[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 16. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12491
19. Wahlperiode 19.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz,
Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11925 –
Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Derzeit drohen Anbietern von sogenannten Livestreaming-Angeboten z. B. über
YouTube und Twitch wegen fehlender Rundfunklizenzen Strafen. Verhängt
werden Strafen bzw. Streaming-Verbote allerdings bislang lediglich in
Einzelfällen. Namhafte deutsche Livestreamer sind gezwungen, sich mit der
aufwendigen Beantragung einer Rundfunklizenz zu befassen, allerdings betrifft dies
gemäß aktuellem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bereits einen Großteil der
deutschen Livestreamer.
Der laut Medienanstalten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
Verbänden, Unternehmen, Personen aus der Medienlandschaft sowie Bürgerinnen
und Bürgern erarbeitete „Diskussionsentwurf zu den Bereichen
Rundfunkbegriff, Plattformbegriff und Intermediäre – ‚Medienstaatsvertrag‘“ schlägt nun
u. a. eine rigorose Neugestaltung des § 20b RStV vor (
www.rlp.de/fileadmin/
rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/04_MStV_Online_2018_Fristverlaengerung.pdf;
www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_
Online_JulAug2018.pdf). So heißt es in § 20b Absatz 1 Nummer 1 des
Diskussionsentwurfs, keiner Zulassung bedürften „Rundfunkprogramme, die aufgrund
ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer
und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer
angelegten Sendeplan […] nur geringe Bedeutung für die individuelle und
öffentliche Meinungsbildung entfalten“. Der Begriff „journalistisch-redaktionelle
Gestaltung“ lässt nach Ansicht der Fragesteller einen beträchtlichen
Interpretationsspielraum zu: So kann die künftige Regelung zum Umgang mit
Livestreaming-Anbietern äußerst strikt, aber auch sehr weit ausgelegt werden.
Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller bisher weiterhin, ob es im Rahmen
zukünftiger Regelungen für Streamer zu einer qualifizierten Anzeigepflicht oder
einem Zulassungsverfahren kommen wird. Des Weiteren ist die Umsetzung
bzw. Beibehaltung des Parlamentsfernsehens nicht geregelt. Auch wenn die
Umsetzung den Bundesländern unterliegt, wäre eine Änderung des Vertrages
von bundesweiter Tragweite.
1. Wie steht die Bundesregierung dem aktuellen Diskussionsentwurf
gegenüber, und welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie einbringen?
2. Welches Zulassungsverfahren bevorzugt die Bundesregierung in Bezug auf
Anbieter von Livestreams bei den jeweiligen Medienanstalten: die
qualifizierte Anzeigepflicht oder das Zulassungsverfahren?
Die Fragen 1 bis 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bzw. des Medienstaatsvertrages fallen
in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Grundgesetz sieht eine
Beteiligung des Bundes nicht vor. Gleichwohl steht die Bundesregierung den
Bestrebungen der Länder, das Rundfunkrecht im Rahmen des Medienstaatsvertrages an
die sich verändernden Marktgegebenheiten anzupassen, grundsätzlich positiv
gegenüber. Soweit im Diskussionsentwurf Änderungen der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) betroffen sind, prüft die Bundesregierung
diese aktuell und behält sich eine Stellungnahme gegenüber den Ländern vor.
Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung zu einzelnen
Regelungsgegenständen des Diskussionsentwurfes keine Stellung.
3. Wird die Bundesregierung aufgrund bevorstehender Änderungen des
Rundfunkstaatsvertrages oder zur Umsetzung aktueller Regelungen die Budgets
der Landesmedienanstalten bzw. der Kontrollgremien erhöhen?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, und ab wann?
4. Sind im Rahmen der Budget-Erhöhungen für ggf. neu aufkommende
Abteilungen Immobilienakquisitionen geplant?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Bundesregierung
hat zu den abgefragten Informationen keine Kenntnisse.
5. Befürwortet die Bundesregierung, über den einzelnen Streamer auch
Plattformen wie z. B. YouTube und Twitch in die Pflicht zu nehmen und ggf. zu
regulieren und/oder mit Auflagen zu belegen?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Unabhängig von der Frage der Rundfunkzulassung für einzelne Streamer ist
darauf hinzuweisen, dass soziale Netzwerke wie YouTube, die mindestens zwei
Millionen registrierte Nutzer im Inland haben, schon jetzt durch das
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in die Pflicht genommen werden, Verfahren
vorzuhalten, die gewährleisten, dass Nutzer rechtswidrige Inhalte melden können,
diese Inhalte geprüft werden und rechtswidrige Inhalte – regelmäßig in
bestimmten Fristen – gelöscht oder gesperrt werden. Zudem unterliegen alle Video-
Sharing-Plattform-Anbieter, die ihre Dienste in der Europäischen Union anbieten,
den Vorschriften der AVMD-RL. Die Richtlinie sieht ebenfalls ein Verfahren zur
Meldung und Abhilfe von Nutzerbeschwerden aufgrund rechtswidriger Inhalte
vor. Derzeit bereitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Umsetzung der wirtschaftsbezogenen Anforderungen der AVMD-RL im
Telemediengesetz vor.
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu ausländischen Streaming-
Angeboten?
Innerhalb der EU gilt nach dem Herkunftslandprinzip der AVMD-RL, dass
ausländische Streaming-Angebote, die in dem für sie zuständigen Mitgliedstaat
zugelassen sind, rechtmäßig in der EU verbreitet werden dürfen. Die Einhaltung
deutscher Regelungen kann daher für ausländische Streaming-Angebote nur in
den in der AVMD-RL vorgesehenen Ausnahmefällen verlangt werden.
Im Übrigen sind für Zulassung und Aufsicht die Länder zuständig.
7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „journalistisch-redaktionelle
Gestaltung“ im Zusammenhang mit der Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages?
Die Bundesregierung respektiert die Gesetzgebungskompetenz der Länder und
definiert nicht Begrifflichkeiten des Diskussionsentwurfes zum
Medienstaatsvertrag. Im Übrigen wird der von den Fragestellern konkret zitierte Begriff der
„journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ in § 20b des aktuellen Diskussionsentwurfs
nicht mehr verwendet.
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ISSN 0722-8333]