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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag

Fraktion

AfD

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

19.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1192525.07.2019

Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11925 19. Wahlperiode 25.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl, Jörn König, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag Derzeit drohen Anbietern von sogenannten Livestreaming-Angeboten z. B. über YouTube und Twitch wegen fehlender Rundfunklizenzen Strafen. Verhängt werden Strafen bzw. Streaming-Verbote allerdings bislang lediglich in Einzelfällen. Namhafte deutsche Livestreamer sind gezwungen, sich mit der aufwendigen Beantragung einer Rundfunklizenz zu befassen, allerdings betrifft dies gemäß aktuellem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bereits einen Großteil der deutschen Livestreamer. Der laut Medienanstalten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Verbänden, Unternehmen, Personen aus der Medienlandschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern erarbeitete „Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformbegriff und Intermediäre – ‚Medienstaatsvertrag‘“ schlägt nun u. a. eine rigorose Neugestaltung des § 20b RStV vor (www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf- Dateien/Medienpolitik/04_MStV_Online_2018_Fristverlaengerung.pdf; www.rlp.de/ fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018. pdf). So heißt es in § 20b Absatz 1 Nummer 1 des Diskussionsentwurfs, keiner Zulassung bedürften „Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten Sendeplan […] nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten“. Der Begriff „journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ lässt nach Ansicht der Fragesteller einen beträchtlichen Interpretationsspielraum zu: So kann die künftige Regelung zum Umgang mit Livestreaming-Anbietern äußerst strikt, aber auch sehr weit ausgelegt werden. Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller bisher weiterhin, ob es im Rahmen zukünftiger Regelungen für Streamer zu einer qualifizierten Anzeigepflicht oder einem Zulassungsverfahren kommen wird. Des Weiteren ist die Umsetzung bzw. Beibehaltung des Parlamentsfernsehens nicht geregelt. Auch wenn die Umsetzung den Bundesländern unterliegt, wäre eine Änderung des Vertrages von bundesweiter Tragweite. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie steht die Bundesregierung dem aktuellen Diskussionsentwurf gegenüber, und welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie einbringen? 2. Welches Zulassungsverfahren bevorzugt die Bundesregierung in Bezug auf Anbieter von Livestreams bei den jeweiligen Medienanstalten: die qualifizierte Anzeigepflicht oder das Zulassungsverfahren? 3. Wird die Bundesregierung aufgrund bevorstehender Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages oder zur Umsetzung aktueller Regelungen die Budgets der Landesmedienanstalten bzw. der Kontrollgremien erhöhen? Wenn ja, in welchem Ausmaß, und ab wann? 4. Sind im Rahmen der Budget-Erhöhungen für ggf. neu aufkommende Abteilungen Immobilienakquisitionen geplant? 5. Befürwortet die Bundesregierung, über den einzelnen Streamer auch Plattformen wie z. B. YouTube und Twitch in die Pflicht zu nehmen und ggf. zu regulieren und/oder mit Auflagen zu belegen? Wenn ja, in welchem Ausmaß? 6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu ausländischen Streaming- Angeboten? 7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages? Berlin, den 16. Mai 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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