[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11925
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller,
Marcus Bühl, Jörn König, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag
Derzeit drohen Anbietern von sogenannten Livestreaming-Angeboten z. B. über
YouTube und Twitch wegen fehlender Rundfunklizenzen Strafen. Verhängt
werden Strafen bzw. Streaming-Verbote allerdings bislang lediglich in Einzelfällen.
Namhafte deutsche Livestreamer sind gezwungen, sich mit der aufwendigen
Beantragung einer Rundfunklizenz zu befassen, allerdings betrifft dies gemäß
aktuellem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bereits einen Großteil der deutschen
Livestreamer.
Der laut Medienanstalten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
Verbänden, Unternehmen, Personen aus der Medienlandschaft sowie Bürgerinnen und
Bürgern erarbeitete „Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff,
Plattformbegriff und Intermediäre – ‚Medienstaatsvertrag‘“ schlägt nun u. a. eine
rigorose Neugestaltung des § 20b RStV vor (
www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-
Dateien/Medienpolitik/04_MStV_Online_2018_Fristverlaengerung.pdf;
www.rlp.de/
fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018.
pdf). So heißt es in § 20b Absatz 1 Nummer 1 des Diskussionsentwurfs, keiner
Zulassung bedürften „Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen
journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der
Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten
Sendeplan […] nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche
Meinungsbildung entfalten“. Der Begriff „journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ lässt
nach Ansicht der Fragesteller einen beträchtlichen Interpretationsspielraum zu:
So kann die künftige Regelung zum Umgang mit Livestreaming-Anbietern
äußerst strikt, aber auch sehr weit ausgelegt werden. Unklar ist nach Ansicht der
Fragesteller bisher weiterhin, ob es im Rahmen zukünftiger Regelungen für
Streamer zu einer qualifizierten Anzeigepflicht oder einem Zulassungsverfahren
kommen wird. Des Weiteren ist die Umsetzung bzw. Beibehaltung des
Parlamentsfernsehens nicht geregelt. Auch wenn die Umsetzung den Bundesländern
unterliegt, wäre eine Änderung des Vertrages von bundesweiter Tragweite.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie steht die Bundesregierung dem aktuellen Diskussionsentwurf
gegenüber, und welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie einbringen?
2. Welches Zulassungsverfahren bevorzugt die Bundesregierung in Bezug auf
Anbieter von Livestreams bei den jeweiligen Medienanstalten: die
qualifizierte Anzeigepflicht oder das Zulassungsverfahren?
3. Wird die Bundesregierung aufgrund bevorstehender Änderungen des
Rundfunkstaatsvertrages oder zur Umsetzung aktueller Regelungen die Budgets
der Landesmedienanstalten bzw. der Kontrollgremien erhöhen?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, und ab wann?
4. Sind im Rahmen der Budget-Erhöhungen für ggf. neu aufkommende
Abteilungen Immobilienakquisitionen geplant?
5. Befürwortet die Bundesregierung, über den einzelnen Streamer auch
Plattformen wie z. B. YouTube und Twitch in die Pflicht zu nehmen und ggf. zu
regulieren und/oder mit Auflagen zu belegen?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu ausländischen Streaming-
Angeboten?
7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „journalistisch-redaktionelle
Gestaltung“ im Zusammenhang mit der Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages?
Berlin, den 16. Mai 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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