0 0 0 0 0 0
Hamburg 4 7 2 8 1 17 4
Hessen 40 24 34 20 37 17 26
Mecklenburg-Vorpommern 3 7 10 1 6 1 0
Niedersachsen 13 21 23 27 52 26 29
Nordrhein-Westfalen 30 34 41 41 149 94 133
Rheinland-Pfalz 5 1 4 7 21 15 4
Saarland 1 0 2 0 0 0 1
Sachsen 12 25 9 13 18 9 14
Sachsen-Anhalt 10 1 0 3 5 0 4
Schleswig-Holstein 2 5 3 4 9 8 1
Thüringen 7 2 3 1 5 4 0
Gesamtzahl 799 498 538 481 669 559 452
14. Wie stellt die Bundesregierung organisatorisch und fachlich sicher, dass
Gerichte und andere Bundesbehörden oder Behörden der Länder und
kommunaler Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind,
ihre Verpflichtung nach § 116 AO erfüllen, und fachlich dazu in der Lage
sind, zu erkennen, ob dienstlich bekannt gewordene Tatsachen auf eine
Steuerhinterziehung schließen lassen?
Die Bundesministerien werden auf § 116 Absatz 1 Satz 1 AO schriftlich
hingewiesen. Zur weiteren Verwendung ggf. für deren nachgeordneten Bereich werden
das Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den
Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder sowie das
Mitteilungsformular zu § 116 AO zur Verfügung gestellt.
15. Inwiefern beteiligt sich der Bund an Sach- und/oder Personalkosten des
Landes Nordrhein-Westfalen, die in Zusammenhang mit steuer- und
strafrechtlichen Ermittlungen gegen Antragsteller stehen, deren Anträge auf
Kapitalertragsteuererstattung das BZSt nicht entsprochen hat?
Aus dem Einzelplan 08 (BMF) ist im Zusammenhang mit den genannten
Ermittlungen keine Beteiligung an Sach- und/oder Personalkosten des Landes
Nordrhein-Westfalen erfolgt. Das Gleiche gilt für den übrigen Bundeshaushalt.
16. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personaleinsatz der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte für die im Auftrag der BaFin
durchgeführte Sonderprüfung bei der Warburg-Bank?
Der BaFin liegen derzeit noch nicht alle Abrechnungen vor, welche zur
Bestimmung des Personaleinsatzes bei der Warburg-Bank erforderlich wären.
17. Wie stehen die derzeitigen Erkenntnisse über Cum-Ex-Fälle im Verhältnis
zu den Ergebnissen der BaFin-Abfrage (BaFin = Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) vom Frühjahr 2016?
a) Stimmen die dortigen Angaben der Banken mit dem jetzigen Stand der
Ermittlungen überein, oder gibt es relevante Diskrepanzen?
b) Falls ja, wie erklärt sich die BaFin die Diskrepanzen?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Für die bedeutenden Kreditinstitute innerhalb Deutschlands ist die Europäische
Zentralbank seit November 2014 zuständige Behörde gemäß § 6 Absatz 1
Kreditwesen (KWG). Die nachfolgenden Informationen beziehen sich daher auf
weniger bedeutende Kreditinstitute:
Im Zuge der weiteren aufsichtlichen Nachverfolgung hat sich in einzelnen Fällen
herausgestellt, dass die Angaben in der Abfrage von 2016 von dem aktuellen
Erkenntnisstand der BaFin abweichen. Dies ist insbes. der Komplexität der
betreffenden Transaktionen geschuldet. Zudem hat sich bei den Untersuchungen der
Sachverhalte herausgestellt, dass deutsche Kreditinstitute bei den betreffenden
Geschäften verschiedene Rollen annahmen, beispielsweise als Depotbank oder
als Wertpapier-Verleiher. In manchen Fällen wurden auch verschiedene
Funktionen gleichzeitig wahrgenommen. In einigen Fällen konnte durch weitere
Nachforschungen ausgeschlossen werden, dass diese Institute Cum/Ex-Geschäfte
tätigten. In einem Fall verneinte ein Institut zunächst, in Cum/Ex-Geschäfte
involviert zu sein, was sich jedoch durch weitere Ermittlungen von BaFin und
Staatsanwaltschaft als nicht zutreffend herausstellte. In diesem Fall hat das Institut als
Reaktion auf drohende Steuer- sowie Zinsnachzahlungen Rückstellungen in
niedriger dreistelliger Millionenhöhe gebildet.
Des Weiteren liegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
nach Informationen aus steuerlichen und strafrechtlichen Ermittlungen weitere
Informationen zu Banken vor, welche zum damaligen Zeitpunkt keine direkten
oder indirekten Beteiligungen an Cum/Ex-Geschäften angaben. Hier steht die
BaFin in Kontakt zu den ermittelnden Behörden.
Insgesamt ist die Sachverhaltsaufklärung derzeit noch nicht abgeschlossen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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